Weitere Entscheidung unten: OLG Nürnberg, 03.09.2012

Rechtsprechung
   BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12   

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https://dejure.org/2012,43555
BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12 (https://dejure.org/2012,43555)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2012 - 5 StR 407/12 (https://dejure.org/2012,43555)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12 (https://dejure.org/2012,43555)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 266 StGB
    Untreue; Vermögensbetreuungspflicht in Konzernverhältnissen; faktischer Geschäftsführer (ausnahmsweise Bejahung der Stellung als faktischer Geschäftsführer trotz Fehlens typischer Organbefugnisse; Maßgeblichkeit einer besonderen Macht gegenüber den Gesellschaftern)

  • lexetius.com

    StGB § 266

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 266 StGB
    Untreue: Voraussetzungen einer faktischen Geschäftsführerstellung gegenüber einem abhängigen Unternehmen

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Annahme einer faktischen Geschäftsführerstellung gegenüber einem abhängigen Unternehmen

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur faktischen Geschäftsführerstellung gegenüber abhängigem Unternehmen

  • Betriebs-Berater

    Annahme einer faktischen Geschäftsführerstellung gegenüber einem abhängigen Unternehmen

  • rewis.io

    Untreue: Voraussetzungen einer faktischen Geschäftsführerstellung gegenüber einem abhängigen Unternehmen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266 Abs. 1
    Anforderungen an die Annahme einer faktischen Geschäftsführerstellung gegenüber einem abhängigen Unternehmen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Wann ist man faktischer Geschäftsführer?

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    StGB § 266; GmbHG §§ 35, 43
    Abhängiges Unternehmen, faktischer Geschäftsführer, Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Konzernrecht, Treuepflicht, Vermögensbetreuungspflicht, Vermögensdelikte

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Faktischer Geschäftsführer und Untreue iSd § 266 StGB

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Annahme einer faktischen Geschäftsführerstellung gegenüber einem abhängigen Unternehmen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zur Problematik des faktischen Geschäftsführers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Strafrechtliche Haftung des faktischen Geschäftsführers

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 624
  • ZIP 2013, 313
  • NStZ 2013, 529
  • NJ 2013, 527
  • StV 2014, 93
  • WM 2013, 266
  • BB 2013, 658
  • NZG 2013, 239
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.07.1996 - 3 StR 50/96

    Treuhand - Erwerb einer GmbH - Untreue

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12
    Nur dann kann dem Angeklagten auch eine weitere Vermögensbetreuungspflicht auferlegt werden (vgl. zu den Pflichtenstellungen im faktischen GmbH-Konzern: BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 - 3 StR 50/96, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 25).

    Zwar knüpft der Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 StGB nicht an die formale Position als Geschäftsführer, sondern an die tatsächliche Verfügungsmacht über ein bestimmtes Vermögen an, wenn damit ein schützenswertes Vertrauen in die pflichtgemäße Wahrnehmung der Vermögensinteressen verbunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1996 - 3 StR 50/96 aaO, und vom 14. Juli 1999 - 3 StR 188/99, NStZ 1999, 558, Fischer aaO Rn. 33).

  • BGH, 14.07.1999 - 3 StR 188/99

    Faktischer Geschäftsführer; Untreue, Kausalität zwischen Irrtum und

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12
    Daneben kann aus einer tatsächlichen Übernahme eines nicht ganz unbedeutenden Pflichtenkreises - ohne dass eine faktische Organstellung vorliegen muss - eine Vermögensbetreuungspflicht auch dadurch begründet werden, dass der Betreffende diese Interessen wahrnimmt und der Vermögensinhaber auf die pflichtgemäße Wahrnehmung vertrauen darf (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1999 - 3 StR 188/99, NStZ 1999, 558).

    Zwar knüpft der Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 StGB nicht an die formale Position als Geschäftsführer, sondern an die tatsächliche Verfügungsmacht über ein bestimmtes Vermögen an, wenn damit ein schützenswertes Vertrauen in die pflichtgemäße Wahrnehmung der Vermögensinteressen verbunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1996 - 3 StR 50/96 aaO, und vom 14. Juli 1999 - 3 StR 188/99, NStZ 1999, 558, Fischer aaO Rn. 33).

  • BGH, 24.06.1952 - 1 StR 153/52
    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsführer auch derjenige anzuerkennen, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1952 - 1 StR 153/52, BGHSt 3, 32, 37 f., vom 22. September 1982 - 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 122, und vom 10. Mai 2000 - 3 StR 101/00, BGHSt 46, 62, 64 f.).
  • BGH, 22.09.1982 - 3 StR 287/82

    Einordnung der tatsächlich übernommenen Tätigkeit für eine GmbH aufgrund der Art

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsführer auch derjenige anzuerkennen, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1952 - 1 StR 153/52, BGHSt 3, 32, 37 f., vom 22. September 1982 - 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 122, und vom 10. Mai 2000 - 3 StR 101/00, BGHSt 46, 62, 64 f.).
  • BGH, 11.12.1997 - 4 StR 323/97

    Strafbarkeit eines faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen Betruges zum

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12
    Allerdings hat die Rechtsprechung es im Einzelfall auch ausreichen lassen, wenn der faktische Geschäftsführer den förmlich bestellten Geschäftsführer anweisen kann und er durch ihn die Geschäftspolitik des Unternehmens tatsächlich bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97, StV 1998, 416; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 196/00, BGHZ 150, 61).
  • BGH, 10.05.2000 - 3 StR 101/00

    Faktischer Geschäftsführer; Täterschaft; Gründungs- und Kapitalerhöhungstäuschung

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsführer auch derjenige anzuerkennen, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1952 - 1 StR 153/52, BGHSt 3, 32, 37 f., vom 22. September 1982 - 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 122, und vom 10. Mai 2000 - 3 StR 101/00, BGHSt 46, 62, 64 f.).
  • BGH, 25.02.2002 - II ZR 196/00

    Umfang der Ausfallhaftung des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12
    Allerdings hat die Rechtsprechung es im Einzelfall auch ausreichen lassen, wenn der faktische Geschäftsführer den förmlich bestellten Geschäftsführer anweisen kann und er durch ihn die Geschäftspolitik des Unternehmens tatsächlich bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97, StV 1998, 416; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 196/00, BGHZ 150, 61).
  • BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03

    Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12
    Deshalb sollen grundsätzlich auch nur fremdnützig typisierte Schuldverhältnisse mit Geschäftsbesorgungscharakter Treuepflichten begründen können (vgl. LK-Schünemann, aaO Rn. 75 f.; Fischer, aaO Rn. 38 und vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03; BGHSt 49, 147, 155, und Beschluss vom 2. April 2008 - 5 StR 354/07, BGHSt 52, 182, 186 f.).
  • BGH, 27.06.2005 - II ZR 113/03

    Voraussetzungen der deliktischen Haftung des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12
    Sind dem Betreffenden solche Kompetenzen nicht übertragen, spricht dies indiziell gegen die Annahme einer faktischen Geschäftsführung, weil sie zu den Essentialien einer Organstellung zählen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414).
  • BGH, 02.04.2008 - 5 StR 354/07

    Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraummiete und bei

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12
    Deshalb sollen grundsätzlich auch nur fremdnützig typisierte Schuldverhältnisse mit Geschäftsbesorgungscharakter Treuepflichten begründen können (vgl. LK-Schünemann, aaO Rn. 75 f.; Fischer, aaO Rn. 38 und vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 StR 73/03; BGHSt 49, 147, 155, und Beschluss vom 2. April 2008 - 5 StR 354/07, BGHSt 52, 182, 186 f.).
  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Im Verhältnis zu den führenden Bandenmitgliedern - also auch zum Angeklagten - waren sie jedoch bei den Goldgeschäften als abhängige und unselbständige "Strohleute" eingebunden und hatten sämtliche Geschäftsabläufe wirtschaftlich aus der Hand gegeben (vgl. zur faktischen Führung von Strohmannfirmen vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12, NJW 2013, 624).
  • BGH, 23.01.2013 - 1 StR 459/12

    Faktischer Geschäftsführer (weiterer formeller Geschäftsführer: beherrschende

    Dann muss allerdings der faktische Geschäftsführer Geschäftsführerfunktionen in maßgeblichem Umfang übernommen haben, der etwa mit "ein Übergewicht" (BGH, Urteil vom 19. April 1984 - 1 StR 736/83, StV 1984, 461 f.), "eine überragende Stellung" ( BGH, Urteil vom 22. September 1982 - 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 120) oder "das deutliche Übergewicht" (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12 mwN) in - im Wesentlichen sprachlichen - Nuancen unterschiedlich umschrieben wird (vgl. zusammenfassend schon BayObLG NJW 1997, 1936 mwN).
  • BGH, 04.09.2014 - 1 StR 75/14

    Anforderungen an die Revisionsbegründung; tatrichterliche Beweiswürdigung

    aa) Die Strafkammer hat ihre Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten M. gegenüber der J. GmbH zutreffend auf dessen rechtsfehlerfrei festgestellte Rolle als faktischer Geschäftsführer dieser Gesellschaft gestützt (vgl. zur Vermögensbetreuungspflicht des faktischen Geschäftsführers BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12 ; Urteile vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03 ; vom 25. Februar 2002 - II ZR 196/00 ; vom 11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97 ).

    aa) Die Strafkammer hat ihre Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten M. gegenüber der J. GmbH zutreffend auf dessen rechtsfehlerfrei festgestellte Rolle als faktischer Geschäftsführer dieser Gesellschaft gestützt (vgl. zur Vermögensbetreuungspflicht des faktischen Geschäftsführers BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12 ; Urteile vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03 ; vom 25. Februar 2002 - II ZR 196/00 ; vom 11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97 ).

    aa) Die Strafkammer hat ihre Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten M. gegenüber der J. GmbH zutreffend auf dessen rechtsfehlerfrei festgestellte Rolle als faktischer Geschäftsführer dieser Gesellschaft gestützt (vgl. zur Vermögensbetreuungspflicht des faktischen Geschäftsführers BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12 ; Urteile vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03 ; vom 25. Februar 2002 - II ZR 196/00 ; vom 11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97 ).

  • BGH, 11.02.2014 - II ZR 276/12

    Prospekthaftung beim geschlossenen Immobilienfonds: Anrechnung von

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr ihres Zuflusses (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind (BFH, NV 2005, 188, juris Rn. 19; BStBl II 2002, 796, juris Rn. 14; BStBl II 2000, 197, juris Rn. 13; BFH, NV 1995, 499, juris Rn. 14; BStBl II 1993, 748, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, ZIP 2013, 313 Rn. 10; Urteil vom 26. Januar 2012 - VII ZR 154/10, WM 2012, 1790 Rn. 11, 16; Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rn. 13; Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rn. 8, 11; Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rn. 12; ebenso Podewils, DStR 2009, 752, 754 f.; Kulosa in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 32. Aufl., § 21 Rn. 65 "Rückabwicklung"; a.A. Loritz/Wagner, ZfIR 2003, 753 ff.; zur Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen s. Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 16. Juli 2008, DB 2008, 2110), hier also der Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
  • BGH, 11.06.2013 - II ZR 389/12

    Schadensersatz wegen Nichtabführens von Arbeitnehmeranteilen zur

    Faktischer Geschäftsführer oder faktischer Vorstand ist nach der von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung vertretenen Definition derjenige, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat (BGH, Urteil vom 22. September 1982 - 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 122; Urteil vom 10. Mai 2000 - 3 StR 101/00, BGHSt 46, 62, 64 f.; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12, ZIP 2013, 313 Rn. 7 f.; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 194/87, BGHZ 104, 44, 47 f.; Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 291/06, ZIP 2008, 1026 Rn. 5).
  • BGH, 23.03.2022 - 1 StR 511/21

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der vorenthaltenen

    Dann muss allerdings der faktische Geschäftsführer Geschäftsführerfunktionen in maßgeblichem Umfang übernommen haben, der in der Rechtsprechung mit "ein Übergewicht" (BGH, Urteil vom 19. April 1984 - 1 StR 736/83), "eine überragende Stellung" (BGH, Urteil vom 22. September 1982 - 3 StR 287/82 Rn. 9, BGHSt 31, 118, 120) oder "das deutliche Übergewicht" (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12 Rn. 7) in - im Wesentlichen sprachlichen - Nuancen unterschiedlich umschrieben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 1 StR 459/12 Rn. 34).
  • LG Augsburg, 15.01.2014 - 2 Qs 1002/14

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Prüfung der faktischen

    Faktischer Geschäftsführer ist derjenige, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat (vgl. BGH v. 22.09.1982, 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 122; v. 10.05.2000, 3 StR 101/00, BGHSt 46, 62; v. 13.12.2012, 5 StR 407/12, ZIP 2013, 313).
  • BGH, 21.08.2018 - 3 StR 292/17

    Vermögensbetreuungspflicht des ärztlichen Direktors eines Universitätsklinikums

    Voraussetzung hierfür ist jedoch nicht allein die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein bestimmtes Vermögen, sondern auch, dass damit ein tatsächliches Vertrauen des Treugebers in eine pflichtgemäße Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen verbunden ist, es sich also um eine anvertraute faktische Machtstellung handelt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1996 - 3 StR 50/96, NStZ 1996, 540; vom 14. Juli 1999 - 3 StR 188/99, NStZ 1999, 558; Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12, NJW 2013, 624, 625 f.; SSW-StGB/Saliger, 3. Aufl., § 266 Rn. 25).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2016 - 9 K 9267/12

    Haftungsinanspruchnahme des Verfügungsberechtigten einer GmbH wegen ausstehender

    Beruhe die Macht des Dritten aber allein darauf, dass er sich gegenüber dem formellen Geschäftsführer in den wesentlichen unternehmerischen Fragen durchsetzen könne, bedürfe das Verhältnis zwischen ihm und der Gesellschafterebene "vertiefter Betrachtung" (Hinweis auf Beschluss des BGH vom 13. Dezember 2012 5 StR 407/12, GmbH-Rundschau - GmbHR - 2013, 257 sowie Entscheidungen von Zivilsenaten des BGH vom 25. Februar 2002 II ZR 196/00, Der Betrieb - DB - 2002, 995 sowie vom 11. Februar 2008 II ZR 291/06, DB 2008, 1202).
  • AG Frankfurt/Oder, 12.03.2020 - 412 Cs 147/18
    Nach der einschlägigen Rechtsprechung ist als Geschäftsführer auch derjenige anzusehen, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat (BGH, Beschluss vom 13.12.2012, 5 StR 407/12, zitiert nach juris Rn. 7).
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 03.09.2012 - 6 U 844/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,26483
OLG Nürnberg, 03.09.2012 - 6 U 844/12 (https://dejure.org/2012,26483)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.09.2012 - 6 U 844/12 (https://dejure.org/2012,26483)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03. September 2012 - 6 U 844/12 (https://dejure.org/2012,26483)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Hauptberufung durch Beschluss

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostentragungspflicht bei wirkungsloser Anschlussberufung nach Zurückweisung der Hauptberufung durch Beschluss

  • rechtsportal.de

    ZPO § 97; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; ZPO § 524 Abs. 4
    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - § 522 II ZPO-Zurückweisung: Kosten der Anschlussberufung (I)?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen: Wer trägt die Kosten der Anschlussberufung (I)? (IBR 2012, 688)

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 624
  • NJW-RR 2013, 124
  • MDR 2012, 1309
  • FamRZ 2013, 234
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.09.2012 - 6 U 844/12
    aa) Die Gegenmeinung beruft sich auch im Falle einer Anschlussberufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 80, 146) zum - scheinbar - gleich gelagerten Fall einer Anschlussrevision (vgl. OLG Nürnberg - 5. Zivilsenat -, a. a. O.; OLG Bremen, a. a. O.; OLG Hamm, a. a. O.; Thüringer OLG, a. a. O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 13 U 109/08, zitiert nach juris).

    Das Kostenrisiko des Anschlussrevisionsklägers lasse sich damit rechtfertigen, dass er von vornherein wisse, dass er mit seinem Rechtsschutzbegehren nur dann zum Zuge kommen könne, wenn die Annahme der Hauptrevision nicht abgelehnt werde (BGHZ 80, 146/150); er nehme somit das damit verbundene Risiko bewusst in Kauf.

    Die Erwägungen, die den Großen Senat für Zivilsachen (BGHZ 80, 146) zu seinem Ergebnis veranlassten, sind allerdings nicht zuletzt auf die Besonderheiten der (Anschluss-)Revision in Verbindung mit der damaligen Rechtslage zugeschnitten und lassen sich auf die (Anschluss-)Berufung nach geltendem Berufungsrecht nicht ohne weiteres übertragen.

    dd) Die zur Rechtfertigung der Gegenmeinung angeführte Überlegung, dass der Rechtsmittelbeklagte um die Abhängigkeit seines Anschlussrechtsmittels wisse und das damit verbundene Kostenrisiko in Kauf nehmen müsse (vgl. auch BGHZ 80, 146), ist zwar zutreffend, war aber schon früher nicht zwingend.

  • OLG Nürnberg, 23.07.2012 - 5 U 256/11

    Berufung und Anschlussberufung: Kostenverteilung nach Zurückweisung der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.09.2012 - 6 U 844/12
    Die Revision kann auch nicht beschränkt auf die Belastung der Beklagten mit den Kosten der Anschlussberufung zugelassen werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 5 U 256/11, zitiert nach juris).

    Nach einer Meinung fallen die Kosten der Berufung beiden Parteien im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung zur Last (OLG Nürnberg, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 5 U 256/11, zitiert nach juris, unter Aufgabe des früheren Standpunkts, wonach auf den Rechtsgedanken des § 91a ZPO abzustellen sei; ebenso OLG Celle, 2. Zivilsenat, NJW 2003, 2755; 4. Zivilsenat MDR 2005, 1017; OLG Düsseldorf NJW 2003, 1260; OLG Brandenburg MDR 2003, 1261; OLG München OLGR 2004, 456; OLG Dresden MDR 2004, 1386; OLG Koblenz OLGR 2005, 419; OLG Schleswig MDR 2009, 532; OLG Stuttgart MDR 2009, 585; KG MDR 2008, 1062; OLG Düsseldorf MDR 2010, 769; ferner Musielak/Ball, ZPO, 9. Auflage, § 524 Rn. 31a; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Auflage, § 524 Rn. 20).

    ee) Teilweise versucht die Gegenmeinung die offenbar selbst als problematisch empfundene Belastung des Anschlussberufungsführers mit Kosten dadurch zu entschärfen, dass man ihn auf die Möglichkeit verweist, seine Anschlussberufung nur bedingt einzulegen, sei es unter der aufschiebenden Bedingung, dass über die Hauptberufung nicht im Wege des § 522 Abs. 2 ZPO entschieden wird (OLG Düsseldorf MDR 2010, 769), sei es unter der auflösenden Bedingung einer Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO (OLG Nürnberg - 5. Zivilsenat -, Beschl. vom 23.07.2012, Az. 5 U 256/11).

  • OLG Düsseldorf, 28.12.2009 - 24 U 79/09

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts in einer güterrechtlichen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.09.2012 - 6 U 844/12
    Der Bundesgerichtshof hat sich jedoch in einer Grundsatzentscheidung des Großen Senats für Zivilsachen ausdrücklich für die Hinzurechnung des Wertes auch eines wirkungslos gewordenen Anschlussrechtsmittels ausgesprochen (BGH [GSZ] NJW 1979, 878; ebenso NJW-RR 2005, 651; OLG Düsseldorf MDR 2010, 769); dem folgt der Senat auch im konkreten Fall.

    Nach einer Meinung fallen die Kosten der Berufung beiden Parteien im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung zur Last (OLG Nürnberg, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 5 U 256/11, zitiert nach juris, unter Aufgabe des früheren Standpunkts, wonach auf den Rechtsgedanken des § 91a ZPO abzustellen sei; ebenso OLG Celle, 2. Zivilsenat, NJW 2003, 2755; 4. Zivilsenat MDR 2005, 1017; OLG Düsseldorf NJW 2003, 1260; OLG Brandenburg MDR 2003, 1261; OLG München OLGR 2004, 456; OLG Dresden MDR 2004, 1386; OLG Koblenz OLGR 2005, 419; OLG Schleswig MDR 2009, 532; OLG Stuttgart MDR 2009, 585; KG MDR 2008, 1062; OLG Düsseldorf MDR 2010, 769; ferner Musielak/Ball, ZPO, 9. Auflage, § 524 Rn. 31a; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Auflage, § 524 Rn. 20).

    ee) Teilweise versucht die Gegenmeinung die offenbar selbst als problematisch empfundene Belastung des Anschlussberufungsführers mit Kosten dadurch zu entschärfen, dass man ihn auf die Möglichkeit verweist, seine Anschlussberufung nur bedingt einzulegen, sei es unter der aufschiebenden Bedingung, dass über die Hauptberufung nicht im Wege des § 522 Abs. 2 ZPO entschieden wird (OLG Düsseldorf MDR 2010, 769), sei es unter der auflösenden Bedingung einer Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO (OLG Nürnberg - 5. Zivilsenat -, Beschl. vom 23.07.2012, Az. 5 U 256/11).

  • BGH, 23.02.2005 - II ZR 147/03

    Statthaftigkeit einer nicht zugelassenen Anschlußrevision

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.09.2012 - 6 U 844/12
    Der Bundesgerichtshof hat sich jedoch in einer Grundsatzentscheidung des Großen Senats für Zivilsachen ausdrücklich für die Hinzurechnung des Wertes auch eines wirkungslos gewordenen Anschlussrechtsmittels ausgesprochen (BGH [GSZ] NJW 1979, 878; ebenso NJW-RR 2005, 651; OLG Düsseldorf MDR 2010, 769); dem folgt der Senat auch im konkreten Fall.

    Das hinter dieser Argumentation stehende Anliegen, Anschlussrevisionen minderer Bedeutung zu beschränken und nicht auch noch durch kostenrechtliche Vorteile zu fördern, dürfte indessen nach Abschaffung des § 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO a. F. und Einfügung des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO (zu den Motiven des Gesetzgebers vgl. BT-Drs 14/4722, Seite 108; BGH NJW-RR 2005, 651 unter Nr. 11 1) an Gewicht verloren haben.

    Abgesehen davon könnte ihr entgegen gehalten werden, dass umgekehrt auch der Berufungsführer damit rechnen muss, dass sein Rechtsmittel den "friedfertigen" (BGH NJW-RR 2005, 651) Berufungsgegner, der sich mit dem Urteil abgefunden hätte, zu einem Anschlussrechtsmittel herausfordern und dadurch weitere Kosten auslösen würde.

  • OLG Frankfurt, 21.08.2006 - 19 U 98/06

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung mangels

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.09.2012 - 6 U 844/12
    Nach anderer Ansicht hat der erfolglose Berufungskläger nach § 97 Abs. 1 ZPO auch in einem solchen Fall die Kosten der Anschlussberufung zu tragen, jedenfalls dann, wenn die Anschlussberufung - wie hier - zur Wahrung der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bereits erfolgt war, bevor ein gerichtlicher Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erfolgte (OLG Hamburg MDR 2003, 1251; OLG Köln OLGR 2004, 397; OLG Celle, 16. Zivilsenat, MDR 2004, 592; Thüringer OLG NJ 2005, 178; OLG Frankfurt OLGR 2006, 1095; OLG Bremen MDR 2008, 1306; OLG Hamm NJW 2011, 1520; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 1 U 102/11, zitiert nach juris; Ludwig MDR 2003, 670; Hülk/Timme MDR 2004, 14; Klose MDR 2006, 724/726; Wulf in: BeckOK ZPO, § 524 Rn. 34).

    Zum anderen unterscheidet sich die für § 96 ZPO typische Situation, dass einer in der Hauptsache erfolgreichen Partei die unnötigen Mehrkosten eines von ihr veranlassten erfolglosen Angriffs- oder Verteidigungsmittels auferlegt werden, grundlegend von der Lage eines Anschlussberufungsführers, über dessen zulässiges Anschlussrechtsmittel aus Gründen, die außerhalb seines Einflusses lagen, überhaupt nicht entschieden wurde und selbst bei noch so großer Erfolgsaussicht nicht hätte entschieden werden können (vgl. OLG Frankfurt OLGR 2006, 1095/1096).

  • BGH, 26.01.2005 - XII ZB 163/04

    Kosten des Anschlussrechtsmittels bei Rücknahme des ursprünglich erhobenen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.09.2012 - 6 U 844/12
    b) Wird eine Anschlussberufung dadurch wirkungslos, dass der Hauptberufungsführer sein Rechtsmittel zurücknimmt (§ 524 Abs. 1 i. V. m. § 516 Abs. 1 ZPO), trägt der Hauptberufungsführer die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, somit auch die Mehrkosten der Anschlussberufung (ganz hM; vgl. BGH NJW-RR 2005, 727; 2007, 786).

    Anders wäre dann zu entscheiden, wenn das Anschlussrechtsmittel von vornherein unzulässig war oder wenn der Anschlussberufungsführer die wirkungslos gewordene Anschlussberufung aus welchen Gründen auch immer weiterverfolgt und auf einer Entscheidung besteht (vgl. BGH NJW-RR 2005, 727 f.), unter Umständen auch dann, wenn die Einlegung eines Anschlussrechtsmittels aufgrund besonderer Gegebenheiten als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 102/11

    Fortführung als Anschlussrevision nach Rücknahme der Revision

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.09.2012 - 6 U 844/12
    Dieser hat dann in Kenntnis der gerichtlichen Einschätzung die Wahl und kann - um eine argumentative Wendung in der angesprochenen BGH-Begründung aufzugreifen (ähnlich BGH BeckRS 2012, 12376) - nach "freiem Belieben" entscheiden, ob er es zu einer Sachentscheidung kommen lässt oder ob er aus dem gerichtlichen Hinweis Konsequenzen zieht und seine offensichtlich keinen Erfolg versprechende Berufung - mit Gebührenvorteilen - zurücknimmt (und dadurch zugleich die Anschlussberufung zu Fall bringt).
  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86

    Begründung der Anschlußberufung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.09.2012 - 6 U 844/12
    Zwar mag es vereinzelt Fälle geben, in denen der Anschlussberufungskläger aus irgendwelchen Gründen darauf besteht, eine nach § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordene Anschlussberufung weiterzuverfolgen (vgl. BGH NJW NJW 1987, 3263).
  • BGH, 10.11.1983 - VII ZR 72/83

    Zulässigkeit einer bedingten unselbstständigen Anschlussberufung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.09.2012 - 6 U 844/12
    Eine Eventual-Anschlussberufung ist zwar zulässig (BGH NJW 1984, 1240).
  • OLG Naumburg, 09.05.2012 - 1 U 102/11

    Rechtsmittelkosten: Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Berufung und dadurch

    Auszug aus OLG Nürnberg, 03.09.2012 - 6 U 844/12
    Nach anderer Ansicht hat der erfolglose Berufungskläger nach § 97 Abs. 1 ZPO auch in einem solchen Fall die Kosten der Anschlussberufung zu tragen, jedenfalls dann, wenn die Anschlussberufung - wie hier - zur Wahrung der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bereits erfolgt war, bevor ein gerichtlicher Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erfolgte (OLG Hamburg MDR 2003, 1251; OLG Köln OLGR 2004, 397; OLG Celle, 16. Zivilsenat, MDR 2004, 592; Thüringer OLG NJ 2005, 178; OLG Frankfurt OLGR 2006, 1095; OLG Bremen MDR 2008, 1306; OLG Hamm NJW 2011, 1520; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 1 U 102/11, zitiert nach juris; Ludwig MDR 2003, 670; Hülk/Timme MDR 2004, 14; Klose MDR 2006, 724/726; Wulf in: BeckOK ZPO, § 524 Rn. 34).
  • OLG Frankfurt, 15.10.2010 - 13 U 109/08

    Kostenentscheidung: Kostentragungspflicht bei einer Anschlussberufung und

  • OLG Hamm, 11.01.2011 - 7 U 40/10

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • OLG Schleswig, 28.01.2009 - 4 U 192/07

    Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss und

  • OLG Hamburg, 03.04.2003 - 1 U 144/02

    Kosten der Anschlussberufung bei Verwerfung der Berufung durch Beschluss

  • BGH, 05.10.1978 - GSZ 1/78

    Kostenstreitwert bei unselbständiger Anschlußrevision

  • OLG Bremen, 24.06.2008 - 2 U 13/08

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • OLG Brandenburg, 07.07.2003 - 13 U 31/03

    Zur Kostentragung für Berufungsverfahren und Anschlussberufung bei Zurückweisung

  • BGH, 07.02.2007 - XII ZB 175/06

    Kosten der unselbständigen Anschlussberufung nach Berufungsrücknahme

  • BGH, 07.02.2006 - XI ZB 9/05

    Kosten der Anschlussberufung nach Zurücknahme der (Haupt-)Berufung

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 13.03

    Bescheid über Bewilligung von Trennungsgeld; Rücknahme eines rechtswidrigen

  • OLG Koblenz, 10.11.2004 - 10 U 152/04

    Berufungszurückweisung: Kostenentscheidung in Ansehung wirkungsloser

  • OLG Celle, 16.10.2002 - 2 U 110/02

    Gebühren und Kosten; Rechtsmittelkosten; Hinweisverfügung; Abmahnung; Fristlose

  • OLG Dresden, 17.05.2004 - 6 U 2010/03

    Tragung der Kosten Anschlussberufung bei Zurückweisung der Hauptberufung

  • OLG Celle, 27.01.2004 - 16 U 158/03

    Möglichkeiten sowie Kostenverteilung bei der Rücknahme und Erhebung einer

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2002 - 24 U 81/02

    Kostenverteilung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • OLG Köln, 23.08.2004 - 11 U 196/03

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • OLG Celle, 10.01.2005 - 4 U 225/04

    Entgegenstehende Rechtskraft eines Urteils bei inzwischen eingetretener Änderung

  • KG, 17.04.2008 - 12 U 86/07

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • OLG Stuttgart, 23.03.2009 - 12 U 220/08

    Kostentragungspflicht des Anschlussberufungsklägers bei Zurückweisung der

  • OLG Stuttgart, 18.06.2021 - 23 U 728/21

    Kostenentscheidung im Berufungsverfahren bei einer Zurückweisung der Berufung

    (1) Der Gesetzgeber gibt dem Berufungskläger im Rahmen des § 522 Abs. 2 ZPO nicht nur rechtliches Gehör, sondern auch die Gelegenheit, seine vom Gericht als aussichtslos eingeschätzte Berufung auf einen entsprechenden Hinweis hin kostengünstig zurückzunehmen, wodurch auch zur Entlastung der Gerichte beigetragen werden soll; wird die Rücknahme der Berufung - die, auch wenn sie nach einem Hinweis des Gerichts erfolgt, zur Folge hat, dass der Berufungskläger auch die Kosten der Anschlussberufung trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05, juris, Rn. 7) - hinsichtlich der Kosten der Anschlussberufung anders behandelt als ihre Zurückweisung durch Beschluss, steht der Berufungskläger im Falle einer Anschlussberufung je nach jeweiligem Streitwert in vielen Fällen bei der Rücknahme hinsichtlich der Kosten wirtschaftlich ungünstiger und wird dann in aller Regel von einer Rücknahme selbst dann absehen, wenn er von dieser als sinnvoll überzeugt ist (vgl. z. B. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 11 U 85/18, juris, Rn. 13 f.; OLG München, Beschluss vom 19. November 2013 - 14 U 1510/13, Rn. 21 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 26a U 98/13, Rn. 18, a. E.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2012 - 6 U 844/12, juris, Rn. 39 ff.).

    (2) Ein weiteres Argument, das nicht von der Hand gewiesen werden kann, liegt darin, dass der Anschlussberufungskläger Kosten tragen soll, obwohl nicht nur keine Sachentscheidung über seine materiell möglicherweise erfolgversprechenden Anträge ergeht - dies wäre für sich auch im Rahmen des § 93 ZPO oder des § 91a ZPO der Fall -, sondern dies zudem vollständig "fremdbestimmt" ohne eigenen Einfluss seinerseits geschieht (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 11 U 85/18, juris, Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2012 - 6 U 844/12, juris, Rn. 36, das hierin einen der Unterschiede zur Entscheidung des BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, juris, zur Anschlussrevision, sieht).

    Schließlich können gemäß § 96 ZPO - wenn auch diese, auf ausscheidbare Kosten bezogene Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar ist (zutreffend OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2012 - 6 U 844/12, juris, Rn. 37) - die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels der Partei, die es geltend gemacht hat, sogar dann auferlegt werden, wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

    (2) Es ist zwar richtig, dass dies geschieht, ohne dass eine gerichtliche Sachprüfung der Anschlussberufung erfolgt, sowie ohne Einflussmöglichkeit seitens des Anschlussberufungsklägers (vgl. z. B. OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2012 - 6 U 844/12, juris, Rn. 37).

    Zum anderen hätte er die Anschlussberufung unter einer zulässigen auflösenden Bedingung erheben können (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 5 U 256/11, juris, Rn. 12), wobei zuzugeben ist, dass eine entsprechende Bedingung als einzigen prozessualen Sinn die kostenrechtlichen Konsequenzen hätte (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2012 - 6 U 844/12, juris, Rn. 46).

    Dieses Argument zwingt zwar nicht zu einer Kostenteilung (so zu Recht OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2012 - 6 U 844/12, juris, Rn. 44), zeigt aber jedenfalls, dass der Anschlussberufungskläger damit nicht unbillig belastet wird.

  • OLG Frankfurt, 10.07.2013 - 11 U 28/12

    Vertragsstrafe bei Nichtrückruf mehrerer im Rahmen einer Internetauktion unbefugt

    Daneben werden einzelfallbezogene Lösungen vertreten, wie eine Verteilung entsprechend § 91a ZPO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussicht der Anschlussberufung, oder eine Missbrauchskorrektur bei Einlegung der Anschlussberufung erst nach Erteilung des Hinweises nach § 522 Abs. 2 ZPO (vgl. zum aktuellen Sach- und Streitstand etwa die beiden ausführlich begründeten, einander entgegengesetzten Entscheidungen des OLG Nürnberg, 6. Zivilsenat vom 3.9.2012 - 6 U 844/12, NJW-RR 2013, 124 und 5. Zivilsenat vom 23.7.2012, 5 U 256/11, NJW 2012, 3451).
  • OLG Dresden, 30.06.2015 - 5 U 375/15

    Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen

    Umgekehrt ist auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, den Berufungskläger, der es trotz Hinweises auf die Aussichtslosigkeit seiner Berufung auf eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO hat ankommen lassen, kostenrechtlich besser zu stellen, als denjenigen der auf den Hinweis seine Berufung zurückgenommen hat (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 11.01.2011, 7 U 40/10, NJW 2011, 1520; OLG Naumburg, Beschl. v. 09.05.2012, 1 U 102/11, MDR 2012, 1494; OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.09.2012, 6 U 844/12, NJW-RR 2013, 124).
  • KG, 04.01.2023 - 23 U 40/19

    Kosten der Anschlussberufung: Fall des Verlustes der Wirkung der Anschließung

    Eine Revisionszulassung beschränkt auf die Kostenfrage ist ebenso unzulässig wie eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gem. § 99 I ZPO ausgeschlossen ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 6 U 844/12 - NJW 2013, 124, beck-online).

    Deren Wert ist, auch wenn die Anschlussberufung wirkungslos geworden ist, dem Wert der Hauptberufung hinzuzurechnen (vgl. BGH Beschluss vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03 -, Rn. 7, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 6 U 844/12 - NJW-RR 2013, 124, 125, beck-online).

    Die Rechtsbedingung stellte somit eine "inhaltsleere Hülse ohne prozessuale Relevanz" dar (OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 6 U 844/12 - NJW-RR 2013, 124, 127, beck-online).

  • LG Mosbach, 14.12.2022 - 5 S 35/21
    Revisionszulassung beschränkt auf die Kostenfrage ist ebenso unzulässig wie eine isolierte U 40/19 - Seite 4 - Anfechtung der Kostenentscheidung gem. § 99 | ZPO ausgeschlossen ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 6 U 844/12 - NJW 2013, 124, beckonline).

    Deren Wert ist, auch wenn die Anschlussberufung wirkungslos geworden ist, dem Wert der Hauptberufung hinzuzurechnen (vgl. BGH Beschluss vom 23. Februar 2005 - Il ZR 147/03 -, Rn. 7, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 6 U 844/12 - NJW-RR 2013, 124, 125, |.

    Die Rechtsbedingung stellte somit eine "inhaltsleere Hülse ohne prozessuale Relevanz" dar (OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 6 U 844/12 - NJW-RR 2013, 124, 127, beckonline).

  • OLG Celle, 26.03.2014 - 4 U 6/14

    Streitwert einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses und Bewilligung der

    Im Übrigen sei das Anschlussberufungsmittel kein eigenständiges Rechtsmittel, weswegen für eine Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO kein Raum sei (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 3. Sept. 2012, 6 U 844/12 mit eingehender Darlegung des Streitstands; OLG München, Beschl. v. 19. Nov. 2013, 14 U 1510/13; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10. Juli 2013, 11 U 28/12 - alle aus juris).
  • OLG Brandenburg, 17.04.2018 - 12 U 197/16

    Trotz fehlender Abnahme: Bauträger muss Baumängel beseitigen!

    Teilweise wird die Ansicht vertreten, der Berufungsführer habe bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 30.06.2015 - 5 U 375/15, 5 U 0375/15; KG, Beschluss vom 30.10.2013 - 26a U 98/13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.06.2011 - 6 U 278/10; OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 6 U 844/12; KG, Beschluss vom 30.10.2013 - 26a U 98/13; OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2011 - I-17 U 101/10; OLG München, Beschluss vom 19.11.2013 - 14 U 1510/13; Beschluss vom 31.01.2011 - 8 U 2982/10).
  • OLG Celle, 30.08.2013 - 14 U 69/13

    Kosten der unselbständigen Anschlussberufung bei Zurückweisung der Hauptberufung

    Zumindest für diese Fallkonstellation schließt sich der Senat deshalb der in der Rechtsprechung in jüngerer Zeit zunehmend vertretenen Ansicht an, dass bei Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO der Berufungskläger auch die Kosten einer wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen hat (so für diese Fallkonstellation auch OLG Celle - 1. Zivilsenat -, OLGR 2004, 318; vgl. ferner allgemein z. B.: OLG Naumburg, MDR 2012, 1494; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 8 U 2982/10; OLG Hamm, NJW 2011, 1520; OLG Frankfurt, MDR 2011, 1318; OLG Nürnberg, MDR 2012, 1309 - jeweils mit ausführlicher und zutreffender Begründung, die sich der erkennende Senat insoweit zu eigen macht; weiterhin mit gleichem Ergebnis beispielsweise auch OLG Köln, OLGR 2004, 397 und NJW-RR 2011, 1435 sowie OLG Celle - 16. Zivilsenat -, MDR 2004, 592 - alle zugleich mit umfangreichen Nachweisen zur gegenteiligen Rechtsansicht).
  • OLG Köln, 07.12.2015 - 19 U 81/15

    Formularmäßige Vereinbarung einer die Höhe des Leasingentgelts übersteigenden

    Denn bei Zurückweisung der Berufung des Berufungsklägers durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO sind nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 21.09.2012, 19 U 77/12) auch die Kosten einer hierdurch ihre Wirkung verlierenden Anschlussberufung im Regelfall vollständig dem Berufungskläger aufzuerlegen (vgl. auch OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14.06.2011, 6 U 278/10; OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2011, 7 U 40/10; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.05.2012, 1 U 102/11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2012, 6 U 844/12; OLG München, Beschluss vom 19.11.2013, 14 U 1510/13; OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2011, 17 U 101/10; OLG Bremen, Beschluss vom 24.06.2008, 2 U 13/08; KG, Beschluss vom 20.10.2013, 26a U 98/13; Wulf in BeckOK, ZPO, Stand: 01.01.2015, § 524 Rn. 34; a. A., d.h. für Quotelung: OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.07.2012, 5 U 256/11; OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2002, 2 U 110/02; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.07.2003, 13 U 31/03; OLG München, Beschluss vom 11.04.2014, 23 U 4499/13; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 524 Rn. 20; Rimmelspacher in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 524 Rn. 62).
  • OLG Hamburg, 03.11.2017 - 3 U 53/16

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Beseitigung von Pflanzkästen und

    Es ist anerkannt, dass derjenige, der sich mit seiner Anschlussberufung einer von vornherein unzulässigen Berufung anschließt, auch die mit seinem Anschlussrechtsmittel verbundenen Kosten zu tragen hat (s. dazu BGH, NJW-RR 2007, 786 , Tz. 8; NJW-RR 2008, 585, 586, Tz. 4; NJW 1981, 1790 [unselbständige Anschlussrevision]; OLG Nürnberg, NJW-RR 2013, 124, 127; MDR 1989, 648 ; ebenso auch Ball, a.a.O., Rn. 31a; Heßler in: Zöller, ZPO , 31. Aufl. 2016, § 524 , Rn. 43; Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO , 22. Aufl. 2013, Bd. 6, § 516, Rn. 21; Muthorst, ebd., 23. Aufl. 2017, Bd. 2, § 97 , Rn. 5; Baumbach, ZPO , 75. Aufl. 2017, § 524 , Rn. 27; Oberheim, in: Prütting/Gehrlein, ZPO , 9. Aufl. 2017, § 524 , Rn. 32).
  • OLG Koblenz, 30.01.2013 - 5 U 324/12

    (Haftung des Werkunternehmers bei technischer Neuentwicklung und Verwendung

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