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   BGH, 31.10.2013 - III ZR 388/12   

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https://dejure.org/2013,32831
BGH, 31.10.2013 - III ZR 388/12 (https://dejure.org/2013,32831)
BGH, Entscheidung vom 31.10.2013 - III ZR 388/12 (https://dejure.org/2013,32831)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2013 - III ZR 388/12 (https://dejure.org/2013,32831)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 839 BGB, Art 34 GG, § 5 LKreisO ST, § 7 PsychKG ST
    Amtshaftung des Trägers einer Städtischen Klinik: Fenstersturz eines Patienten einer geschlossenen psychiatrischen Station in Suizidabsicht

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Trägers einer Klinik zur Sicherung von Fenstern einer geschlossenen psychiatrischen Station gegen körperliche Gewalt

  • rewis.io

    Amtshaftung des Trägers einer Städtischen Klinik: Fenstersturz eines Patienten einer geschlossenen psychiatrischen Station in Suizidabsicht

  • rabüro.de

    Zur Amtshaftung des Trägers einer Städtischen Klinik wegen Fenstersturzes eines Patienten einer geschlossenen psychiatrischen Station in Suizidabsicht

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839
    Grenzen der Pflicht zur Sicherung von Fenstern in geschlossener psychiatrischer Station

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839
    Verpflichtung des Trägers einer Klinik zur Sicherung von Fenstern einer geschlossenen psychiatrischen Station gegen körperliche Gewalt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sicherheitsvorkehrungen an Fenster einer Psychatrie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fenstersicherung in der Psychiatrie

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Fenster einer geschlossenen Abteilung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Krankenhausträger haftet nicht stets für Suizidversuch eines Patienten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Krankenhausträger haftet nicht stets für Suizidversuch eines Patienten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Geschlossene Psychiatrie - Kein Zwang zur vollen Vergitterung

  • haerlein.de (Zusammenfassung)

    Selbstschädigung eines in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Patienten durch Suizidversuch - Wann haftet der Träger der Klinik

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Ausstattung der Fenster in einer geschlossenen Psychiatrie

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Ausstattung der Fenster in einer geschlossenen Psychiatrie

  • bista.de (Kurzinformation)

    Geschlossene Psychiatrie muss Fenster nicht total abriegeln

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 539
  • MDR 2014, 87
  • NJ 2014, 75
  • VersR 2014, 1210
  • DÖV 2014, 404
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.06.2000 - VI ZR 377/99

    Sorgfaltspflichten in psychiatrischer Klinik

    Auszug aus BGH, 31.10.2013 - III ZR 388/12
    Die Revision weist zunächst zutreffend darauf hin, dass der Träger eines psychiatrischen Krankenhauses verpflichtet ist, die aufgenommenen Patienten auch vor Selbstschädigungen zu bewahren, die ihnen durch Suizidversuche drohen können (Senat, Urteil vom 23. September 1993 - III ZR 107/92, NJW 1994, 794; BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - VI ZR 377/99, NJW 2000, 3425; Staudinger/Hager, BGB, § 823 Rn. I 38 [2009] mwN; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 823 Rn. 149 mwN).

    Das Sicherheitsgebot ist abzuwägen gegen Gesichtspunkte der Therapiegefährdung durch allzu strikte Verwahrung (Senat aaO mwN; BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 aaO; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2010, 1246, 1248; Staudinger/Hager aaO).

    Ohne konkrete Anhaltspunkte einer Selbstgefährdung bestand hingegen keine Pflicht zur Sicherung gegen einen - unvorhersehbaren - Selbstmordversuch (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 aaO; Staudinger/Hager aaO mwN).

  • OLG Hamburg, 14.02.2003 - 1 U 186/00

    Pflichtenstellung des Krankenhausträgers gegenüber einem wegen Suizidgefahr in

    Auszug aus BGH, 31.10.2013 - III ZR 388/12
    Es vermöge sich der von der Berufung herangezogenen Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2003 (OLGR 2003, 267) nicht anzuschließen.

    d) Die von der Revision angeführte Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Februar 2003 (OLGR 2003, 267) gibt keine Veranlassung zu einer anderen Sichtweise.

    Gleiches gilt für die Ausführungen des Klägers, welche Mindestanforderungen an Fenster einer geschlossenen psychiatrischen Station seiner Ansicht nach aus den Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2003 (aaO) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. April 1980 (…

  • BGH, 23.09.1993 - III ZR 107/92

    Sorgfaltspflichten gegenüber suizidgefährdeten Patienten in psychiatrischem

    Auszug aus BGH, 31.10.2013 - III ZR 388/12
    Die Revision weist zunächst zutreffend darauf hin, dass der Träger eines psychiatrischen Krankenhauses verpflichtet ist, die aufgenommenen Patienten auch vor Selbstschädigungen zu bewahren, die ihnen durch Suizidversuche drohen können (Senat, Urteil vom 23. September 1993 - III ZR 107/92, NJW 1994, 794; BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - VI ZR 377/99, NJW 2000, 3425; Staudinger/Hager, BGB, § 823 Rn. I 38 [2009] mwN; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 823 Rn. 149 mwN).

    Die Revision erkennt ebenfalls, dass die vorgenannte Pflicht nur in den Grenzen des Erforderlichen und des für das Krankenhauspersonal und den Patienten Zumutbaren besteht (Senat, Urteil vom 23. September 1993 aaO S. 795; Staudinger/Hager aaO).

  • BGH, 05.11.2009 - III ZR 6/09

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bzgl. eines Vertrages zwischen dem

    Auszug aus BGH, 31.10.2013 - III ZR 388/12
    Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06, NJW-RR 2008, 1484 Rn. 22; vom 5. November 2009 - III ZR 6/09, NJW 2010, 1456 Rn. 8 und vom 10. November 2011 - III ZR 81/11, WM 2011, 2353 Rn. 16, jeweils mwN).
  • BGH, 09.04.1987 - III ZR 171/86

    Amtspflicht zur Ausstattung eines Beruhigungsraums mit genügend sicheren Fenstern

    Auszug aus BGH, 31.10.2013 - III ZR 388/12
    Insofern sind etwa an die Ausstattung eines Schutz- und Beruhigungsraums, in dem typischer Weise auch und gerade hochgradig erregte suizidgefährdete Patienten untergebracht werden, andere Anforderungen zu stellen als an normale Patientenzimmer, in denen nicht suizidgefährdete Patienten untergebracht werden und zu denen suizidgefährdete Patienten keinen Zugang haben (zur Ausstattung eines Beruhigungsraums eine Landeskrankenhauses mit genügend sicheren Fenstern vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 1987 - III ZR 171/86, BGHR BGB § 839 Dritter 8 - mangelhafte Fenster in Heilanstalt; Staudinger/Hager aaO; zur Ausstattung von Fenstern in einem Wachsaal vgl. BayObLG, …
  • BGH, 19.06.2008 - III ZR 46/06

    Willenserklärungen einer Außen-GbR und ihre Tücken

    Auszug aus BGH, 31.10.2013 - III ZR 388/12
    Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06, NJW-RR 2008, 1484 Rn. 22; vom 5. November 2009 - III ZR 6/09, NJW 2010, 1456 Rn. 8 und vom 10. November 2011 - III ZR 81/11, WM 2011, 2353 Rn. 16, jeweils mwN).
  • BGH, 10.11.2011 - III ZR 81/11

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Pflicht zur Aufklärung über strafrechtliches

    Auszug aus BGH, 31.10.2013 - III ZR 388/12
    Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06, NJW-RR 2008, 1484 Rn. 22; vom 5. November 2009 - III ZR 6/09, NJW 2010, 1456 Rn. 8 und vom 10. November 2011 - III ZR 81/11, WM 2011, 2353 Rn. 16, jeweils mwN).
  • OLG Zweibrücken, 22.12.2009 - 5 U 5/07

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer psychiatrischen Klinik:

    Auszug aus BGH, 31.10.2013 - III ZR 388/12
    Das Sicherheitsgebot ist abzuwägen gegen Gesichtspunkte der Therapiegefährdung durch allzu strikte Verwahrung (Senat aaO mwN; BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 aaO; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2010, 1246, 1248; Staudinger/Hager aaO).
  • BGH, 14.01.2021 - III ZR 168/19

    BGH präzisiert Schutzpflichten von Pflegeheimen gegenüber demenzkranken Bewohnern

    Vergleichbar hat der Senat in einem Fall argumentiert, in dem ein Patient auf einer geschlossenen psychiatrischen Station einer Klinik in suizidaler Absicht ein Fenster gewaltsam geöffnet und durch einen Sprung aus dem Fenster schwere Verletzungen erlitten hatte (Urteil vom 31. Oktober 2013 - III ZR 388/12, NJW 2014, 539 Rn. 15, 17).
  • OLG Jena, 27.08.2015 - 1 U 558/14

    Unfallhaftung des Heimbetreibers: Schadensersatzpflicht des Heimbetreibers

    So habe der Bundesgerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 2013 (Urteil vom 31.10.2013 Az.: III ZR 388/12) entschieden, dass selbst eine städtische Klinik nicht dazu verpflichtet sei, ohne konkrete Anhaltspunkte einer Selbstgefährdung die Fenster einer geschlossenen psychiatrischen Station so auszustatten, dass sie auch unter Einsatz von Körperkraft nicht so weit geöffnet werden können, dass Patienten hinaussteigen oder -springen könnten.

    Dies verbietet nicht nur entwürdigende Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen, sondern auch eine "allzu strikte Verwahrung" (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - III ZR 388/12, juris Rn. 11).

  • OLG Hamm, 20.12.2022 - 26 U 15/22

    Haftung des behandelnden Psychiaters wegen unterbliebener Verhinderung eines

    Begibt sich ein Patient wegen einer möglichen latenten oder akuten Suizidgefahr in Behandlung oder wird eine solche Gefahr im Rahmen einer Behandlung offenbar, so gilt: Ein Suizid ist nicht absolut vorherseh- oder vermeidbar (vgl. auch: BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013, III ZR 388/12, juris).

    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Sicherheitsgebot stets abzuwägen ist gegen Gesichtspunkte der Therapiegefährdung durch allzu strikte Verwahrung (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013, III ZR 388/12, juris; BGH, Urteil vom 20. Juni 2000, VI ZR 377/99, juris), genießt die Patientensicherheit bei akuter Selbstmordgefahr den Vorrang und gebietet - unter Beachtung der Menschenwürde - angemessene Maßnahmen, zu denen auch die Versagung einer Beurlaubung und die Beantragung einer geschlossenen Unterbringung nach dem PsychkG gehören kann.

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