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   BGH, 17.09.2014 - XII ZB 202/13   

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https://dejure.org/2014,29766
BGH, 17.09.2014 - XII ZB 202/13 (https://dejure.org/2014,29766)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2014 - XII ZB 202/13 (https://dejure.org/2014,29766)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13 (https://dejure.org/2014,29766)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1901a Abs 1 BGB, § 1901a Abs 2 S 1 BGB, § 1901a Abs 3 BGB, § 1904 Abs 2 BGB
    Betreuungssache: Voraussetzungen der Entbehrlichkeit einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen; Anforderungen an die Ermittlung des mutmaßlichen Willens eines betroffenen Wachkomapatienten

  • IWW

    §§ 1901 a, 1904 BGB, § 1904 Abs. 2 BGB, § 1901 a Abs. 1 BGB, § 1901 a Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1901 a Abs. 3 BGB, § 1904 Abs. 4 BGB, § 1904 Abs. 3 BGB, § 1904 Abs. 2 BGB, § 1901 a Abs. 1 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1901a, 1904

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme eines Betroffenen aufgrund einer wirksamen Patientenverfügung bzgl. betreuungsgerichtlicher Genehmigung; Grunderkrankung mit einem "irreversibel tödlichen Verlauf" als Voraussetzung für den zulässigen Abbruch lebenserhaltender ...

  • rabüro.de

    Zu den Voraussetzungen der Entbehrlichkeit einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

  • rewis.io

    Betreuungssache: Voraussetzungen der Entbehrlichkeit einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen; Anforderungen an die Ermittlung des mutmaßlichen Willens eines betroffenen Wachkomapatienten

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Voraussetzungen der Entbehrlichkeit einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1901 a, 1904 BGB
    Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme eines Betroffenen aufgrund einer wirksamen Patientenverfügung bzgl. betreuungsgerichtlicher Genehmigung; Grunderkrankung mit einem "irreversibel tödlichen Verlauf" als Voraussetzung für den zulässigen Abbruch lebenserhaltender ...

  • rechtsportal.de

    Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme eines Betroffenen aufgrund einer wirksamen Patientenverfügung bzgl. betreuungsgerichtlicher Genehmigung; Grunderkrankung mit einem "irreversibel tödlichen Verlauf" als Voraussetzung für den zulässigen Abbruch lebenserhaltender ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (25)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Beenden lebenserhaltender Maßnahmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beenden lebenserhaltender Maßnahmen - und die Genehmigung des Betreuungsgerichts

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Sterbewunsch - Auch der mutmaßliche Wille zählt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wachkoma-Patientin - Sterbewunsch auch ohne Verfügung maßgeblich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf nicht stets einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wachkoma-Patientin künstlich ernährt - Ehemann und Tochter wollen die lebenserhaltenden Maßnahmen abbrechen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf nicht stets einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 08.12.2014)

    Patientenverfügung wird überbewertet

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Sterbewunsch muss neu geprüft werden: Selbstbestimmung auch ohne Patientenverfügung gestärkt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Passive Sterbehilfe bei Komapatienten ohne Patientenverfügung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Passive Sterbehilfe bei Komapatienten ohne Patientenverfügung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Passive Sterbehilfe auch ohne Patientenverfügung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Passive Sterbehilfe bei Komapatienten ohne Patientenverfügung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Patientenverfügung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Patientenverfügung oder die Ermittlung des mutmaßlichen Willens durch das Betreuungsgericht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betreuung: Abbruch künstlicher Ernährung bei Patientenverfügung ohne gerichtliche Genehmigung möglich

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Mutmaßlicher Patientenwille bei Wachkoma

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen

  • betrifftjustiz.de PDF, S. 4 (Entscheidungsbesprechung)

    Menschenwürde, Autonomie und "irreversibel tödlicher Verlauf"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 202, 226
  • NJW 2014, 3572
  • MDR 2014, 1319
  • DNotZ 2015, 47
  • NJ 2015, 71
  • FamRZ 2014, 1909
  • Rpfleger 2015, 18
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.03.2003 - XII ZB 2/03

    Zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von Betreuerentscheidungen im

    Auszug aus BGH, 17.09.2014 - XII ZB 202/13
    Dabei ist nicht danach zu differenzieren, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht (Abgrenzung zu Senatsbeschluss, 17. März 2003, XII ZB 2/03, BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748).

    Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Widerruf der Einwilligung in die mit Hilfe einer PEG-Magensonde ermöglichte künstliche Ernährung vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst wird und grundsätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn - wie hier - durch den Abbruch der Maßnahme die Gefahr des Todes droht (NK-BGB/Heitmann 3. Aufl. § 1904 Rn. 16; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748, 750).

    Enthält die schriftliche Patientenverfügung eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen, die auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, ist eine Einwilligung des Betreuers, die dem betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernis unterfällt, in die Maßnahme nicht erforderlich, da der Betroffene diese Entscheidung selbst in einer alle Beteiligten bindenden Weise getroffen hat (BT-Drucks. 16/8442 S. 14; BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748, 750; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1901 a Rn. 2; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1901 a BGB Rn. 50; HK-BUR/Bauer [Stand: Juli 2011] § 1901 a BGB Rn. 27 f.; a.A. Erman/Roth BGB 13. Aufl. § 1901 a BGB Rn. 8; Albrecht/Albrecht MittBayNot 2009, 426, 432 f.).

    Dies vermittelt der Entscheidung des Betreuers damit eine Legitimität, die geeignet ist, den Betreuer subjektiv zu entlasten sowie seine Entscheidung objektiv anderen Beteiligten zu vermitteln, und die ihn vor dem Risiko einer abweichenden strafrechtlichen ex-post-Beurteilung schützen kann (Senatsbeschluss BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748, 755 mwN; vgl. Spickhoff Medizinrecht § 1901 a BGB Rn. 14).

    b) Ebenfalls zu Recht ist das Beschwerdegericht noch unter Bezugnahme auf den zur früheren Rechtslage ergangenen Senatsbeschluss vom 17. März 2003 (BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748, 751) zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorliegen einer Grunderkrankung mit einem "irreversibel tödlichen Verlauf" nicht Voraussetzung für den zulässigen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ist.

    Allerdings kommt die Berücksichtigung eines solchen mutmaßlichen Willen des Betroffenen nur hilfsweise in Betracht, wenn und soweit der wirkliche vor Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit geäußerte Wille des Betroffenen nicht zu ermitteln ist (Senatsbeschluss BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748, 752; BGHSt 55, 191 = FamRZ 2010, 1551 Rn. 17).

    Die Willensbekundung für oder gegen bestimmte medizinische Maßnahmen darf vom Betreuer nicht durch einen "Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen" des Betroffenen korrigiert werden (BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748, 752).

    Die bei der Ermittlung und der Annahme des mutmaßlichen Willens zu stellenden strengen Anforderungen gelten aber unabhängig davon, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht (a.A. LG Kleve FamRZ 2010, 1841, 1843; AG Nordenham FamRZ 2011, 1327, 1328; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1901 a Rn. 50; Kutzer FS Rissing-van Saan, 2011, 337, 354; zur früheren Rechtslage: Senatsbeschluss BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748, 751 unter Bezugnahme auf BGH Urteil vom 13. September 1994 - 1 StR 357/94 - NJW 1995, 204).

  • BGH, 25.06.2010 - 2 StR 454/09

    Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist

    Auszug aus BGH, 17.09.2014 - XII ZB 202/13
    Soweit der Betreuer und der behandelnde Arzt Einvernehmen darüber erzielen können, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901 a Abs. 2 BGB festgestellten Willen des Betroffenen entsprechen, werden die Entscheidungen des Betreuers nach § 1904 Abs. 4 BGB von der Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichts ausgenommen (BT-Drucks. 16/8442 S. 18; vgl. auch BGHSt 55, 191 = FamRZ 2010, 1551 Rn. 17 sowie Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1904 BGB Rn. 137; Jurgeleit/Kieß Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1904 BGB Rn. 97; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1904 Rn. 22; HK-BUR/Bauer [Stand: Juni 2013] § 1904 BGB Rn. 96; a.A. BtKomm/Roth E Rn. 24, demzufolge eine gerichtliche Genehmigung auch dann erforderlich ist, wenn Arzt und Betreuer übereinstimmend von einem mutmaßlichen Willen des Betroffenen ausgehen).

    Nach neuer Rechtslage ist in § 1901 a Abs. 3 BGB klargestellt, dass es für die Verbindlichkeit des tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens eines aktuell einwilligungsunfähigen Betroffenen nicht auf die Art und das Stadium der Erkrankung ankommt (BT-Drucks. 16/8442 S. 16; BGHSt 55, 191 = FamRZ 2010, 1551 Rn. 14 ff.; Fröschle/Guckes/Kuhrke/Locher Betreuungs- und Unterbringungsverfahren § 298 FamFG Rn. 19).

    Allerdings kommt die Berücksichtigung eines solchen mutmaßlichen Willen des Betroffenen nur hilfsweise in Betracht, wenn und soweit der wirkliche vor Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit geäußerte Wille des Betroffenen nicht zu ermitteln ist (Senatsbeschluss BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748, 752; BGHSt 55, 191 = FamRZ 2010, 1551 Rn. 17).

    Ein Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen der Betroffenen wäre in Anbetracht dessen ausgeschlossen (vgl. auch BGHSt 55, 191 = FamRZ 2010, 1551 Rn. 5, 17).

    Dies hat insbesondere zu gelten, wenn es beim Fehlen einer schriftlichen Patientenverfügung um die Feststellung eines in der Vergangenheit mündlich geäußerten Patientenwillens geht (vgl. auch BGHSt 55, 191 = FamRZ 2010, 1551 Rn. 38; BGH Beschluss vom 10. November 2010 - 2 StR 320/10 - FamRZ 2011, 108 Rn. 12).

  • AG Nordenham, 20.03.2011 - 9 XVII 8/00

    Betreuung: Genehmigungserfordernis für den Abbruch einer künstlichen Ernährung

    Auszug aus BGH, 17.09.2014 - XII ZB 202/13
    Stellt das Gericht dieses Einvernehmen im Sinne von § 1904 Abs. 4 BGB fest, hat es den Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung ohne weitere gerichtliche Ermittlungen abzulehnen und ein sogenanntes Negativattest zu erteilen, aus dem sich ergibt, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (LG Kleve FamRZ 2010, 1841, 1843; AG Nordenham FamRZ 2011, 1327, 1328; vgl. auch LG Oldenburg FamRZ 2010, 1470, 1471; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1904 Rn. 56; Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1904 Rn. 13; HK-BUR/Bauer [Stand: Juni 2013] § 1904 Rn. 106; a.A. Jurgeleit/Kieß Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1904 BGB Rn. 11; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1904 Rn. 22, wonach die Erteilung eines Negativattests nicht angezeigt sei).

    Die bei der Ermittlung und der Annahme des mutmaßlichen Willens zu stellenden strengen Anforderungen gelten aber unabhängig davon, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht (a.A. LG Kleve FamRZ 2010, 1841, 1843; AG Nordenham FamRZ 2011, 1327, 1328; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1901 a Rn. 50; Kutzer FS Rissing-van Saan, 2011, 337, 354; zur früheren Rechtslage: Senatsbeschluss BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748, 751 unter Bezugnahme auf BGH Urteil vom 13. September 1994 - 1 StR 357/94 - NJW 1995, 204).

  • LG Kleve, 31.05.2010 - 4 T 77/10

    Lediglich Erteilung eines Negativattests durch Betreuungsgericht bei Abbruch

    Auszug aus BGH, 17.09.2014 - XII ZB 202/13
    Stellt das Gericht dieses Einvernehmen im Sinne von § 1904 Abs. 4 BGB fest, hat es den Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung ohne weitere gerichtliche Ermittlungen abzulehnen und ein sogenanntes Negativattest zu erteilen, aus dem sich ergibt, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (LG Kleve FamRZ 2010, 1841, 1843; AG Nordenham FamRZ 2011, 1327, 1328; vgl. auch LG Oldenburg FamRZ 2010, 1470, 1471; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1904 Rn. 56; Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1904 Rn. 13; HK-BUR/Bauer [Stand: Juni 2013] § 1904 Rn. 106; a.A. Jurgeleit/Kieß Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1904 BGB Rn. 11; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1904 Rn. 22, wonach die Erteilung eines Negativattests nicht angezeigt sei).

    Die bei der Ermittlung und der Annahme des mutmaßlichen Willens zu stellenden strengen Anforderungen gelten aber unabhängig davon, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht (a.A. LG Kleve FamRZ 2010, 1841, 1843; AG Nordenham FamRZ 2011, 1327, 1328; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1901 a Rn. 50; Kutzer FS Rissing-van Saan, 2011, 337, 354; zur früheren Rechtslage: Senatsbeschluss BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748, 751 unter Bezugnahme auf BGH Urteil vom 13. September 1994 - 1 StR 357/94 - NJW 1995, 204).

  • BGH, 13.09.1994 - 1 StR 357/94

    Zulässige Sterbehilfe vor Einsetzen des Sterbevorgangs durch Absetzen der

    Auszug aus BGH, 17.09.2014 - XII ZB 202/13
    Die bei der Ermittlung und der Annahme des mutmaßlichen Willens zu stellenden strengen Anforderungen gelten aber unabhängig davon, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht (a.A. LG Kleve FamRZ 2010, 1841, 1843; AG Nordenham FamRZ 2011, 1327, 1328; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1901 a Rn. 50; Kutzer FS Rissing-van Saan, 2011, 337, 354; zur früheren Rechtslage: Senatsbeschluss BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748, 751 unter Bezugnahme auf BGH Urteil vom 13. September 1994 - 1 StR 357/94 - NJW 1995, 204).
  • BGH, 10.11.2010 - 2 StR 320/10

    Versuchter Totschlag und rechtfertigender Behandlungsabbruch (erforderliches

    Auszug aus BGH, 17.09.2014 - XII ZB 202/13
    Dies hat insbesondere zu gelten, wenn es beim Fehlen einer schriftlichen Patientenverfügung um die Feststellung eines in der Vergangenheit mündlich geäußerten Patientenwillens geht (vgl. auch BGHSt 55, 191 = FamRZ 2010, 1551 Rn. 38; BGH Beschluss vom 10. November 2010 - 2 StR 320/10 - FamRZ 2011, 108 Rn. 12).
  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus BGH, 17.09.2014 - XII ZB 202/13
    Für die Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens gelten beweismäßig strenge Maßstäbe, die der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter - dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Selbstbestimmungsrecht einerseits (vgl. insoweit auch BVerfG FamRZ 2011, 1927 Rn. 35 f.) und dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Schutz des Lebens andererseits - Rechnung zu tragen haben.
  • LG Oldenburg, 11.03.2010 - 8 T 180/10

    Beschwerde eines Verfahrenspflegers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zum

    Auszug aus BGH, 17.09.2014 - XII ZB 202/13
    Stellt das Gericht dieses Einvernehmen im Sinne von § 1904 Abs. 4 BGB fest, hat es den Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung ohne weitere gerichtliche Ermittlungen abzulehnen und ein sogenanntes Negativattest zu erteilen, aus dem sich ergibt, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (LG Kleve FamRZ 2010, 1841, 1843; AG Nordenham FamRZ 2011, 1327, 1328; vgl. auch LG Oldenburg FamRZ 2010, 1470, 1471; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1904 Rn. 56; Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1904 Rn. 13; HK-BUR/Bauer [Stand: Juni 2013] § 1904 Rn. 106; a.A. Jurgeleit/Kieß Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1904 BGB Rn. 11; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1904 Rn. 22, wonach die Erteilung eines Negativattests nicht angezeigt sei).
  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 61/16

    Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem

    Dies ist bei der bloßen Fortführung einer lebenserhaltenden künstlichen Ernährung - anders als bei deren Abbruch (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 11 ff. mwN) - gerade nicht der Fall.

    Dem Bevollmächtigten obliegt es dann gemäß § 1901 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 BGB nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 14 mwN).

    Anderenfalls hat der Bevollmächtigte gemäß § 1901 a Abs. 2 und 5 BGB die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 25 ff. mwN), hierbei wiederum §§ 1901 a, 1901 b BGB zu beachten und auf dieser Grundlage zu entscheiden.

    Einen Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung in den Abbruch etwa einer künstlichen Ernährung als lebensverlängernder Maßnahme müsste das Betreuungsgericht dann ohne weitere gerichtliche Ermittlungen ablehnen und ein sogenanntes Negativattest erteilen, aus dem sich ergibt, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 20).

    Zum anderen kann jeder Dritte, insbesondere Ehegatte, Lebenspartner, Verwandter oder Vertrauensperson des Betreuten, aufgrund des Amtsermittlungsprinzips im Betreuungsverfahren jederzeit eine betreuungsgerichtliche Kontrolle der Entscheidung des Bevollmächtigten in Gang setzen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 18; BT-Drucks. 16/8442 S. 19).

    Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29).

    An die Behandlungswünsche des Betroffenen ist der Bevollmächtigte nach § 1901 a Abs. 2 und 3 BGB gebunden (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 25).

    Ebenso wie eine schriftliche Patientenverfügung sind auch mündliche Äußerungen des Betroffenen der Auslegung zugänglich (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 30).

    Der Bevollmächtigte stellt letztlich eine These auf, wie sich der Betroffene selbst in der konkreten Situation entschieden hätte, wenn er noch über sich selbst bestimmen könnte (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 26).

  • BGH, 03.07.2019 - 5 StR 132/18

    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

    Diese Verfügung zielte auf die nach Einnahme der todbringenden Medikamente eingetretene Situation und war für den Angeklagten verbindlich (§ 1901a Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13, BGHZ 202, 226, 238; vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16, BGHZ 211, 67, 82 und vom 14. November 2018 - XII ZB 107/18, NJW 2019, 600, 602; BT-Drucks. 16/8442, S. 11 f.).
  • BVerwG, 02.03.2017 - 3 C 19.15

    Zugang zu einem Betäubungsmittel, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht,

    Ohne Einwilligung des einwilligungsfähigen Patienten oder gegen den tatsächlich geäußerten oder mutmaßlichen Willen des einwilligungsunfähigen Patienten dürfen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (BGH, Urteil vom 25. Juni 2010 a.a.O. Rn. 14 ff.; Beschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - NJW 2016, 3297 Rn. 34 ff. und vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13 - BGHZ 202, 226 Rn. 14 f.).

    Der Betroffene kann den Abbruch lebenserhaltender und -verlängernder Maßnahmen selbst dann verlangen, wenn der Behandlungsabbruch darauf zielt, das Leben trotz vorhandener Lebensperspektive zu beenden (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13 - BGHZ 202, 226 Rn. 22).

    Wie bereits dargelegt, dürfen medizinische Maßnahmen gegen den Willen des Patienten nicht fortgesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13 - BGHZ 202, 226 Rn. 22).

    Dabei handelt es sich ebenfalls um eine nicht leicht zu treffende Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13 - BGHZ 202, 226; Begründung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts, BT-Drs. 16/8442 S. 12).

  • BGH, 08.02.2017 - XII ZB 604/15

    Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bindenden

    Der hier vom Sohn der Betroffenen beabsichtigte Widerruf der Einwilligung in die mit Hilfe einer PEG-Magensonde ermöglichte künstliche Ernährung wird vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst und bedarf grundsätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn - wie hier - durch den Abbruch der Maßnahme die Gefahr des Todes droht (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 12 mwN).

    Dem Betreuer obliegt es in diesem Fall nach § 1901 a Abs. 1 Satz 2 BGB nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 13 f.).

    Entschließt sich der Betreuer danach, in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen einzuwilligen, bedarf diese Entscheidung - vorbehaltlich der Regelung in § 1904 Abs. 4 BGB - der Genehmigung durch das Betreuungsgericht (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 15).

    aa) Unmittelbare Bindungswirkung entfaltet eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29).

    Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29).

    Insbesondere kann nicht ein gleiches Maß an Präzision verlangt werden, wie es bei der Willenserklärung eines einwilligungsfähigen Kranken in die Vornahme einer ihm angebotenen Behandlungsmaßnahme erreicht werden kann (Senatsbeschlüsse BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29 und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 46).

    Nicht ausreichend sind allerdings allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29 mwN).

    Wenn das Landgericht auf dieser Grundlage eine wirksame Patientenverfügung iSv § 1901 a Abs. 1 Satz 1 BGB feststellen kann, die auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, hat es ein sogenanntes Negativattest zu erteilen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 20).

    Stellt das Gericht dieses Einvernehmen im Sinne von § 1904 Abs. 4 BGB fest, hat es den Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung ohne weitere Ermittlungen abzulehnen und ebenfalls ein sogenanntes Negativattest zu erteilen, aus dem sich ergibt, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 19 f.).

    Dabei differenziert § 1901 a Abs. 2 Satz 1 BGB zwischen den Behandlungswünschen einerseits und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen andererseits (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 24).

    An die Behandlungswünsche des Betroffenen ist der Betreuer nicht nur nach § 1901 a Abs. 2 BGB, sondern bereits nach § 1901 Abs. 2 und 3 BGB gebunden (Senatsbeschlüsse BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 25 mwN und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 53).

    Ebenso wie bei Vorliegen einer schriftlichen Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB genügt allein der ermittelte Behandlungswunsch nicht, wenn sich dieser auf allgemein gehaltene Inhalte beschränkt (Senatsbeschlüsse BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 28 f. mwN und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 54).

    Der Betreuer stellt letztlich eine These auf, wie sich der Betroffene selbst in der konkreten Situation entschieden hätte, wenn er noch über sich selbst bestimmen könnte (Senatsbeschlüsse BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 26 mwN und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 56).

  • BGH, 02.04.2019 - VI ZR 13/18

    Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung

    Hinter dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten tritt dann die Schutzpflicht des Staates für das Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zurück, selbst wenn ohne den Behandlungsabbruch noch eine Heilungs- oder Lebensperspektive bestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13, BGHZ 202, 226 Rn. 22; BVerwGE 158, 142 Rn. 33; Müller-Terpitz in Isensee/Kirchhoff, HdbStR VII, 3. Aufl., § 147 Rn. 100; Huber, GesR 2017, 613, 617 f.; Zimmermann, ZfL 2018, 104, 108).
  • BGH, 03.07.2019 - 5 StR 393/18

    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

    Die Rechtsprechung leitet aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eine "Freiheit zur Krankheit' ab, die es grundsätzlich einschließt, Heilbehandlungen auch dann abzulehnen, wenn sie medizinisch angezeigt sind (vgl. BVerfG, aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13, BGHZ 202, 27 28 29 226, 236; jeweils unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG: BVerfGE 128, 282, 304; 129, 269, 280; 133, 112, 131).
  • OLG München, 21.12.2017 - 1 U 454/17

    (Ererbter) Schmerzensgeldanspruch nach künstlicher Ernährung mittels PEG-Sonde

    Sofern nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs v. 17. März 2003 (aaO, juris-Rn. 42) und 08. Juni 2005 (aaO, juris-Rn. 9 ff) noch Unsicherheiten bestanden haben mögen, unter welchen Voraussetzungen ein Behandlungsabbruch bei schwerstkranken Patienten grundsätzlich zulässig war - ob erst bei "Eintritt in eine mutmaßlich unmittelbar zum Tod führende Phase der Grunderkrankung" oder bereits dann, wenn die Grunderkrankung einen "irreversibel tödlichen Verlauf" angenommen hatte, wurde durch § 1901a Abs. 3 BGB auch klargestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.09.2014 aaO, juris-Rn. 22), dass es auf Art und Stadium der Erkrankung für die von dem Betreuer unter Einbeziehung des Arztes zu treffende Entscheidung nicht ankommt.

    Schließlich wird ein Schadensersatzanspruch gegen den Arzt (oder Betreuer) wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die aus §§ 1901a und b BGB erwachsenden Pflichten nicht dadurch ausgeschlossen, dass Angehörigen des Patienten grundsätzlich die Möglichkeit offensteht, nach § 1904 BGB das Betreuungsgericht anzurufen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - XII ZB 202/13, juris-Rn. 18 aE mit Verweis auf BT-Drucks. 16/8442 S. 19).

  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 107/18

    Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

    Dem Betreuer obliegt es in diesem Fall nach § 1901 a Abs. 1 Satz 2 BGB nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 14 und BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 13 f.).

    Unmittelbare Bindungswirkung entfaltet eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB allerdings nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29).

    Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29).

    Insbesondere kann nicht ein gleiches Maß an Präzision verlangt werden, wie es bei der Willenserklärung eines einwilligungsfähigen Kranken in die Vornahme einer ihm angebotenen Behandlungsmaßnahme erreicht werden kann (Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 18; BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29 und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 46).

    Nicht ausreichend sind jedoch allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 19 und BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29 mwN).

    Das Beschwerdegericht hat daher zu Recht ein sogenanntes Negativattest erteilt (Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 26 und BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 20).

  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 8461/18

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

    Gegen den tatsächlich geäußerten oder mutmaßlichen Willen des nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten dürfen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden, vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2010 - 2 StR 454/09 -, juris, Rn. 25; Beschlüsse vom 17.09.2014 - XII ZB 202/13 -, juris, Rn. 14 und vom 06.07.2016 - XII ZB 61/16 -, juris, Rn. 42.
  • BGH, 30.01.2019 - 2 StR 325/17

    Totschlag durch das Verabreichen von Betäubungsmitteln (indirekte Sterbehilfe;

    Sie wäre sogar bindend, wenn ihr konkrete und abschließend getroffene Entscheidungen entnommen werden könnten (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13, BGHZ 202, 226, 231; Beschluss vom 8. Februar 2017 - XII ZB 604/15, NJW 2017, 1737, 1738).
  • BGH, 11.03.2015 - IV ZR 400/14

    Erbunwürdigkeit des betreuenden Ehegatten und Testamentserben: Versuchte Tötung

  • BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 1866/17

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zu Zwangsbehandlungen bei

  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 18/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - kein Leistungsausschluss

  • BVerfG, 02.11.2021 - 1 BvR 1575/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften zum Ausschluss der ambulanten

  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 13803/17

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 583/19

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 8560/18

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 1410/18

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

  • VG Köln, 19.11.2019 - 7 K 14642/17

    Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht

  • AG Ludwigsburg, 30.09.2016 - 2 XVII 446/16

    Betreuungsverfahren: Bestellung eines besonderen Betreuers für die Entscheidung

  • AG Brandenburg, 09.08.2021 - 85 XVII 110/21

    Nicht-Einwilligung Bevollmächtigten in ärztlichen Eingriff

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