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   OLG Karlsruhe, 16.12.2014 - 15 W 77/14   

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https://dejure.org/2014,49496
OLG Karlsruhe, 16.12.2014 - 15 W 77/14 (https://dejure.org/2014,49496)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.12.2014 - 15 W 77/14 (https://dejure.org/2014,49496)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Dezember 2014 - 15 W 77/14 (https://dejure.org/2014,49496)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1698
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11

    Kostenfestsetzung: Vertretung einer wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2014 - 15 W 77/14
    Grundsätzlich ist danach eine jede Prozesspartei berechtigt, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl mit der gerichtlichen Vertretung ihrer Interessen zu beauftragen und die hierdurch entstehenden Kosten von dem im Rechtsstreit unterlegenen Gegner erstattet zu verlangen (vgl. BGH, MDR 2013, 943 f.).

    Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, MDR 2013, 943 f.).

    Als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist es dabei insbesondere, wenn sich Parteien, die in demselben Verfahren aufgrund desselben Lebenssachverhalts als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, für ihre Verteidigung verschiedener Rechtsanwälte bedienen, obwohl hierfür auch unter Berücksichtigung ihrer berechtigten Interessen kein sachlicher Grund ersichtlich ist (vgl. BGH, MDR 2013, 943 f.).

    aa) Als sachlicher Grund für die Beauftragung verschiedener Rechtsanwälte mit der Vertretung im Prozess wäre fraglos anzuerkennen, wenn ein Interessenwiderstreit bei den beiden Antragstellern vorgelegen hätte (vgl. BGH, MDR 2013, 943 f.).

    aa) Der zu Gunsten des Antragstellers Ziffer 2 festgesetzte Betrag von 630, 67 EUR erklärt sich daraus, dass die Antragsteller hinsichtlich der von Ihnen gegenüber einem hypothetisch gemeinsam beauftragten Prozessbevollmächtigten geschuldeten Vergütung Teilgläubiger im Sinne von § 420 BGB gegenüber dem unterlegenen Gegner sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2009 - 24 W 61/09 - [...], m.w.N.; BGH, MDR 2013, 943 f.), dass also nur die Hälfte der insgesamt bei hypothetischer Beauftragung eines gemeinsamen Anwalts geschuldeten Vergütung zu Gunsten eines jeden der beiden Antragsteller als Erstattungsbetrag festzusetzen ist.

  • BGH, 11.09.2012 - VI ZB 59/11

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines Kostenfestsetzungsverfahrens bei Verfolgung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2014 - 15 W 77/14
    Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren richtet sich allerdings nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO , sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO , wonach die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten sind (vgl. BGH, NJW 2014, 2285 ff. und NJW 2013, 66 f.).

    Die Norm bildet insoweit eine Ausnahme von dem in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelten Grundsatz, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. BGH, NJW 2014, 2285 ff. und NJW 2013, 66 f., jeweils m.w.N.).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt allerdings jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (vgl. BGH, NJW 2014, 2285 ff.; 2013, 66 f.; 2007, 3279 und 2257; BVerfG, NJW 2002, 2456 ff., jeweils m.w.N.).

    Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (vgl. BGH, NJW 2013, 66 und NJW 2011, 529, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BGH, 20.05.2014 - VI ZB 9/13

    Kostenfestsetzungsverfahren: Rechtsmissbräuchlichkeit eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2014 - 15 W 77/14
    Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren richtet sich allerdings nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO , sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO , wonach die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten sind (vgl. BGH, NJW 2014, 2285 ff. und NJW 2013, 66 f.).

    Die Norm bildet insoweit eine Ausnahme von dem in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelten Grundsatz, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. BGH, NJW 2014, 2285 ff. und NJW 2013, 66 f., jeweils m.w.N.).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt allerdings jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (vgl. BGH, NJW 2014, 2285 ff.; 2013, 66 f.; 2007, 3279 und 2257; BVerfG, NJW 2002, 2456 ff., jeweils m.w.N.).

  • BGH, 10.05.2007 - V ZB 83/06

    Berücksichtigung eines Eigengebots des Gläubigers bei der Erteilung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2014 - 15 W 77/14
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt allerdings jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (vgl. BGH, NJW 2014, 2285 ff.; 2013, 66 f.; 2007, 3279 und 2257; BVerfG, NJW 2002, 2456 ff., jeweils m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 27.01.2005 - 12 W 120/04

    Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren bei jeweils getrennter Hinzuziehung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2014 - 15 W 77/14
    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich im Innenverhältnis der als Gesamtschuldner verklagten Streitgenossen eine unterschiedliche Haftungsquote und damit eine interne Ausgleichspflicht ergeben kann (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Naumburg, RPfleger 2005, 482 f.).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2014 - 15 W 77/14
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt allerdings jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (vgl. BGH, NJW 2014, 2285 ff.; 2013, 66 f.; 2007, 3279 und 2257; BVerfG, NJW 2002, 2456 ff., jeweils m.w.N.).
  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2014 - 15 W 77/14
    Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass die Verteidigung beider Antragsteller im Ausgangsverfahren dieselbe Zielrichtung hatte (vgl. BGH, MDR 2007, 1160 f.; OLG München, Entscheidung vom 28.06.2010 - 17 U 4977/09 - [...]; Henssler/Prütting, BRAO , 4. Aufl., Rn. 171, m.w.N.), was sich nicht nur an den übereinstimmenden Klagabweisungsanträgen der beiden Antragsteller zeigt, sondern auch an der im Wesentlichen - bis auf Schreibfehler - gleichlautenden Begründung der Anträge.
  • OLG München, 28.06.2010 - 17 U 4977/09

    Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses: Rüge eines Verstoßes der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2014 - 15 W 77/14
    Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass die Verteidigung beider Antragsteller im Ausgangsverfahren dieselbe Zielrichtung hatte (vgl. BGH, MDR 2007, 1160 f.; OLG München, Entscheidung vom 28.06.2010 - 17 U 4977/09 - [...]; Henssler/Prütting, BRAO , 4. Aufl., Rn. 171, m.w.N.), was sich nicht nur an den übereinstimmenden Klagabweisungsanträgen der beiden Antragsteller zeigt, sondern auch an der im Wesentlichen - bis auf Schreibfehler - gleichlautenden Begründung der Anträge.
  • BGH, 31.08.2010 - X ZB 3/09

    Gegenstandswert der Terminsgebühr des Klägervertreters: Tilgung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2014 - 15 W 77/14
    Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (vgl. BGH, NJW 2013, 66 und NJW 2011, 529, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2009 - 24 W 61/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Prozessbevollmächtigter als einfacher

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2014 - 15 W 77/14
    aa) Der zu Gunsten des Antragstellers Ziffer 2 festgesetzte Betrag von 630, 67 EUR erklärt sich daraus, dass die Antragsteller hinsichtlich der von Ihnen gegenüber einem hypothetisch gemeinsam beauftragten Prozessbevollmächtigten geschuldeten Vergütung Teilgläubiger im Sinne von § 420 BGB gegenüber dem unterlegenen Gegner sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2009 - 24 W 61/09 - [...], m.w.N.; BGH, MDR 2013, 943 f.), dass also nur die Hälfte der insgesamt bei hypothetischer Beauftragung eines gemeinsamen Anwalts geschuldeten Vergütung zu Gunsten eines jeden der beiden Antragsteller als Erstattungsbetrag festzusetzen ist.
  • OLG Saarbrücken, 23.05.2019 - 9 W 12/19

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für die individueller

    In der Rechtsprechung ist bei gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Streitgenossen ein Bedürfnis nach einer Individualvertretung anerkannt, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass im Innenverhältnis der Streitgenossen eine vom Grundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Ausgleichungspflicht in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013, aaO, Rn. 10; OLG Karlsruhe, NJW 2015, 1698, 1699).
  • OLG Karlsruhe, 29.01.2018 - 15 W 6/18

    Kostenrecht

    Denn jede Partei ist nach Treu und Glauben verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 16.5.2013 - IX ZB 152/11 - juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 16.12.2014 15 W 77/14 - juris Rn. 15 ff.; Senat, Beschluss vom 14.6.2017 - 15 W 24/17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.8.1994 - 11 W 86/94 - juris Rn. 8 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.8.1999 - 3 W 82/99 - juris Rn. 7).
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