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   BGH, 02.07.2014 - XII ZB 201/13   

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https://dejure.org/2014,17272
BGH, 02.07.2014 - XII ZB 201/13 (https://dejure.org/2014,17272)
BGH, Entscheidung vom 02.07.2014 - XII ZB 201/13 (https://dejure.org/2014,17272)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 2014 - XII ZB 201/13 (https://dejure.org/2014,17272)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 1607 Abs 3 BGB
    Unterhaltsregressanspruch des Scheinvaters: Auskunftsanspruch gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers

  • rewis.io

    Unterhaltsregressanspruch des Scheinvaters: Auskunftsanspruch gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers

  • ra.de
  • haerlein.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; BGB § 275 Abs. 1
    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Streng Dich an: Wer hat Dir beigewohnt?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Auskunftsanspruch des Scheinvaters

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters auf Mitteilung des möglichen Erzeugers

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Auskunftsanspruch gegen die Mutter des während der Ehe geborenen Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters auf Mitteilung des möglichen Erzeugers

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2571
  • MDR 2014, 966
  • FamRZ 2014, 1440
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 20.02.2013 - XII ZB 412/11

    Unterhaltsleistung des Ehemanns für das scheineheliche Kind: Schadenersatzpflicht

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - XII ZB 201/13
    Zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers (im Anschluss an Senatsurteil, 9. November 2011, XII ZR 136/09, BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 und Senatsbeschluss, 20. Februar 2013, XII ZB 412/11, BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 mwN und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30; vgl. Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 260 BGB Rn. 4 ff. mwN).

    Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, liegt auch dann vor, wenn ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten besteht (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 mwN und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30).

    (1) Ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis im vorgenannten Sinne besteht, wenn die Mutter mit dem Scheinvater verheiratet ist und die Vaterschaft erfolgreich angefochten wurde (Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 32).

    Die fortdauernde Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber aus §§ 1601 ff. BGB stellt sich als Rechtsfolge der durch die Ehe begründeten Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB dar (Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 32).

    In Bezug auf die Nennung des möglichen Erzeugers darf die Pflicht zur Erteilung der Auskunft nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingreifen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG verletzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 24 mwN; Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 33 ff. und BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - FamRZ 2008, 1751 Rn. 13 ff. [zur Vollstreckung]).

    Auch aus dem Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 (FamRZ 2013, 939 Rn. 35) folgt nichts anderes, denn hier hat der Senat ebenfalls auf die Notwendigkeit einer Interessenabwägung hingewiesen, bei der das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter einzubeziehen sei.

    Erst wenn der Schuldner die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat und er keine Kenntnis von den für den Gläubiger wesentlichen Umständen erlangen konnte, kann er sich auf eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB berufen (zur eingeschränkten Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs vgl. Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 13 ff.).

    aa) Der Anspruch richtet sich auf die Benennung des Mannes oder der Männer, die der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 17 und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 29).

  • BGH, 09.11.2011 - XII ZR 136/09

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - XII ZB 201/13
    Zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers (im Anschluss an Senatsurteil, 9. November 2011, XII ZR 136/09, BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 und Senatsbeschluss, 20. Februar 2013, XII ZB 412/11, BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 mwN und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30; vgl. Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 260 BGB Rn. 4 ff. mwN).

    Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, liegt auch dann vor, wenn ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten besteht (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 mwN und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30).

    Für das Fortbestehen der Auskunftsverpflichtung im Falle der Scheidung gilt im Ergebnis nichts anderes als im Falle der Anfechtung der anerkannten Vaterschaft (vgl. Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 21).

    In Bezug auf die Nennung des möglichen Erzeugers darf die Pflicht zur Erteilung der Auskunft nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingreifen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG verletzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 24 mwN; Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 33 ff. und BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - FamRZ 2008, 1751 Rn. 13 ff. [zur Vollstreckung]).

    Entgegen einer in der Literatur geäußerten Annahme (vgl. Schneider NZFam 2014, 406, 407) hat der Senat diesen Aspekt in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht etwa für unerheblich gehalten, sondern es im entschiedenen Fall als zulässige tatrichterliche Interessenabwägung angesehen, dass das Rechtsschutzinteresse des Scheinvaters, der von der Mutter unter wahrheitswidrigen Angaben zur Anerkennung veranlasst worden war, als gewichtiger angesehen wurde (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 26).

    aa) Der Anspruch richtet sich auf die Benennung des Mannes oder der Männer, die der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 17 und Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 29).

  • OLG Köln, 30.03.1994 - 26 U 56/92

    AUSKUNFT VATER MUTTER NAMENSÄNDERUNG UNMÖGLICHKEIT BEWEISLAST

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - XII ZB 201/13
    Der Mutter muss aber auch die Benennung der konkreten Person zumutbar sein und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass ihr je nach den Umständen des konkreten Falles eine Auskunft unter diesem Gesichtspunkt nicht abverlangt werden kann (vgl. im Ergebnis etwa den Fall des OLG Köln FamRZ 1994, 1197 für den Anspruch des Kindes gegen die Mutter).

    Da dieser nach wie vor ungewiss ist, stellt die Mitteilung der Mutter noch keine Erfüllung des Auskunftsanspruchs dar (ebenso OLG Köln FamRZ 1994, 1197 für den Anspruch des Kindes gegen die Mutter und - im Ergebnis - auch OLG Hamm FamRZ 2013, 637, 640 f. für den Auskunftsanspruch des durch heterologe Insemination gezeugten Kindes gegen den behandelnden Arzt).

    Behauptet sie, dass sie den möglichen Erzeuger oder seinen Namen nicht kennt, so trifft sie im Bestreitensfall insoweit die Beweislast (a.A. OLG Köln FamRZ 1994, 1197 zum Auskunftsanspruch des Kindes; dem zustimmend Staudinger/Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 131; Staudinger/Coester BGB [2007] § 1618 a Rn. 49; Palandt/Brudermüller BGB 73. Aufl. Einf vor § 1591 Rn. 2), und zwar nicht nur für ihre Unkenntnis, sondern auch dafür, dass sie die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Erteilung der begehrten Auskunft zu ermöglichen.

    Die für seine abweichende Auffassung gegebene Begründung des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 1994, 1197), die Beweislast für die Kenntnis liege entsprechend der Beweislast für die Unrichtigkeit einer ehrverletzenden Behauptung beim Anspruch auf Widerruf beim Gläubiger, vermag schon mangels Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen nicht zu überzeugen.

  • BGH, 03.07.2008 - I ZB 87/06

    Vollstreckung des Anspruchs auf Nennung des Vaters eines nichtehelichen Kindes

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - XII ZB 201/13
    In Bezug auf die Nennung des möglichen Erzeugers darf die Pflicht zur Erteilung der Auskunft nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingreifen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG verletzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 24 mwN; Senatsbeschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 33 ff. und BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - FamRZ 2008, 1751 Rn. 13 ff. [zur Vollstreckung]).

    Eine offensichtlich unrichtige Auskunft stellt allerdings noch keine Erfüllung dar (BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - FamRZ 2008, 1751 Rn. 23; vgl. BGHZ 148, 26, 36 = WM 2001, 1830, 1833 mwN).

    Selbst wenn der Einwand der Unmöglichkeit aber gemäß §§ 120 Abs. 1 FamFG, 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sein sollte, hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob die (fortgesetzte) Zwangsvollstreckung im Einzelfall zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Mutter führen und sich aus diesem Grund als unzulässig erweisen kann (vgl. BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - FamRZ 2008, 1751 Rn. 20).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98

    Entfernung der Herstellungsnummer II

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - XII ZB 201/13
    Eine offensichtlich unrichtige Auskunft stellt allerdings noch keine Erfüllung dar (BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - FamRZ 2008, 1751 Rn. 23; vgl. BGHZ 148, 26, 36 = WM 2001, 1830, 1833 mwN).

    Dagegen steht die bloße Angabe des Schuldners, ihm fehle die Kenntnis, einem Bestreiten des geltend gemachten Auskunftsanspruchs gleich (vgl. BGH Urteil vom 24. März 1959 - VIII ZR 39/58 - NJW 1959, 1219; BGHZ 148, 26, 36 = WM 2001, 1830, 1833 mwN).

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - XII ZB 201/13
    Dies entspricht der Lage bei Geltendmachung des verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts eines Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung und des daraus resultierenden Auskunftsanspruchs gegen seine Mutter (vgl. BVerfG BVerfGE 96, 56 = FamRZ 1997, 869).
  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 32/04

    Beachtlichkeit des Einwandes der Erfüllung im Zwangsvollstreckungsverfahren

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - XII ZB 201/13
    Eine fortgesetzte Vollstreckung durch Anordnung von Zwangsgeld und Zwangshaft nach §§ 120 Abs. 1 FamFG, 888 ZPO lässt sich bei einer nach Rechtskraft eingetretenen Unmöglichkeit im Übrigen dadurch abwenden, dass diese im Vollstreckungsverfahren eingewandt werden kann (vgl. BGHZ 161, 67 = NJW 2005, 367, 369).
  • BGH, 24.03.1959 - VIII ZR 39/58

    Wichtiger Grund bei belastenden, nicht aufgeklärten Umständen, Verdacht einer

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - XII ZB 201/13
    Dagegen steht die bloße Angabe des Schuldners, ihm fehle die Kenntnis, einem Bestreiten des geltend gemachten Auskunftsanspruchs gleich (vgl. BGH Urteil vom 24. März 1959 - VIII ZR 39/58 - NJW 1959, 1219; BGHZ 148, 26, 36 = WM 2001, 1830, 1833 mwN).
  • OLG Hamm, 06.02.2013 - 14 U 7/12

    Auskunftspflicht des behandelnden Arztes bei Kindeszeugung durch heterologe

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - XII ZB 201/13
    Da dieser nach wie vor ungewiss ist, stellt die Mitteilung der Mutter noch keine Erfüllung des Auskunftsanspruchs dar (ebenso OLG Köln FamRZ 1994, 1197 für den Anspruch des Kindes gegen die Mutter und - im Ergebnis - auch OLG Hamm FamRZ 2013, 637, 640 f. für den Auskunftsanspruch des durch heterologe Insemination gezeugten Kindes gegen den behandelnden Arzt).
  • BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 472/14

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Zur Frage der Auskunftspflicht einer Mutter

    Auszug aus BGH, 02.07.2014 - XII ZB 201/13
    In diesem Rahmen sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter und der Anspruch des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz im Einzelfall gegeneinander abzuwägen, wobei insbesondere der Zweck der Auskunft sowie auf Seiten der Mutter bestehende berechtigte persönliche Geheimhaltungsinteressen einzubeziehen sind (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1097).
  • OLG Brandenburg, 28.03.2013 - 9 UF 148/12
  • BGH, 28.01.2015 - XII ZR 201/13

    Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 13 ff. mwN und BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30; Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 ff.).

    aa) Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine solche Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, kann sich etwa aus einem vertraglichen oder einem gesetzlichen Schuldverhältnis (BGHZ 126, 109 = NJW 1995, 386, 387), aus einem sonstigen familienrechtlichen Verhältnis (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 13 mwN) oder aus bestimmten erbrechtlichen Beziehungen (vgl. etwa BGHZ 97, 188 = FamRZ 1986, 569, 570; BGHZ 61, 180 = NJW 1973, 1876, 1877) ergeben.

    Im Rahmen dieser Grundrechtsabwägung hat jeder Beteiligte die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 15 ff.).

  • BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über geschlechtliche

    In einem weiteren Beschluss hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass der Auskunftsanspruch stets die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung voraussetze und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter sowie der Anspruch des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz im Einzelfall gegeneinander abzuwägen seien (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 -, FamRZ 2014, S. 1440 ff.).

    Obwohl das Interesse, selbst darüber zu befinden, ob und wem Einblick in das Geschlechtsleben gewährt wird, verfassungsrechtlich schwer wiegt, mag das Geheimhaltungsinteresse einer Mutter gegenüber dem finanziellen Regressinteresse eines Scheinvaters in bestimmten Konstellationen etwa wegen ihres früheren Verhaltens weniger schutzwürdig sein (vgl. für den Fall, dass der Scheinvater von der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung veranlasst worden war BGHZ 191, 259 ff.; s. auch BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 -, FamRZ 2014, S. 1440 ff.).

  • BGH, 19.01.2022 - XII ZB 183/21

    Adoptiertes Kind hat Anspruch gegen seine leibliche Mutter auf Auskunft über die

    Dazu gehört auch der Vortrag und erforderlichenfalls der Beweis, dass sie die ihr unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13, FamRZ 2014, 1440).

    Im Rahmen der zu treffenden Grundrechtsabwägung hat daher jeder Beteiligte die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 17).

    Eine offensichtlich unrichtige Auskunft stellt noch keine Erfüllung dar (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 22 f. mwN).

    Dagegen steht die bloße Angabe des Schuldners, ihm fehle die Kenntnis, einem einfachen Bestreiten des geltend gemachten Auskunftsanspruchs gleich (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 24 mwN).

    Denn durch die Mitteilung der Antragsgegnerin, sie könne sich an keinen möglichen Erzeuger erinnern, erhält die Antragstellerin keine Informationen, die für die Verwirklichung ihres Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung von Bedeutung sind; ihr Auskunftsanspruch ist daher nicht erfüllt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 24).

    Behauptet sie, dass sie den möglichen Erzeuger oder seinen Namen nicht kennt, so trifft sie im Bestreitensfall insoweit die Beweislast, und zwar nicht nur für ihre Unkenntnis, sondern auch dafür, dass sie die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Erteilung der begehrten Auskunft zu ermöglichen (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 26 mwN).

    Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, steht dem nicht die Erwägung entgegen, dass eine Vollstreckung gegen den Auskunftsschuldner im Fall des non liquet nicht hinnehmbar sei (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 26 mwN).

    Die Mutter als Auskunftsschuldnerin wird dadurch hinreichend geschützt, während im anderen Fall ein nicht vollstreckbarer Anspruch für den Gläubiger letztlich wertlos wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 26 mwN).

  • BGH, 18.02.2015 - XII ZB 473/13

    Adoption durch eingetragene Lebenspartnerin der Mutter bei verweigerter Angabe

    Zwar mag es unter besonderen Umständen der Mutter und der Annehmenden im Einzelfall unzumutbar sein, die Person des möglichen Vaters zu benennen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 15 [zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters] sowie NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 32).
  • OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 17 UF 52/20
    Dass hier das Verhältnis der Abstammung bzw. der Elternschaft im Rechtssinne durch die mittels einer Kopie der Abstammungsurkunde belegte Adoption der Antragstellerin durch die Eheleute D. erloschen sein dürfte (vgl. § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB), ändert nach der o.g. Rechtsprechung des BGH, wonach im Fall eines Vaterschaftsanerkenntnisses die Auskunftspflichten auch dann fortgelten, wenn die Vaterschaft nachträglich wirksam angefochten wurde, am Bestehen einer einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB ermöglichenden Sonderverbindung nichts (zum Fortbestehen der aus einer Ehe herrührenden Auskunftsverpflichtung nach der Scheidung vgl. BGH FamRZ 2014, 1440 ff. Rn. 14; zu Nachwirkungen der durch Adoption beendeten rechtlichen Elternschaft in Bezug auf die Klärung der Abstammung vgl. auch MüKoBGB/Maurer, 8. A., § 1755 Rn. 33, 34 sowie BeckOK BGB/Pöcker, Stand 01.11.2020, § 1755 Rn. 7).

    Der Anspruch ist vielmehr grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn es sich um Tatsachen aus der Sphäre des Auskunftspflichtigen handelt, die ihm unter regelmäßigen Umständen bekannt sind oder über die er sich auf zumutbare Weise Kenntnis verschaffen kann (BGH FamRZ 2014, 1440 ff., Rn. 18).

    Demgegenüber hat die Antragsgegnerin keine besonderen Umstände vorgebracht, die gegen eine Auskunftserteilung sprechen würden (zur Darlegungs- und Beweislast jedes Beteiligten für die ihm günstigen Abwägungsgesichtspunkte vgl. BGH FamRZ 2014, 1440 f. Rn. 17).

    dd) Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist in der vorliegenden Fallkonstellation auf die Benennung des Mannes oder der Männer, die der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben, gerichtet (vgl. BGH FamRZ 2014, 1440 ff. Rn. 22 m.w.N.).

    Erst wenn der Auskunftsschuldner alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat und er keine Kenntnis von den für den Gläubiger wesentlichen Umständen erlangen konnte, kann er sich auf eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB berufen (vgl. BGH FamRZ 2014, 1440 ff. Rn. 19 sowie OLG Hamm FamRZ 2013, 637 ff. Rn. 74 f.).

    Die Antragsgegnerin als Auskunftsschuldnerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Einwand der Unmöglichkeit, also nicht nur für ihre eigene Unkenntnis, sondern auch dafür, dass sie alle ihr zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung der Information unternommen hat (BGH FamRZ 2014, 1440 ff. Rn. 26).

    Nach der Rechtsprechung des BGH reicht hierfür die Erklärung der Kindesmutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr unbekannt, nicht aus, da es sich hierbei nicht um eine vollständige Auskunft handelt (BGH FamRZ 2014, 1440 ff. Rn. 24).

  • BGH, 14.06.2016 - II ZR 121/15

    Aktiengesellschaft: Anspruch eines Genussscheininhabers auf Rechenschaftslegung;

    Ein Auskunftsanspruch ist lediglich dann zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13, NJW 2014, 2571 Rn. 13 mwN; Urteil vom 19. Januar 1995 - III ZR 108/94, NJW 1995, 1222, 1223).
  • OLG Stuttgart, 04.09.2014 - 13 U 30/14

    Kindesunterhalt: Übernahme der Unterhaltspflicht durch einen nicht verheirateten

    Damit kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin mit ihrem Begehren auf Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts gegen den Beklagten wegen Nichtbenennung des Samenspenders, auch wenn ihr ein entsprechender Auskunftsanspruch zustehen würde (BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - XII ZB 201/13 m.w.N.; OLG Hamm FamRZ 2013, 637), keinen Erfolg haben kann, weil sie hätte, um den Schadensersatzanspruch schlüssig zu begründen, darlegen müssen, in welcher Höhe sie bei ihrem tatsächlichen Vater hätte Unterhalt erlangen können (BGHZ 196, 207).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2019 - 3 UF 96/19

    Berechnung einer Mindestbeschwer für ein Beschwerdeverfahren

    Ob im Hinblick auf eine nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich gegebene anteilige Haftung beider Elternteile für den Unterhalt ihres volljährigen Kindes jeder Elternteil einen aus § 242 BGB (vgl. insoweit zu den Voraussetzungen im Einzelfall BGH, Beschluss vom 02.07.2014, XII ZB 201/13, FamRZ 2014, 1440) abgeleiteten direkten Auskunftsanspruch gegen den anderen Elternteil hat, kann offen bleiben.
  • AG Krefeld, 24.06.2016 - 2 C 1/16

    Anspruch eines Angehörigen auf Auskunftserteilung über den Verbleib einer Urne

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 13 ff. mwN und BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30; Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 20 ff.).

    Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine solche Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, kann sich etwa aus einem vertraglichen oder einem gesetzlichen Schuldverhältnis (BGHZ 126, 109 = NJW 1995, 386, 387), aus einem sonstigen familienrechtlichen Verhältnis (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 - FamRZ 2014, 1440 Rn. 13 mwN) oder aus bestimmten erbrechtlichen Beziehungen (vgl. etwa BGHZ 97, 188 = FamRZ 1986, 569, 570; BGHZ 61, 180 = NJW 1973, 1876, 1877) ergeben.

  • OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 16/13

    Datenspeicherung bei DSL-Anschluss

    Im Hinblick auf das Bestreiten der Löschung durch den Kläger ist klarzustellen, dass es für die Frage der Erfüllung des Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht auf die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen ankommt, es sei denn die Auskunft wäre offensichtlich unrichtig (BGH, Beschluss vom 2.7.2014, XII ZB 201/13, NJW 2014, 2571, zitiert nach juris, Rn. 23), wofür vorliegend indes nichts ersichtlich ist.
  • OLG Karlsruhe, 17.04.2015 - 15 U 89/14

    - DVAG 44 -, nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne festgelegte

  • OLG Koblenz, 15.12.2016 - 6 U 113/16

    Eigentumserwerb: Gutgläubiger Erwerb von Baumaschinen neueren Baujahrs

  • BayObLG, 20.09.2021 - 101 ZBR 134/20

    Anspruch auf eidesstattliche Versicherung im aktienrechtlichen

  • OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 9/14

    Befugnis eines Telekommunikationsdienstleisters zur Speicherung von Nutzerdaten

  • OLG Koblenz, 20.07.2023 - 10 U 1633/22

    Auskunft nach Art. 15 DSGVO gegenüber Versicherung

  • OLG München, 21.07.2021 - 7 U 2465/18

    Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach fristloser Kündigung eines

  • OLG München, 14.01.2016 - 23 U 4433/14

    Zur Frage der Auslegung eines Transportrahmenvertrages im Hinblick auf ein

  • OLG München, 21.07.2021 - 7 U 2466/18

    Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach fristloser Kündigung eines

  • LG Essen, 19.11.2015 - 1 O 58/15

    Anspruch auf Auskunft über die genetische Abstammung nach einer heterologen

  • ArbG Bonn, 12.10.2022 - 5 Ca 228/22
  • AG Waldshut-Tiengen, 13.07.2018 - 6 F 74/18

    Ausbildungsunterhalt für das volljährige Kind im Freiwilligen Soziales Jahr nach

  • OLG Hamm, 23.03.2020 - 18 U 22/18
  • LG Heidelberg, 30.12.2015 - 12 O 7/15

    Aktiengesellschaft: Auskunftsanspruch der Gesellschaft über den Aktienbesitz

  • AG Berlin-Mitte, 26.06.2019 - 9 C 17/19

    Vollstreckung der Vierzimmerwohnung

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