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   BGH, 11.03.2014 - 5 StR 563/13   

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https://dejure.org/2014,5393
BGH, 11.03.2014 - 5 StR 563/13 (https://dejure.org/2014,5393)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2014 - 5 StR 563/13 (https://dejure.org/2014,5393)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13 (https://dejure.org/2014,5393)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 StGB, § 316f Abs 2 S 1 StGBEG, SichVAbstUmsG, SichVNOG, Art 1 GG
    Voraussetzungen der Anordnung von Sicherungsverwahrung gegen einen Sexualstraftäter im Übergangsfall

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Sicherungsverwahrung nur mit der Einschränkung strikter Verhältnismäßigkeit wegen bis zum 31.05.2013 begangener Taten (hier: schwerer sexueller Missbrauch von Kindern)

  • rewis.io

    Voraussetzungen der Anordnung von Sicherungsverwahrung gegen einen Sexualstraftäter im Übergangsfall

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Sicherungsverwahrung nur mit der Einschränkung strikter Verhältnismäßigkeit wegen bis zum 31.05.2013 begangener Taten (hier: schwerer sexueller Missbrauch von Kindern)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sicherungsverwahrung bei Tatbegehung vor Juni 2013

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1316
  • NStZ 2014, 263
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - 5 StR 563/13
    Wegen bis zum 31. Mai 2013 begangener Taten darf die Sicherungsverwahrung weiterhin nur mit der Einschränkung strikter Verhältnismäßigkeit im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2333/08, BVerfGE 128, 326) angeordnet werden.

    Sie hat dabei übersehen, dass am 1. Juni 2013 das "Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung" vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425) in Kraft getreten ist, durch das das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 128, 326) umgesetzt wurde.

  • BGH, 23.04.2013 - 5 StR 610/12

    Sicherungsverwahrung (Weitergeltungsanordnung; Gefahr der Begehung schwerer

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - 5 StR 563/13
    Soweit der Senat bislang die Fortgeltung des vom Bundesverfassungsgericht für die Weitergeltung des § 66 StGB verlangten Maßstabes strikter Verhältnismäßigkeit aufgrund im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutzes nur in Fällen verlangt hat, in denen - anders als hier - ein tatgerichtliches Urteil bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen war (BGH, Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 610 und 617/12 - und 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 522 und 524), brauchte er ein weitergehendes vertrauensschützendes Verständnis von der Übergangsvorschrift nicht zu erwägen.
  • BGH, 19.02.2013 - 1 StR 275/12

    Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung in zwei Verfahren aufgehoben

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - 5 StR 563/13
    Zumindest Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wie sie der Angeklagte wiederholt begangen hat, sind im Hinblick auf die für die Tatopfer oftmals gewichtigen psychischen Auswirkungen und die hohe Strafdrohung unabhängig von körperlicher Gewaltanwendung - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - grundsätzlich als schwere Sexualstraftaten im Sinne der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts zu werten (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12 und vom 19. Februar 2013 - 1 StR 275/12, jeweils NStZ-RR 2014, 43).
  • BGH, 12.06.2013 - 5 StR 129/13

    Tötung aufgrund der Abwendung der Partnerin vom Täter als niedrige Beweggründe

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - 5 StR 563/13
    Soweit der Senat bislang die Fortgeltung des vom Bundesverfassungsgericht für die Weitergeltung des § 66 StGB verlangten Maßstabes strikter Verhältnismäßigkeit aufgrund im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutzes nur in Fällen verlangt hat, in denen - anders als hier - ein tatgerichtliches Urteil bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen war (BGH, Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 610 und 617/12 - und 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 522 und 524), brauchte er ein weitergehendes vertrauensschützendes Verständnis von der Übergangsvorschrift nicht zu erwägen.
  • BGH, 23.04.2013 - 5 StR 617/12

    Rechtsfehlerhafte Verneinung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - 5 StR 563/13
    Zumindest Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wie sie der Angeklagte wiederholt begangen hat, sind im Hinblick auf die für die Tatopfer oftmals gewichtigen psychischen Auswirkungen und die hohe Strafdrohung unabhängig von körperlicher Gewaltanwendung - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - grundsätzlich als schwere Sexualstraftaten im Sinne der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts zu werten (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12 und vom 19. Februar 2013 - 1 StR 275/12, jeweils NStZ-RR 2014, 43).
  • BGH, 25.09.2019 - 5 StR 103/19

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (alte Fassung; Maßgabe des

    Zwar geht sie zutreffend davon aus, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung sich nach den Regelungen des § 66 Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit (Juni 2012) geltenden Fassung vom 22. Dezember 2010 richten (Art. 316e Abs. 1 Satz 1, Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB), die nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13, BGHR StGB § 66 strikte Verhältnismäßigkeit bei bis zum 31. Mai 2013 begangenen Anlasstaten 1).
  • BGH, 10.10.2018 - 5 StR 202/18

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mit Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Hinblick auf die für die Tatopfer oftmals gewichtigen psychischen Auswirkungen unabhängig von körperlicher Gewaltanwendung typischerweise die Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden verbunden (vgl. betreffend den hiesigen Angeklagten das Urteil des Senats vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13, NJW 2014, 1316; ferner Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 7; MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 103).

    Auch der Umstand, dass die durch die Vortaten geschädigten Jungen an den sexuellen Handlungen - teilweise gegen Entgelt - freiwillig mitgewirkt haben, steht der Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden nicht entgegen, zumal diese sich auch in einem Abgleiten der Geschädigten in die Prostitution äußern können (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13, NJW 2014, 1316).

  • BGH, 06.05.2014 - 3 StR 382/13

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Sicherungsverwahrung (Begriff des "Hangtäters";

    Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 und § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB festgestellt und die im vorliegenden Fall fortgeltenden erhöhten Anforderungen an die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326) gesehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13, NJW 2014, 1316; Beschluss vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, juris).
  • OLG Koblenz, 26.04.2016 - 2 Ws 204/16

    Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung:

    Liegen die Anlasstaten vor dem 1. Juni 2013, sind bei Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung gemäß Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB - soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist - die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung unter Beachtung des bis zum 31. Mai 2013 geltenden Maßstabs "strikter Verhältnismäßigkeit" gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 2365/09 u.a. vom 4. Mai 2011 anzuwenden (Senat, Beschluss 2 Ws 411/14 vom 03.09.2014 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil 5 StR 563/13 vom 11.03.2014, NStZ 2014, 263).

    bis zu zehn Jahren geht, gemäß Art. 316e Abs. 1 Satz 1 und 2 EGStGB sowohl für Fälle vor als auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) unter Beachtung des bis zum 31. Mai 2013 geltenden Maßstabs "strikter Verhältnismäßigkeit' gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 2365/09 u.a. vom 4. Mai 2011 (Senat, Beschl. 2 Ws 411/14 vom 03.09.2014 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil 5 StR 563/13 vom 11.03.2014, NStZ 2014, 263).

  • OLG Koblenz, 03.09.2014 - 2 Ws 411/14

    Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu 10 Jahren: Anzuwendendes

    aa) Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Fortgeltung des vom Bundesverfassungsgericht für die Weitergeltung des § 66 StGB verlangten Maßstabes strikter Verhältnismäßigkeit für vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Abstandsgebotes am 1. Juni 2013 tatrichterlich abgeurteilte Taten (BGH, Urteil 5 StR 610/12 vom 23.04.2013, NStZ 2013, 522; Urteil 5 StR 617/12 vom 23.04.2013, NStZ-RR 2014, 43 ; Urteil 5 StR 129/13 vom 12.06.2013, NStZ 2013, 524) inzwischen auf alle bis zum 31. Mai 2013 begangenen Taten, d.h. auch die erst nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeurteilten, ausgedehnt (BGH, Urteil 5 StR 563/13 vom 11.03.2014, Rn. 14 zit. nach juris, NStZ 2014, 263).
  • BGH, 15.01.2015 - 5 StR 473/14

    Sicherungsverwahrung (strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Inkrafttreten der

    Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht der Anordnung von Sicherungsverwahrung eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 128, 326) für die Zeit der Weitergeltung des § 66 StGB bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen gesetzlichen Neuregelung aufgestellten Anforderungen zu Grunde gelegt hat, obgleich die Anlasstat am 18./19. November 2013 begangen wurde, mithin nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I, 2425; vgl. zur Anwendbarkeit des § 66 StGB nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung auch nach Inkrafttreten der Neuregelung für bis zum 31. Mai 2013 begangene Straftaten BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13, BGHR StGB § 66 Strikte Verhältnismäßigkeit bei bis zum 31. Mai 2013 begangenen Anlasstaten 1; Beschluss vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207).
  • BGH, 17.04.2014 - 3 StR 355/13

    Unverhältnismäßigkeit der Anordnung von Sicherungsverwahrung bei Verhängung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dieser Maßstab aus Gründen des Vertrauensschutzes für Taten fort, die vor dem 31. Mai 2013 begangen wurden, und zwar nicht nur dann, wenn die Neuregelungen zwischen dem tatgerichtlichen Urteil und der Revisionsentscheidung in Kraft getreten sind (BGH, Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 610/12, BGHR StGB § 66 Verhältnismäßigkeit 2 und 5 StR 617/12, juris Rn. 19; Urteil vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525; siehe auch Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 2 3 4 124/13, NJW 2013, 3735), sondern auch dann, wenn bereits das erstinstanzliche Urteil nach Inkrafttreten der Neuregelungen ergangen ist (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13, NJW 2014, 1316).
  • BGH, 12.04.2017 - 2 StR 466/16

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Ermessen des Gerichts: zu

    Nach Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB i.V.m. Art. 316e Abs. 1 Satz 1 EGStGB ist für in diesen Tatzeitraum fallende Taten § 66 Abs. 2 und 3 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 anwendbar, für den nach der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in seiner genannten Entscheidung eine strikte, vom Gesetzgeber insoweit übernommene Verhältnismäßigkeitsprüfung gilt (BGH NJW 2014, 1316).
  • OLG Hamm, 06.09.2018 - 3 Ws 308/18

    Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Fortdauer der Sicherungsverwahrung

    Grund für dieses Verständnis der Übergangsregelung, so der Bundesgerichtshof, seien Vertrauensschutzgesichtspunkte und das Verschlechterungsverbot (BGH, Urteil vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12, juris, Rdnr. 19; Urteil vom 25. April 2013 - 5 StR 593/12, juris, Rdnr. 18; Urteil vom 11. März 2014 - 5 StR 563/13, juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, juris, Rdnr. 3; Urteil vom 7. Januar 2015 - 2 StR 292/14, juris, Rdnr. 16; Beschluss vom 12. April 2017 - 2 StR 466/16, juris, Rdnr. 7).
  • OLG Dresden, 04.04.2019 - 2 Ws 75/19

    Entscheidungsmaßstab für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung

    Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung hängt deshalb davon ab, ob eine Gefahr schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist, (BVerfGE a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2016, - 2 Ws 204/16 -, Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 18. September 2017, Az.: Vf 97-IV-17, Rdnr. 16; jeweils zitiert nach juris, vgl. auch BGH, NStZ 2013, 524, [525]; NStZ-RR 2014, 43; NStZ 2014, 263, [264] ).
  • OLG Naumburg, 17.11.2017 - 1 Ws (s) 328/17

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Prüfung der

  • VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 97-IV-17

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem sogenannten Altfall

  • VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 36-IV-19
  • OLG Oldenburg, 11.02.2021 - 1 Ws 14/21

    Fortdauer der Sicherungshaft bei Gefahr erheblicher Straftaten; Rechtsgrundlage

  • BGH, 01.04.2014 - 2 StR 603/13

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Übergangsrecht; strikte

  • OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 3 Ws 36/23

    Maßstab für die Prüfung der Erledigung einer mehr als zehn Jahre andauernden

  • OLG Hamm, 15.01.2019 - 3 Ws 54/18

    Unterbringung Sicherungsverwahrung Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit Altfälle

  • BGH, 23.04.2014 - 4 StR 44/14

    Verwerfung der Revision als unbegründet

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