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   BGH, 26.02.2014 - XII ZB 373/11   

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https://dejure.org/2014,5645
BGH, 26.02.2014 - XII ZB 373/11 (https://dejure.org/2014,5645)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2014 - XII ZB 373/11 (https://dejure.org/2014,5645)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - XII ZB 373/11 (https://dejure.org/2014,5645)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1004 BGB, § 1 GewSchG, Art 13 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG
    Gewaltschutzmaßnahmen: Anordnung eines Wohnungswechsels gegen den in einer Nachbarwohnung eines Mehrparteienhauses lebenden Ehegatten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Gewalttäters zur Aufgabe einer von ihm und dem Opfer nicht gemeinsam genutzten Wohnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Effektiver Gewaltschutz durch erzwungene Wohnungsaufgabe; Ehegatten-Stalking

  • rabüro.de

    Zur Anordnung eines Wohnungswechsels gegen den in einer Nachbarwohnung eines Mehrparteienhauses lebenden gewalttätigen Ehegatten

  • rewis.io

    Gewaltschutzmaßnahmen: Anordnung eines Wohnungswechsels gegen den in einer Nachbarwohnung eines Mehrparteienhauses lebenden Ehegatten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewSchG § 1; BGB § 1004
    Verpflichtung eines Gewalttäters zur Aufgabe einer von ihm und dem Opfer nicht gemeinsam genutzten Wohnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Gewalttäter muss Wohnsitz verlegen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewaltschutz - und die Suche nach der Anspruchsgrundlage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anordnung einer unbefristeten Wohnsitzaufgabe gegen einen Gewalttäter nach dem Gewaltschutzgesetz möglich

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kontakt zur Ehefrau verboten - Das kann auch bedeuten, dass der Gewalttäter eine eigene Wohnung aufgeben muss

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anordnung einer unbefristeten Wohnsitzaufgabe gegen einen Gewalttäter nach dem Gewaltschutzgesetz möglich

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Verpflichtung eines Gewalttäters zur Aufgabe einer von ihm und dem Opfer nicht gemeinsam genutzten Wohnung im gleichen Haus

  • haerlein.de (Zusammenfassung)

    Auch Verpflichtung eines Gewalttäters zur Aufgabe einer nicht mit dem Opfer gemeinsam genutzten Wohnung kann Inhalt einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) sein

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 1004 BGB als Anspruchsgrundlage für Gewaltschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1381
  • MDR 2014, 539
  • FamRZ 2014, 825
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80

    Sozialplan

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - XII ZB 373/11
    Bei der Prüfung dieses Anspruchs ist eine einzelfallbezogene Abwägung kollidierender Grundrechte des Gewaltopfers und des Täters durchzuführen, da es sich bei der in § 1004 BGB enthaltenen Voraussetzung der Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsbeeinträchtigung um ein Tatbestandsmerkmal handelt, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte im Lichte ihrer Bedeutung auszulegen ist (vgl. etwa BVerfGE 73, 261, 269 ff. mwN).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - XII ZB 373/11
    Im Rahmen dieser Abwägung ist bei der Prüfung eines gegen einen Gewalttäter gerichteten Anspruchs auf Wohnsitzaufgabe zu beachten, dass das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung nicht, wie das Beschwerdegericht meint, in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 13 GG fällt, sondern dass es Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt (zur Abgrenzung BVerfGE 89, 1, 5 ff., 11 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 25.03.2011 - 5 UF 25/11
    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - XII ZB 373/11
    Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2012, 455 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Für die Verpflichtung eines Gewalttäters zur Aufgabe seines Wohnsitzes biete das Gewaltschutzgesetz keine Rechtsgrundlage.
  • OLG Brandenburg, 14.07.2015 - 10 UF 53/15

    Einstweilige Anordnung in einer Gewaltschutzsache unter Partnern einer

    Die materiell-rechtliche Grundlage eines nach § 1 GewSchG durchsetzbaren Anspruchs ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB auf die in § 1 GewSchG genannten - wie das Eigentum absolut geschützte - Rechtsgüter des Körpers, die Gesundheit und der Freiheit (BGH, NJW 2014, 1381).
  • OLG Frankfurt, 15.12.2014 - 4 WF 262/14

    Einordnung des Rechtswegs bei doppelrelevanten Tatsachen

    § 1 GewSchG ist nur eine Verfahrensnorm und setzt einen materiell-rechtlichen Anspruch, z.B. nach den §§ 823, 1004 BGB (analog), voraus (BGH FamRZ 2014, 825-826).
  • OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 7 W 16/20

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe Zuständigkeit

    Ob materiell-rechtlich ein Anspruch gegeben ist, richtet sich allein nach §§ 823, 1004 BGB analog (vgl. BT-Drucks. 14/5429, S. 17 f.; BGH FamRZ 2014, 825 Rn. 13; MüKo/Duden, BGB , 8. Auflage 2019, § 1 GewSchG Rn. 13; Bork/Jacoby/Schwab/ Cirullies, FamFG , 3. Auflage 2018, § 210 Rn. 9 - anders noch die Vorauflage; Prütting/Helms/Neumann, FamFG , 4. Auflage 2018, § 210 Rn. 2).
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