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   BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13   

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https://dejure.org/2014,32547
BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13 (https://dejure.org/2014,32547)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2014 - VIII ZR 350/13 (https://dejure.org/2014,32547)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13 (https://dejure.org/2014,32547)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 134 BGB, § 157 BGB, § 307 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
    Fernwärmelieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel; Ausschluss bereicherungsrechtlicher Rückforderung überzahlter Preise bei unterbliebener Beanstandung

  • IWW

    § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV, § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, § 134 BGB, §§ 157, 133 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, § 307 BGB, § 134 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schließen einer infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach §§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, 134 BGB entstandenen planwidrigen Regelungslücke

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Beanstandung einer Erhöhung der Fernwärmepreise aufgrund unwirksamer Preisänderungsklausel nur innerhalb von 3 Jahren

  • Betriebs-Berater

    Planwidrige Regelungslücke in einem Fernwärmeliefervertrag infolge der Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 133, 134, 157, 307, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV v. 20.06.1980, § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV v. 04.11.2010
    Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel (Fernwärmelieferungsvertrag)

  • rewis.io

    Fernwärmelieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel; Ausschluss bereicherungsrechtlicher Rückforderung überzahlter Preise bei unterbliebener Beanstandung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 133 A, 134, 157 D; AVBFernwärmeV § 24
    Schließen einer infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach §§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, 134 BGB entstandenen planwidrigen Regelungslücke

  • rechtsportal.de

    Schließen einer infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach §§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, 134 BGB entstandenen planwidrigen Regelungslücke

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Preisänderungsklausel in Fernwärmeliefervertrag unwirksam: Lücke wird durch Vertragsauslegung geschlossen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kunde von Fernwärme muss Preiserhöhung innerhalb einer bestimmten Frist beanstanden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Planwidrige Regelungslücke in einem Fernwärmeliefervertrag infolge der Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kunde von Fernwärme muss Preiserhöhung innerhalb einer bestimmten Frist beanstanden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fernwärme: Unwirksame Preiserhöhungen sind binnen drei Jahren zu beanstanden! (IBR 2015, 1006)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3639
  • ZIP 2015, 528
  • MDR 2014, 1377
  • NZM 2014, 873
  • ZMR 2015, 87
  • WM 2015, 302
  • BB 2014, 2754
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 113/11

    Zu den Folgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen

    Auszug aus BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13
    Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV in der Fassung vom 20. Juni 1980 (= § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV), § 134 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke kann auch in einem Fernwärmeliefervertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Fortführung Senatsurteil vom 14. März 2012, VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372).

    Bei Nichtigkeit der Preisänderungsklausel sei nämlich im Regelungsplan der Parteien eine Regelungslücke eingetreten, die nach Maßgabe der auch auf Fernwärmeversorgungsverhältnisse übertragbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, und VIII ZR 113/11; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09) in der Weise zu schließen sei, dass der Kunde die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel nicht geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe.

    In diesen Fällen führt eine ergänzende Vertragsauslegung dazu, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 19 ff., und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 26 ff.).

    Durch die Nichtigkeit der von den Parteien vereinbarten Preisanpassungsklausel ist daher auch hier im Regelungsplan der Parteien eine Lücke entstanden (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 20, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 25).

    Diese führt zu einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges des Fernwärmeversorgungsvertrages, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um ein langjähriges Versorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und er nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 28).

    Derartiges entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26).

    bb) Ebenso wie das Energiewirtschaftsrecht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 27) verfolgt die AVBFernwärmeV den Zweck einer möglichst kostengünstigen Versorgung des Verbrauchers und berücksichtigt dabei in besonderer Weise den mit der Leitungsgebundenheit der Versorgung verbundenen Zwang zu hohen Investitionen (BR-Drucks. 90/80, aaO S. 237, 258 f.).

    Dieses Ziel würde verfehlt, wenn dem Versorger jede Möglichkeit genommen würde, Kostensteigerungen an den Kunden weiterzugeben, so dass er zeitlich unbeschränkt an den alten Ausgangspreis gebunden bliebe (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26).

    Die Parteien hätten daher auch hier, wenn sie erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel unsicher war, jedenfalls eine Regelung vereinbart, nach der es ausgeschlossen ist, nach einem längeren Zeitraum die Unwirksamkeit von Preisanpassungen geltend zu machen, die zuvor nicht in Frage gestellt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 30, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 29 f.).

    Damit wird dem Versorger eine verlässliche Basis für seine (Kosten-)Kalkulationen geschaffen, während der Verbraucher weiß, mit welchen Kosten er zu rechnen hat (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 31).

    dd) In der AVBFernwärmeV ist - ebenso wie sonst im Energierecht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 32 ff.) - ein Interessenausgleich, der die Geltendmachung von Rechten von der Reaktion einer Partei innerhalb gewisser Fristen abhängig macht, verschiedentlich vorgesehen, so dass es auch hier nahe liegt, sich an diesen Vorbildern für die im Wege ergänzender Vertragsauslegung vorzunehmende Lückenschließung zu orientieren.

    Im Einklang mit den inhaltsgleichen Zielsetzungen der GasGVV, in deren § 18 die im Interesse einer reibungslosen Durchführung des Vertragsverhältnisses und des Rechtsfriedens liegende zeitliche Anspruchsbeschränkung des § 21 AVBGasV zwischenzeitlich von zwei auf drei Jahre erweitert worden ist (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 33), ist deshalb auch für den Bereich der Fernwärmeversorgung von einer Frist von drei Jahren auszugehen.

  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 93/11

    Zu den Folgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen

    Auszug aus BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13
    Bei Nichtigkeit der Preisänderungsklausel sei nämlich im Regelungsplan der Parteien eine Regelungslücke eingetreten, die nach Maßgabe der auch auf Fernwärmeversorgungsverhältnisse übertragbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, und VIII ZR 113/11; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09) in der Weise zu schließen sei, dass der Kunde die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel nicht geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe.

    In diesen Fällen führt eine ergänzende Vertragsauslegung dazu, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 19 ff., und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 26 ff.).

    Durch die Nichtigkeit der von den Parteien vereinbarten Preisanpassungsklausel ist daher auch hier im Regelungsplan der Parteien eine Lücke entstanden (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 20, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 25).

    Diese führt zu einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges des Fernwärmeversorgungsvertrages, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um ein langjähriges Versorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und er nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 28).

    Die Parteien hätten daher auch hier, wenn sie erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel unsicher war, jedenfalls eine Regelung vereinbart, nach der es ausgeschlossen ist, nach einem längeren Zeitraum die Unwirksamkeit von Preisanpassungen geltend zu machen, die zuvor nicht in Frage gestellt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 30, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 29 f.).

  • BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 344/13

    Fernwärmelieferungsvertrag: Nichtigkeit einer Preisanpassungsklausel mit Wirkung

    Auszug aus BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13
    Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene Senatsrechtsprechung angenommen, dass Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF so ausgestaltet sein müssen, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen (vgl. hierzu zuletzt Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, WM 2014, 1828 Rn. 19 ff., 23 ff. mwN; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Denn auch bei der Auslegungsregel des § 134 BGB bleibt für jeden Fall zu prüfen, ob das Verbotsgesetz seinem Sinn und Zweck nach jedweden Verstoß ausnahmslos durch eine rückwirkende Nichtigkeit der betreffenden Vertragsbestimmung sanktionieren will oder einen weniger einschneidenden, dem Zweck des Verbotsgesetzes aber gleichwohl angemessenen Interessenausgleich und eine damit einhergehende Begrenzung der Nichtigkeitsfolge zulässt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 33).

  • BGH, 31.07.2013 - VIII ZR 162/09

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln zur Änderung des Gaspreises in

    Auszug aus BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13
    Bei Nichtigkeit der Preisänderungsklausel sei nämlich im Regelungsplan der Parteien eine Regelungslücke eingetreten, die nach Maßgabe der auch auf Fernwärmeversorgungsverhältnisse übertragbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, und VIII ZR 113/11; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09) in der Weise zu schließen sei, dass der Kunde die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel nicht geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe.
  • BGH, 29.06.2010 - KZR 9/08

    Teilnehmerdaten IV

    Auszug aus BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13
    Insbesondere schließt § 134 BGB - genauso wie etwa § 306 BGB im Falle einer Unwirksamkeit unangemessen benachteiligender Allgemeiner Geschäftsbedingungen - auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, durch die eine durch die Nichtigkeitsfolge entstandene Vertragslücke unter Berücksichtigung der an den Besonderheiten des Fernwärmemarktes ausgerichteten Zielsetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF in einer den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien gerecht werdenden Weise ausgefüllt wird (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, GRUR 2011, 641 Rn. 50 f.; vom 29. Juni 2010 - KZR 9/08, CR 2010, 640 Rn. 27).
  • BGH, 07.12.2010 - KZR 71/08

    Jette Joop

    Auszug aus BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13
    Insbesondere schließt § 134 BGB - genauso wie etwa § 306 BGB im Falle einer Unwirksamkeit unangemessen benachteiligender Allgemeiner Geschäftsbedingungen - auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, durch die eine durch die Nichtigkeitsfolge entstandene Vertragslücke unter Berücksichtigung der an den Besonderheiten des Fernwärmemarktes ausgerichteten Zielsetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF in einer den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien gerecht werdenden Weise ausgefüllt wird (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, GRUR 2011, 641 Rn. 50 f.; vom 29. Juni 2010 - KZR 9/08, CR 2010, 640 Rn. 27).
  • BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 339/10

    Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

    Auszug aus BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13
    Dementsprechend sind die als Gleitklausel ausgestaltete Preisänderungsklausel in Ziffer 4 des Wärmeversorgungsvertrags und die im streitgegenständlichen Zeitraum von Februar 2007 bis Februar 2008 auf ihrer Grundlage jeweils halbjährlich vorgenommenen Preisänderungen an den Anforderungen des zu diesem Zeitpunkt geltenden § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF zu messen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, WM 2011, 1910 Rn. 19).
  • LG Potsdam, 27.09.2017 - 6 S 80/16

    Unwirksame Erhöhungen von Beiträgen einer privaten Krankheitskosten- und

    Danach (BGH NJW 2014 S. 3639 und NJW 2015 S. 2566) bestehe bei diesen Dauerschuldverhältnissen das Bedürfnis, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten.
  • BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 241/15

    Langjähriger Energielieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei

    Denn nach der Lösung des Berufungsgerichts könnte der Kunde die Versorgung mit Erdgas auf der Grundlage eines lange, gegebenenfalls sogar Jahrzehnte zurückliegenden und aufgrund des kontinuierlichen Anstiegs der Energiepreise (vgl. hierzu Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 21; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 35; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 74, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 76) bei weitem nicht mehr kostendeckenden Entgelts verlangen, obwohl er den vorausgegangenen Preiserhöhungen - über einen längeren Zeitraum hinweg - nicht widersprochen hat und die Parteien sich bei Vertragsschluss von dem Ziel haben leiten lassen, das zu Beginn des Vertragsverhältnisses bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 20, 26; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 28; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 72, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 74).

    Entsprechende Ansätze, die die Prüfung von Abrechnungen erforderlich und die Geltendmachung von Rechten von der Reaktion einer Partei innerhalb einer bestimmten Frist abhängig machen, finden sich - wie der Senat bereits mehrfach betont hat - etwa in §§ 21, 30 AVBGasV und § 18 GasGVV (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 32 ff.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 25 f.).

  • BAG, 14.12.2023 - 6 AZR 157/22

    Massenentlassung - Sanktion für Fehler im Anzeigeverfahren

    Deshalb ist jeweils zu prüfen, ob das Verbotsgesetz nach seinem Zweck dagegen erfolgte Verstöße ausnahmslos durch eine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts sanktionieren will oder ob es insoweit nicht die Nichtigkeit fordert, sondern eine andere Sanktion genügen lässt (vgl. BGH 24. September 2014 - VIII ZR 350/13 - Rn. 14; 4. April 1966 - VIII ZR 20/64 - zu 4 der Gründe, BGHZ 45, 322; vgl. für Dauerschuldverhältnisse BGH 7. Dezember 2010 - KZR 71/08 - Rn. 57; Mugdan Die gesamten Materialien zum BGB Bd. I S. 969; Staudinger/Seibl/Fischinger/Hengstberger (2021) § 134 Rn. 88; MüKoBGB/Armbrüster 9. Aufl. § 134 Rn. 177) .
  • BGH, 15.04.2015 - VIII ZR 59/14

    Langjähriger Energielieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich

    Bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, ist die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Bestätigung der st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012, VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21 ff. [Gas]; vom 15. Januar 2014, VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20, 23 [Strom]; vom 24. September 2014, VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16 ff. [Fernwärme]; vom 3. Dezember 2014, VIII ZR 370/13, WM 2015, 306 Rn. 28 ff. [zur fehlenden Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel]).

    Diese Lücke in dem seit 1996 bestehenden Gaslieferungsvertrag ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass die Klägerin die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn sie sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 21, 25 ff., und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 30; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 52/12, EnWZ 2013, 225 Rn. 21, und VIII ZR 80/12, aaO Rn. 23; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 64; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, WM 2015, 306 Rn. 28 f.).

    (2) Das Berufungsgericht hat sich mit seiner gegenteiligen Sichtweise den Blick dafür verstellt, dass in den genannten Fällen die - eine ergänzende Vertragsauslegung gebietende - unzumutbare Störung des Vertragsgefüges gerade darin liegt, dass das Versorgungsunternehmen im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel während der gesamten Laufzeit des Versorgungsvertrags stets nur den Anfangspreis verlangen könnte, obwohl bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Austausch von Leistungen gerichtet sind, ein anerkennenswertes Bedürfnis besteht, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 21 ff. mwN).

    Dies hat der Senat im Hinblick darauf bejaht, dass die vertraglich vorgesehene, nur für die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel hervorgerufene Regelungslücke nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen vermag (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 28; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 52/12, aaO Rn. 34 und VIII ZR 80/12, aaO Rn. 36; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, aaO Rn. 28 [zur fehlenden Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel]).

    Bei einem kontinuierlichen Anstieg der Energiepreise entstünde dadurch bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 21).

    (bb) Um eine solche, nicht dem objektiv zu ermittelnden Parteiwillen entsprechende (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO) Verschiebung des bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung zu vermeiden, hält der Senat in derartigen Fallgestaltungen eine ergänzende Auslegung des Versorgungsvertrages für erforderlich.

    Dabei macht er das Eingreifen dieses Rechtsinstituts allein davon abhängig, dass es sich um ein langjähriges Energielieferungsverhältnis handelt, der Kunde (unwirksamen) Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 28; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 52/12, aaO Rn. 34, und VIII ZR 80/12, aaO Rn. 36; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 16).

    Liegen diese Voraussetzungen vor, wird - wie bereits ausgeführt - die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel oder deren unwirksame Einbeziehung entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu füllen sein, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 21, 25, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 30; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 52/12, aaO Rn. 21, und VIII ZR 80/12, aaO Rn. 23; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO; Senatsurteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, aaO Rn. 29).

  • BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 295/20

    BGH trifft erste Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

    Die sich insoweit stellenden Rechtsfragen - insbesondere betreffend die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel im Hinblick auf geltend gemachte Bereicherungsansprüche (sog. Dreijahreslösung; vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff. mwN) - seien höchstrichterlich geklärt.

    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 12; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 17 f.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, juris Rn. 23, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Soweit entsprechende Preisanpassungsbefugnisse (wegen Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel) nicht bestehen, hat der Versorger eintretende Kostensteigerungen - jedenfalls soweit der Kunde die betreffenden Preiserhöhungen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung beanstandet (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16) und bis der Versorger von seiner ihm nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zustehenden Befugnis zur einseitigen Änderung der unwirksamen Anpassungsklausel Gebrauch macht (hierzu grundlegend Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 46 ff.) - selbst zu tragen, auch wenn dies seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und damit den Fortbestand der Fernwärmeversorgung in Frage stellte.

    Schließlich bedarf es auch der von der Revision angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV nicht, weil es auf die Rechtsprechung des Senats, wonach der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (sog. Dreijahreslösung; vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff. mwN), für die vorliegende Entscheidung nicht ankommt.

  • BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20

    BGH trifft weitere Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13) sei vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) anzunehmen, dass die Kläger die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führten, nicht geltend machen könnten, soweit sie diese nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet hätten.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff.; vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 28 f.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Ohne diese auf der Grundlage einer objektiv-generalisierenden Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung bestünde aufgrund des Wegfalls des die Vertragsstruktur prägenden und für den Vertragsbestand essentiellen Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben regelmäßig schlechterdings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trüge, sondern das Preisgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschöbe (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 18; siehe zudem [jeweils zu Gaslieferungsverträgen] Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 35 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 33 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 33 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, WM 2017, 974 Rn. 25).

    Die sogenannte Dreijahreslösung schafft weder eine Verjährungsfrist (so unzutreffend aber Graf von Westphalen, aaO S. 2330) noch hat sich der Senat diesbezüglich - wie die Revisionserwiderung meint - "erkennbar an die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB angelehnt", sondern ist das danach bestehende Widerspruchserfordernis vielmehr an den Vorbildern in den Vorschriften des Energierechts ausgerichtet (vgl. etwa § 18 GasGVV oder §§ 21, 30 AVBFernwärmeV; siehe hierzu bereits Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 32 ff.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 25 f.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, WM 2017, 974 Rn. 28 f.).

  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 268/15

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Anforderungen an eine Preisanpassungsklausel des

    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrages, soweit ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17 f.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 12).

    Dabei sind nach der Rechtsprechung des Senats Preisänderungsklauseln in derartigen Fernwärmelieferverträgen allerdings ausschließlich an den inhaltlichen Anforderungen zu messen, die hierzu von der für den jeweiligen streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung der Vorschriften der AVBFernwärmeV aufgestellt werden (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO).

    Demgegenüber hat das Berufungsgericht seine gesamte Prüfung zwar rechtsfehlerhaft ausschließlich anhand von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in der aktuell geltenden Fassung vorgenommen; indes beruht seine Entscheidung nicht auf diesem Fehler (§ 545 Abs. 1 ZPO), da die Regelung des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Energieeffizienz und Energiedienstleistungen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) mit Beginn des Jahres 2011 in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV inhaltsgleich fortgeführt wurde (vgl. auch Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, WM 2011, 1910 Rn. 19; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO).

  • BGH, 20.12.2023 - VIII ZR 309/21

    Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel hinsichtlich des

    (1) Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 26; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 42 ff.).
  • BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Einseitige Anpassung einer Preisänderungsklausel

    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17 f.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 12; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 17 f.).

    Allen nachfolgenden Preiserhöhungen hat die Klägerin binnen drei Jahren ab Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die jeweilige Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, widersprochen und war damit nach der vom Senat in diesem Zusammenhang entwickelten ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) auch nicht daran gehindert, insoweit die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel geltend zu machen (siehe hierzu Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, aaO Rn. 40 ff. mwN).

  • BGH, 10.03.2021 - VIII ZR 200/18

    Langjähriger Energielieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei

    Zur ergänzenden Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem langjährigen Energielieferungsvertrag (hier: Fernwärmelieferungsvertrag) (Bestätigung der Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 [jeweils zu Fernwärme]; vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21 ff.; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 12 [jeweils zu Gas]; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20, 23 [Strom] und vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, NJW 2015, 1167 Rn. 28 ff. [zur fehlenden Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel]).

    Die ergänzende Vertragsauslegung führt dazu, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16 und vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 [jeweils zu Fernwärme]; vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21 ff. und vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 12 [jeweils zu Gas]; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20, 23 [Strom]; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, NJW 2015, 1167 Rn. 28 ff. [zur fehlenden Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel]).

  • BGH, 27.09.2023 - VIII ZR 249/22

    Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 233/21

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen;

  • BGH, 06.07.2022 - VIII ZR 28/21

    Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen

  • BGH, 06.07.2022 - VIII ZR 155/21

    A) Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das

  • KG, 20.10.2021 - 11 U 1009/20

    Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag

  • BGH, 27.09.2023 - VIII ZR 263/22

    Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der

  • LG Würzburg, 30.01.2019 - 3 S 1994/17

    Abstrakter Rechtssatz, Billigkeitskontrolle, vermögenswirksame Leistungen,

  • BGH, 18.12.2019 - VIII ZR 209/18

    Fernwärmelieferungsvertrag: Anforderung einer Preisanpassung an Gebot der

  • LG Hamburg, 29.11.2019 - 312 O 577/15

    Wettbewerbsverstoß eines Fernwärmeversorgers: Irreführung des Kunden durch

  • OLG Düsseldorf, 07.02.2018 - 27 U 2/17

    Rechtsfolgen des Verstoßes einer Preisanpassungsklausel in einem

  • BGH, 18.01.2023 - VIII ZR 357/21

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag zum

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 393/21

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen

  • OLG Hamm, 07.09.2017 - 2 U 24/17
  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 75/21

    Änderung der Preisanpassungsformel des Arbeitspreises der Wärmelieferungsverträge

  • BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 330/12

    Tarifkundenvertrag zur Gasversorgung: Ergänzende Vertragsauslegung zum

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 232/21

    Einführen einer Preisanpassungsformel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 91/21

    Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis in einem

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 234/21

    Einbeziehen der den Arbeitspreis betreffenden Preisänderungsklausel wirksam in

  • KG, 21.03.2022 - 8 U 1031/20

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Anforderungen an eine Preisanpassungsklausel des

  • BGH, 24.03.2021 - VIII ZR 205/18

    Fernwärmelieferungsvertrag: Rückzahlung überzahlter Entgelte aufgrund unwirksamer

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 358/21

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag;

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 239/21

    Einseitige Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 78/22

    Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 133/21

    Rückzahlung des in den Abrechnungsjahren überzahlten Wärmeentgelts (hier:

  • BGH, 18.01.2023 - VIII ZR 356/21

    Vereinbarkeit einer Preisänderungsklausel in Wärmelieferungsverträgen

  • BGH, 10.05.2023 - VIII ZR 197/21

    Unwirksamkeit einer in einem Wärmelieferungsvertrag enthaltenen

  • AG Berlin-Schöneberg, 17.09.2020 - 105 C 488/19
  • BGH, 08.02.2023 - VIII ZR 65/22

    Einfügung einer den Arbeitspreis betreffenden Preisänderungsklausel durch

  • BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 77/22

    Berechtigung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens zur einseitigen Anpassung

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 276/21

    Einführung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 236/21

    Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel hinsichtlich des Arbeitspreises in einem

  • BGH, 24.03.2021 - VIII ZR 207/18

    Energielieferungsvertrag: Rückzahlungsanspruch auf überzahlte Entgelte bei

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 269/21

    Einseitige Einfügung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 24.03.2021 - VIII ZR 202/18

    Rückerstattung der auf die Anpassung des Arbeitspreises entfallenden

  • BGH, 24.03.2021 - VIII ZR 165/19

    Preisanpassungsklauseln in Gas- bzw. Fernwärmelieferungsverträgen; Anspruch auf

  • LG Regensburg, 08.07.2022 - 34 O 2572/21

    Sonderkündigung eines Fernwärmelieferungsvertrages wegen des Einsatzes

  • KG, 10.01.2019 - 20 U 146/17

    Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge aufgrund einer unwirksamen

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 121/21

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag;

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 41/20

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag;

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 1062/20

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag;

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 44/22

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag;

  • LG Lübeck, 23.05.2018 - 14 S 242/16

    Fernwärmelieferungsvertrag: Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel bei

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