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   OLG Düsseldorf, 06.01.2015 - I-16 W 92/14   

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https://dejure.org/2015,7071
OLG Düsseldorf, 06.01.2015 - I-16 W 92/14 (https://dejure.org/2015,7071)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.01.2015 - I-16 W 92/14 (https://dejure.org/2015,7071)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Januar 2015 - I-16 W 92/14 (https://dejure.org/2015,7071)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Eilbedürfnis für eine einstweilige Verfügung gegen die Redakteurin einer Tageszeitung auf Unterlassung von Tatsachenbehauptungen

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eilbedürfnis für eine einstweilige Verfügung gegen die Redakteurin einer Tageszeitung auf Unterlassung von Tatsachenbehauptungen

  • rechtsportal.de

    Eilbedürfnis für eine einstweilige Verfügung gegen die Redakteurin einer Tageszeitung auf Unterlassung von Tatsachenbehauptungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Keine einstweilige Verfügung gegen Redakteur eines Artikels, wenn die bereits die Zeitung in Anspruch genommen wird

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kein Verfügungsgrund für Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Zeitungsredakteurin bei erfolgversprechendem Vorgehen gegen Arbeitgeber

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2050
  • afp 2015, 248
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 10.09.2015 - 16 U 120/15

    Zulässigkeit einer identifizierenden, den vollen Namen des Betroffenen nennenden

    Ein Verfügungsgrund besteht bei - konkreten - Anhaltspunkten für eine bevorstehende Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot, dagegen nicht schon - trotz bestehender Wiederholungsgefahr - allein wegen der vergangenen Zuwiderhandlung (MüKo/Drescher, a.a.O, § 935 Rn. 17; Senat, Beschl. v. 06.01.2015 - I-16 W 92/14, 16 W 92/14, Juris, Rn. 3) Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass sich regelmäßig bereits aus der Wiederholungsgefahr zugleich die Dringlichkeit ergebe (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 940 Rn. 1), wird hierbei außer Acht gelassen, dass es sich bei der Wiederholungsgefahr um eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung handelt, die vom prozessualen, eine Eilentscheidung rechtfertigenden Erfordernis des Verfügungsgrunds zu unterscheiden ist, weshalb diese Ansicht abzulehnen ist.

    Soweit der Verfügungsantrag gegen den Arbeitgeber - so wie hier - ganz oder teilweise erfolglos ist, wendet eine Unterlassungsverfügung gegen die verantwortliche Redakteurin und Autorin die akute Beeinträchtigung des Verfügungsklägers ebenfalls nicht ab, weil die Verfügungsbeklagte zu 1. den von dem Verfügungskläger beanstandeten Artikel dann - aller Voraussicht nach - weiter bzw. wieder in unveränderter Form in ihr Online-Archiv einstellen und damit auch die darin enthaltenen, mit den Anträgen zu 1. b) bis d) beanstandeten Aussagen in Bezug auf die Person des Verfügungsklägers weiter verbreiten wird, ohne dass eine erfolgreiche Untersagungs-/Unterlassungsverfügung gegen die Verfügungsbeklagte zu 2. daran etwas ändern würde (zum Ganzen vgl. Senat, Beschl. v. 06.01.2015 - I-16 W 92/14, Juris, Rn. 4).

  • LG Düsseldorf, 03.06.2015 - 12 O 137/15

    Unterlassung gegen Namensnennung in Presseartikel

    Der Annahme eines Verfügungsgrundes im Verhältnis des Antragstellers zur Antragsgegnerin zu 2) steht auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.01.2015, Az.: I-16 W 92/14, (zitiert nach juris) nicht entgegen.
  • OLG Brandenburg, 01.03.2022 - 1 W 4/22

    Betrieb einer Biogasanlage; Unterlassungsanspruch in Bezug auf Äußerungen;

    Demgemäß besteht ein Verfügungsgrund nach § 940 ZPO nicht schon bei einem Vorliegen der für das Bestehen von Unterlassungsansprüchen erforderlichen (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 81. Aufl., § 1004, Rn. 32) Wiederholungsgefahr, sondern erst und allenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte auf eine bevorstehende Wiederholung einer zu unterlassenden Handlung hindeuten (Senat a. a. O.; Beschluss vom 1.6.2018, 1 W 22/18; OLG Düsseldorf NJW 2015, 2050; OLG Dresden NJW 2005, 1871, 1872; MünchKomm./Drescher, a. a. O., § 935, Rn. 17), was auch und insbesondere im Bereich des Äußerungsrechts zu gelten hat (Senat, Beschluss vom 22.8.2018, 1 W 34/18; OLG Düsseldorf a. a. O.).
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