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   BGH, 18.09.2014 - V ZR 290/13   

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https://dejure.org/2014,31544
BGH, 18.09.2014 - V ZR 290/13 (https://dejure.org/2014,31544)
BGH, Entscheidung vom 18.09.2014 - V ZR 290/13 (https://dejure.org/2014,31544)
BGH, Entscheidung vom 18. September 2014 - V ZR 290/13 (https://dejure.org/2014,31544)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 522 Abs 1 ZPO, § 62 Abs 2 WoEigG
    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Aufhebung eines Berufungsverwerfungsurteils ohne Sachverhaltsmitteilung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Berufung durch das Berufungsgericht durch Urteil als unzulässig ohne Mitteilung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts; Führen der Nichtzulassungsbeschwerde eines Berufungsklägers zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsschutz unabhängig von Entscheidungsform; Beschluss statt Urteil; Wert der Beschwer bei gegen Wirtschaftsplan gerichteter Anfechtungsklage; Hausgeldzahlung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Aufhebung und Zurückweisung (auch) eines die Berufung als unzulässig verwerfenden Urteils bei fehlendem Tatbestand (Sachverhalt)

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Aufhebung eines Berufungsverwerfungsurteils ohne Sachverhaltsmitteilung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 522 Abs. 1
    Nichtzulassungsbeschwerde führt bei Verwerfung der Berufung durch Urteil ohne Sachverhalt ohne Weiteres zur Aufhebung des Urteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwerfung der Berufung durch das Berufungsgericht durch Urteil als unzulässig ohne Mitteilung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts; Führen der Nichtzulassungsbeschwerde eines Berufungsklägers zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Aufhebung eines Berufungsverwerfungsurteils ohne Sachverhaltsmitteilung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen: Sachverhalt ist mitzuteilen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Verwerfungsurteil in der Berufungsinstanz - und die Entscheidungsgründe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fehlende Sachverhaltsdarstellung kann auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zur Zurückverweisung führen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fehlende Sachverhaltsdarstellung kann auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zur Zurückverweisung führen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen: Sachverhalt ist mitzuteilen! (IMR 2014, 535)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3583
  • MDR 2015, 176
  • NZM 2014, 912
  • FamRZ 2015, 55
  • VersR 2015, 1139
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.05.2012 - V ZB 282/11

    Berufungsverwerfung als unzulässig: Notwendiger Inhalt des Verwerfungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 18.09.2014 - V ZR 290/13
    Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. April 2013 - V ZB 81/12, juris Rn. 3 und vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, ZWE 2012, 336 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5 und vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648 f., jeweils mwN).

    Dabei wird es zu beachten haben, dass sich die Beschwer bei der Abweisung einer gegen den Wirtschaftsplan gerichteten Anfechtungsklage - sofern sich diese nicht auf konkrete Teile des Plans beschränkt - in aller Regel nach dem Anteil des Klägers bemisst, und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt (vgl. zur Jahresabrechnung Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, ZWE 2012, 336 f.).

  • BGH, 19.07.2012 - V ZR 255/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BGH, 18.09.2014 - V ZR 290/13
    Denn die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hängt nicht davon ab, ob das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss oder - wie hier - durch Urteil verworfen hat (Senat, Beschluss vom 19. Juli 2012 - V ZR 255/11, NJW 2012, 3310 Rn. 6 ff.).

    Der Gesetzgeber hat die Herausnahme von die Berufung verwerfenden Urteilen aus dem Anwendungsbereich von § 26 Nr. 8 EGZPO (und § 26 Nr. 9 EGZPO aF) mit der Überlegung begründet, im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des gleichmäßigen und willkürfreien Zugangs zur Rechtsmittelinstanz müsse ein weiter Rechtsschutz gegen Verwerfungsentscheidungen des Berufungsgerichts unabhängig davon gewährleistet sein, ob sie als Urteil oder als Beschluss ergingen (BT-Drucks. 15/1508, S. 22; vgl. auch Senat, Beschluss vom 19. Juli 2012 - V ZR 255/11, NJW 2012, 3310 Rn. 7 f.).

  • BGH, 20.06.2002 - IX ZB 56/01

    Anforderungen an der Rechtsbeschwerde unterliegende Beschlüsse

    Auszug aus BGH, 18.09.2014 - V ZR 290/13
    Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. April 2013 - V ZB 81/12, juris Rn. 3 und vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, ZWE 2012, 336 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5 und vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648 f., jeweils mwN).
  • BGH, 26.06.2003 - V ZR 441/02

    Zulassung der Revision wegen fehlenden Tatbestandes

    Auszug aus BGH, 18.09.2014 - V ZR 290/13
    Allein das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen stellt keinen Grund für die Zulassung der Revision dar, obwohl dieser Fehler im Revisionsverfahren von Amts wegen die Aufhebung und Zurückverweisung zur Folge hat (Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02, NJW 2003, 3208 und vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, NJW-RR 2004, 712, 713).
  • BGH, 12.02.2004 - V ZR 125/03

    Beginn der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Berichtigung des

    Auszug aus BGH, 18.09.2014 - V ZR 290/13
    Allein das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen stellt keinen Grund für die Zulassung der Revision dar, obwohl dieser Fehler im Revisionsverfahren von Amts wegen die Aufhebung und Zurückverweisung zur Folge hat (Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02, NJW 2003, 3208 und vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, NJW-RR 2004, 712, 713).
  • BGH, 14.06.2010 - II ZB 20/09

    Berufungsverwerfungsbeschluss: Anforderungen an die Begründung bei Verwerfung

    Auszug aus BGH, 18.09.2014 - V ZR 290/13
    Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. April 2013 - V ZB 81/12, juris Rn. 3 und vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, ZWE 2012, 336 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5 und vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648 f., jeweils mwN).
  • BGH, 18.04.2013 - V ZB 81/12

    Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts für die Entscheidung i.R.e. Beschlusses

    Auszug aus BGH, 18.09.2014 - V ZR 290/13
    Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. April 2013 - V ZB 81/12, juris Rn. 3 und vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, ZWE 2012, 336 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5 und vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648 f., jeweils mwN).
  • BGH, 07.06.2013 - V ZR 211/12

    Wohnungseigentum: Anforderungen an den Inhalt des Gesamtwirtschaftsplans

    Auszug aus BGH, 18.09.2014 - V ZR 290/13
    Im Hinblick auf eine möglicherweise zu treffende Sachentscheidung weist der Senat auf sein Urteil vom 7. Juni 2013 hin (V ZR 211/12, NJW-RR 2013, 1234 ff.).
  • BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses

    Sie bestimmt sich bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung, und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, ZWE 2012, 336 Rn. 7 f.; vgl. zum Wirtschaftsplan Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NZM 2014, 912 Rn. 10; zur Beschwer bei einer auf einzelne Abrechnungspositionen beschränkten Anfechtungsklage: Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, ZWE 2015, 466 Rn. 11).
  • BGH, 25.10.2023 - V ZB 9/23

    Genehmigung des Wirtschaftsplans meint nur Festlegen der Vorschüsse!

    Wird die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen einen nach dem 30. November 2020 auf der Grundlage des Wirtschaftsplans gefassten Beschluss über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen abgewiesen, bestimmt sich die Beschwer weiterhin in aller Regel nach der Höhe der Vorschüsse, die dem Anteil aus dem Wirtschaftsplan entsprechen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NJW 2014, 3583 Rn. 10).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Wert der Beschwer bei der Anfechtung eines Beschlusses über einen Wirtschaftsplan in der Regel nach dem Anteil des Klägers bestimmt werde (Verweis auf Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NJW 2014, 3583 Rn. 10), sei zu § 28 WEG aF ergangen und auf den vorliegenden Sachverhalt nicht mehr anwendbar.

    Wurde die von einem Wohnungseigentümer gegen einen solchen Beschluss betreffend den Wirtschaftsplan erhobene Anfechtungsklage abgewiesen, so bestimmte sich seine Beschwer in aller Regel nach dem Anteil aus dem Wirtschaftsplan (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NJW 2014, 3583 Rn. 10); dieser Anteil beträgt hier 4.224 EUR.

  • BGH, 09.12.2016 - V ZR 231/15

    Stromversorgung: Umfang der Pflicht der Grundstückseigentümer zur Duldung der

    Unter Zugrundelegung des von der Beklagten in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mitgeteilten Sachverhalts (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NJW 2014, 3583 Rn. 8; Beschluss vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02, NJW 2003, 3208) weist der Senat für das weitere Verfahren auf Folgendes hin:.
  • BGH, 11.02.2016 - V ZR 165/15

    Fehlende Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittel

    Dies beruht darauf, dass der Rechtsschutz nicht von der Verfahrensweise des Gerichts und der jeweiligen Entscheidungsform abhängen darf (Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NJW 2014, 3583 Rn. 7 ff.).

    Wird die Berufung - wie hier - durch Urteil verworfen, ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden (Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NJW 2014, 3583 Rn. 9).

  • BGH, 21.01.2016 - V ZB 175/13

    Antrag des Schuldners auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der

    Richtet sich - wie hier - die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, durch den die Berufung des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen worden ist (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO), ist der Schuldner so zu stellen, wie er stünde, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1989 - III ZB 39/89, BGHR ZPO § 572 Abs. 3 einstweilige Anordnung 1; Beschluss vom 27. August 1993 - IV ZB 14/93, BGHR ZPO § 572 Abs. 3 einstweilige Anordnung 2, jeweils zu § 519b Abs. 2 ZPO aF und § 573 Abs. 3 ZPO aF; siehe auch Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NJW 2014, 3583 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 01.10.2020 - V ZR 45/20

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung der an bestimmten Stellplätzen

    a) Ist - wie hier - die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung oder des Wirtschaftsplans abgewiesen worden, bestimmt sich die Beschwer bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung oder des Wirtschaftsplans, und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, NZM 2017, 530 Rn. 4 mwN; vgl. zum Wirtschaftsplan Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NZM 2014, 912 Rn. 10).
  • BGH, 11.04.2019 - V ZR 91/18

    Anfechtungsklage gegen den Wirtschaftsplan betreffende Beschlüsse einer

    aa) Bei der Abweisung einer gegen den Wirtschaftsplan gerichteten Anfechtungsklage - sofern sich diese nicht auf konkrete Teile des Plans beschränkt - bemisst sich die Beschwer in aller Regel nach dem Anteil des Klägers, und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt; dabei ergibt sich der Anteil des Klägers im Zweifel aus den in dem Einzelwirtschaftsplan ausgewiesenen jährlichen Hausgeldzahlungen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NJW 2014, 3583 Rn. 10).
  • BGH, 11.02.2021 - V ZR 167/20

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Allein das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen stellt keinen Grund für die Zulassung der Revision dar, obwohl dieser Fehler im Revisionsverfahren von Amts wegen die Aufhebung und Zurückverweisung zur Folge hat (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NZM 2014, 312 Rn. 8 mwN).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 - 11 RN 3.17

    Ausweisung; Anhörungsrüge; Berufungszulassungsverfahren; Vortrag neuer Tatsachen

    Da § 544 ZPO nicht auf § 559 ZPO Bezug nimmt, ist nämlich auch im zivilgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision das (rechtzeitige) Beschwerdevorbringen Grundlage der Entscheidung über die Zulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13 -, Rz. 8, juris; Heßler in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 544 ZPO, Rz. 10b).
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