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   BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12, X ZR 14/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,34288
BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12, X ZR 14/12 (https://dejure.org/2012,34288)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2012 - X ZR 12/12, X ZR 14/12 (https://dejure.org/2012,34288)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, X ZR 14/12 (https://dejure.org/2012,34288)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 EGV 261/2004, Art 5 Abs 1 EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004
    Fluggastrechteverordnung: Prüfung der Anwendbarkeit bei Flugreise aus zwei oder mehr Flügen auch bei gemeinsamer Buchung als Anschlussverbindung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gesonderte Prüfung der Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung für jeden Flug bei aus mehreren Flügen bestehender Flugreise

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung ist für jeden Flug gesondert zu prüfen, VO (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1

  • reise-recht-wiki.de

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht anwendbar bei außereuropäischen Anschlussflügen

  • rewis.io

    Fluggastrechteverordnung: Prüfung der Anwendbarkeit bei Flugreise aus zwei oder mehr Flügen auch bei gemeinsamer Buchung als Anschlussverbindung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Definition des Begriffs des "Fluges" / Verspätung / Anschlussflug / Ausgleichsanspruch / Internationale Zuständigkeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verordnung Nr. 261/2004 Art. 3 Abs. 1; Verordnung Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 1; Verordnung Nr. 261/2004 Art. 7 Abs. 1
    Gesonderte Prüfung der Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung für jeden (Teil-)Flug mit eigener Flugnummer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO2004 Art. 3 Abs. 1 261//EG
    Gesonderte Prüfung der Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung für jeden Flug bei aus mehreren Flügen bestehender Flugreise

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Fluggastrechten - Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Verspäteter Anschlussflug außerhalb Europas - Keine Entschädigung für Fluggäste, weil die EU-Fluggastrechteverordnung nur in der EU gilt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für verspätete außereuropäische Anschlussflüge

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch bei Verspätung eines außereuropäischen Anschlussflugs

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung kann für jeden Flug einzeln zu prüfen sein

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Keine EU-Ausgleichszahlung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für verspätete außereuropäische Anschlussflüge

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für verspätete außereuropäische Anschlussflüge

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für Flugverspätungen außerhalb der EU

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entschädigung nach der Fluggastverordnung auch bei verspäteten Anschlussflug außerhalb Europas?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Ausgleich nach der EU-Verordnung bei verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlung wegen verspätetem Anschlussflug

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug

Besprechungen u.ä.

  • channelpartner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtslage gilt für jeden Flug gesondert - Flieger kommt verspätet - keine Entschädigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 682
  • MDR 2013, 137
  • NZV 2013, 183
  • VersR 2013, 1066
  • WM 2013, 954
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 10.07.2008 - C-173/07

    Emirates Airlines - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Entschädigung

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12
    Die Definition des Flugs ist daher aus Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung und insbesondere derjenigen Vorschriften der Verordnung zu entwickeln, die sich dieses Begriffs bedienen (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-173/07, Slg. 2008 I-5252 = NJW 2008, 2697 = RRa 2008, 237 Rn. 28 - Emirates/Schenkel).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Sprachfassungen der Verordnung (so bereits EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-173/07 Rn. 24 f. - Emirates/Schenkel), die zwar - etwa in der englischen oder französischen Fassung - in Art. 3 Abs. 1 selbst den Begriff des Fluges nicht erwähnen, jedoch in Art. 3 Abs. 2 auf ihn Bezug nehmen ("the flight concerned"; "le vol concerné").

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dies dahin ausgedrückt, dass es bei einem Flug im Sinne der Verordnung im Wesentlichen um einen Luftbeförderungsvorgang handele, der in gewisser Weise eine "Einheit" dieser Beförderung darstelle, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt werde, das die entsprechende Flugroute festlege (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-173/07 Rn. 40 - Emirates/Schenkel).

    Eine einheitliche Buchung wirkt sich auf die Eigenständigkeit zweier Flüge nicht aus (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-173/07 Rn. 51 - Emirates/Schenkel).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die Verordnung davon ausgehe, dass die Störungen des vorgesehenen Flugablaufs, an die die Verpflichtungen des Luftverkehrsunternehmens anknüpfen, bei einem Flug nur einmal auftreten könnten, und die Fluggäste deshalb den ihnen gewährten Schutz nur einmal in Anspruch nehmen könnten (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-173/07 Rn. 36 - Emirates/Schenkel); auch dazu stünde es in Widerspruch, wenn bei einer Anschlussverbindung die Verspätungen des Erst- und des Zweitfluges als zwei Verspätungen ein- und desselben Flugs gewertet würden oder die zweite Verspätung als nicht den Abflug eines einheitlichen Flugs betreffend außer Betracht gelassen werden müsste.

  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 113/08

    Zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12
    Dies gilt auch dann, wenn die Flüge von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht werden können (Bestätigung von BGH, Urteil vom 28. Mai 2009, Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743).

    Die Verordnung bezieht sich damit auf die (Gesamtheit der) Fluggäste eines Fluges, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Flugroute ausgeführt wird und mit dem die Fluggäste von einem Flughafen A zu einem Flughafen B befördert werden (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743).

  • BGH, 18.02.2010 - Xa ZR 95/06

    BGH spricht Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12
    Eine entsprechende Ausgleichsleistung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2010, 93 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C581/10 - Nelson/Lufthansa), der der Bundesgerichtshof beigetreten ist (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 95/06, NJW 2010, 2281 = RRa 2010, 93), gegenüber den Fluggästen eines verspäteten Fluges zu erbringen, wenn diese infolge der Verspätung einen erheblichen Zeitverlust bei der Ankunft an ihrem letzten Zielort erleiden (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12
    Eine entsprechende Ausgleichsleistung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2010, 93 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C581/10 - Nelson/Lufthansa), der der Bundesgerichtshof beigetreten ist (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 95/06, NJW 2010, 2281 = RRa 2010, 93), gegenüber den Fluggästen eines verspäteten Fluges zu erbringen, wenn diese infolge der Verspätung einen erheblichen Zeitverlust bei der Ankunft an ihrem letzten Zielort erleiden (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO).
  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 127/11

    Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug

    Flug im Sinne der Verordnung ist vielmehr, wie der Bundesgerichtshof im Einzelnen begründet hat, der Luftbeförderungsvorgang, mit dem ein Luftverkehrsunternehmen die Gesamtheit der Fluggäste dieses Luftbeförderungsvorgangs auf einer von ihm angebotenen und zur Buchung zur Verfügung gestellten Flugroute von dem Startflughafen zum Landeflughafen befördert (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743).

    Hiermit trägt die Verordnung dem Umstand Rechnung, dass die Annullierung oder Verspätung eines Flugs die einzelnen Fluggäste unterschiedlich stark beeinträchtigen kann, je nachdem, wie sie sich auf die Erreichung des individuellen Endziels ihrer Flugreise auswirkt (BGH, Urteil vom 13. November 2012, aaO Rn. 15).

    Hingegen kann eine Störung, die erst bei einem Anschlussflug auftritt, für den die Verordnung nach Art. 3 Abs. 1 nicht gilt, einen Ausgleichsanspruch auch dann nicht begründen, wenn sie dazu führt, dass das Endziel mit erheblicher Verspätung erreicht wird (BGH, Urteil vom 13. November 2012, aaO Rn. 17).

  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Flug im Sinne der Verordnung ist, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schon mehrfach entschieden hat, nicht die Beförderung eines einzelnen Fluggasts auf einer bestimmten Route, sondern ein Beförderungsvorgang, der von einen bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zu einem anderen befördert wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13).
  • BGH, 19.07.2016 - X ZR 138/15

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu Ausgleichsansprüchen wegen

    Es geht mithin um einen Luftbeförderungsvorgang, mit dem ein Luftfahrtunternehmen die Gesamtheit der Fluggäste dieses Vorgangs auf einer von ihm angebotenen und zur Buchung zur Verfügung gestellten Flugroute von dem Startflughafen zum Landeflughafen befördert (BGH NJW-RR 2013, 1065 = RRa 2013, 237 Rn. 10; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8).

    Ob mehrere Flüge in einer einheitlichen Buchung aufgeführt sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (EuGH NJW 2008, 2697 = RRa 2008, 237 Rn. 51 - Emirates Airlines; NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13; BGH NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 9).

  • BGH, 15.01.2019 - X ZR 15/18

    Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen

    Ob eine erheblich verspätete Ankunft eines auf diesen Flug sowie einen direkten Anschlussflug gebuchten Fluggastes an seinem Endziel durch eine Umbuchung auf einen anderen (Anschluss-)Flug verhindert werden kann, ist hingegen nur im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO von Bedeutung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293).

    Flug im Sinne der Verordnung ist, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schon mehrfach ausgesprochen hat, nicht die Beförderung eines einzelnen Fluggasts auf einer bestimmten Route, sondern ein Beförderungsvorgang, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zu einem anderen befördert wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 37).

  • BGH, 09.04.2013 - X ZR 105/12

    Gilt die Fluggastrechteverordnung auch für Flüge aus der Schweiz in Drittstaaten?

    Ansprüche wegen einer großen Verspätung (am Endziel) setzen deshalb nach der Fluggastrechteverordnung voraus, dass diese Verspätung durch einen Flug (mit-)verursacht wurde, der gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung in deren Anwendungsbereich fällt (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, MDR 2013, 137 Rn. 13, 14).
  • LG Bremen, 05.06.2015 - 3 S 315/14

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Umsteigeverbindung / Gerichtsstand

    Dies gelte - so das Amtsgericht - sogar dann, wenn die Flüge von der derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und die Anschlussverbindung gemeinsam gebucht werden kann (AG Bremen unter Hinweis auf BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12).

    Im Rahmen der Fluggastrechteverordnung kommt es zunächst darauf an, ob diese nach deren Art. 3 anwendbar ist; Teilflugstrecken, die vollständig außerhalb Europas stattfinden, sollen danach nicht zu Ansprüchen auf Verspätungsschäden nach der Fluggastrechteverordnung führen (so in dem Fall, der BGH, 13.11.2012 - X ZR 12/12 zugrunde lag).

    Allein aus BGH, Urteil vom 13.11.2012 - X ZR 12/12 lässt sich entnehmen, dass der BGH bei Anschlussflügen (damals zu § 29 ZPO gegen eine Beklagte aus einem Nichtmitgliedstaat) Zweifel an der Erfüllungsortszuständigkeit hatte und die Zuständigkeit "jedenfalls aus § 39 ZPO" ableitete.

  • BGH, 15.01.2019 - X ZR 85/18

    Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen

    Flug im Sinne der Verordnung ist, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schon mehrfach ausgesprochen hat, nicht die Beförderung eines einzelnen Fluggasts auf einer bestimmten Route, sondern ein Beförderungsvorgang, der von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auf einer bestimmten Route ausgeführt wird und mit dem eine Gesamtheit von Fluggästen von einem Flughafen zu einem anderen befördert wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13; Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 37).
  • AG Hamburg, 08.01.2015 - 20a C 219/14

    Ausgleichszahlung bei Flugverspätung: Verspätung eines im Wege des Code-Sharing

    Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO wird deshalb bei der Ermittlung der für die Höhe der Ausgleichszahlung maßgeblichen Entfernung der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast (hier und nur hier verwendet die Verordnung im erörterten Zusammenhang den Singular) infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt (BGH, NJW 2013, 682 (683)).
  • LG Frankfurt/Main, 22.12.2016 - 24 S 123/16

    Anschlussflug verpasst - Ausgleichanspruch

    Für Ansprüche aus diesem Flug sei ein Erfüllungsort in Frankfurt am Main nicht gegeben, wobei sich das Amtsgericht insoweit auf ein Urteil des BGH vom 30.11.2012 (Az. X ZR 12/12; NJW 13, 682) beruft, wonach die Anwendbarkeit der VO für jeden einzelnen Flug gesondert zu prüfen sei.

    Fälschlicherweise sich hat das Amtsgericht zur Begründung seiner Auffassung, dass jeder Flug gesondert zu prüfen sei, mit der Folge, dass ein Erfüllungsort nur dort belegen sein könne, wo der streitgegenständliche (verspätete) Flug gestartet bzw. gelandet sei, auf ein Urteil des BGH vom 13.11.2012 (Az. X ZR 12/12) berufen.

    Hinsichtlich der Anwendbarkeit der VO ist auf jeden Flug gesondert abzustellen (vgl. nur BGH NJW 13, 682).

  • AG Nürnberg, 20.10.2015 - 22 C 1502/15

    Anwendbarkeit der Fluggastrechte-Verordnung

    Zwar hat der BGH in seinem Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR 12/12, zitiert in Juris, ausdrücklich festgestellt, dass die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen ist, wenn eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen besteht, wenn die Flüge von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht werden können.
  • LG Frankfurt/Main, 20.08.2015 - 24 S 31/15

    Ausgleichsansprüche bei aufeinanderfolgenden Flügen verschiedener

  • LG Stuttgart, 03.08.2017 - 5 S 30/17

    Fluggastrechteverordnung: Anwendbarkeit auf einen im Rahmen einer Pauschalreise

  • LG Stuttgart, 20.07.2017 - 5 S 30/17

    Anwendbarkeit der FluggastrechteVO

  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 93/18

    Ausgleichsanspruch des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des

  • AG Hamburg, 12.12.2014 - 36a C 338/14

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verpasster Anschlussfug / Einheitliche Buchung /

  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 43/18

    Ausgleichsanspruch des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des

  • AG Königs Wusterhausen, 20.07.2017 - 4 C 390/17

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugverzögerung:

  • LG Frankfurt/Main, 26.03.2013 - 24 S 16/13

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verpasster Anschlussflug / Umsteigeflughafen im

  • AG Köln, 23.02.2017 - 118 C 412/16
  • LG Stuttgart, 10.12.2014 - 13 S 115/14

    Verspätung einer Flugreise mit zwei Flügen durch drei Mitgliedstaaten

  • AG Düsseldorf, 23.07.2020 - 18 C 444/19
  • AG Düsseldorf, 06.07.2020 - 18 C 444/19

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ersatzbeförderung / Flugstrecke

  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 92/18

    Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Art.

  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 41/18

    Ausgleichsanspruch des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des

  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 42/18

    Rechtsstreit um die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Art.

  • LG Darmstadt, 20.05.2015 - 7 S 185/14

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Zubringerflug außerhalb der EU

  • AG München, 10.11.2016 - 261 C 13238/16

    Folgenschwerer Austausch der Fluggesellschaft

  • LG Frankfurt/Main, 26.07.2013 - 24 S 147/12

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung eines Zubringerfluges /

  • AG Düsseldorf, 15.12.2017 - 49 C 343/17

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Internationale- und örtliche Zuständigkeit /

  • AG Gießen, 23.04.2013 - 49 C 381/12

    Fluggastrechte: Geltendmachung einer Ausgleichsentschädigung am Gericht des

  • AG Düsseldorf, 12.12.2019 - 58 C 335/19
  • AG Köln, 10.10.2016 - 113 C 311/16

    Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen bei Annulierung eines Fluges

  • AG Frankfurt/Main, 27.11.2014 - 31 C 3804/13

    Fluggastrechte - internationale und örtliche Zuständigkeit bei segmentierten Flug

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