Weitere Entscheidung unten: EuGH, 05.06.2014

Rechtsprechung
   BVerfG, 23.04.2014 - 1 BvR 2851/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,9221
BVerfG, 23.04.2014 - 1 BvR 2851/13 (https://dejure.org/2014,9221)
BVerfG, Entscheidung vom 23.04.2014 - 1 BvR 2851/13 (https://dejure.org/2014,9221)
BVerfG, Entscheidung vom 23. April 2014 - 1 BvR 2851/13 (https://dejure.org/2014,9221)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Anspruch auf gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Handhabung der Revisionszulassung im Zivilprozess - Nichtzulassung eines Rechtsmittels ggf begründungspflichtig, wenn dessen Zulassung nahe gelegen hätte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 573 Abs 2 Nr 2 BGB, § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO
    Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Handhabung der Revisionszulassung im Zivilprozess - Nichtzulassung eines Rechtsmittels ggf begründungspflichtig, wenn dessen Zulassung nahe gelegen hätte - hier: Eigenbedarfskündigung des ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GG Artt. 14, 101; BGB § 573 Abs. 2
    Voraussetzungen für Eigenbedarfskündigung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit eines Räumungsurteils nach Kündigung einer gemieteten Wohnung wegen Eigenbedarfs

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vernünftige und nachvollziehbare Gründe reichen für Eigenbedarfskündigung; zur Verletzung des Rechts auf gesetzlichen Richter durch Nichtzulassung der Revision

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Handhabung der Revisionszulassung im Zivilprozess - Nichtzulassung eines Rechtsmittels ggf begründungspflichtig, wenn dessen Zulassung nahe gelegen hätte - hier: Eigenbedarfskündigung des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit eines Räumungsurteils nach Kündigung einer gemieteten Wohnung wegen Eigenbedarfs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Eigenbedarfskündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (24)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Eigenbedarfskündigung

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarf kann vieles sein

  • faz.net (Pressemeldung, 09.05.2014)

    Wohnungsbesitzer haben Recht auf Eigenbedarfskündigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eigenbedarfskündigung für die Zweitwohnung - der gesetzliche Richter und die Revisionszulassung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mieterin scheitert vor BVerfG - Wunsch nach Zweitwohnung kann Eigenbedarf begründen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Eigenbedarfskündigung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Eigenbedarfskündigung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Eigenbedarfskündigung

  • spiegel.de (Pressemeldung, 09.05.2014)

    Vermieter darf auch Zweitwohnung für Eigenbedarf kündigen

  • proeigentum.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarf auch bei Nutzung als Zweitwohnung

  • blog.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarf auch für Zweitwohnung möglich

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarf bei Mietwohnungen: Was rechtlich gilt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarf auch für Zweitwohnung möglich

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarf auch für Zweitwohnung möglich

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung: Auch Zweitwohnung zählt als Eigenbedarf

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung: Bedarf bei Zweitwohnung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Eigenbedarfs bei gelegentlicher Nutzung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Eigenbedarfs bei gelegentlicher Nutzung zulässig

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung für Zweitwohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarf liegt auch bei gelegentlicher Nutzung vor

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung: Auch Zweitwohnung zählt als Eigenbedarf

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarf für Zweitwohnung? - Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Eigenbedarfskündigung erfolglos - Begründung über Verletzung des Eigentumsgrundrechts nicht ausreichend

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarf auch bei Nutzung als Zweitwohnung

Besprechungen u.ä. (3)

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Eigenbedarf grds. auch bei Nutzung als Zweitwohnung möglich

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Eigenbedarfskündigung - Voraussetzungen des Eigenbedarfs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Eigenbedarfskündigung erfolglos! (IMR 2014, 265)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2417
  • DNotZ 2014, 918
  • NZM 2014, 624
  • ZMR 2015, 278
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87

    Eigenbedarf des Vermieters

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2014 - 1 BvR 2851/13
    (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGH, Rechtsentscheid vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87 -, NJW 1988, S. 904) reicht zwar allein der Wille des Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen oder eine der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Personen dort wohnen zu lassen, für die Annahme von Eigenbedarf noch nicht aus.

    Ausreichend sind jedoch vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraumes (vgl. BGH, Rechtsentscheid vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87 -, a.a.O.).

    Weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Vorschrift sei - so der Bundesgerichtshof - zu entnehmen, dass dem Vermieter ein Kündigungsrecht nur zustehe, wenn er oder eine begünstigte Person einen Mangel an Wohnraum habe oder der Vermieter sich in einer wohnbedarfstypischen Lage befinde (vgl. BGH, Rechtsentscheid vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2365/11

    Zum unerlaubten Filesharing im Internet

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2014 - 1 BvR 2851/13
    Zwar kommt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls in Betracht, wenn die Entscheidung des Gerichts über die Nichtzulassung nicht näher begründet ist, obwohl die Zulassung des Rechtsmittels nahe gelegen hätte (vgl. BVerfGK 19, 364 ).

    Liegt die Zulassung des Rechtsmittels allerdings nahe, weil vieles dafür spricht, dass die Voraussetzungen der Revisionszulassung vorliegen, so verlangt eine die Zulassung dennoch ablehnende Entscheidung eine nachvollziehbare Begründung, die erkennen lässt, dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auf sachgerechten Erwägungen beruht (vgl. BVerfGK 2, 202 ; 19, 364 ).

    Nur mittels einer nachvollziehbaren Begründung sind die Beteiligten und insbesondere das Bundesverfassungsgericht in der Lage zu überprüfen, ob das Gericht das von der Rechtsordnung nicht nur grundsätzlich eröffnete, sondern im konkreten Fall auch nahe liegende Rechtsmittel ineffektiv gemacht (vgl. BVerfGK 19, 364 ) und damit den Rechtsuchenden den gesetzlichen Richter entzogen hat.

  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 967/83

    Materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung und Willkürverbot

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2014 - 1 BvR 2851/13
    a) Wird in einem Urteil von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Zulassung der Revision kein Gebrauch gemacht, so verstößt dies grundsätzlich dann gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sich die Entscheidung insoweit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 42, 237 ; 67, 90 ; 87, 282 ; zu einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtzulassung eines Rechtsmittels: BVerfGE 125, 104 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, S. 3506).

    Hierfür genügt die nur einfachrechtlich fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften noch nicht (vgl. BVerfGE 67, 90 ; 87, 282 ; BVerfGK 2, 202 ).

  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 180/18

    Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung; sogenannte Sozialklausel in §§ 574 ff.

    Zur Wahrung berechtigter Belange des Mieters dürfen die Gerichte allerdings den Eigennutzungswunsch des Vermieters darauf überprüfen, ob er ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist oder ob er rechtsmissbräuchlich ist (BVerfG, NJW 1994, 994 f.; WuM 2002, 21 f.; NJW 2014, 2417 Rn. 28; NJW 1993, 1637 f.; NJW 1994, 309 f.; Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, aaO Rn. 15; vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 19).
  • BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 166/14

    Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Prüfungsgrenzen für die Gerichte bei der

    Vielmehr kann auch ein zeitlich begrenzter Bedarf eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen (vgl. BVerfG, NJW 2014, 2417 Rn. 29; Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 246/03, NZM 2005, 143 unter II 1).
  • BGH, 21.08.2018 - VIII ZR 186/17

    Rechtmäßigkeit einer Eigenbedarfskündigung zum Zwecke der Nutzung der Wohnung als

    Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen, da die Frage der Eigenbedarfskündigung zum Zwecke der Nutzung als Ferienwohnung - auch unter Berücksichtigung der im Berufungsurteil genannten Grundsätze des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 2014 (NJW 2014, 2417 Rn. 27-30) und des Senatsurteils vom 4. März 2015 (VIII ZR 166/14, BGHZ 204, 216 Rn. 13 ff.) - noch nicht ausdrücklich entschieden worden sei.

    a) Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts sind die wesentlichen Fragen der Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geklärt (so auch BVerfG, NJW 2014, 2417 Rn. 27 ff. mwN).

    b) Auch ist - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat - höchstrichterlich bereits entschieden, dass sowohl ein zeitlich begrenzter Bedarf hinsichtlich der Wohnung (vgl. hierzu Senatsurteile vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 246/03, NZM 2005, 143 unter II 1; vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, aaO Rn. 31 ff.; BVerfG, NJW 2014, 2417 Rn. 29) als auch ein Wohnbedarf, der zwar nicht von seiner Gesamtdauer her zeitlich begrenzt ist, der aber nicht die ständige, sondern nur eine zeitweise Nutzung der Wohnung umfasst, die Voraussetzungen des "Benötigens" der Räume "als Wohnung" und damit die Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllen kann.

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Rechtsprechung
   EuGH, 05.06.2014 - C-557/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,12066
EuGH, 05.06.2014 - C-557/12 (https://dejure.org/2014,12066)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.2014 - C-557/12 (https://dejure.org/2014,12066)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - C-557/12 (https://dejure.org/2014,12066)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    "Art. 101 AEUV - Ersatz des Schadens, der durch ein nach diesem Artikel verbotenes Kartell verursacht wurde - Schaden, der sich aus dem höheren Preis ergibt, der von einem Unternehmen als Folge eines verbotenen Kartells, an dem es nicht beteiligt ist, verlangt wird ...

  • Europäischer Gerichtshof

    KONE u.a.

    Art. 101 AEUV - Ersatz des Schadens, der durch ein nach diesem Artikel verbotenes Kartell verursacht wurde - Schaden, der sich aus dem höheren Preis ergibt, der von einem Unternehmen als Folge eines verbotenen Kartells, an dem es nicht beteiligt ist, verlangt wird ...

  • EU-Kommission

    Kone AG und andere gegen ÖBB Infrastruktur AG.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Gerichtshof - Österreich. Art. 101 AEUV - Ersatz des Schadens, der durch ein nach diesem Artikel verbotenes Kartell verursacht wurde - Schaden, der sich aus dem höheren Preis ergibt, der von einem Unternehmen als Folge eines ...

  • Wolters Kluwer

    Haftung kartellbeteiligter Unternehmen für Schäden der Kunden unbeteiligter Unternehmen aus im Windschatten des Kartells erhöhter Preisgestaltung; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung von Kartellanten für Preisschirmeffekte bei Kartellaußenseitern ("Kone u.a.")

  • Betriebs-Berater

    Umbrella Pricing - Haftung der Kartellanten erweitert

  • Betriebs-Berater

    Schadensersatzpflicht von Kartellanten für Preisschirmeffekte bestätigt

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 101; AEUV Art. 267
    Haftung kartellbeteiligter Unternehmen für Schäden der Kunden unbeteiligter Unternehmen aus im Windschatten des Kartells erhöhter Preisgestaltung; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kone u. a./ÖBB-Infrastruktur

  • ibr-online

    Wer sich an einem Kartell beteiligt, der haftet auch auf Schadensersatz!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Führt ein Kartell dazu, dass die Wettbewerber sich veranlasst sehen, ihre Preise zu erhöhen, können die Kartellbeteiligten für den dadurch entstandenen Schaden haftbar sein

  • nomos.de PDF (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Umbrella Pricing (Aufzugskartell)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kartell-Beteiligten - Haftung auch für hohe Preise der Wettbewerber

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Kartellbeteiligte können für höhere Preise von Wettbewerbern haften

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kartellbeteiligte können für höhere Preise von Wettbewerbern haften

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Preiserhöhung durch Kartell - Haftbarkeit der Kartellbeteiligten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kartellstrafen könnten in Zukunft höher ausfallen

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Umbrella Pricing - Haftung der Kartellanten erweitert

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kartellbeteiligte haften für die durch wettbewerbswidrige Absprachen entstandene Schäden

Besprechungen u.ä. (6)

  • nomos.de PDF (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Umbrella Pricing (Aufzugskartell)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatzansprüchen von Kartellgeschädigten bei Preisschirmeffekten

  • deutscheranwaltspiegel.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kartellrechtliche Schadenersatzansprüche und Preisschirmeffekte

  • deutscheranwaltspiegel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Preisschirmeffekte als Kartellschaden

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kartellrecht: Schadensersatzhaftung von Kartellbeteiligten

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Kartellmitglieder haften auch für die Verfälschung der Marktpreise (VPR 2014, 170)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kone u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Gerichtshof - Auslegung von Art. 101 AEUV - Ersatz des Schadens, der durch ein nach diesem Artikel verbotenes Kartell verursacht wurde - Schaden, der sich aus dem höheren Preis ergibt, der von einem Unternehmen als Folge eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2417
  • ZIP 2014, 1301
  • ZIP 2014, 47
  • GRUR 2014, 1018
  • GRUR Int. 2014, 864
  • EuZW 2014, 586
  • NZBau 2014, 650
  • BB 2014, 1473
  • BB 2014, 1550
  • BauR 2014, 2147
  • VergabeR 2014, 781
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-557/12
    Der von den Rekurswerberinnen des Ausgangsverfahrens angerufene Oberste Gerichtshof wirft die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen die Haftung der an einem Kartell Beteiligten gemäß Art. 101 AEUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile Courage und Crehan (C-453/99, EU:C:2001:465), Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461) und Pfleiderer (C-360/09, EU:C:2011:389), eintritt.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 101 Abs. 1 AEUV und 102 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lassen, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (vgl. Urteile BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs, 127/73, EU:C:1974:25, Rn. 16, Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 23, sowie Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 39).

    Die volle Wirksamkeit des Art. 101 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in seinem Abs. 1 ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist (Urteile Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 26, Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 60, Otis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 41, sowie Donau Chemie u. a., C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 21).

    Daher kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Urteile Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 61, sowie Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 43).

    Das Recht eines jeden, Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, Unternehmen von - oft verschleierten - Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können; damit trägt es zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union bei (Urteile Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 27, Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 91, Pfleiderer, EU:C:2011:389, Rn. 29, Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 42, sowie Donau Chemie u. a., EU:C:2013:366, Rn. 23).

    In Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung ist die Regelung der Modalitäten für die Ausübung dieses Rechts einschließlich derjenigen für die Anwendung des Begriffs "ursächlicher Zusammenhang" Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (Urteil Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 64).

    Daher dürfen die Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig sein als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteile Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 29, Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 62, Pfleiderer, EU:C:2011:389, Rn. 24, sowie Donau Chemie u. a., EU:C:2013:366, Rn. 27).

  • EuGH, 14.06.2011 - C-360/09

    Pfleiderer

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-557/12
    Der von den Rekurswerberinnen des Ausgangsverfahrens angerufene Oberste Gerichtshof wirft die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen die Haftung der an einem Kartell Beteiligten gemäß Art. 101 AEUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile Courage und Crehan (C-453/99, EU:C:2001:465), Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461) und Pfleiderer (C-360/09, EU:C:2011:389), eintritt.

    Das Recht eines jeden, Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, Unternehmen von - oft verschleierten - Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können; damit trägt es zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union bei (Urteile Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 27, Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 91, Pfleiderer, EU:C:2011:389, Rn. 29, Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 42, sowie Donau Chemie u. a., EU:C:2013:366, Rn. 23).

    Daher dürfen die Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig sein als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteile Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 29, Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 62, Pfleiderer, EU:C:2011:389, Rn. 24, sowie Donau Chemie u. a., EU:C:2013:366, Rn. 27).

    Dabei dürfen diese Vorschriften speziell im Bereich des Wettbewerbsrechts nicht die wirksame Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV beeinträchtigen (vgl. Urteile VEBIC, C-439/08, EU:C:2010:739, Rn. 57, Pfleiderer, EU:C:2011:389, Rn. 24, sowie Donau Chemie u. a., EU:C:2013:366, Rn. 27).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kronzeugenregelung eine von der Kommission mit ihrer Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17) eingeführte Regelung ist, die keine Gesetzeskraft besitzt und für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich ist (Urteil Pfleiderer, EU:C:2011:389, Rn. 21).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-557/12
    Der von den Rekurswerberinnen des Ausgangsverfahrens angerufene Oberste Gerichtshof wirft die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen die Haftung der an einem Kartell Beteiligten gemäß Art. 101 AEUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile Courage und Crehan (C-453/99, EU:C:2001:465), Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461) und Pfleiderer (C-360/09, EU:C:2011:389), eintritt.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 101 Abs. 1 AEUV und 102 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lassen, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (vgl. Urteile BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs, 127/73, EU:C:1974:25, Rn. 16, Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 23, sowie Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 39).

    Die volle Wirksamkeit des Art. 101 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in seinem Abs. 1 ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist (Urteile Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 26, Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 60, Otis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 41, sowie Donau Chemie u. a., C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 21).

    Das Recht eines jeden, Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, Unternehmen von - oft verschleierten - Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können; damit trägt es zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union bei (Urteile Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 27, Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 91, Pfleiderer, EU:C:2011:389, Rn. 29, Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 42, sowie Donau Chemie u. a., EU:C:2013:366, Rn. 23).

    Daher dürfen die Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig sein als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteile Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 29, Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 62, Pfleiderer, EU:C:2011:389, Rn. 24, sowie Donau Chemie u. a., EU:C:2013:366, Rn. 27).

  • EuGH, 06.06.2013 - C-536/11

    Donau Chemie u.a. - Wettbewerb - Akteneinsicht - Gerichtsverfahren betreffend

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-557/12
    Die volle Wirksamkeit des Art. 101 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in seinem Abs. 1 ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist (Urteile Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 26, Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 60, Otis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 41, sowie Donau Chemie u. a., C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 21).

    Das Recht eines jeden, Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, Unternehmen von - oft verschleierten - Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können; damit trägt es zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union bei (Urteile Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 27, Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 91, Pfleiderer, EU:C:2011:389, Rn. 29, Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 42, sowie Donau Chemie u. a., EU:C:2013:366, Rn. 23).

    Daher dürfen die Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig sein als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteile Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 29, Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 62, Pfleiderer, EU:C:2011:389, Rn. 24, sowie Donau Chemie u. a., EU:C:2013:366, Rn. 27).

    Dabei dürfen diese Vorschriften speziell im Bereich des Wettbewerbsrechts nicht die wirksame Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV beeinträchtigen (vgl. Urteile VEBIC, C-439/08, EU:C:2010:739, Rn. 57, Pfleiderer, EU:C:2011:389, Rn. 24, sowie Donau Chemie u. a., EU:C:2013:366, Rn. 27).

  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-557/12
    Die volle Wirksamkeit des Art. 101 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in seinem Abs. 1 ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist (Urteile Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 26, Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 60, Otis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 41, sowie Donau Chemie u. a., C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 21).

    Daher kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Urteile Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 61, sowie Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 43).

    Das Recht eines jeden, Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, Unternehmen von - oft verschleierten - Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können; damit trägt es zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union bei (Urteile Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 27, Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 91, Pfleiderer, EU:C:2011:389, Rn. 29, Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 42, sowie Donau Chemie u. a., EU:C:2013:366, Rn. 23).

  • EuGH, 07.12.2010 - C-439/08

    VEBIC - Wettbewerbspolitik - Nationales Verfahren - Beteiligung von nationalen

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-557/12
    Dabei dürfen diese Vorschriften speziell im Bereich des Wettbewerbsrechts nicht die wirksame Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV beeinträchtigen (vgl. Urteile VEBIC, C-439/08, EU:C:2010:739, Rn. 57, Pfleiderer, EU:C:2011:389, Rn. 24, sowie Donau Chemie u. a., EU:C:2013:366, Rn. 27).

    Nach der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen diese nationalen Regeln jedoch die volle Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts der Union sicherstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil VEBIC, EU:C:2010:739, Rn. 63).

  • EuGH, 27.03.1974 - 127/73

    BRT / SABAM

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-557/12
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 101 Abs. 1 AEUV und 102 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lassen, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (vgl. Urteile BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs, 127/73, EU:C:1974:25, Rn. 16, Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 23, sowie Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 39).
  • OLG Karlsruhe, 09.11.2016 - 6 U 204/15

    Grauzementkartell - Kartellschadensersatz: Zulässigkeit der Feststellungsklage;

    Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der Entscheidung Kone des EuGH (Urt. v. 05.06.2014 -C - 557/12, juris).
  • EuGH, 14.03.2019 - C-724/17

    Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lassen, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung wären die volle Wirksamkeit des Art. 101 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in seinem Abs. 1 ausgesprochenen Verbots beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist (Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung ist die Regelung der Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Ersatz des sich aus einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ergebenden Schadens zu verlangen, zwar Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn dieses Recht erhöht die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, Unternehmen von - oft verschleierten - Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können; damit trägt es zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union bei (Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-435/18

    Otis Gesellschaft u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartellrecht -

    2 Siehe schon Urteile vom 6. November 2012, 0tis u. a. (C-199/11, EU:C:2012:684), vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission (C-501/11 P, EU:C:2013:522), sowie vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317).

    3 Vgl. ebenso Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 18); siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:45, Nr. 17).

    8 Vgl. dazu auch Urteile vom 6. November 2012, 0tis u. a. (C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 18 ff.), vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission (C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 10 ff.), und vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 5 und 6), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:45, Nr. 5).

    11 Vgl. hierzu auch Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 7 ff.), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:45, Nrn. 6 ff.).

    16 Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317).

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 23 bis 26), vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 58 bis 61 und 63), vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 20 bis 22), und vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a. (C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 24 bis 26), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:45, Nr. 26).

    30 Vgl. Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 29), vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 62 und 64), vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 24 bis 26), sowie vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a. (C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 27).

    44 Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 24 und 32).

    45 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Skanska Industrial Solutions u. a. (C-724/17, EU:C:2019:100, Nr. 37 und Fn. 20) sowie Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 27 ff. und insbesondere Rn. 34 und 37).

    47 Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317).

    48 Vgl. Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 27 ff.).

    51 Vgl. Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 34).

    55 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 32), und vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission (C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 36).

    56 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 26), vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 60), und vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 21).

    57 Vgl. Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 23 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    61 Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 19, 33 und 37).

    81 Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 33).

    85 Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a. (C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 30 und 34).

  • BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17

    Schienenkartell II - Erforderlichkeit eines konkreten Schadensnachweises bei

    Damit sind nicht nur die Marktteilnehmer auf den von der Kartellabsprache betroffenen oder benachbarten Märkten - insbesondere die unmittelbaren und mittelbaren Abnehmer oder Lieferanten der Kartellbeteiligten (vgl. BGHZ 190, 145 Rn. 25 ff. - ORWI) - sowie der Kartellaußenseiter (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-557/12, WuW 2014, 783 = NZKart 2014, 263 Rn. 30 ff. - Kone) berechtigt, Schadensersatzansprüche gegen die Kartellbeteiligten geltend zu machen.

    Da es an einer näheren Ausgestaltung dieses Begriffs im Unionsrecht fehlt, obliegt es aber dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, die Modalitäten der Ausübung und Durchsetzung des unionsrechtlich begründeten Schadensersatzanspruchs unter Einschluss des Kausalitätsbegriffs zu regeln (EuGH, NZKart 2014, 263 Rn. 24 f. - Kone), wobei die Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz verpflichtet sind, die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln und des sich aus ihnen ergebenden Schadensersatzanspruchs sicherzustellen (BGHZ 211, 146 Rn. 37 - Lottoblock II mwN).

  • EuGH, 28.03.2019 - C-637/17

    Cogeco Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 102 AEUV -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 102 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lässt, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die volle Wirksamkeit von Art. 102 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in diesem Artikel ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch ein missbräuchliches Verhalten eines beherrschenden Unternehmens, das den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, entstanden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 102 AEUV verbotenen Missbrauch einer beherrschenden Stellung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht eines jeden, Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, Unternehmen vom Missbrauch einer beherrschenden Stellung abzuhalten, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann; damit trägt es zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union bei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung einer zeitlich anwendbaren einschlägigen Unionsregelung ist die Regelung der Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Ersatz des sich aus einem nach Art. 102 AEUV verbotenen Missbrauch einer beherrschenden Stellung ergebenden Schadens zu verlangen, einschließlich derjenigen für die Verjährungsfristen, Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 24).

    Daher dürfen die Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig sein als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 25).

    Dabei dürfen speziell im Bereich des Wettbewerbsrechts diese Vorschriften nicht die wirksame Anwendung von Art. 102 AEUV beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 26).

  • BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18

    Schienenkartell IV

    Weil es sich bei diesen Wirkungen um eine mögliche und aus Sicht der Kartellbeteiligten grundsätzlich vorhersehbare Folge einer verbotenen Kartellabsprache handelt, darf das nationale Recht der Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine zivilrechtliche Haftung der Kartellanten für durch Preisschirmeffekte verursachte Schäden nicht kategorisch ausschließen, auch wenn es sich bei der Preissetzung um eine autonome Entscheidung des Kartellaußenseiters handelt (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-557/12, WuW 2014, 783 = EuZW 2014, 586 Rn. 29 ff. - Kone).

    b) Ob und in welcher Höhe ein Preisschirmeffekt auf einem von einer Kartellabsprache beeinflussten Markt zu verzeichnen ist, hängt angesichts der wettbewerblichen Reaktionsverbundenheit der Marktakteure von einer Vielzahl von Faktoren ab und ist typischerweise nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beantworten (EuGH, WuW 2014, 783 Rn. 34; Coppik/Haucap, WuW 2016, 50, 55).

  • OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 11 U 98/18

    Kartellschadensersatzansprüche als Folge eines Informationsaustauschs auf

    Dagegen ist es in Ermangelung unionsrechtlicher Regelungen Sache der Mitgliedstaaten, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs im Einzelfall unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes zu regeln (vgl. m.w.N. EuGH, Urt. v. 05.06.2014 - C 557/12 - Umbrella Pricing = NZKart 2014, 263 ff., Rn. 24 f.).
  • EuG, 16.12.2020 - T-93/18

    Das Gericht bestätigt, dass die Regeln der Internationalen Eislaufunion (ISU),

    Viertens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass jedermann ein nationales Gericht anrufen und Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen kann, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 22).

    Das Recht von jedermann, den Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, von - oft verschleierten - Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können, indem sie so zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union beitragen (Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 27, und vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 23).

  • EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

    Diese Frage ist daher unter dem Blickwinkel des Gebots der Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts der Union zu prüfen, einer Ausprägung des Verbots der Beschränkung der Anwendung der Vorschriften des AEU-Vertrags zur Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs im Binnenmarkt (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 2014, Kone, C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Dortmund, 30.09.2020 - 8 O 115/14

    Freie Schätzung von Kartellschäden

    Die weitergehende Auslegung, die dem Merkmal insbesondere in der jüngsten instanzgerichtlichen Rechtsprechung gegeben worden ist, wonach gar vertiefter klägerischer Vortrag dazu erforderlich sei, dass der einzelne Erwerbsvorgang Gegenstand einer Kartellabrede gewesen sei (z.B. OLG Nürnberg, B. v. 08.07.2019, 3 U 1876/18 Tz 86 - HEMA-Vertriebskreis II - juris, NZKart 2020, 38 = BeckRS 2019, 26970; auf gleicher Linie aber auch LG Nürnberg-Fürth, U. v. 17.10.2019, 19 O 9543/16 - KWR-Arbeitskreis, NZKart 2019, 678; LG Leipzig, U. v. 13.08.2019, 5 O 1850/15 - Schienenkartell, NZKart 2019, 614, Rn 81 ff.) ist bereits nicht mit der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Kone" (U. v. 05.06.2014, C-557/12, NZKart 2014, 263) und insbesondere nicht mit der Entscheidung in der Rechtssache "Otis" (EuGH, C-435/18, EuZW 2020, 198) vereinbar.

    Da es an einer näheren Ausgestaltung dieses Begriffs im Unionsrecht fehlt, obliegt es aber dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, die Modalitäten der Ausübung und Durchsetzung des unionsrechtlich begründeten Schadensersatzanspruchs unter Einschluss des Kausalitätsbegriffs zu regeln (vgl. auch EuGH, NZKart 2014, 263 Tz 24 f. - Kone), wobei die Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz verpflichtet sind, die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln und des sich aus ihnen ergebenden Schadensersatzanspruchs sicherzustellen (BGH, KZR 25/14 Tz 37 mwN - Lottoblock II - juris).

  • BGH, 19.05.2020 - KZR 70/17

    Schienenkartell III

  • EuGH, 12.12.2019 - C-435/18

    Personen, die nicht als Anbieter oder Nachfrager auf dem von einem Kartell

  • LG Dortmund, 27.06.2018 - 8 O 13/17
  • OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17

    Schadensersatzansprüche eines kommunalen Verkehrsunternehmens wegen Verstoßes der

  • LG Dortmund, 21.12.2016 - 8 O 90/14

    Schadenersatzanspruch wegen eines Kartellrechtsverstoßes

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-637/17

    Cogeco Communications - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Private

  • KG, 15.09.2021 - 5 U 35/20

    Bereits kurze Werbung im E-Mail-Footer unzulässig ohne Einwilligung

  • OLG München, 08.03.2018 - U 3497/16

    Schadensersatzpflicht wegen "Schienenkartell" bejaht

  • OLG Stuttgart, 26.03.2015 - 2 U 102/14

    Schadensersatz im Zusammenhang mit Leerverkäufen von Aktien: Gesamtabwägung im

  • BGH, 14.07.2015 - KVR 55/14

    Kartellverwaltungsverfahren: Außergesetzliches Akteneinsichtsrecht eines am

  • LG Dortmund, 28.06.2017 - 8 O 25/16

    Schadensersatzanspruch bzgl. Beschaffungsvorgänge aufgrund der Preisgestaltung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - 15 A 873/18

    Amtliche Information Vorhandensein Löschungsanspruch Herausgabeanspruch

  • EuGH, 20.01.2016 - C-428/14

    Auf dem Gebiet des Wettbewerbs existieren die Kronzeugenregelungen der Union und

  • OLG Frankfurt, 17.11.2015 - 11 U 73/11

    Zur Berechnung eines Kartell-Schadensersatzanspruchs (Ermittlung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges

  • EuGH, 22.06.2022 - C-267/20

    Wettbewerb

  • EuG, 06.06.2019 - T-591/17

    EIB/ Syrien

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

  • LG München I, 27.07.2016 - 37 O 24526/14

    Schadensersatzansprüche gegen Schienenkartell

  • BGH, 03.12.2019 - KZR 27/17

    Anspruch eines Auftraggebers auf Ersatz eines kartellbedingten Schadens bei

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 11/18

    Anspruch auf Kartellschadensersatz

  • LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
  • LG Frankfurt/Main, 30.03.2016 - 6 O 464/14

    Entscheidungsform: Teilgrund- und Teilendurteil

  • LG Frankfurt/Main, 30.03.2016 - 6 O 358/14
  • BGH, 03.12.2019 - KZR 25/17

    Revision gegen ein Urteil nach einer Klage auf Ersatz kartellbedingten Schadens

  • BGH, 03.12.2019 - KZR 23/17

    Verjährung des Anspruchs auf Ersatz kartellbedingten Schadens durch Überhöhung

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-25/21

    Repsol Comercial de Productos Petrolíferos

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-267/20

    Lkw-Kartell in Spanien: Generalanwalt Rantos macht nähere Ausführungen zum

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2018 - U (Kart) 12/17
  • EuGH, 26.09.2018 - C-180/17

    Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Effet suspensif de l'appel)

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2018 - U (Kart) 11/17
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-819/19

    Stichting Cartel Compensation u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-312/21

    Tráficos Manuel Ferrer - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartellrecht -

  • LG Dortmund, 06.11.2019 - 8 O 15/15
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-308/19

    Whiteland Import Export - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 26.09.2018 - C-175/17

    Belastingdienst/ Toeslagen (Effet suspensif de l'appel)

  • LG Dortmund, 04.10.2017 - 8 O 19/16
  • OLG Stuttgart, 23.02.2023 - 2 U 77/19

    Lkw-Kartell - Kartellschadensersatz für Endkunden im LKW-Kartell:

  • LG Dortmund, 21.12.2016 - 8 O 93/14

    Zahlung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruches; Kartellabsprachen über

  • OLG Stuttgart, 09.12.2021 - 2 U 389/19

    Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils im Kartellschadensprozess;

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2014 - U (Kart) 22/13

    Umfang des Schadensersatzes wegen überhöhter Entgelte für die Überlassung der

  • OLG Naumburg, 30.07.2021 - 7 Kart 2/20

    Kartellschadensersatz aufgrund eines Lkw-Kartells

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 9/18

    Kartellschadensersatz wegen eines Schienenvertriebskartells

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-151/20

    Nordzucker u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Von zwei

  • EuG, 16.12.2015 - T-9/11

    Das Gericht erklärt den Beschluss für nichtig, mit dem die Kommission mehreren

  • OLG München, 09.01.2020 - 29 W 1380/19

    Aussetzung des Schadensersatzprozesses im Hinblick auf Verfahren vor dem EuG -

  • LG Dortmund, 04.10.2017 - 8 O 11/15
  • LG Dortmund, 28.06.2017 - 8 O 89/14
  • EuG, 16.12.2015 - T-48/11

    British Airways / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-449/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann ein Unternehmenszusammenschluss, der

  • LG Berlin, 27.05.2021 - 16 O 241/17

    Gasisolierte Schaltanlagen, GIS-Kartell - Schadensersatzanspruch bei Vereinbarung

  • LG Dortmund, 04.10.2017 - 8 O 24/16
  • OLG Stuttgart, 27.07.2023 - 2 U 115/22

    Schadensersatzanspruch wegen LKW-Kartell auch bei Leasing

  • EuG, 16.12.2015 - T-46/11

    Deutsche Lufthansa u.a. / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-40/11

    Latam Airlines Group und Lan Cargo / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-63/11

    Air France / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-62/11

    Air France-KLM / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-242/14

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnung (EG)

  • EuG, 16.12.2015 - T-43/11

    Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo PTE / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-38/11

    Cathay Pacific Airways / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-28/11

    Koninklijke Luchtvaart Maatschappij / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-36/11

    Japan Airlines / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-56/11

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-39/11

    Cargolux Airlines / Kommission

  • LG Kassel, 22.02.2018 - 8 O 2217/14
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