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   BGH, 29.04.2014 - X ARZ 172/14   

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https://dejure.org/2014,9601
BGH, 29.04.2014 - X ARZ 172/14 (https://dejure.org/2014,9601)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2014 - X ARZ 172/14 (https://dejure.org/2014,9601)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14 (https://dejure.org/2014,9601)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 281 Abs 1 ZPO, § 17a Abs 2 S 3 GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG
    Verweisung an das Gericht eines anderen Rechtswegs: Bindungswirkung bei Unanfechtbarkeit des Beschlusses; Durchbrechung der Bindungswirkung bei objektiver Willkür

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Gerichts bei Ablehnung der inhaltlichen Befassung mit der Sache durch Gerichte mit verschiedenen Gerichtszweigen (sog. negative Kompetenzkonflikte)

  • rewis.io

    Verweisung an das Gericht eines anderen Rechtswegs: Bindungswirkung bei Unanfechtbarkeit des Beschlusses; Durchbrechung der Bindungswirkung bei objektiver Willkür

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit des Gerichts bei Ablehnung der inhaltlichen Befassung mit der Sache durch Gerichte mit verschiedenen Gerichtszweigen (sog. negative Kompetenzkonflikte)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der richtige Rechtsweg - negative Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2125
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13

    Bindungswirkung der Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - X ARZ 172/14
    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 4 mwN).

    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991; vom 9. Dezember 2010 - ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 16; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 9; vom 14. Mai 2013, aaO Rn. 13; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").

  • BGH, 18.05.2011 - X ARZ 95/11

    Bindungswirkung einer Verweisung des Arbeitsgerichts an das Amtsgericht bei

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - X ARZ 172/14
    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991; vom 9. Dezember 2010 - ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 16; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 9; vom 14. Mai 2013, aaO Rn. 13; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").
  • BGH, 09.12.2010 - Xa ARZ 283/10

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige:

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - X ARZ 172/14
    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991; vom 9. Dezember 2010 - ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 16; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 9; vom 14. Mai 2013, aaO Rn. 13; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").
  • BGH, 08.07.2003 - X ARZ 138/03

    Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - X ARZ 172/14
    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991; vom 9. Dezember 2010 - ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 16; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 9; vom 14. Mai 2013, aaO Rn. 13; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").
  • BVerwG, 08.11.1994 - 9 AV 1.94

    Verweisungsbeschluß - Bindungswirkung

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - X ARZ 172/14
    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991; vom 9. Dezember 2010 - ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 16; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 9; vom 14. Mai 2013, aaO Rn. 13; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").
  • BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01

    Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Kompetenzkonflikt zwischen Arbeits-

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - X ARZ 172/14
    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991; vom 9. Dezember 2010 - ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 16; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 9; vom 14. Mai 2013, aaO Rn. 13; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").
  • BAG, 12.07.2006 - 5 AS 7/06

    Rechtswidrige Rechtswegverweisung

    Auszug aus BGH, 29.04.2014 - X ARZ 172/14
    Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991; vom 9. Dezember 2010 - ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 16; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 9; vom 14. Mai 2013, aaO Rn. 13; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen").
  • BGH, 11.07.2017 - X ARZ 76/17

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN).

    Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, NJW 2014, 2125 Rn. 7 mwN).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, NJW 2014, 2125 Rn. 9; MDR 2013, 1242 Rn. 9).

    b) Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendungsbereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Entscheidungen anerkannt ist, ist grundsätzlich kein Raum (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 12).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Ausnahme von der Bindungswirkung allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, NJW 2014, 2125 Rn. 13 mwN).

    § 17a Abs. 2 GVG findet grundsätzlich für Vollstreckungsverfahren Anwendung, die beim Vollstreckungsgericht des unzulässigen Rechtswegs eingeleitet worden sind (vgl. BGH, NJW 2014, 2125).

  • BGH, 24.10.2017 - X ARZ 326/17

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses an das Gericht eines anderen

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN).

    Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 6; NJW 2014, 2125 Rn. 7 mwN).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9; MDR 2013, 1242 Rn. 9).

    Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendungsbereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Entscheidungen anerkannt ist, ist grundsätzlich kein Raum (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 9; NJW 2014, 2125 Rn. 12).

    Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, NJW 2014, 2125 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 19.05.2015 - X ARZ 61/15

    Zulässigkeit der Verfahrenstrennung bei Eventualverhältnis; Wirksamkeit der

    Diese Bindungswirkung entfällt - anders bei Verweisungsbeschlüssen gemäß § 281 ZPO - auch nicht ohne weiteres, wenn sich die Verweisung als objektiv willkürlich erweist (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 12).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Ausnahme von der Bindungswirkung allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, NJW 2014, 2125 Rn. 13).

  • BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 196/16

    Verweisung an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges (ausnahmsweiser Wegfall

    Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO jedoch entsprechend anwendbar, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist, etwa weil es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl. BAG, Beschluss vom 16. August 2016 - 9 AS 4/16, NJW 2016, 3469 mwN; BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125; BAG, Beschluss vom 14. Dezember 1998 - 5 AS 8/98, NZA 1999, 390, 392 mwN; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 17 Rn. 46).

    Zwar ist die Verweisung eines Rechtsstreits nach § 17a GVG grundsätzlich unabänderlich und bindend für das verweisende Gericht, sobald sie - wie hier - unanfechtbar geworden ist (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 mwN).

    a) Der Bundesgerichtshof hat nicht ausgeschlossen, dass auch bei rechtskräftigen Verweisungen nach § 17a Absatz 2 Satz 3 GVG Ausnahmefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung entfällt (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 f.; Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713 mwN).

    Nach dieser Rechtsprechung kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Verweisung nach objektiven Maßstäben sachlich unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen, daher willkürlich und der Rechtsfehler als extremer Verstoß gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, aaO; BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372 mwN) oder wenn der Beschluss jeder Grundlage entbehrt oder dazu führt, dass die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; BAG, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 5 AS 1/06, NJW 2006, 1371 jew. mwN).

  • BGH, 20.04.2021 - X ARZ 562/20

    Sachlich zuständiges Gericht für die Geltendmachung des Anspruchs eines

    Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, DGVZ 2019, 258 Rn. 6; NJW-RR 2018, 250 Rn. 8; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 7).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, DGVZ 2019, 258 Rn. 8; WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9).

  • BGH, 16.04.2019 - X ARZ 143/19

    Bestimmung des zuständigen Gerichts i.R.d. Prozesskostenhilfe für eine Klage auf

    Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN).

    Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, NJW-RR 2018, 250 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 7 mwN).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9; MDR 2013, 1242 Rn. 9).

    Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19; NJW 2014, 2125 Rn. 13 mwN).

  • BAG, 05.09.2018 - 9 AS 3/18

    Bestimmung des zuständigen Gerichts - Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG

    Nicht das Gericht, an das verwiesen wird, sondern die Parteien sollen vor willkürlichen oder sonst jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Entscheidungen geschützt werden, mit der ihr Streitfall dem zuständigen Gericht und damit dem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen wird (BGH 29. April 2014 - X ARZ 172/14 - Rn. 12) .
  • OLG Karlsruhe, 01.10.2020 - 6 VA 28/20

    Gerichtszuständigkeit bei Entschädigungsanspruch als Folge einer erlittenen

    Eine Ausnahme von der Bindungswirkung kommt allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, NJW 2014, 2125 Rn. 12 f; NJW-RR 2015, 957 Rn. 9 ff).
  • BSG, 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Doch ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl zur entsprechenden Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 mwN; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 S 3 GVG bindend (so BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 7; BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125) .

    Allenfalls der Verstoß gegen elementare den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften könnte geeignet sein, die Bindungswirkung zu durchbrechen (vgl dazu nur BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 5; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 9; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 mwN) .

  • BSG, 21.12.2015 - B 4 SF 2/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Doch ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl zur entsprechenden Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 mwN; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125).

    Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 S 3 GVG bindend (so BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 7; BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125) .

    Allenfalls der Verstoß gegen elementare den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften könnte geeignet sein, die Bindungswirkung zu durchbrechen (vgl dazu nur BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 5; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 9; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 mwN) .

  • BSG, 16.11.2016 - B 4 SF 5/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • BSG, 27.09.2016 - B 4 SF 1/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • BSG, 01.11.2016 - B 4 SF 3/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • BSG, 27.09.2016 - B 4 SF 2/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • OLG Bremen, 06.03.2024 - 4 AR 2/24
  • BSG, 06.04.2017 - B 4 SF 5/17 S

    Zuständigkeitsstreit; Negativer rechtswegübergreifender Kompetenzkonflikt;

  • BGH, 19.08.2019 - X ARZ 329/19

    Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses;

  • BGH, 13.07.2021 - X ARZ 147/21

    Negative Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige;

  • OLG Karlsruhe, 18.12.2014 - 9 AR 13/14

    Negativer Kompetenzkonflikt nach einer Rechtswegverweisung an das

  • BGH, 16.05.2018 - X ARZ 258/18

    Statthaftigkeit der Anrufung des BGH zur Bestimmung der zuständigen

  • BGH, 14.02.2018 - X ARZ 5/18

    Bestimmen des zuständigen Gerichts i.R.e. Antrags eines Gläubigers auf Anordnung

  • BSG, 20.12.2019 - B 11 SF 2/19 R

    Anspruch aus einem Schuldbeitritt auf Zahlung für Pflegedienstleistungen

  • AG Wetter, 05.09.2018 - 3 C 210/18

    Bestimmung des zuständigen Gerichts i.R.d. Einziehungsklage des

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