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   BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 579/12   

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https://dejure.org/2013,7775
BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 579/12 (https://dejure.org/2013,7775)
BAG, Entscheidung vom 25.04.2013 - 2 AZR 579/12 (https://dejure.org/2013,7775)
BAG, Entscheidung vom 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 (https://dejure.org/2013,7775)
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Volltextveröffentlichungen (19)

Kurzfassungen/Presse (40)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zur Kündigung wegen Austritts aus der Kirche

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Kirchenaustritt kann teuer werden

  • faz.net (Kurzinformation)

    Kann mir gekündigt werden, wenn ich aus der Kirche austrete?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bei Kirchenaustritt: Kündigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung wegen Kirchenaustritts

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Kirchenaustritts

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kirchenarbeitsrecht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Kirchenaustritts

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Katholische Kirche kann bei Austritt eines Mitarbeiters kündigen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Dem Kirchenaustritt folgt der Rausschmiss - In einer kirchlichen Einrichtung kann der Austritt den Arbeitsplatz kosten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kündigung wegen Kirchenaustritts

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Kirchenaustritt kann Kündigung durch kirchlichen Arbeitgeber rechtfertigen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung wegen Kirchenaustritts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Kirchenaustritts

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kündigung wegen Kirchenaustritts

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Kirchenaustritt rechtfertigt außerordentliche Kündigung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • spiegel.de (Pressebericht, 25.04.2013)

    Caritas darf Mitarbeiter nach Kirchenaustritt kündigen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Austritt aus der Kirche kann Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Kirchenaustritts

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Kirchenaustritts

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Nach Kirchenaustritt den Job verloren - Kündigung war rechtens

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Kirchenaustritts

  • anwalt24.de (Pressemitteilung)

    Kirchenaustritt rechtfertigt die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit kirchlichem Arbeitgeber

  • anwalt24.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Kirchenaustritt kann Kündigung rechtfertigen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kirchenaustritt kann eine Kündigung rechtfertigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kirchenaustritt als Kündigungsgrund

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ein Kirchenaustritt kann eine Kündigung durch einen kirchlichen Arbeitgeber rechtfertigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kirchenaustritt führt zur Kündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung bei Kirchenaustritt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines Arbeitnehmers nach Kirchenaustritt kann wirksam sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung nach Kirchenaustritt gerechtfertigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung nach Kirchenaustritt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Kirchenaustritts rechtmäßig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Kirchenaustritts

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Kündigung der Caritas wegen Kirchenaustritts aus Gewissensgründen des Arbeitnehmers wirksam

  • rae-sh.com (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Austritts aus der Kirche?

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Kein Verstoß gegen AGG - Außerordentliche Kündigung wegen Kirchenaustritts

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Austritt aus der katholischen Kirche

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung wegen Kirchenaustritts gerechtfertigt - Kirchenaustritt stellt Verstoß gegen arbeitsvertragliche Loyalitätsobliegenheiten dar

Besprechungen u.ä. (4)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kündigung wegen Kirchenaustritts

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitnehmer kirchlicher Einrichtungen (Caritas, Diakonie) riskieren bei einem Kirchenaustritt die außerordentliche Kündigung

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Raus aus der Kirche, raus aus dem Job - Kirchenaustritt berechtigt Caritasverband zur fristlosen Kündigung

  • anwalt24.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Kirchenaustritt kann Kündigung rechtfertigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 145, 90
  • NJW 2013, 28
  • NJW 2014, 104
  • MDR 2013, 1286
  • MDR 2013, 13
  • NZA 2013, 1131
  • BB 2013, 1139
  • BB 2013, 2292
  • DB 2013, 2274
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 579/12
    Er verträgt sich aus Sicht der Kirche weder mit ihrer Glaubwürdigkeit noch mit der von ihr geforderten vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 - zu B II 4 c der Gründe, BVerfGE 70, 138) .

    Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine Abstufung der Loyalitätsanforderungen eingreifen soll (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 GrO) , ist grundsätzlich eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE   70, 138; BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - BAGE 139, 144; 21. Februar 2001 - 2 AZR 139/00 -; bestätigend EGMR 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 45) .

    Die Gerichte haben sicherzustellen, dass die kirchlichen Einrichtungen nicht in Einzelfällen unannehmbare Anforderungen an die Loyalität ihrer Arbeitnehmer stellen (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B II 2 a der Gründe, aaO) .

    Auch in diesen Fällen hat nach staatlichem Recht eine Interessenabwägung stattzufinden; dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B II 1 e, B II 2 b, B II 4 c und C 1 der Gründe, BVerfGE 70, 138) .

    Dies schließt die rechtliche Vorsorge für die Wahrnehmung kirchlicher Dienste durch den Abschluss privatrechtlicher Arbeitsverträge ein (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B II 1 b bis c der Gründe, BVerfGE 70, 138; BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 95; 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 22, BAGE 139, 144) .

    b) Das durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV verfassungsrechtlich verbürgte Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht kommt neben den verfassten Kirchen auch den ihnen zugeordneten, insbesondere ihren karitativen Einrichtungen zu (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B II 1 d der Gründe, BVerfGE 70, 138; BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 22, BAGE 139, 144) .

    Erfasst sind alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen ( BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83  ua. - zu B II 1 a der Gründe mwN, aaO; BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 56 und 101 ) .

    Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts bleibt auch für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse wesentlich (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B II 1 d der Gründe, BVerfGE 70, 138; BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - aaO) .

    Werden Loyalitätsanforderungen in einem Arbeitsvertrag festgelegt, nimmt der kirchliche Arbeitgeber nicht nur die allgemeine Vertragsfreiheit für sich in Anspruch; er macht zugleich von seinem verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht Gebrauch (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - aaO; BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 23, BAGE 139, 144; kritisch Schlink JZ 2013, 209, 212 f.) .

    Eine Rechtsanwendung, bei der die vom kirchlichen Selbstverständnis gebotene Verpflichtung der Arbeitnehmer auf grundlegende Maximen kirchlichen Lebens arbeitsrechtlich ohne Bedeutung bliebe, widerspräche dem verfassungsverbürgten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B II 1 e der Gründe mwN, BVerfGE 70, 138) .

  • BAG, 08.09.2011 - 2 AZR 543/10

    Kirchlicher Arbeitnehmer - Kündigung - Loyalitätsverstoß

    Auszug aus BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 579/12
    Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine Abstufung der Loyalitätsanforderungen eingreifen soll (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 GrO) , ist grundsätzlich eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE   70, 138; BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - BAGE 139, 144; 21. Februar 2001 - 2 AZR 139/00 -; bestätigend EGMR 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 45) .

    Dies schließt die rechtliche Vorsorge für die Wahrnehmung kirchlicher Dienste durch den Abschluss privatrechtlicher Arbeitsverträge ein (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B II 1 b bis c der Gründe, BVerfGE 70, 138; BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 95; 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 22, BAGE 139, 144) .

    b) Das durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV verfassungsrechtlich verbürgte Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht kommt neben den verfassten Kirchen auch den ihnen zugeordneten, insbesondere ihren karitativen Einrichtungen zu (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B II 1 d der Gründe, BVerfGE 70, 138; BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 22, BAGE 139, 144) .

    Werden Loyalitätsanforderungen in einem Arbeitsvertrag festgelegt, nimmt der kirchliche Arbeitgeber nicht nur die allgemeine Vertragsfreiheit für sich in Anspruch; er macht zugleich von seinem verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht Gebrauch (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - aaO; BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 23, BAGE 139, 144; kritisch Schlink JZ 2013, 209, 212 f.) .

    Es kommt weder auf die Auffassung der einzelnen betroffenen kirchlichen Einrichtungen, bei denen die Meinungsbildung von verschiedenen Motiven beeinflusst sein kann, noch auf diejenige breiter Kreise unter Kirchenmitgliedern oder gar einzelner, bestimmten Tendenzen verbundener Mitarbeiter an (BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 24, BAGE 139, 144; 21. Februar 2001 - 2 AZR 139/00 - Rn. 53) .

    Die staatlichen Gerichte haben zwischen den Grundrechten der Arbeitnehmer, etwa dem Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit, und dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft abzuwägen (BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 18, BAGE 139, 144) .

    Die Beachtung der Rechtsprechung des EGMR ist verfassungsrechtlich geboten, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (BVerfG 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 ua. - Rn. 93 f. mwN, BVerfGE 128, 326; 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307; BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - aaO) .

    a) In Fällen, in denen die Kündigung eine Benachteiligung iSd. §§ 1 ff. AGG mit sich bringt, sind für die Frage der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) heranzuziehen (BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 31, BAGE 139, 144; 6. November 2008 - 2 AZR 523/07 - BAGE 128, 238) .

  • BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 179/11

    Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Dritter Weg

    Auszug aus BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 579/12
    a) Der Schutzbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts erfasst die individual- und kollektivrechtliche Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen der in kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer (BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 94) .

    Dies schließt die rechtliche Vorsorge für die Wahrnehmung kirchlicher Dienste durch den Abschluss privatrechtlicher Arbeitsverträge ein (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B II 1 b bis c der Gründe, BVerfGE 70, 138; BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 95; 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 22, BAGE 139, 144) .

    Erfasst sind alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen ( BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83  ua. - zu B II 1 a der Gründe mwN, aaO; BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 56 und 101 ) .

    Das gilt auch dann, wenn die Religionsgesellschaft beim Betrieb solcher Einrichtungen im Wettbewerb mit nichtkirchlichen Trägern steht (vgl. BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - aaO ) .

    Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts bleibt auch für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse wesentlich (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B II 1 d der Gründe, BVerfGE 70, 138; BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - aaO) .

    Eine derartige Grundrechtsbindung ginge über die von Art. 1 Abs. 3 GG für die staatliche Gewalt angeordnete Grundrechtsbindung noch hinaus, da sie bereits den Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts als solchen begrenzte (BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 105 ) .

  • EGMR, 03.02.2011 - 18136/02

    Kündigung einer bei der evangelischen Kirche angestellten Kindergärtnerin wegen

    Auszug aus BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 579/12
    Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine Abstufung der Loyalitätsanforderungen eingreifen soll (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 GrO) , ist grundsätzlich eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE   70, 138; BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - BAGE 139, 144; 21. Februar 2001 - 2 AZR 139/00 -; bestätigend EGMR 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 45) .

    Dieses Abwägungsgebot folgt nicht zuletzt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 45; 23. September 2010 - 425/03 - [Obst] Rn. 49; 23. September 2010 - 1620/03 - [Schüth] Rn. 69) .

    d) Bei der Abwägung der Grundrechte des Klägers mit dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in die Obliegenheit, die an ihn gestellten Loyalitätserwartungen zu erfüllen, bei Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten eingewilligt hat (vgl. dazu EGMR 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 46; 23. September 2010 - 1620/03 - [Schüth] Rn. 71) .

    Besondere berufliche Anforderungen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht nur dann gegeben, wenn sie ein gleichsam handwerkliches Erfordernis darstellen, sondern auch dann, wenn sie im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG auf den religiösen Grundsätzen des Arbeitgebers und der Bedeutung der Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers für diesen beruhen (so für das Gebot der ehelichen Treue nach dem Verständnis der Mormonenkirche EGMR 23. September 2010 - 425/03 - [Obst] Rn. 51; vgl. ferner EGMR 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 46) .

  • EGMR, 23.09.2010 - 1620/03

    Achtung des Privat- und Familienlebens eines kirchlichen Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 579/12
    Dieses Abwägungsgebot folgt nicht zuletzt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 45; 23. September 2010 - 425/03 - [Obst] Rn. 49; 23. September 2010 - 1620/03 - [Schüth] Rn. 69) .

    d) Bei der Abwägung der Grundrechte des Klägers mit dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in die Obliegenheit, die an ihn gestellten Loyalitätserwartungen zu erfüllen, bei Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten eingewilligt hat (vgl. dazu EGMR 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 46; 23. September 2010 - 1620/03 - [Schüth] Rn. 71) .

    f) Das Landesarbeitsgericht hat in die Interessenabwägung mit Recht den Umstand einbezogen, dass es für den Kläger auch außerhalb der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen Beschäftigungsmöglichkeiten als Sozialpädagoge gibt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt EGMR 23. September 2010 - 1620/03 - [Schüth] Rn. 73) .

  • EGMR, 23.09.2010 - 425/03

    Obst gegen Deutschland

    Auszug aus BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 579/12
    Dieses Abwägungsgebot folgt nicht zuletzt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 45; 23. September 2010 - 425/03 - [Obst] Rn. 49; 23. September 2010 - 1620/03 - [Schüth] Rn. 69) .

    Besondere berufliche Anforderungen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht nur dann gegeben, wenn sie ein gleichsam handwerkliches Erfordernis darstellen, sondern auch dann, wenn sie im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG auf den religiösen Grundsätzen des Arbeitgebers und der Bedeutung der Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers für diesen beruhen (so für das Gebot der ehelichen Treue nach dem Verständnis der Mormonenkirche EGMR 23. September 2010 - 425/03 - [Obst] Rn. 51; vgl. ferner EGMR 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 46) .

  • BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 139/00

    Kirchliche Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 579/12
    Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine Abstufung der Loyalitätsanforderungen eingreifen soll (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 GrO) , ist grundsätzlich eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE   70, 138; BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - BAGE 139, 144; 21. Februar 2001 - 2 AZR 139/00 -; bestätigend EGMR 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 45) .

    Es kommt weder auf die Auffassung der einzelnen betroffenen kirchlichen Einrichtungen, bei denen die Meinungsbildung von verschiedenen Motiven beeinflusst sein kann, noch auf diejenige breiter Kreise unter Kirchenmitgliedern oder gar einzelner, bestimmten Tendenzen verbundener Mitarbeiter an (BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 24, BAGE 139, 144; 21. Februar 2001 - 2 AZR 139/00 - Rn. 53) .

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Auszug aus BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 579/12
    Ist der Arbeitnehmer aber ordentlich nicht kündbar und führt gerade der Ausschluss der ordentlichen Kündigung zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers, weil dieser dann, obwohl er den Arbeitnehmer nicht mehr einsetzen kann, noch für lange Zeit an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gebunden wäre, kann auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein (vgl. zur krankheitsbedingt mangelnden Einsetzbarkeit BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99  - zu II 3 der Gründe, BAGE 96, 65 ; zur betriebsbedingt mangelnden Einsetzbarkeit BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11  - Rn. 14 mwN) .

    In diesem Fall ist zur Vermeidung einer Benachteiligung der durch den Ausschluss der ordentlichen Kündigung gerade besonders geschützten Arbeitnehmer eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten (vgl. BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11  - Rn. 14 mwN ) .

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 579/12
    Die Beachtung der Rechtsprechung des EGMR ist verfassungsrechtlich geboten, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (BVerfG 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 ua. - Rn. 93 f. mwN, BVerfGE 128, 326; 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307; BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - aaO) .
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 579/12
    Die Beachtung der Rechtsprechung des EGMR ist verfassungsrechtlich geboten, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (BVerfG 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 ua. - Rn. 93 f. mwN, BVerfGE 128, 326; 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307; BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - aaO) .
  • EuGH, 01.04.2004 - C-1/02

    Borgmann

  • EuGH, 09.03.2006 - C-499/04

    Werhof - Unternehmensübergang - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung der Ansprüche der

  • BAG, 26.10.2006 - 6 AZR 307/06

    Eingetragene Lebenspartnerschaft - Ortszuschlag im kirchlichen Bereich

  • BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 523/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Altersdiskriminierung

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 627/99

    Personalratsbeteiligung bei außerordentlicher krankheitsbedingter Kündigung

  • LAG Baden-Württemberg, 09.03.2012 - 12 Sa 55/11

    Außerordentliche Kündigung eines Sozialarbeiters der Caritas - schwerwiegender

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 501/14

    Kirchliche Stellen nicht mehr nur für Christen ("Egenberger")

    Zwar handelt es sich bei dem Beklagten um eine einer Religionsgemeinschaft, nämlich der EKD zugeordnete Einrichtung iSd. § 9 Abs. 1 AGG und im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG (zu den Anforderungen an die Annahme einer solchen Einrichtung: vgl. EuGH 11. September 2018 - C-68/17 - [IR] Rn. 39 bis 41; BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - Rn. 146 f., BVerfGE 137, 273; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 22 f.; 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 94 f., BAGE 143, 354) .
  • BAG, 20.02.2019 - 2 AZR 746/14

    Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen

    ArbN Rn. 8; ders. ZMV-Sonderheft Tagung 2009 S. 7, 10 f.; Richardi ZfA 2008, 31, 49; Mohr/von Fürstenberg BB 2008, 2122, 2124 f.; Schliemann FS Richardi 2007 S. 959 ff.; ders. in Reichold Loyalitätsobliegenheiten im Umbruch S. 73 ff.; Schoenauer KuR 2012, 30, 35; Steinmeyer FS Wank 2014 S. 587, 591; Joussen NZA 2008, 675, 677 ff.; Thüsing in Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche Bd. 46, 129, 148; Thüsing/Fink-Jamann/von Hoff ZfA 2009, 153, 178 ff.; offengelassen BAG 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 46, BAGE 145, 90; zu möglichen unionsrechtlichen Auslegungsvarianten vgl. auch Reichegger Die Auswirkungen der Richtlinie 2000/78/EG auf das kirchliche Arbeitsrecht unter Berücksichtigung von Gemeinschaftsgrundrechten als Auslegungsmaxime S. 219 ff.) .
  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Dies zeige auch der Vergleich zur Entscheidung vom 25. April 2013 (- 2 AZR 579/12 - NZA 2013, S. 1131 ff.), in der der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts im Falle des Kirchenaustritts festgestellt habe, dass die Kündigung eines im verkündigungsnahen Bereich eingesetzten kirchlichen Arbeitnehmers gerechtfertigt gewesen sei.

    Ferner wird es zu beachten haben, dass die Freiwilligkeit der Eingehung von Loyalitätsobliegenheiten durch den kirchlichen Arbeitnehmer im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. BAG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 - juris, Rn. 32; EGMR, Schüth v. Deutschland, Urteil vom 23. September 2010 Nr. 1620/03, § 71; EGMR, Siebenhaar v. Deutschland, Urteil vom 3. Februar 2011 Nr. 18136/02, § 46) und dem Arbeitgeber nach einem einmaligen Fehlverhalten die Fortführung des Arbeitsverhältnisses eher zugemutet werden kann als in Konstellationen, in denen er dauerhaft mit dem illoyalen Verhalten des Arbeitnehmers konfrontiert wird (vgl. BAG, Urteil vom 25. Mai 1988 - 7 AZR 506/87 - juris, Rn. 27; hierzu auch: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Januar 2001 - 1 BvR 619/92 -, juris, Rn. 8 f.).

  • BAG, 24.09.2014 - 5 AZR 611/12

    Wiedereingliederungsverhältnis - Anspruch auf Vergütung - Annahmeverzug -

    Werden - wie hier - Loyalitätsanforderungen in einem Arbeitsvertrag festgelegt, nimmt der kirchliche Arbeitgeber nicht nur die allgemeine Vertragsfreiheit für sich in Anspruch, er macht zugleich von seinem verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht Gebrauch (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - BVerfGE 70, 138; BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 23, BAGE 139, 144; 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 25, BAGE 145, 90) .

    Die Gerichte haben jedoch sicherzustellen, dass die kirchlichen Einrichtungen nicht in Einzelfällen unannehmbare Anforderungen an die Loyalität ihrer Arbeitnehmer stellen (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 70, 138; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 25, BAGE 145, 90) .

    (1) Bei der Abwägung der Grundrechte der Klägerin mit dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht der Beklagten - unterstellt es handelt sich bei ihr um eine der Evangelischen Kirche zugeordnete Einrichtung - ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in die Obliegenheit, die an sie gestellten Loyalitätserwartungen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zu erfüllen, bei Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten eingewilligt hat (vgl. dazu EGMR 23. September 2010 - 1620/03 - [Schüth] Rn. 71; 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 46; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 32, BAGE 145, 90) .

    Die arbeitsvertragliche Anerkennung der Loyalitäts- und Neutralitätserwartungen der Beklagten durch die Klägerin, führt aber dazu, dass der nunmehr anderen Ausübung ihrer Glaubensfreiheit in Gestalt des jetzt - anders als zu Beginn des Arbeitsverhältnisses - von ihr als verbindlich angesehenen religiösen Gebots, ein Kopftuch zu tragen, zumindest kein höheres Gewicht als dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht zukommt (vgl. BAG 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 32, BAGE 145, 90) .

    Nach der Rechtsprechung des EGMR, deren Beachtung verfassungsrechtlich geboten ist, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (BVerfG 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307; 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 ua. - Rn. 93 f. mwN, BVerfGE 128, 326; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 27, BAGE 145, 90) , ist zu berücksichtigen, dass die Religionsgemeinschaften traditionell und weltweit in Form organisierter Strukturen existieren (EGMR 23. September 2010 - 425/03 - [Obst] Rn. 44 und - 1620/03 - [Schüth] Rn. 58; 3. Februar 2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 41) .

    Unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Klägerin könnte auf andere Weise das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, von dem der kirchliche Arbeitgeber mit der Festlegung von Loyalitätspflichten im Arbeitsverhältnis Gebrauch macht (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - BVerfGE 70, 138; BAG 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 23, BAGE 139, 144; 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 25, BAGE 145, 90) , nicht gewahrt werden.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.05.2014 - 4 Sa 157/14

    Kirchlicher Arbeitgeber - kein Entschädigungsanspruch bei erfolgloser Bewerbung

    Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG ist vielmehr seit dem 01.12.2009 seinerseits im Lichte von Art. 17 Abs. 1 AEUV auszulegen (BAG 25.04.2013 - 2 AZR 579/12 - EzA § 611 BGB 2002 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 26 = AP Nr. 243 zu § 626 BGB).
  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 812/12

    Ordentliche Änderungskündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers

    Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts bleibt auch für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse wesentlich (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83  ua. - zu B II 1 d der Gründe, BVerfGE 70, 138 ; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 25) .
  • LAG Baden-Württemberg, 10.02.2021 - 4 Sa 27/20

    Außerordentliche Kündigung wegen Kirchenaustritts - ordentlich unkündbarer Koch

    In diesem Fall ist zur Vermeidung einer Benachteiligung der durch den Ausschluss der ordentlichen Kündigung gerade besonders geschützten Arbeitnehmer eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten (BAG 17. November 2016 - 2 AZR 730/15 - BAG 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 -).

    Auch wenn der Kirchenaustritt nach dem Kirchenrecht zu den schwersten Vergehen gegen die Religion und die Einheit der Kirche gehört (BAG 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 -), wird man diesen Loyalitätsverstoß angesichts der Glaubens- und Gewissensfreiheit des Klägers nicht als schuldhaft ansehen können (so zumindest andeutend: BAG 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 -).

  • LAG Hamm, 08.05.2015 - 18 Sa 1727/14

    Zulässigkeit eines Kopftuchverbots für eine Krankenschwester im Dienst der

    Werden - wie hier - Loyalitätsanforderungen in einem Arbeitsvertrag festgelegt, nimmt der kirchliche Arbeitgeber nicht nur die allgemeine Vertragsfreiheit für sich in Anspruch, er macht zugleich von seinem verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht Gebrauch (vgl. BVerfG 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83; BAG 08.09.2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 23; BAG 25.04.2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 25).

    Die Gerichte haben jedoch sicherzustellen, dass die kirchlichen Einrichtungen nicht in Einzelfällen unannehmbare Anforderungen an die Loyalität ihrer Arbeitnehmer stellen (BVerfG 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83 - zu B II 2 a der Gründe; BAG 25.04.2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 25).

    (a) Bei der Abwägung der Grundrechte der Klägerin mit dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in die Obliegenheit, die an sie gestellten Loyalitätserwartungen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zu erfüllen, bei Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten eingewilligt hat (vgl. dazu EGMR 23.09.2010 - 1620/03 - [Schüth] Rn. 71; EGMR 03.02.2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 46; BAG 25.04.2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 32).

    Die arbeitsvertragliche Anerkennung der Loyalitäts- und Neutralitätserwartungen der Beklagten durch die Klägerin führt aber dazu, dass der nunmehr anderen Ausübung ihrer Glaubensfreiheit in Gestalt des jetzt - anders als zu Beginn des Arbeitsverhältnisses - von ihr als verbindlich angesehenen religiösen Gebots, ein Kopftuch zu tragen, zumindest kein höheres Gewicht als dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht zukommt (vgl. BAG 25.04.2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 32).

    Nach der Rechtsprechung des EGMR, deren Beachtung verfassungsrechtlich geboten ist, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (BVerfG 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 ; BVerfG 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 - Rn. 93 f. m.w.N.; BAG 25.04.2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 27), ist zu berücksichtigen, dass die Religionsgemeinschaften traditionell und weltweit in Form organisierter Strukturen existieren (EGMR 23.09.2010 - 425/03 - [Obst] Rn. 44 und - 1620/03 - [Schüth] Rn. 58; EGMR 03.02.2011 - 18136/02 - [Siebenhaar] Rn. 41).

    Unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Klägerin könnte auf andere Weise das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, von dem der kirchliche Arbeitgeber mit der Festlegung von Loyalitätspflichten im Arbeitsverhältnis Gebrauch macht (vgl. dazu BVerfG 04.06.1985 - 2 BvR 1703/8; BAG 08.09.2011 - 2 AZR 543/10 - Rn. 23; BAG 25.04.2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 25), nicht gewahrt werden.

  • LAG Hamm, 08.11.2018 - 18 Sa 639/18

    Vergütungsansprüche einer Kopftuch tragenden Krankenschwester im Dienste einer

    Werden - wie hier - Loyalitätsanforderungen in einem Arbeitsvertrag festgelegt, nimmt der kirchliche Arbeitgeber nicht nur die allgemeine Vertragsfreiheit für sich in Anspruch, er macht zugleich von seinem verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht Gebrauch (vgl. BVerfG 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83; BAG 08.09.2011 - 2 AZR 543/10; BAG 25.04.2013 - 2 AZR 579/12).

    Die Gerichte haben jedoch sicherzustellen, dass die kirchlichen Einrichtungen nicht in Einzelfällen unannehmbare Anforderungen an die Loyalität ihrer Arbeitnehmer stellen (BVerfG 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83; BAG 25.04.2013 - 2 AZR 579/12).

    (a) Bei der Abwägung der Grundrechte der Klägerin mit dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in die Obliegenheit, die an sie gestellten Loyalitätserwartungen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zu erfüllen, bei Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten eingewilligt hat (vgl. dazu EGMR 23.09.2010 - 1620/03 [Schüth]; EGMR 03.02.2011 - 18136/02 [Siebenhaar]; BAG 25.04.2013 - 2 AZR 579/12).

    Die arbeitsvertragliche Anerkennung der Loyalitäts- und Neutralitätserwartungen der Beklagten durch die Klägerin führt aber dazu, dass der nunmehr anderen Ausübung ihrer Glaubensfreiheit in Gestalt des jetzt - anders als zu Beginn des Arbeitsverhältnisses - von ihr als verbindlich angesehenen religiösen Gebots, ein Kopftuch zu tragen, zumindest kein höheres Gewicht als dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht zukommt (vgl. BAG 25.04.2013 - 2 AZR 579/12).

    Im juristischen Schrifttum ist zwar umstritten, inwieweit diese Anforderungen in § 9 Abs. 2 AGG "hineinzulesen" sind; dass aber insofern eine europarechtskonforme Auslegung methodisch nicht zulässig sei, wird, soweit ersichtlich, nirgends vertreten (vgl. BAG 25.04.2013 - 2 AZR 579/12 m. w. N.; das BAG hat die Streitfrage unentschieden gelassen).

    Nach der Rechtsprechung des EGMR, deren Beachtung verfassungsrechtlich geboten ist, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (BVerfG 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04; BVerfG 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08; BAG 25.04.2013 - 2 AZR 579/12), ist zu berücksichtigen, dass die Religionsgemeinschaften traditionell und weltweit in Form organisierter Strukturen existieren (EGMR 23.09.2010 - 425/03 [Obst] und - 1620/03 [Schüth]; EGMR 03.02.2011 - 18136/02 [Siebenhaar]).

  • LAG Hamm, 24.09.2020 - 18 Sa 210/20

    Kirchenaustritt, Wartezeitkündigung, Benachteiligung wegen der Religion,

    Von ihm kann nicht mehr zuverlässig erwartet werden, dass er noch am Sendungsauftrag der Kirche teilnehmen und sich an der Glaubens- und Sittenlehre der katholischen Kirche orientieren will ( BAG, Urteil vom 25.04.2013 - 2 AZR 579/12 ).

    Gerechtfertigte berufliche Anforderungen sind nicht nur dann gegeben, wenn sie ein gleichsam handwerkliches Erfordernis darstellen, sondern auch dann, wenn sie im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG auf den religiösen Grundsätzen des Arbeitgebers und der Bedeutung der Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers für diesen beruhen ( BAG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 AZR 579/12 m.w.N .).

  • LAG Hamm, 25.03.2021 - 18 Sa 1197/20

    Verletzung der Neutralitätspflicht durch Tragen eines Kopftuchs im Krankenhaus;

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 741/12

    Außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist

  • BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 664/12

    Probezeitkündigung eines evangelischen Pfarrers im befristeten Arbeitsverhältnis

  • VGH Bayern, 08.10.2014 - 12 ZB 13.1087

    Elternzeit, Kündigungsschutz, Ausnahme, Abwägung, Pflichtverstoß,

  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.11.2015 - 3 Sa 405/13

    Entschädigung wegen Nichtberücksichtigung bei Stellenausschreibung

  • VG Freiburg, 30.07.2020 - 9 K 4519/19

    Gebrauchsüberlassung einer im Staatseigentum stehenden, von katholischer

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