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   BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 31/13   

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BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 31/13 (https://dejure.org/2014,6118)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2014 - VIII ZR 31/13 (https://dejure.org/2014,6118)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/13 (https://dejure.org/2014,6118)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 ZPO, § 323 BGB, §§ 323 ff BGB, § 398 BGB, § 409 BGB
    Leasingvertrag über Fitnessgeräte eines Fitnessstudios: Wegfall der Ermächtigung des Leasingnehmers zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises durch den Lieferanten nach Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichtlieferung der Leasinggegenstände und ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksame Ermächtigung eines Leasingnehmers durch den Leasinggeber zur Geltendmachung von kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen; Erlöschen der an dem Leasingnehmer abgetretenen kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages

  • rewis.io

    Leasingvertrag über Fitnessgeräte eines Fitnessstudios: Wegfall der Ermächtigung des Leasingnehmers zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises durch den Lieferanten nach Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichtlieferung der Leasinggegenstände und ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 51
    Wirksame Ermächtigung eines Leasingnehmers durch den Leasinggeber zur Geltendmachung von kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen; Erlöschen der an dem Leasingnehmer abgetretenen kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Leasing: Wegfall der Ermächtigung des Leasingnehmers zur Geltendmachung eines Anspruchs

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Leasing: Wegfall der Ermächtigung des Leasingnehmers zur Geltendmachung eines Anspruchs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Leasingnehmer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Prozessstandschaft im Rahmen einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Die Prozessführungsbefugnis des Leasinggebers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Prozessführungsbefugnis des Leasinggebers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Prozessführungsbefugnis des Leasingnehmers nach vorzeitig beendetem Vertrag

  • rae-sh.com (Kurzinformation)

    Prozessführungsbefugnis des Leasingnehmers nach vorzeitig beendetem Vertrag

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1970
  • MDR 2014, 556
  • NJ 2014, 258
  • WM 2014, 1050
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 22.12.1988 - VII ZR 129/88

    Zahlungsunfähigkeit des gewillkürten Prozeßstandschafters

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 31/13
    Hierauf ist das Berufungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt - nicht eingegangen, obgleich es auf der Hand liegt, dass bei dem grundsätzlich zulässigen Widerruf einer Prozessführungsermächtigung diese erlischt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 1985 - V ZR 56/84, WM 1985, 1324 unter I 3; vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932 unter 3; vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92, BGHZ 123, 132, 135).

    Allerdings endet - von der hier nicht gegebenen Fallgestaltung des § 265 Abs. 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, aaO) - die Befugnis, einen fremden Anspruch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im Prozess durchzusetzen, wenn der Ermächtigende seinerseits die Forderung abgetreten hat und diese Abtretung - wie hier im Zuge der unter dem 10. Februar 2009 ausgesprochenen Kündigung des Leasingvertrags - offen gelegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, aaO unter 1, 3).

    Ist durch die offen gelegte Abtretung deshalb eine vom ursprünglichen Forderungsinhaber erteilte Ermächtigung zur Prozessführung erloschen, kann sich der Ermächtigte hierauf nicht mehr stützen und hat im Falle einer bereits entfalteten Tätigkeit diese einzustellen, es sei denn, der neue Forderungsinhaber hat ihn seinerseits ermächtigt, hiervon weiterhin im bisherigen Umfang durch schuldbefreiende Zahlung an den ursprünglichen Forderungsinhaber oder nunmehr durch Zahlung an ihn selbst Gebrauch zu machen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1989 - VII ZR 129/88, aaO unter 4 c; vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738 unter II 2 b).

  • BGH, 07.07.1993 - IV ZR 190/92

    Parteiwechsel nach Tod des Prozeßstandschafters

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 31/13
    Hierauf ist das Berufungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt - nicht eingegangen, obgleich es auf der Hand liegt, dass bei dem grundsätzlich zulässigen Widerruf einer Prozessführungsermächtigung diese erlischt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 1985 - V ZR 56/84, WM 1985, 1324 unter I 3; vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932 unter 3; vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92, BGHZ 123, 132, 135).

    Wollte man eine von der ursprünglichen Forderungsinhaberschaft abgeleitete gewillkürte Prozessstandschaft auch nach Offenlegung der Abtretung weiterhin unverändert, also auf Zahlung an den ursprünglichen Forderungsinhaber, zulassen, wäre der unerlässliche Schutz des Prozessgegners vor der Gefahr, wegen desselben Streitgegenstands sowohl vom derzeitigen Forderungsinhaber als auch vom ursprünglichen Forderungsinhaber oder einem von ihm ermächtigten Prozessstandschafter mit einem Prozess überzogen zu werden, nicht mehr gewährleistet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92, aaO S. 135 f.).

  • BGH, 11.12.2012 - VIII ZR 37/12

    Verletzung des rechtlichen Gehörs: Fehlende Auseinandersetzung mit dem zentralen

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 31/13
    Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (Senatsbeschlüsse vom 16. März 2011 - VIII ZR 338/09, WuM 2011, 300 Rn. 3; vom 11. Dezember 2012 - VIII ZR 37/12, juris Rn. 10).
  • OLG Hamm, 28.11.2012 - 12 U 115/12

    Wechselseitige Ansprüche von Leasinggeber, Leasingnehme und Lieferant beim

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 31/13
    Keine durchgreifenden Bedenken bestehen jedoch gegen eine Klausel, die die Abtretung oder Ermächtigung auflösend bedingt an den Fortbestand des Leasingvertrages knüpft oder - wie hier - im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung eine aufschiebend bedingte Rückabtretung vorsieht und damit vorbehaltlich bereits eingeleiteter Prozessführungsmaßnahmen erst in einer Zeit zum Tragen kommt, in der der vertragliche Leistungsaustausch und die Verpflichtung des Leasinggebers zur Gewährung des Mietgebrauchs bereits ihr Ende gefunden haben (vgl. OLG Hamm, CR 2013, 214, 215; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. L 80; jeweils mwN).
  • BGH, 12.07.1985 - V ZR 56/84

    Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch einen Pächter

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 31/13
    Hierauf ist das Berufungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt - nicht eingegangen, obgleich es auf der Hand liegt, dass bei dem grundsätzlich zulässigen Widerruf einer Prozessführungsermächtigung diese erlischt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 1985 - V ZR 56/84, WM 1985, 1324 unter I 3; vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932 unter 3; vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92, BGHZ 123, 132, 135).
  • BGH, 09.12.1998 - XII ZR 170/96

    Umfang einer Sicherungsabtretung

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 31/13
    Denn im Falle einer offen gelegten Abtretung kann nicht mehr Zahlung an den bis dahin zur Einziehung ermächtigten ursprünglichen Forderungsinhaber, sondern nur noch Zahlung an den Zessionar verlangt werden (BGH, Urteile vom 9. Dezember 1998 - XII ZR 170/96, BGHZ 140, 175, 181; vom 17. Januar 2002 - VII ZR 490/00, WM 2002, 649 unter II 1 c; jeweils mwN).
  • BGH, 17.01.2002 - VII ZR 490/00

    Bauzeit

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 31/13
    Denn im Falle einer offen gelegten Abtretung kann nicht mehr Zahlung an den bis dahin zur Einziehung ermächtigten ursprünglichen Forderungsinhaber, sondern nur noch Zahlung an den Zessionar verlangt werden (BGH, Urteile vom 9. Dezember 1998 - XII ZR 170/96, BGHZ 140, 175, 181; vom 17. Januar 2002 - VII ZR 490/00, WM 2002, 649 unter II 1 c; jeweils mwN).
  • BGH, 16.03.2011 - VIII ZR 338/09

    Rechtliches Gehör: Auseinandersetzung mit dem zentralen Verteidigungsvorbringen

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 31/13
    Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (Senatsbeschlüsse vom 16. März 2011 - VIII ZR 338/09, WuM 2011, 300 Rn. 3; vom 11. Dezember 2012 - VIII ZR 37/12, juris Rn. 10).
  • BGH, 13.11.2013 - VIII ZR 257/12

    Leasingvertrag: Berechtigung zur Zahlungseinstellung von Leasingraten bei

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 31/13
    Zwar steht bei Leasingverträgen eine dem Leasingnehmer nur unter Widerrufsvorbehalt erteilte Ermächtigung zur Geltendmachung von Mängelrechten der Wirksamkeit einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion, die namentlich dem Zweck dient, eine mietrechtliche Gewährleistungshaftung des Leasinggebers zu ersetzen und auf diese Weise auszuschließen, grundsätzlich entgegen (Senatsurteile vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85, WM 1987, 350 unter II 1, 2 b; vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, DB 2014, 117 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 17.12.1986 - VIII ZR 279/85

    Rechte von Leasingnehmer und -geber bei Mängeln des Leasingobjekts;

    Auszug aus BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 31/13
    Zwar steht bei Leasingverträgen eine dem Leasingnehmer nur unter Widerrufsvorbehalt erteilte Ermächtigung zur Geltendmachung von Mängelrechten der Wirksamkeit einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion, die namentlich dem Zweck dient, eine mietrechtliche Gewährleistungshaftung des Leasinggebers zu ersetzen und auf diese Weise auszuschließen, grundsätzlich entgegen (Senatsurteile vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85, WM 1987, 350 unter II 1, 2 b; vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12, DB 2014, 117 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 24.06.1992 - VIII ZR 188/91

    Leasingvertrag - EDV-Anlage - Leasingbedingungen - Gewährleistungsansprüche -

  • BGH, 10.11.1999 - VIII ZR 78/98

    Gewillkürte Prozeßstandschaft - Von Amts wegen - Prozeßvoraussetzung -

  • BGH, 23.02.1977 - VIII ZR 312/75

    zu geringer Speicher - Gemischtes Geschäft, §§ 459 ff BGB <Fassung bis

  • OLG Hamm, 10.12.2019 - 13 U 86/18

    Abgasskandal: Schadensersatzanspruch gegen VW auch bei Leasing

    Er kann den Anspruch im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen mit dem Ziel einer Leistung an den Leasinggeber geltend machen (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/13, juris Rn. 12).

    α) Eine Rückübertragung der Gewährleistungsrechte und damit auch des Rücktrittsrechts kann allerdings (auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) vorbehaltlich bereits eingeleiteter Prozessführungsmaßnahmen vereinbart werden, wenn sie erst in einer Zeit zum Tragen kommt, in welcher der vertragliche Leistungsaustausch und die Verpflichtung des Leasinggebers zur Gewährung des Mietgebrauchs bereits ihr Ende gefunden haben (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/13, juris Rn. 9).

    Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Interessenlage nur geringfügig von einem Fall, in dem ein Leasinggeber bereits Prozessführungsmaßnahmen gegen den Lieferanten angestrengt hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/13, juris Rn. 9).

    γ) Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der zur Abtretung ausgeführten Umstände ist im vorliegenden Fall auch kein konkludenter Widerruf der Ermächtigung (vgl. § 183 BGB) und der Prozessführungsbefugnis feststellbar (zur Widerruflichkeit der Prozessführungsbefugnis siehe BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14, juris Rn. 24; Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/13, juris Rn. 8 mwN).

  • BGH, 27.02.2015 - V ZR 128/14

    Widerruf der Prozessführungsermächtigung während des Rechtsstreits

    Dem haben sich andere Senate des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92, BGHZ 123, 132, 135; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/14, NJW 2014, 1970 Rn. 8: "grundsätzlich"; im Ergebnis wohl auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932) und auch Teile der Literatur angeschlossen (vgl. PG/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., § 50 Rn. 39; im Ergebnis ebenfalls für die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs Musielak/Weth, ZPO, 12. Aufl., § 51 Rn. 26 und Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl., § 51 Rn. 33 u. 38).

    Schließlich weicht der Senat auch nicht von dem Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 11. März 2014 (VIII ZR 31/14, NJW 2014, 1970 Rn. 8) ab.

  • BGH, 10.05.2016 - VIII ZR 214/15

    Wohnraummiete: Vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung bei bestehender

    Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 47, 182, 189; 86, 133, 145 f.; Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 2012 - VIII ZR 37/12, juris Rn. 10; vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/13, NJW 2014, 1970 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 09.11.2021 - VIII ZR 184/20

    Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung eines erheblichen Sachmangels in Form eines

    Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 2012 - VIII ZR 37/12, juris Rn. 10; vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/13, NJW 2014, 1970 Rn. 7; vom 22. Juni 2021 - VIII ZR 134/20, aaO).
  • OLG Saarbrücken, 11.09.2014 - 4 U 179/13

    Leasingvertrag: Konkludenter Widerruf der Ermächtigung des Leasingnehmers zur

    Es entspricht gängiger, vom BGH gebilligter Praxis, dass ein Leasingnehmer im Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion vom Leasinggeber wirksam ermächtigt werden kann, kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus dem Beschaffungsvertrag, soweit sie ihm nicht abgetreten sind, im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen mit dem Ziel einer Leistung an den Leasinggeber geltend zu machen (BGH NJW 2014, 1970, 1971 Rn. 12).

    Zulässig ist jedenfalls eine Klausel, die den Fortbestand der Abtretung auflösend bedingt an den Fortbestand des Leasingvertrags knüpft (BGH NJW 2014, 1970, 1971 Rn. 9; Beckmann, aaO; Reinking/Eggert, Der Autokauf 12. Aufl. Rn. L80).

  • OLG Stuttgart, 27.11.2018 - 6 U 221/17

    Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nach Kündigung eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen keine Bedenken gegen eine Klausel, die die Abtretung oder Ermächtigung bezüglich Forderungen gegen den Verkäufer auflösend bedingt an den Fortbestand des Leasingvertrages knüpft oder - wie hier - im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung eine aufschiebend bedingte Rückabtretung vorsieht und damit vorbehaltlich bereits eingeleiteter Prozessführungsmaßnahmen erst in einer Zeit zum Tragen kommt, in der der vertragliche Leistungsaustausch und die Verpflichtung des Leasinggebers zur Gewährung des Mietgebrauchs bereits ihr Ende gefunden haben (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/13 -, Rn. 9, juris m.w.N.).

    Ist eine vom ursprünglichen Forderungsinhaber erteilte Ermächtigung zur Prozessführung erloschen, kann sich der Ermächtigte hierauf nicht mehr stützen und hat im Falle einer bereits entfalteten Tätigkeit diese einzustellen (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/13 -, Rn. 12 - 13, juris).

  • OLG Karlsruhe, 07.04.2022 - 25 U 22/22

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers und -verkäufers im Rahmen des sog.

    Die Klägerin handelt damit im Rahmen des hiesigen Prozesses gegen die Beklagte Ziff. 1 im Hinblick auf die genannten Anträge Ziff. 2 und 4 in gewillkürter Prozessstandschaft (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12 -, juris; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/13 -, juris; Reinking/Hettwer in Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Teil 3 L 439 m.w.N.).

    Vorliegend bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die in Ziff. 11 der Leasingbedingungen erteilte Ermächtigung, die Ansprüche der Leasinggeberin gegen die Beklagte Ziff. 1 als Lieferantin bereits durch die Beendigung des Leasingvertrags entfallen ist (zur Möglichkeit einer an den Fortbestand des Leasingvertrags geknüpften Ermächtigung vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/13 -, juris; für ein Entfallen der Ermächtigung des Leasingnehmers zur Prozessführung nach Beendigung des Leasingvertrags vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 17. August 2020 - 3 U 116/20 -, juris und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. September 2020 - 16 U 89/20 -, juris).

  • OLG Stuttgart, 10.09.2021 - 23 U 519/21

    Fahrzeugkaufvertrag: Auslegung einer Klausel über die Abtretung von Ansprüchen

    Nach dem dritten Satz soll der Verkäufer (hier der Kläger) keiner Sachmängelhaftung ausgesetzt sein; soweit solche Ansprüche aber noch bestehen, soll der Käufer sich stattdessen an früher in der Verkaufskette stehende Verkäufer wenden können und gegebenenfalls auch an den Hersteller (zu solchen Abtretungskonstruktionen im Leasingrecht, BGH, Urteil vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/13 - juris, Rn. 9).
  • OLG Karlsruhe, 30.06.2022 - 25 U 370/22

    Dieselskandal - Zum Mangel der Prozessführungsbefugnis des Leasingnehmers nach

    Der Kläger handelt damit im Rahmen des hiesigen Prozesses gegen die Beklagte Ziff. 1 im Hinblick auf Anträge Ziff. 1 in gewillkürter Prozessstandschaft (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12 -, juris; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/13 -, juris; Reinking/Hettwer in Reinking / Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Teil 3 L 439 m.w.N.).

    Vorliegend bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die in den Leasingbedingungen erteilte Ermächtigung, die Ansprüche der Leasinggeberin gegen die Beklagte Ziff. 1 als Lieferantin bereits durch die Beendigung des Leasingvertrags entfallen ist (zur Möglichkeit einer an den Fortbestand des Leasingvertrags geknüpften Ermächtigung vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/13 -, juris; für ein Entfallen der Ermächtigung des Leasingnehmers zur Prozessführung nach Beendigung des Leasingvertrags vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 17. August 2020 - 3 U 116/20 -, juris und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. September 2020 - 16 U 89/20 -, juris).

  • VG München, 10.12.2015 - M 4 K 14.694

    Erste Juristische Staatsprüfung, Chancengleichheit, Bewertungsfehler,

    Der Rückgewähranspruch aus § 346 BGB ist die gesetzliche Folge des Rücktritts (er setzt diesen voraus) und besteht, da der Klausursachverhalt ihn in keiner Weise erwähnt, kraft Gesetzes zwischen F und L (Staudinger /Markus Stoffels (2014), Leasing, Rn. 228; Koch, Münchener Kommentar zum BGB, Finanzierungsleasing, Rn. 108; BGH, U.v. 16.6.2010 - VIII ZA 317/09 - NJW 2010, 2798; BGH, B.v. 11.3.2014 - VIII ZR 31/13 - NJW 2014, 1970).

    Zu ihr könnte man nur kommen, wenn man die Abtretbarkeit des Rücktritts verneint (sonst eigenes Recht in eigenem Namen) und dann durch Umdeutung /Auslegung (Staudinger /Markus Stoffels (2014), Leasing, Rn. 214; Koch, Münchener Kommentar zum BGB, Finanzierungsleasing, Rn. 102; BGH, B.v. 11.3.2014 - VII ZR 31/13 - NJW 2014, 1970) in der Klausel zumindest eine Ermächtigung sieht.

  • OLG Karlsruhe, 30.06.2022 - 25 U 370/21

    Dieselskandal - Prozessführungsbefugnis des Leasingnehmers nach Rückgabe des

  • OLG Stuttgart, 27.11.2018 - 16 O 343/16

    Gewährleistungsprozess des Kraftfahrzeugleasingnehmers: Prozessführungsbefugnis

  • OLG Koblenz, 24.10.2019 - U 328/18

    Pachtvertrag über Strom- und Gasversorgungsanlagen: Verpflichtung zur

  • OLG Frankfurt, 22.02.2018 - 5 U 135/16

    Ersatz von Mietausfallschaden im Rahmen der Sanierung eines Schwimmbades

  • OLG Frankfurt, 23.11.2020 - 3 U 116/20

    VW-Dieselskandal: Schadenersatz bei geleastem Fahrzeug (hier verneint)

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