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   BVerfG, 05.11.2013 - 2 BvR 1579/11   

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BVerfG, 05.11.2013 - 2 BvR 1579/11 (https://dejure.org/2013,38848)
BVerfG, Entscheidung vom 05.11.2013 - 2 BvR 1579/11 (https://dejure.org/2013,38848)
BVerfG, Entscheidung vom 05. November 2013 - 2 BvR 1579/11 (https://dejure.org/2013,38848)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK; § 136 StPO; § 137 StPO; § 337 StPO, § 344 Abs. 2 StPO; Art. 6 EMRK
    Rechtsstaatsprinzip; Recht auf ein faires Verfahren (Rechtsfolgen einer fehlenden Belehrung über die Rechte aus dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen; Recht auf konsularischen Beistand; verfassungsrechtliche Pflicht zur Berücksichtigung der ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Eine Verletzung der Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 WÜK begründet kein zwingendes Beweisverwertungsverbots. Die Entscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot ist vielmehr aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 132 Abs 2 GVG, Art 36 Abs 1 Buchst b S 3 KonsÜbk Wien
    Nichtannahmebeschluss: Zu den Folgen einer Verletzung der Belehrungspflicht nach Art 36 Abs 1 KonsÜbk Wien - Anwendbarkeit der Abwägungslehre des BGH auch bei Verstoß gegen Belehrungspflicht - kein zwingendes Beweisverwertungsverbot - hier zudem keine Verletzung von Art ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Folgen einer Verletzung der Belehrungspflicht nach Art 36 Abs 1 KonsÜbk Wien - Anwendbarkeit der Abwägungslehre des BGH auch bei Verstoß gegen Belehrungspflicht - kein zwingendes Beweisverwertungsverbot - hier zudem keine Verletzung von Art ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Nichtannahmebeschluss des BVerfG zu fehlenden Belehrungspflichten im Strafverfahren, hier: Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 532
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2013 - 2 BvR 1579/11
    Mit Blick auf die Rechtsfolgen hat er festgestellt, dass der Empfangsstaat verpflichtet sei, in den Fällen einer unterbliebenen Belehrung die effektive Möglichkeit einer Nachprüfung von Schuld- und Strafausspruch vor staatlichen Gerichten zu gewährleisten (vgl. hierzu ausführlich BVerfGK 9, 174 ).

    Der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde gab das Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf ein faires Verfahren - der Bundesgerichtshof hatte die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs nicht hinreichend berücksichtigt - statt, hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück (BVerfGK 9, 174 ff.).

    Die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt oder lassen sich ohne weiteres auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung beantworten (BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ).

    Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes in Verbindung mit der Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ).

    Dies ist mit Blick auf Art. 36 Abs. 1 WÜK zu bejahen (vgl. BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ).

    Die Fachgerichte haben das anwendbare Völkervertragsrecht wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ).

    Die Verkennung des Schutzgehalts einer verletzten Verfahrensnorm kann dabei ebenso in das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren eingreifen wie eine Überspannung der Voraussetzungen für die Annahme eines Verwertungsverbots hinsichtlich rechtswidrig gewonnener Beweise (BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ).

    (2) Diese Vorgaben des Internationalen Gerichtshofs zur Auslegung des Art. 36 Abs. 1 WÜK lassen sich im Rahmen einer methodisch vertretbaren Auslegung (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ) ohne weiteres in das System der strafprozessualen Revisionsvorschriften integrieren.

    Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 WÜK muss daher ein Recht des Angeklagten begründen, das seine verfahrensrechtliche Stellung konstituiert (BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ) und eine "review and reconsideration" der Entscheidung ermöglicht.

    (1) Die sich aus dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht ergebenden Rechtsfolgen sind verfassungsrechtlich nicht festgelegt (vgl. BVerfGK 4, 283 ; 9, 174 ; 17, 390 ).

    Ein zwingendes Beweisverwertungsverbot, also ein Bewertungsverbot allein aufgrund der unterbliebenen Belehrung und unabhängig vom Vorliegen eines dadurch ursächlich verursachten Nachteils, gebietet das Völkerrecht nicht (BVerfGK 9, 174 ; Paulus, StV 2003, S. 57 ; Kreß, GA 2007, S. 296 ; Esser, JR 2008, S. 271 ; Paulus/Müller, StV 2009, S. 495 ; Schomburg/Schuster, NStZ 2008, S. 593 ; Gless/Peters, StV 2011, S. 369 ).

    Dem Bundesgerichtshof ist es daher unbenommen, auf seine zu den Folgen von Verstößen gegen Belehrungspflichten entwickelte Rechtsprechung zurückzugreifen, wonach nicht jedes Verbot, einen Beweis zu erheben, zwingend ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht; die Entscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot ist vielmehr aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen (BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ; vgl. auch BVerfGE 122, 248 ; 130, 1 ).

    (2) Es ist vielmehr Aufgabe der Fachgerichte, die sich aus dem Unterbleiben einer Belehrung ergebenden Konsequenzen festzulegen (BVerfGK 9, 174 ).

    Bei der Frage nach einem Beweisverwertungsverbot im konkreten Fall handelt es sich daher um eine Frage der Anwendung einfachen Rechts, die grundsätzlich das Fachgericht zu beantworten hat (vgl. BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ).

    Zu hohe Anforderungen an die Annahme eines Verwertungsverbots hinsichtlich rechtswidrig gewonnener Beweise können allerdings in das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren eingreifen (BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ).

    Beide Belehrungen unterscheiden sich zunächst darin, dass Art. 36 Abs. 1 WÜK - anders als § 136 Abs. 1 StPO - die Belehrungspflicht nicht an den Beginn der Vernehmung des Beschuldigten knüpft, sondern an seine Festnahme (BVerfGK 9, 174 ).

  • BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 2485/07

    Verfassungsrechtlicher Anspruch auf ein faires Verfahren (Belehrung über das

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2013 - 2 BvR 1579/11
    Der gegen diese Entscheidung erhobenen - zweiten - Verfassungsbeschwerde gab das Bundesverfassungsgericht wiederum statt (BVerfGK 17, 390 ff.), da auch die zweite Revisionsentscheidung die Vorgaben des Internationalen Gerichtshofs nicht hinreichend berücksichtigte und deshalb gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verstieß.

    Die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt oder lassen sich ohne weiteres auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung beantworten (BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ).

    Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes in Verbindung mit der Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ).

    Das Fachgericht muss die einschlägige Judikatur zur Kenntnis nehmen und sich mit ihr auseinandersetzen (BVerfGK 17, 390 ).

    Ein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Berücksichtigungspflicht kann jedoch nur bei einer erkennbar fehlerhaften Rezeption der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs festgestellt werden, da dessen Urteile regelmäßig zu einer anderen Rechtsordnung ergehen und die Frage, wie seinen Feststellungen gerade in der deutschen Rechtsordnung Rechnung zu tragen ist, nicht immer zweifelsfrei zu beantworten sein wird (BVerfGK 17, 390 ).

    Vor diesem Hintergrund kann ein Beschwerdeführer namentlich die Missachtung der Berücksichtigungspflicht als Verstoß gegen sein Grundrecht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip rügen (BVerfGK 17, 390 ).

    Dies ist mit Blick auf Art. 36 Abs. 1 WÜK zu bejahen (vgl. BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ).

    Die Fachgerichte haben das anwendbare Völkervertragsrecht wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ).

    Die Verkennung des Schutzgehalts einer verletzten Verfahrensnorm kann dabei ebenso in das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren eingreifen wie eine Überspannung der Voraussetzungen für die Annahme eines Verwertungsverbots hinsichtlich rechtswidrig gewonnener Beweise (BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ).

    (2) Diese Vorgaben des Internationalen Gerichtshofs zur Auslegung des Art. 36 Abs. 1 WÜK lassen sich im Rahmen einer methodisch vertretbaren Auslegung (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ) ohne weiteres in das System der strafprozessualen Revisionsvorschriften integrieren.

    Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 WÜK muss daher ein Recht des Angeklagten begründen, das seine verfahrensrechtliche Stellung konstituiert (BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ) und eine "review and reconsideration" der Entscheidung ermöglicht.

    (1) Die sich aus dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht ergebenden Rechtsfolgen sind verfassungsrechtlich nicht festgelegt (vgl. BVerfGK 4, 283 ; 9, 174 ; 17, 390 ).

    Dem Bundesgerichtshof ist es daher unbenommen, auf seine zu den Folgen von Verstößen gegen Belehrungspflichten entwickelte Rechtsprechung zurückzugreifen, wonach nicht jedes Verbot, einen Beweis zu erheben, zwingend ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht; die Entscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot ist vielmehr aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen (BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ; vgl. auch BVerfGE 122, 248 ; 130, 1 ).

    Bei der Frage nach einem Beweisverwertungsverbot im konkreten Fall handelt es sich daher um eine Frage der Anwendung einfachen Rechts, die grundsätzlich das Fachgericht zu beantworten hat (vgl. BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ).

    Zu hohe Anforderungen an die Annahme eines Verwertungsverbots hinsichtlich rechtswidrig gewonnener Beweise können allerdings in das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren eingreifen (BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ).

  • BGH, 20.12.2007 - 3 StR 318/07

    Belehrung über das Recht auf konsularischen Beistand (subjektives Recht des

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2013 - 2 BvR 1579/11
    Dies wird dadurch sichergestellt, dass ein Belehrungsausfall als solcher im Revisionsverfahren als relativer Revisionsgrund geltend gemacht werden kann (vgl. BGHSt 52, 110 ; Paulus, StV 2003, S. 57 ; Burchard, JZ 2007, S. 891 ; Esser, JR 2008, S. 271 ; Kreß, GA 2007, S. 296 ; Paulus/Müller, StV 2009, S. 495 ; Weigend, StV 2008, S. 39 ).

    Der Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 WÜK gestattet es somit, das gesamte Strafurteil, Schuld- und Strafausspruch, im Revisionsverfahren zu überprüfen und - mit Blick auf die unterbliebene Belehrung - neu zu bewerten (vgl. BGHSt 52, 110 ).

    Ein Unterbleiben der Belehrung kann - wie jeder andere Verfahrensfehler auch - mit der Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative StPO geltend gemacht werden (Esser, JR 2008, S. 271 ), die der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet sein muss (vgl. BGHSt 52, 110 ).

    Art. 36 Abs. 1 WÜK schützt nicht die Aussagefreiheit des Betroffenen, sondern ausschließlich die Möglichkeit, über den konsularischen Beistand einen Verteidiger beizuziehen (BGHSt 52, 110 ; Esser, JR 2008, S. 271 ).

  • BGH, 07.11.2001 - 5 StR 116/01

    Rüge einer Verletzung von Art. 36 Abs. 1 lit. b) des Wiener Übereinkommens über

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2013 - 2 BvR 1579/11
    Dies wird dadurch sichergestellt, dass ein Belehrungsausfall als solcher im Revisionsverfahren als relativer Revisionsgrund geltend gemacht werden kann (vgl. BGHSt 52, 110 ; Paulus, StV 2003, S. 57 ; Burchard, JZ 2007, S. 891 ; Esser, JR 2008, S. 271 ; Kreß, GA 2007, S. 296 ; Paulus/Müller, StV 2009, S. 495 ; Weigend, StV 2008, S. 39 ).

    Ein zwingendes Beweisverwertungsverbot, also ein Bewertungsverbot allein aufgrund der unterbliebenen Belehrung und unabhängig vom Vorliegen eines dadurch ursächlich verursachten Nachteils, gebietet das Völkerrecht nicht (BVerfGK 9, 174 ; Paulus, StV 2003, S. 57 ; Kreß, GA 2007, S. 296 ; Esser, JR 2008, S. 271 ; Paulus/Müller, StV 2009, S. 495 ; Schomburg/Schuster, NStZ 2008, S. 593 ; Gless/Peters, StV 2011, S. 369 ).

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2013 - 2 BvR 1579/11
    cc) Die Nichtgewährung einer Kompensation im Rahmen der sogenannten Vollstreckungslösung (vgl. hierzu BGHSt 52, 124 ff.) kann den Beschwerdeführer schon deshalb nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzen, weil die Vollstreckungslösung nicht im Einklang mit den Vorgaben für eine angemessene Wiedergutmachung für eine unterbliebene Belehrung stünde.

    Dagegen bleibt es bei der sogenannten Vollstreckungslösung bei der dem Unrecht und der Schuld angemessenen Strafe, die nicht in eine aus Entschädigungsgründen reduzierte Strafe umgewandelt wird (vgl. BGHSt 52, 124 ); der Strafausspruch - und erst recht der Schuldspruch - bleiben unberührt (Paulus/Müller, StV 2009, S. 495 ; Esser, JR 2008, S. 271 ; Gless/Peters, StV 2011, S. 369 ; Reich, a.a.O., S. 208 f.).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2013 - 2 BvR 1579/11
    Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in Verbindung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG das Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 86, 288 ; 109, 13 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Dem Bundesgerichtshof ist es daher unbenommen, auf seine zu den Folgen von Verstößen gegen Belehrungspflichten entwickelte Rechtsprechung zurückzugreifen, wonach nicht jedes Verbot, einen Beweis zu erheben, zwingend ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht; die Entscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot ist vielmehr aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen (BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ; vgl. auch BVerfGE 122, 248 ; 130, 1 ).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2013 - 2 BvR 1579/11
    Die Fachgerichte haben das anwendbare Völkervertragsrecht wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ).

    (2) Diese Vorgaben des Internationalen Gerichtshofs zur Auslegung des Art. 36 Abs. 1 WÜK lassen sich im Rahmen einer methodisch vertretbaren Auslegung (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ) ohne weiteres in das System der strafprozessualen Revisionsvorschriften integrieren.

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2013 - 2 BvR 1579/11
    Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in Verbindung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG das Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 86, 288 ; 109, 13 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Dem Bundesgerichtshof ist es daher unbenommen, auf seine zu den Folgen von Verstößen gegen Belehrungspflichten entwickelte Rechtsprechung zurückzugreifen, wonach nicht jedes Verbot, einen Beweis zu erheben, zwingend ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht; die Entscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot ist vielmehr aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen (BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ; vgl. auch BVerfGE 122, 248 ; 130, 1 ).

  • BGH, 25.09.2007 - 5 StR 116/01

    Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsangehörigkeit gemäß Art. 36 Abs.

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2013 - 2 BvR 1579/11
    Mit Beschluss vom 25. September 2007 (BGHSt 52, 48 ff.) verwarf der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Revision erneut, allerdings mit der Maßgabe, dass von der verhängten Freiheitsstrafe sechs Monate als vollstreckt zu gelten hätten.

    Soweit er eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von dem Beschluss des 5. Strafsenats vom 25. September 2007 (BGHSt 52, 48 ff.) behauptet, setzt er sich nicht damit auseinander, dass diese Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben wurde, damit keine Rechtswirkungen mehr von ihr ausgehen können und sie erst recht keine Grundlage mehr für eine Divergenzvorlage bilden kann (vgl. Hannich, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 132 GVG, Rn. 8).

  • BGH, 06.05.2010 - V ZB 223/09

    Abschiebungshaftverfahren: Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung bei

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2013 - 2 BvR 1579/11
    Hinsichtlich der behaupteten Abweichung der angegriffenen Entscheidung von einem Beschluss des V. Zivilsenats (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09 -, FGPrax 2010, S. 212), legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass dieser Beschluss der angegriffenen Entscheidung entgegensteht.
  • BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 1255/07

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Unterlassen einer Vorlage durch den

  • BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1249/04

    Verfassungsbeschwerde von Magnus Gaefgen erfolglos

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BGH, 07.06.2011 - 4 StR 643/10

    Rechtsfolgen der mangelnden Belehrung über die konsularischen Rechte (Beruhen;

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

  • BGH, 29.01.2003 - 5 StR 475/02

    Unzulässigkeit einer Verfahrensrüge hinsichtlich des Verschweigens der Meldung

  • OLG Karlsruhe, 07.03.2014 - 3 (6) Ss 642/13
    In der Rechtsprechung ist - verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2014, 532 [534]) - anerkannt, dass ein Verstoß gegen eine Pflicht zur qualifizierten Belehrung nicht in jedem Fall zu einem Beweisverwertungsverbot führen muss, sondern die Folgen des Belehrungsfehlers jeweils im konkreten Einzelfall zu ermitteln sind.
  • VG Frankfurt/Main, 11.11.2020 - 2 K 3356/19

    Kostenhaftung des Beförderungsunternehmer

    Zumal nur ein Totalausfall der Belehrung nach § 36 WÜK zu einem beachtlichen Verfahrensfehler führt (BVerfG, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 BvR 1579/11 -, NJW 2014, 532).
  • OVG Bremen, 29.11.2022 - 2 B 222/22

    Bremerhaven; Ermessen; Konsularrechtsübereinkommen; Räumliche Beschränkung;

    Die Verwaltungsgerichte haben das WÜK , dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, als anwendbares Völkervertragsrecht zwar wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.11.2013 - 2 BvR 1579/11, juris Rn. 13 m.w.N.).
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