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   BGH, 17.02.2015 - VIII ZR 236/14   

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https://dejure.org/2015,7629
BGH, 17.02.2015 - VIII ZR 236/14 (https://dejure.org/2015,7629)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2015 - VIII ZR 236/14 (https://dejure.org/2015,7629)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2015 - VIII ZR 236/14 (https://dejure.org/2015,7629)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 286 BGB, § 535 BGB, § 543 Abs 3 BGB, § 569 Abs 3 Nr 2 BGB
    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Zahlungsverzugskündigung bei unvollständiger Tilgung des Mietrückstands in der Schonfrist

  • IWW

    § 552a ZPO, § 543 Abs. 3 BGB, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 242 BGB, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 278 Satz 1 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen das Ausbleiben einer vom Jobcenter für den Mieter zu erbringenden Transferleistung auf den Zahlungsverzug des Mieters

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unwirksame fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Begleichung der Rückstände innerhalb der Schonfrist; JobCenter; Geld muss man nicht immer haben

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Zahlungsverzugskündigung bei unvollständiger Tilgung des Mietrückstands in der Schonfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkungen das Ausbleiben einer vom Jobcenter für den Mieter zu erbringenden Transferleistung auf den Zahlungsverzug des Mieters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Mietrückständen und die unvollständige Zahlung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses bei Ausbleiben der vom Jobcenter geschuldeten Transferleistung unwirksam

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses bei Ausbleiben der vom Jobcenter geschuldeten Transferleistung unwirksam

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ausnahmsweise kann unvollständige Mietnachzahlung Kündigung heilen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ausnahmsweise kann unvollständige Zahlung Kündigung heilen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Mietrückstand nur unvollständig getilgt - Fristlose Kündigung trotzdem unwirksam?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1749
  • NZM 2015, 487
  • ZMR 2015, 374
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

    Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters

    Auszug aus BGH, 17.02.2015 - VIII ZR 236/14
    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, lässt der Umstand, dass der Schuldner (Mieter) auf behördliche Transferleistungen angewiesen ist, das von ihm nach allgemeinen Grundsätzen zu tragende Risiko eines unverschuldeten Geldmangels nicht entfallen (Senatsurteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 64/09

    Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen

    Auszug aus BGH, 17.02.2015 - VIII ZR 236/14
    Da das Jobcenter hinsichtlich der Mietzahlung an den Vermieter nicht als Erfüllungsgehilfe des auf Transferleistungen angewiesenen Mieters anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 27 ff.), kann dem Beklagten das Versäumnis des Jobcenters nicht gemäß § 278 Satz 1 BGB zugerechnet werden.
  • BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 193/16

    Wohnraummiete: Ausschluss der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch

    Von diesem Erfordernis einer vollständigen Zahlung des Rückstands und damit einer vollständigen Befriedigung des Vermieters ist der Senat auch in seinem Beschluss vom 26. Juli 2004 (VIII ZB 44/03, WuM 2004, 547 unter II 3 [zur Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB]) sowie in seinen Urteilen vom 26. Januar 2005 (VIII ZR 90/04, WM 2005, 459 unter II 2 d bb), vom 11. Januar 2006 (VIII ZR 364/04, NJW 2006, 1585 Rn. 10 [jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB]), vom 21. April 2010 (VIII ZR 6/09, NJW 2010, 2208 Rn. 12) und vom 17. Juni 2015 (VIII ZR 19/14, aaO Rn. 37 [jeweils zur Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB]) ausgegangen (vgl. ferner auch Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 267/09, NJW 2010, 3010 Rn. 21 f.; Senatsbeschluss vom 17. Februar 2015 - VIII ZR 236/14, NJW 2015, 1749 Rn. 5).
  • LG Berlin, 16.06.2016 - 67 S 125/16

    Wohnraummiete: Zahlungsverzugskündigung nebst Räumungsklage bei Mietrückstand

    Selbst bei einem erst wenige Jahre währenden Mietverhältnis kann der mehrjährige Verzug des Mieters mit einem dreistelligen Zahlbetrag wirtschaftlich zu geringfügig sein, um eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Februar 2015 - VIII ZR 236/14, NJW 2015, 1749 Tz. 6).

    Davon abgesehen lässt sich bei einem Zahlungsverzug des Mieters die betragsmäßige Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB - anders als bei dem qualitativ unterschiedlich gelagerten Kündigungsvorwurf unpünktlicher Mietzahlung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14. September 2011 - VIII ZR 301/10, NJW-RR 2012, 13 Tz. 15) - nicht durch eine relative Anknüpfung an den Zahlungstermin und die Höhe der geschuldeten Monatsmiete, sondern nur durch eine absolute Betrachtung der rückständigen Beträge und der Verzugsdauer ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, NJW 2013, 159 Tz. 20; Beschl. v. 17. Februar 2015 - VIII ZR 236/14, NJW 2015, 1749 Tz. 6).

  • LG Berlin, 08.06.2017 - 65 S 112/17

    Jobcenter zahlt an Vorvermieter: Kündigung zulässig?

    Auch insoweit bedarf es einer Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, wobei auch das Verhalten des Mieters nach Ausspruch der Kündigung Bedeutung gewinnen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2015 - VIII ZR 236/14, in: NZM 2015, 487; Besch. v. 06.10.2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225).

    Zutreffend hat das Amtsgericht hier berücksichtigt, dass die - unstreitigen, durch ein Schreiben des Jobcenters vom 4. November 2016 unterlegten - Versäumnisse des Jobcenters bei der Bearbeitung der Mitteilung des Beklagten über den Vermieterwechsel diesem nicht nach § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen sind, denn das Jobcenter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters (vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2015 - VIII ZR 236/14, NZM 2015, 487).

  • AG Frankfurt/Main, 03.06.2022 - 33 C 624/22
    aa) Nach dieser Vorschrift wird die zunächst wirksame Zahlungsverzugskündigung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet, wobei hierfür grundsätzlich erforderlich ist, dass die vollständige Begleichung der Rückstände innerhalb der Schonfrist erfolgt (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 17.2.2015 - VIII ZR 236/14, juris Rn. 5).

    Zwar kann es bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise geboten sein, den verbleibenden Rückstand mit Rücksicht auf Treu und Glauben außer Betracht zu lassen, wenn die Mietrückstände innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB bis auf einen geringfügigen Betrag nachgezahlt werden (BGH, Beschluss v. 17.2.2015 - VIII ZR 236/14, juris Rn. 5).

  • LG Berlin, 13.10.2016 - 67 S 285/16

    Wohnraummietvertrag: Ausschluss der Vermieterkündigung wegen Zahlungsverzugs

    Zwar kommt der Gläubiger bei Vorliegen eines Tatsachenirrtums mit der fälligen Leistung solange nicht in Verzug, wie er gewichtige tatsächliche Bedenken gegen das Bestehen seiner Leistungspflicht haben kann (vgl. Kammer, Urt. v. 24. Juli 2014 - 67 S 94/14 und nachgehend BGH, Beschl. v. 17. Februar 2015 -VIII ZR 236/14, zit. nach juris).
  • LG Berlin, 04.10.2018 - 65 S 79/18

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer Zahlungsverzugskündigung bei

    Danach bedarf es auch insoweit einer Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, wobei auch das Verhalten des Mieters nach Ausspruch der Kündigung Bedeutung gewinnen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 17.02.2015 - VIII ZR 236/14, in: NZM 2015, 487, nach juris Rn. 5; Besch. v. 06.10.2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225, nach juris Rn. 10).
  • LG Berlin, 22.01.2016 - 65 S 442/15

    Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Mietzahlungsverzugs: Unwirksamkeit auf

    5 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch ein Sachverhalt, der dem vergleichbar wäre, der dem Bundesgerichtshof in der vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung vorlag, hier nicht gegeben (vgl. BGH Beschl. v. 17.02.2015 - VIII ZR 236/14, in: Grundeigentum 2015, 653, juris).
  • AG Offenbach, 09.09.2016 - 31 C 66/15

    Geringfügigkeit des Verschuldens bei Kündigung wegen Zahlungsverzugs wegen

    Ein Verschulden des Jobcenters müssen sich die Beklagten nicht zurechnen lassen (BGH, Beschl. v. 17.2.2015, VIII ZR 236/14 = NJW 2015, 1749).
  • LG Berlin, 08.10.2021 - 65 S 14/21
    Im Rahmen der Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit einer weiteren Vertragsfortsetzung muss hier zudem nach Auffassung des Gerichts das Verhalten des Beklagten zu 1) berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2015 - VIII ZR 236/14, juris).
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