Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.11.2013

Rechtsprechung
   BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13   

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BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13 (https://dejure.org/2014,2952)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2014 - XII ZB 25/13 (https://dejure.org/2014,2952)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2014 - XII ZB 25/13 (https://dejure.org/2014,2952)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1603 BGB
    Leistungsfähigkeitsprüfung bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Elternunterhalt: Maßgeblicher Familienbedarf bei erheblicher Einkommensdifferenz zwischen dem Unterhaltspflichtigen und seinem Ehegatten; Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei selbstgenutzter ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Leistungsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt

  • rewis.io

    Leistungsfähigkeitsprüfung bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Elternunterhalt: Maßgeblicher Familienbedarf bei erheblicher Einkommensdifferenz zwischen dem Unterhaltspflichtigen und seinem Ehegatten; Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei selbstgenutzter ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1601 ff.; SGB XII § 94 Abs. 1 S. 1
    Bemessung der Leistungsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elternunterhalt - und die Rate für den Autokredit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elternunterhalt - und der Lebensstandard des Unterhaltsverpflichteten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elternunterhalt und der Wohnvorteil

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elternunterhalt - Leistungsfähigkeit - Familienbedarf

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ermittlung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verheiratetes Kind muss Elternunterhalt unter Abzug des Familienselbstbehalts leisten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Heranziehung des Familieneinkommens zum Elternunterhalt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verheiratetes Kind muss Elternunterhalt unter Abzug des Familienselbstbehalts leisten

  • unterhalt24.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Verdeckte Haftung des Schwiegerkindes im Elternunterhalt ?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Faktische Mithaftung des Schwiegerkindes bei Elternunterhalt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Faktische Mithaftung des Schwiegerkindes

  • anwalt.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Elternunterhalt: Faktische Mithaftung des Schwiegerkindes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt und zur Haftung des Schwiegerkindes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berechnungsmethode beim Elternunterhalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 200, 157
  • NJW 2014, 1173
  • MDR 2014, 540
  • DNotZ 2014, 529
  • NZS 2014, 472
  • FamRZ 2014, 538
  • FamRZ 2014, 636
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13
    Die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln, wenn der Unterhaltspflichtige über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt (im Anschluss an BGH, 28. Juli 2010, XII ZR 140/07, BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535).

    Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin aufgrund der vom Senat in seinem Urteil vom 28. Juli 2010 vorgeschlagenen Berechnungsmethode (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 41) wie folgt bemessen hat:.

    bb) Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt nach dem Senatsurteil vom 28. Juli 2010 (BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535) in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht.

    Durch die Ermittlung der Haushaltsersparnis bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen der Ehegatten ist gewährleistet, dass auch insoweit der Vorteil des Zusammenlebens der Ehegatten erfasst wird, während diesem Gesichtspunkt in Höhe des Teilbetrages des Familieneinkommens, der dem Familienselbstbehalt entspricht, bereits durch die Bemessung des Familienselbstbehalts (zzt.: 1.600 EUR x 2 - 10 %) Rechnung getragen ist (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43).

    Mit dieser Berechnungsweise wird zudem der Haushaltsersparnis, die erfahrungsgemäß mit zunehmendem Einkommen steigt, hinreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43).

    Dadurch kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits bewirkt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 23 mwN).

  • BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11

    Geltendmachung von Elternunterhalt durch einen Sozialhilfeträger: Pflicht zum

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13
    aa) Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte über kein eigenes Einkommen verfügt, hat er nach der Rechtsprechung des Senats sein Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen, wobei ihm allerdings ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts (vgl. Dose FamRZ 2013, 993, 1000 [Fn. 57]) sowie in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes verbleiben muss (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363).

    b) Die Frage, ob die vom Senat für die Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige über ein höheres Einkommen als sein Ehegatte verfügt, entwickelte Berechnungsweise auch auf Fälle der vorliegenden Art übertragen werden kann, brauchte der Senat bisher nicht zu beantworten (vgl. Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 21).

    Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7 % des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch das Taschengeld einzusetzen und demgemäß der insoweit bestehende Selbstbehalt zu beachten (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363; so auch Dose FamRZ 2013, 993, 1000).

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12

    Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13
    Soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtigenden Belastungen der Nutzungswert eines Eigenheims den Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen den beiden Beträgen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 19 mwN).

    Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 20).

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZR 23/06

    Keine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung der

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13
    (1) Zwar kommt Ansprüchen Unterhaltsberechtigter kein genereller Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zu (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 175, 67 = FamRZ 2008, 497 Rn. 10 ff.).
  • BGH, 17.10.2012 - XII ZR 17/11

    Elternunterhalt: Minderung der Leistungsfähigkeit durch Kosten des Besuchs des

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13
    Hinzu kommt, dass das Beschwerdegericht der Antragsgegnerin für ihre Fahrten zur Arbeitsstelle sowie für die Besuchsfahrten zu ihrem Vater nach seinen Leitlinien 0, 30 EUR je Kilometer bewilligt hat (vgl. zur Abziehbarkeit der Fahrtkosten für Besuche Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 29 ff.).
  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 78/08

    Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13
    Nicht umlagefähig sind danach etwa Kosten der Verwaltung und Instandhaltungskosten (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 30, 33 ff.).
  • BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13
    Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1181).
  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13
    Sollte man entgegen der - von Rechts wegen nicht zu beanstandenden - Auffassung des Beschwerdegerichts meinen, dass die monatlich anfallenden Kosten für das Reitpferd von 400 EUR nicht mehr durch den - dem Einkommen entsprechend - erhöhten Selbstbehalt gedeckt sind, wäre im Übrigen zu fragen, ob diese bezogen auf den - wenn auch gehobenen - Lebensstandard der Ehegatten Luxusaufwendungen darstellten, die der Unterhaltspflichtige gegenüber seinem unterhaltsberechtigten Elternteil ohnehin nicht einwenden kann (vgl. BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1512).
  • OLG Koblenz, 21.03.2012 - 13 UF 990/11

    Elternunterhalt: Leistungsfähigkeit des Pflichtigen bei Erwerbseinkünften unter

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13
    aa) Nach der überwiegend vertretenen Auffassung kann das Berechnungsschema auch auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art übertragen werden (OLG Koblenz Beschluss vom 21. März 2012 - 13 UF 990/11 - juris Rn. 30; Gutdeutsch FamRZ 2011, 77, 80; Wendl/Wönne Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 965 aE; Koch/Wellenhofer Handbuch des Unterhaltsrechts 12. Aufl. Rn. 5047; Caspary/Hauß in Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. Rn. 1578; Schulz/Hauß/Pauling Familienrecht 2. Aufl. § 1603 Rn. 60; Lindemann-Hinz Elternunterhalt 2. Aufl. S. 39 f.; differenzierend: Hauß FamRB 2010, 315, 317; ders. FamRZ 2010, 1541, 1542 und FA-FamR/Gerhardt 9. Aufl. 6. Kap. Rn. 379, die sich für eine Obergrenze hinsichtlich des Familieneinkommens bzw. der Haushaltsersparnis aussprechen, bei deren Überschreitung das Berechnungsmodell modifiziert werden müsse).
  • OLG Hamm, 17.12.2012 - 9 UF 64/12

    Höhe des Elternunterhalts; Ermittlung des Steuervorteils gemeinsamer Veranlagung

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13
    Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2013, 1146 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:.
  • BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16

    Elternunterhalt: Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim

    Ebenso bewegt sich das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt mit seiner Unterhaltsberechnung im Rahmen der Senatsrechtsprechung zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines verheirateten, zum Elternunterhalt Verpflichteten, wenn beide Ehegatten über Erwerbseinkommen verfügen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 21 und Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 39 ff.).
  • BGH, 29.04.2015 - XII ZB 236/14

    Leistungsfähigkeitsprüfung für Elternunterhalt: Bedürfnis des

    Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (Senatsbeschlüsse BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 34 und vom 7. August 2013 XII ZB 269/12 FamRZ 2013, 1554 Rn. 19 f.; s. aber auch Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 22 dazu, dass dem Unterhaltspflichtigen aus dem Wohnwert der im Miteigentum der Eheleute stehenden Immobilie keine Mittel zur Verfügung stehen, die er für den Unterhalt einsetzen könnte).

    Danach lässt sich auch unter Beachtung ihres Anteils am individuellen Familienbedarf (vgl. BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538) nicht ausschließen, dass die Antragsgegnerin aus ihren Einkünften jedenfalls teilweise leistungsfähig ist.

  • BGH, 20.02.2019 - XII ZB 364/18

    Elternunterhalt: Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs des

    a) Der vom Oberlandesgericht aus dem Einkommen des Antragsgegners (Renteneinkünfte und Wohnvorteil) errechnete Umfang der Leistungsfähigkeit steht grundsätzlich mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 39 ff. und BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 22 ff.).
  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 365/18

    Elternunterhalt: Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs des

    Die Grundsätze zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit von verheirateten Kindern für den Elternunterhalt gelten auch dann, wenn beide Ehegatten ihren jeweiligen Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 28. Juli 2010 - XII ZR 140/07, BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 und Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13, BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538).

    a) Der von den Vorinstanzen aus dem Einkommen der Antragsgegnerin (Vorruhestandsbezüge und Wohnvorteil) errechnete Umfang der Leistungsfähigkeit steht grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 39 ff. und Senatsbeschluss BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 22 ff.).

    Denn die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch für diesen auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln (Senatsbeschluss BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 22 ff.).

  • BVerwG, 19.05.2016 - 5 C 36.15

    Pflegegeld; Kosten; Sachaufwand; Hilfe; Erziehung; Verwandtenpflege; Großeltern;

    Deshalb ist es entsprechend dem Unterhaltsverhältnis zwischen Kindern und Eltern gerechtfertigt, den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen unterhaltsbedürftigen Enkeln mit einem erhöhten Betrag, wie er in den Tabellen und Leitlinien insoweit als Mindestbetrag vorgesehen ist, anzusetzen und dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich noch etwa den hälftigen Anteil seines für den Elternunterhalt einsetzbaren bereinigten Einkommens zu belassen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04 - NJW 2006, 142 Rn. 22 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - BGHZ 152, 217 ; Beschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - BGHZ 200, 157 Rn. 46).

    Die Leistungsfähigkeit des seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtigen Kindes ist auch dann auf der Grundlage des individuellen Familienbedarfs zu bestimmen, wenn der Unterhaltspflichtige weniger verdient als sein Ehegatte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - BGHZ 200, 157 Rn. 17 ff., 26 ff.).

  • BGH, 23.07.2014 - XII ZB 489/13

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen

    Verbleibt dem unterhaltspflichtigen Kind, das über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt und dessen Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln ist, von seinem Einkommen ein entsprechender Anteil des individuellen Familienbedarfs, bedarf es einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 bis 7% des Familienselbstbehalts nicht mehr (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014, XII ZB 25/13, FamRZ 2014, 538).

    Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7% des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch ein ihm bis zu dieser Höhe zustehendes Taschengeld einzusetzen und demgemäß der insoweit bestehende Selbstbehalt zu beachten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014, XII ZB 25/13, FamRZ 2014, 538 und Senatsurteil vom 12. Dezember 2012, XII ZR 43/11, BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363).

    aa) Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden, dass die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln ist, wenn der Unterhaltspflichtige - wie hier - über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538).

    Dabei hat der Senat die Berechnungsmethode übernommen, die er bereits für den umgekehrten Fall, dass der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt, angewandt hat (s. zur Berechnungsweise Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 21 unter Hinweis auf Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535).

    Dieses Ergebnis findet seine Rechtfertigung indes in der zusätzlichen Absicherung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den Familienunterhalt (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 27 mit Anm. Seiler; aA Schürmann in jurisPR-FamR 14/2014 Anm. 6).

    cc) Gleichzeitig hat der Senat entschieden, dass das unterhaltspflichtige Kind, dem von seinem Einkommen ein entsprechender Anteil des individuellen Familienbedarfs verbleibt, einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts nicht mehr bedarf, weil damit auch die persönlichen Bedürfnisse abgedeckt sind (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 29).

    Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7 % des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch ein ihm bis zu dieser Höhe zustehendes Taschengeld einzusetzen und demgemäß der insoweit bestehende Selbstbehalt zu beachten (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 29 unter Hinweis auf Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 und Dose FamRZ 2013, 993, 1000).

  • BGH, 01.10.2014 - XII ZR 133/13

    Elternunterhalt: Bemessung des einzusetzenden Taschengeldanspruchs und des

    Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn der Tatrichter beim Elternunterhalt als Taschengeldselbstbehalt im Regelfall einen Anteil in Höhe von ebenfalls 5% vom Familienselbstbehalt ansetzt und dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich die Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes belässt (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Dezember 2012, XII ZR 43/11, BGHZ 196, 21, FamRZ 2013, 363 und Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014, XII ZB 25/13, FamRZ 2014, 538).

    Wie der Senat im Nachgang zu dem Senatsurteil klarstellend entschieden hat, muss dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts verbleiben; zudem ist ihm ein weiterer Teil in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengelds zu belassen (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 20).

    Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Familienselbstbehalt durch die Addition der individuellen Selbstbehalte ermittelt und von der Summe im Hinblick auf den Synergieeffekt 10 % abgezogen hat (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 38).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3734/15

    Sozialhilfe - Auskunftsverlangen gegenüber dem Ehegatten eines potenziell

    Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des BGH zum Elternunterhalt (vgl. auch zum Folgenden z.B. Urteil vom 1. Oktober 2014 - XII ZR 133/13 - juris Rdnr. 11 ff.; Urteil vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - BGHZ 200, 157 - Urteil vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 43/11 - BGHZ 196, 21 - jeweils m.w.N.; ferner zusammenfassend Born, MDR 2015, 554/558 f.) ist der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht bereits deshalb leistungsunfähig, weil er nicht über eigene Einkünfte verfügt, die seinen angemessenen Selbstbehalt übersteigen.
  • OLG Hamm, 16.09.2021 - 4 UF 143/19

    Anspruch aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt; Sozialhilfe in

    Bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt ist der Wohnwert nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2014 - XII ZB 25/13 -, juris Rn. 34).

    Die Abgrenzung zwischen berücksichtigungswürdigen und anderen Verbindlichkeiten beim Elternunterhalt geschieht im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2014 - XII ZB 25/13 -, juris Rn. 42).

    Bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt ist der Wohnwert nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 5.2. 2014 - XII ZB 25/13 -, juris Rn. 34; Wendl/Dose/Wönne, a.a.O., § 2 Rn. 993).

    Die Abgrenzung zwischen berücksichtigungswürdigen und anderen Verbindlichkeiten geschieht im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2014 - XII ZB 25/13 -, juris Rn. 42).

  • OLG Nürnberg, 03.12.2014 - 7 UF 988/14

    Teilerfolg der Beschwerde- Zahlung von Unterhaltsrückstand

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihre Grundlage in der rechtlichen Verpflichtung der Ehegatten, zum Familienunterhalt beizutragen, hat (BGH FamRZ 2014, 538; FamRZ 2010, 1535; FamRZ 2014, 1543).

    Dies würde nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber zu einer faktischen Erhöhung der Leistungsfähigkeit des wirtschaftlich schwächeren Partners führen, ohne dass dieses Ergebnis durch dessen zusätzliche Absicherung durch einen Rechtsanspruch auf Familienunterhalt gerechtfertigt wäre (vgl. BGH FamRZ 2014, 538 Rn. 28).

  • AG Starnberg, 21.11.2018 - 2 F 366/16

    Unterhaltsverfahren: Einkommensermittlung bei Gesellschaftergeschäftsführer

  • OVG Saarland, 01.12.2015 - 1 A 393/14

    Grenzen des Auswahlermessens bei Gesamtschuldnerschaft von Bestattungspflichtigen

  • LG München II, 05.04.2018 - 9 O 4229/16

    Schadensersatz wegen entgangenen Elternunterhalts

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Rechtsprechung
   BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 413/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,36218
BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 413/12 (https://dejure.org/2013,36218)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2013 - VIII ZR 413/12 (https://dejure.org/2013,36218)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2013 - VIII ZR 413/12 (https://dejure.org/2013,36218)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 558a Abs 1 BGB, § 558a Abs 2 BGB, § 558a Abs 4 BGB
    Unzulässigkeit einer Zustimmungsklage zur Wohnraummieterhöhung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Klage auf Mieterhöhung bei Fehlen eines vorherigen wirksamen Mieterhöhungsverlangens

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung nur bei wirksamen Verlangen zulässig; § 558a Abs. 1, 2, 4 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Formelle (Un-) Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens; Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde; unzulässige Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung; Anforderungen an Vergleichbarkeit von Gemeinden

  • rewis.io

    Unzulässigkeit einer Zustimmungsklage zur Wohnraummieterhöhung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 558a Abs. 1
    Zulässigkeit einer Klage auf Mieterhöhung bei Fehlen eines vorherigen wirksamen Mieterhöhungsverlangens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Kein wirksames Erhöhungsverlangen: Keine Klage auf Zustimmung!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Klage auf Mieterhöhung - wirksames Verlangen notwendig!

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Eine Zustimmungsklage zur Mieterhöhung setzt ein wirksames formell Mieterhöhungsverlangen voraus

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen eines wirksamen Mieterhöhungsverlangens

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Mieterhöhung: Begründung nur mit Mietspiegel einer vergleichbaren Nachbargemeinde

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Mietrecht - Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist unzulässig, wenn kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorausgegangen ist

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhungsverlangen unwirksam, wenn es sich auf Mietspiegel einer nicht vergleichbaren Gemeinde stützt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Klage auf Mieterhöhung ohne wirksames Verlangen unzulässig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Klage auf Mieterhöhung ohne wirksames Verlangen unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Mieterhöhung mit Mietspiegel der Nachbargemeinde

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Mietspiegel: Wann sind zwei Gemeinden vergleichbar?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Großstadt-Mietspiegel trotz Abschlags kein Maßstab für Nachbargemeinde

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Wann ist ein Mieterhöhungsverlangen wirksam?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhungsverlangen: Keine Berufung auf Mietspiegel anderer Städte

Besprechungen u.ä. (3)

  • anwaltauskunft.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterhöhungsverlangen muss begründet sein

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Berufung auf den Mietspiegel einer anderen Gemeinde kann heikel sein

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kann in einem "Dorf" Mieterhöhung auf Mietspiegel einer Großstadt gestützt werden? (IMR 2014, 50)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1173
  • MDR 2014, 78
  • NZM 2014, 236
  • ZMR 2014, 268
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.11.2003 - VIII ZR 52/03

    Anforderungen an die Form eines Mieterhöhungsverlangens; Überschreitung des im

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 413/12
    Dabei dürfen an das Begründungserfordernis im Hinblick auf das Grundrecht des Vermieters aus Art. 14 GG zwar keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. insoweit BVerfGE 49, 244, 249 f.; Senatsurteil vom 12. November 2003 - VIII ZR 52/03, NJW 2004, 1379 unter II 2 b - noch zu § 2 Abs. 2 MHG).
  • BGH, 19.07.2006 - VIII ZR 212/05

    Zulässigkeit der Vereinbarung einer Bruttowarmmiete; Wirksamkeit eines

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 413/12
    Denn die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist unzulässig, wenn ihr - wie hier - kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorausgegangen ist (Senatsurteile vom 12. Mai 2004 - VIII ZR 234/03, NZM 2004, 581 unter II 4; vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, NJW-RR 2006, 1305 Rn. 6; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, NJW 2008, 848 Rn. 18).
  • BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 11/07

    Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen: Zur Frage der

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 413/12
    Allerdings muss das Erhöhungsverlangen - in formeller Hinsicht - Angaben über die Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 331/06

    Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung bei Vereinbarung einer

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 413/12
    Denn die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist unzulässig, wenn ihr - wie hier - kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorausgegangen ist (Senatsurteile vom 12. Mai 2004 - VIII ZR 234/03, NZM 2004, 581 unter II 4; vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, NJW-RR 2006, 1305 Rn. 6; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, NJW 2008, 848 Rn. 18).
  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 180/77

    Vergleichsmiete II

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 413/12
    Dabei dürfen an das Begründungserfordernis im Hinblick auf das Grundrecht des Vermieters aus Art. 14 GG zwar keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. insoweit BVerfGE 49, 244, 249 f.; Senatsurteil vom 12. November 2003 - VIII ZR 52/03, NJW 2004, 1379 unter II 2 b - noch zu § 2 Abs. 2 MHG).
  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 99/09

    Zur Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhungen

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 413/12
    Zwar stellt das Berufungsgericht noch zutreffend darauf ab, dass § 558a Abs. 2 BGB mit den vier dort aufgeführten Begründungsmitteln keine abschließende Regelung enthält und unter den in § 558a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen auch der Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde zur Begründung herangezogen werden kann, wenn kein Mietspiegel vorhanden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, NJW 2010, 2946 Rn. 7).
  • LG Heidelberg, 17.02.2012 - 5 S 95/11

    Wohnraummiete: Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf örtlich und sachlich

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 413/12
    Denn über die dort ortsübliche Miete gibt der für das gesamte Stadtgebiet Nürnbergs erstellte Mietspiegel keine Auskünfte (vgl. LG Heidelberg WuM 2012, 205).
  • BGH, 12.07.2006 - VIII ZR 215/05

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Anspruchs auf Erhöhung der

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 413/12
    Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen, um überflüssige Prozesse zu vermeiden (Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 215/05, WuM 2006, 569 unter II 1 b).
  • BGH, 12.05.2004 - VIII ZR 234/03

    Anforderungen an die Form eines Mieterhöhungsverlangens bei Inanspruchnahme

    Auszug aus BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 413/12
    Denn die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist unzulässig, wenn ihr - wie hier - kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorausgegangen ist (Senatsurteile vom 12. Mai 2004 - VIII ZR 234/03, NZM 2004, 581 unter II 4; vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, NJW-RR 2006, 1305 Rn. 6; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, NJW 2008, 848 Rn. 18).
  • BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 355/18

    Mieterhöhungsverlangen: Verfahrensförmlichkeiten als Teil der Klagebegründetheit;

    Die Einhaltung der Förmlichkeiten des Verfahrens auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch den Vermieter nach § 558a BGB (Erklärung und Begründung des Erhöhungsverlangens in Textform) und nach § 558b Abs. 2 BGB (Fristen zur Erhebung der Zustimmungsklage) ist insgesamt dem materiellen Recht zuzuordnen und betrifft deshalb die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Klage (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 11. Juli 2018 - VIII ZR 136/17, NJW 2018, 2792 Rn. 12 und vom 13. November 2013 - VIII ZR 413/12, NJW 2014, 1173 Rn. 13; jeweils mwN).

    aa) Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung unzulässig ist, wenn ihr ein wirksames Mieterhöhungsverlangen nicht vorausgegangen ist (Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 20. September 1982 - VIII ARZ 1/82, BGHZ 84, 392, 399 [zu § 2 Abs. 2 MHG]; Senatsurteile vom 12. Mai 2004 - VIII ZR 234/03, NZM 2004, 581 unter II 4 [zu § 2 Abs. 2 MHG]; vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, NJW-RR 2006, 1305 Rn. 6; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, NJW 2008, 848 Rn. 18; vom 13. November 2013 - VIII ZR 413/12, NJW 2014, 1173 Rn. 13; vom 11. Juli 2018 - VIII ZR 136/17, NJW 2018, 2792 Rn. 12; vom 11. Juli 2018 - VIII ZR 190/17, WuM 2018, 509 Rn. 11 jeweils zu § 558a BGB und/oder § 558b Abs. 2 BGB), nicht länger fest.

    cc) Aus den von der Revision angeführten Senatsurteilen vom 13. November 2013 (VIII ZR 413/12, NJW 2014, 1173 Rn. 11 f.) und vom 12. November 2003 (VIII ZR 52/03, NZM 2004, 219 unter II 2 b) ergibt sich keine andere Beurteilung der vorliegenden Fallgestaltung und insbesondere kein anderer Maßstab.

  • BGH, 21.08.2019 - VIII ZR 255/18

    Anforderungen an die Vergleichbarkeit zweier Gemeinden hinsichtlich Bezugnahme

    Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen, um überflüssige Prozesse zu vermeiden (vgl. Senatsurteile vom 24. April 2019 - VIII ZR 62/18, WuM 2019, 324 Rn. 25; vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, NJW 2019, 303 Rn. 54; vom 13. November 2013 - VIII ZR 413/12, NJW 2014, 1173 Rn. 10; vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 215/05, WuM 2006, 569 Rn. 13).

    Dabei dürfen an das Begründungserfordernis im Hinblick auf das Grundrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 GG keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. insoweit BVerfGE 49, 244, 249 f.; Senatsurteile vom 13. November 2013 - VIII ZR 413/12, aaO; vom 12. November 2003 - VIII ZR 52/03, NJW 2004, 1379 unter II 2 b - noch zu § 2 Abs. 2 MHG).

    Allerdings muss das Erhöhungsverlangen - in formeller Hinsicht - Angaben über die Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können (Senatsurteile vom 13. November 2013 - VIII ZR 413/12, aaO; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573 Rn. 12 mwN).

    Insbesondere ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden, dass das Berufungsgericht der stark divergierenden Einwohnerzahl (vgl. auch Senatsurteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 413/12, aaO Rn. 11) in Verbindung mit der unterschiedlichen Bevölkerungsdichte von Stein und Fürth unter Gesamtwürdigung der übrigen Umstände des Einzelfalls das ausschlaggebende Gewicht zugemessen hat, um die Nachbargemeinden Stein und Fürth als nicht vergleichbare Gemeinden im Sinne von § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB anzusehen.

  • AG München, 22.03.2018 - 472 C 23258/17

    Mietpreischeck

    Ein formell ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen ist damit mittelbare Sachentscheidungsvoraussetzung des Zustimmungsverfahrens, so dass eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung mit einem wie hier formell unwirksamen Mieterhöhungsverlangen als unzulässig abzuweisen ist (BGH, Az. VIII ZR 413/12, WuM 2014, 33).

    Erforderlich ist, dass die gewählte Begründung dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Rechtfertigung des Erhöhungsverlangens gibt, damit er während der Überlegungszeit die Berechtigung der Mieterhöhung überprüfen und sich darüber schlüssig werden kann, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmt oder nicht (BGH VIII ZR 413/12, NJW 2014, 1173).

  • BGH, 18.12.2019 - VIII ZR 236/18

    Bezugnahme zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens auf entsprechende

    Die Begründung des Erhöhungsverlangens soll dem Mieter die Möglichkeit geben, dessen sachliche Berechtigung zu überprüfen, um überflüssige Prozesse zu vermeiden (vgl. Senatsurteile vom 24. April 2019 - VIII ZR 62/18, NJW 2019, 3142 Rn. 25; vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, NJW 2019, 303 Rn. 54; vom 13. November 2013 - VIII ZR 413/12, NJW 2014, 1173 Rn. 10; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573 Rn. 12; vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 215/05, WuM 2006, 569 Rn. 13).

    Hierfür ist es erforderlich, dass die Begründung dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens gibt, um während der Überlegungsfrist die Berechtigung der Mieterhöhung überprüfen und sich darüber schlüssig werden zu können, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmt oder nicht (BVerfGE 79, 80, 85; Senatsurteile vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, aaO; vom 13. November 2013 - VIII ZR 413/12, aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, aaO).

    Dabei dürfen an das Begründungserfordernis im Hinblick auf das Grundrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 GG keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfGE 49, 244, 249 f.; Senatsurteile vom 13. November 2013 - VIII ZR 413/12, aaO; vom 12. November 2003 - VIII ZR 52/03, NJW 2004, 1379, 1380 unter II 2 b [noch zu § 2 Abs. 2 MHG]).

    Allerdings muss das Erhöhungsverlangen - in formeller Hinsicht - Angaben über Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 16. Oktober 2019 - VIII ZR 340/18, NZM 2019, 852 Rn. 14; vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, aaO; vom 13. November 2013 - VIII ZR 413/12, aaO; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, aaO).

  • BGH, 16.10.2019 - VIII ZR 340/18

    Geeignetheit eines 20 Jahre alten Mietspiegels für den Mieter zur Begründung

    Die Begründung des Erhöhungsverlangens soll dem Mieter die Möglichkeit geben, dessen sachliche Berechtigung zu überprüfen, um überflüssige Prozesse zu vermeiden (vgl. Senatsurteile vom 24. April 2019 - VIII ZR 62/18, WuM 2019, 324 Rn. 25; vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, NJW 2019, 303 Rn. 54; vom 13. November 2013 - VIII ZR 413/12, NJW 2014, 1173 Rn. 10; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573 Rn. 12; vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 215/05, WuM 2006, 569 Rn. 13).

    Hierfür ist es erforderlich, dass die Begründung dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens gibt, um während der Überlegungsfrist die Berechtigung der Mieterhöhung überprüfen und sich darüber schlüssig werden zu können, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmt oder nicht (Senatsurteile vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, aaO; vom 13. November 2013 - VIII ZR 413/12, aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, aaO).

    An das Begründungserfordernis dürfen im Hinblick auf das Grundrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 GG zwar keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. insoweit BVerfGE 49, 244, 249 f.; Senatsurteile vom 13. November 2013 - VIII ZR 413/12, aaO; vom 12. November 2003 - VIII ZR 52/03, NJW 2004, 1379, 1380 unter II 2 b - noch zu § 2 Abs. 2 MHG).

    Allerdings muss das Erhöhungsverlangen - in formeller Hinsicht - Angaben über diejenigen Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, aaO; vom 13. November 2013 - VIII ZR 413/12, aaO und vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, aaO).

  • BGH, 11.07.2018 - VIII ZR 136/17

    Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei Wohnraummiete: Anforderungen an das

    Ungeachtet des Umstands, dass eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung, der kein in formeller Hinsicht wirksames Mieterhöhungsverlangen vorausgeht, bereits als unzulässig abzuweisen gewesen wäre, nicht aber - wie das Berufungsgericht meint - als unbegründet (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2013 - VIII ZR 413/12, NJW 2014, 1173 Rn. 9, 13; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, NJW 2008, 848 Rn. 18; vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, NJW-RR 2006, 1305 Rn. 6; vom 12. Mai 2004 - VIII ZR 234/03, NZM 2004, 581 unter II 4), hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, das unter Bezugnahme auf das Gutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing.
  • AG Darmstadt, 10.10.2017 - 303 C 156/17

    Ein auf die Stadt Griesheim bezogenes Mieterhöhungsverlangen, für das der

    Allerdings muss das Erhöhungsverlangen - in formeller Hinsicht - Angaben über die Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 13.11.2013 - VIII ZR 413/12 -, u.a. veröff. in NJW 2014, 1173, zitiert nach juris, dort Rn. 10).

    Unter diesen Voraussetzungen darf der Vermieter sich gemäß § 558 a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 2 BGB auch auf einen Mietspiegel einer Nachbargemeinde berufen, wenn kein Mietspiegel für die Gemeinde, in welcher die streitgegenständliche Mietwohnung belegen ist, vorhanden ist und die Behauptung, es handele sich um eine vergleichbare Gemeinde, nicht offensichtlich unbegründet ist (vgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 13.11.2013 - VIII ZR 413/12 -, u.a. veröff. in NJW 2014, 1173, zitiert nach juris, dort Rn. 11; siehe aus der zustimmenden Kommentarliteratur nur Schmidt-Futterer- Börstinghaus , Mietrecht, Rn. 45 zu § 558 a BGB, 12. Aufl. 2015, zitiert nach Beck-online).

    Maßgeblich ist also allein der Vergleich der Gemeinden als Gebietskörperschaften in ihrer Gesamtheit; ein Teilvergleich ist unzulässig (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 13.11.2013 - VIII ZR 413/12 -, u.a. veröff.

    in NJW 2014, 1173, zitiert nach juris, dort Rn. 11; siehe ferner explizit LG Heidelberg, Urteil vom 07.02.2012 - 5 S 95/11 -, veröff.

    Denn die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist unzulässig, wenn ihr - wie hier - kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorausgegangen ist (vgl. dazu allgemein nur BGH, Urteil vom 13.11.2013 - VIII ZR 413/12 -, veröff. in NJW 2014, 1173, zitiert nach juris, dort Rn. 13).

  • LG Flensburg, 23.05.2018 - 1 S 1/18

    Mietspiegel: Flensburg ist nicht Kiel!

    Zutreffend führt das Amtsgericht aus, dass und warum eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung bereits unzulässig ist, wenn ihr kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorausgegangen ist (vgl. Urteil, S. 3; so auch ausdrücklich BGH NJW 2014, 1173).

    Allerdings muss dieser Mietspiegel, auf den verwiesen wird, zur Begründung auch geeignet sein (vgl. BGH NJW 2014, 1173).

    Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Mietspiegel, auf den Bezug genommen wird, zu einer Gemeinde / Stadt gehört, die mit der Gemeinde / Stadt, in der sich die betreffende Wohnung befindet, nicht vergleichbar ist (Artz, in: MüKo zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 558a Rn. 10; BGH NJW 2014, 1173 Rn. 11).

    Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall unter anderem auf die Einwohnerzahl und die Größe der Gemeinden ab, um die Vergleichbarkeit zu beurteilen (BGH NJW 2014, 1173 Rn. 11).

    Denn über die dort ortsübliche Miete gibt der für das gesamte Stadtgebiet Nürnbergs erstellte Mietspiegel keine Auskünfte" (BGH NJW 2014, 1173 Rn. 11).

  • BGH, 11.07.2018 - VIII ZR 190/17

    Durchführung einer Mieterhöhung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens;

    Ungeachtet des Umstands, dass eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung, der kein in formeller Hinsicht wirksames Mieterhöhungsverlangen vorausgeht, bereits als unzulässig abzuweisen gewesen wäre, nicht aber - wie das Berufungsgericht meint - als unbegründet (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2013 - VIII ZR 413/12, NJW 2014, 1173 Rn. 9, 13; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, NJW 2008, 848 Rn. 18; vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, NJW-RR 2006, 1305 Rn. 6; vom 12. Mai 2004 - VIII ZR 234/03, NZM 2004, 581 unter II 4), hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, das unter Bezugnahme auf das Gutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing.
  • AG München, 09.08.2018 - 472 C 8559/18

    Begründung der Mieterhöhung mit qualifiziertem Mietspiegel bei gefördertem

    Ein formell ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen ist damit mittelbare Sachentscheidungsvoraussetzung des Zustimmungsverfahrens, so dass eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung mit einem formell unwirksamen Mieterhöhungsverlangen als unzulässig abzuweisen ist (BGH VIII ZR 413/12, WuM 2014, 33).
  • LG Magdeburg, 16.10.2018 - 2 S 37/18

    Auf den Magdeburger Mietspiegel von 1998 gestütztes Mieterhöhungsverlangen ist

  • AG Ludwigsburg, 13.02.2017 - 7 C 3061/15

    Nur Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde stützt Erhöhungsverlangen!

  • LG Berlin, 28.06.2019 - 65 S 39/19

    Mieterhöhung bei Wohnraummiete: Fehlender Zugang eines Mieterhöhungsverlangens

  • AG Dortmund, 12.08.2014 - 425 C 4765/14

    Mieterhöhung: Korrekte Einordnung in Mietspiegel

  • AG Leonberg, 25.05.2016 - 8 C 702/15

    Mieterhöhung mit Nachbargemeinde-Mietspiegel erlaubt?

  • LG Flensburg, 12.07.2018 - 1 S 1/18

    Vergleichbarkeit der Städte Kiel und Flensburg im Hinblick auf den Mietspiegel

  • LG Nürnberg-Fürth, 03.07.2018 - 7 S 2965/17

    Mieterhöhungsverlangen auf Grundlage des Mietspiegels einer vergleichbaren

  • AG Schleswig, 05.11.2019 - 21 C 76/19

    Zustimmung zur Mieterhöhung: Verweis auf Internetportale als Begründungsmittel

  • AG Ludwigsburg, 29.12.2016 - 7 C 1931/16

    Auskunft einer Stadtverwaltung rechtfertigt kein Mieterhöhungsverlangen!

  • AG Esslingen, 27.11.2014 - 5 C 813/13

    Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete

  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 27.02.2018 - 5 C 800/17

    Mieterhöhung mit nicht mehr gültigem Mietspiegel

  • LG Potsdam, 14.03.2014 - 13 S 86/13

    Erhöhung der Wohnraummiete: Keine Anwendung des Potsdamer Mietspiegels auf die

  • AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 251/21

    Formelle Ordnungsmäßigkeit eines Mieterhöhungsverlangens unter Bezugnahme auf

  • AG Esslingen, 29.01.2015 - 5 C 173/14

    Mietspiegel dürfen nicht zu Mietenstopp führen!

  • AG Flensburg, 29.11.2017 - 68 C 84/17

    Mietspiegel: Kiel und Flensburg sind keine Nachbargemeinden!

  • AG Friedberg (Hessen), 24.03.2023 - 2 C 790/22

    Mieterhöhung per Vergleichswohnungen: Welche Angaben sind erforderlich?

  • AG Berlin-Neukölln, 12.04.2016 - 18 C 288/15
  • AG München, 23.09.2014 - 461 C 12361/14

    Mieterhöhung: Mietspiegel München nicht für Nachbargemeinde Neubiberg anwendbar!

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