Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.06.2015

Rechtsprechung
   BGH, 09.04.2015 - VII ZR 36/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,6556
BGH, 09.04.2015 - VII ZR 36/14 (https://dejure.org/2015,6556)
BGH, Entscheidung vom 09.04.2015 - VII ZR 36/14 (https://dejure.org/2015,6556)
BGH, Entscheidung vom 09. April 2015 - VII ZR 36/14 (https://dejure.org/2015,6556)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 11 Abs 1 Buchst a Anh 2 Nr 3.3 EWGRL 42/93, Art 11 Abs 1 Buchst a Anh 2 Nr 4.3 EWGRL 42/93, Art 11 Abs 1 Buchst a Anh 2 Nr 5.3 EWGRL 42/93, Art 11 Abs 1 Buchst a Anh 2 Nr 5.4 E... WGRL 42/93, § 6 Abs 2 S 1 MPG
    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Medizinprodukterichtlinie: Unmittelbare Haftung eines deutschen TÜV wegen Zertifizierung der fehlerhaften Brust-Silikonimplantate einer französischen Firma; Reichweite von Produktprüfungspflichten i.S.d. Richtlinie für ...

  • webshoprecht.de

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Medizinprodukterichtlinie: Unmittelbare Haftung eines deutschen TÜV wegen Zertifizierung der fehlerhaften Brust-Silikonimplantate einer französischen Firma

  • IWW

    Art. 267 AEUV, Anhang II Nr. 3.3., 4.3., 5.3., 5.4. der Richtlinie 93/42/EWG, ... Richtlinie 2007/47/EG, Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG, Art. 1 der Richtlinie 2003/12/EG, Richtlinie 93/42/EWG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Medizinproduktegesetz, § 37 Abs. 1 MPG, Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG, Art. 267 Abs. 1 Buchstabe b), Abs. 3 AEUV, Art. 40 EGBGB, Verordnung (EG) Nr. 864/2007, Art. 40 Abs. 1 EGBGB, Art. 40 Abs. 2 EGBGB, Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, Art. 41 EGBGB, Art. 27 Abs. 1 EGBGB, Verordnung (EG) Nr. 593/2008, Art. 27 bis 34 EGBGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 Satz 1, MPV, § 6 Abs. 2 Satz 1 MPG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 MPV, Anhang II zur Richtlinie 93/42/EWG, § 242 BGB, § 157 BGB

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Haftung einer Qualitätssicherungsstelle für Medizinprodukte bei einer Pflichtverletzung gegenüber den Patienten

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Medizinprodukterichtlinie: Unmittelbare Haftung eines deutschen TÜV wegen Zertifizierung der fehlerhaften Brust-Silikonimplantate einer französischen Firma; Reichweite von Produktprüfungspflichten i.S.d. Richtlinie für ...

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 93/42/EWG Art. 11 Abs. 1 a; Richtlinie 93/42/EWG Anh. II Nr. 3.3; Richtlinie 93/42/EWG Anh. II Nr. 4.3; Richtlinie 93/42/EWG Anh. II Nr. 5.3; Richtlinie 93/42/EWG Anh. I... I Nr. 5.4; MPG § 6 Abs. 2 S. 1
    EuGH-Vorlage zum Regelungszweck und -inhalt der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (hier: Silikonbrustimplantate)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 267; MPG § 6 Abs. 2 S. 1
    Umfang der Haftung einer Qualitätssicherungsstelle für Medizinprodukte bei einer Pflichtverletzung gegenüber den Patienten

  • datenbank.nwb.de

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Medizinprodukterichtlinie: Unmittelbare Haftung eines deutschen TÜV wegen Zertifizierung der fehlerhaften Brust-Silikonimplantate einer französischen Firma; Reichweite von Produktprüfungspflichten i.S.d. Richtlinie für ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    EuGH-Vorlage: Produktprüfungspflicht bei Medizinprodukten der Klasse III (Silikonbrustimplantate)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Vorlage an den EuGH in Sachen Silikonbrustimplantate

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH legt Rechtsstreit um Schadensersatz für fehlerhafte Silikonbrustimplantate dem EuGH vor - Auslegung der EU-Richtlinie über Medizinprodukte

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Vorlage an den EuGH in Sachen Silikonbrustimplantate

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Silikonbrustimplantate

  • lto.de (Pressebericht)

    Mangelhafte Brustimplantate

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage in Sachen Silikonbrustimplantate

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorlage an den EuGH in Sachen Silikonbrustimplantate

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 09.04.2015)

    Europäischer Gerichtshof soll sich mit Brustimplantaten befassen

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    BGH legt dem EuGH Silikonbrustimplantate zur Vorabentscheidung vor

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    BGH setzt Verfahren um Brustimplantate aus

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    Europäischer Gerichtshof soll sich mit Brustimplantate-Skandal befassen

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    PIP-Implantate

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 09.04.2015)

    Jetzt ist Luxemburg am Zug

  • noerr.com (Kurzinformation)

    PIP-Silikonbrustimplantate - Auslegung der Medizinprodukte-Richtlinie

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 23.06.2017)

    PIP-Implantate: Kein Schadenersatz

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    PIP-Implantate

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 88 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Arzneimittel/Medizinprodukte/Hilfsmittel/Heilmittel | TÜV-Haftung wegen Zertifizierung der französischen Brust-Silikonimplantate

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Silikonbrustimplantate

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Silikonbrustimplantate

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 09.04.2015)

    TÜV Rheinland: Schadensersatz für Brustimplantate?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2737
  • GRUR Int. 2015, 1051
  • EuZW 2015, 888
  • VersR 2015, 995
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus BGH, 09.04.2015 - VII ZR 36/14
    Für die Frage, ob § 6 Abs. 2 Satz 1 MPG als Schutzgesetz anzusehen ist, kommt es deshalb nach dem Prinzip der richtlinienkonformen Auslegung (EuGH, NJW 2006, 2465 Rn. 108 ff.; BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24) wesentlich auf Inhalt und Zweck der Richtlinie 93/42/EWG im Allgemeinen und speziell unter Berücksichtigung von deren Anhang II an.
  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 212/09

    Wertpapierhandel: Schutzgesetzcharakter der Pflicht zur getrennten

    Auszug aus BGH, 09.04.2015 - VII ZR 36/14
    Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Sinne des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden muss, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktsrechtliche Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zu Gunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH, Urteile vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 21; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26).
  • BGH, 09.10.2014 - III ZR 68/14

    Winterdienstpflicht in Berlin: Haftungsprivileg für ein im Auftrag der Berliner

    Auszug aus BGH, 09.04.2015 - VII ZR 36/14
    Danach wird ein Dritter in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BGH, Urteile vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13, NZFam 2015, 254 Rn. 14; vom 9. Oktober 2014 - III ZR 68/14, NJW 2014, 3580 Rn. 24).
  • BGH, 13.12.2011 - XI ZR 51/10

    Zur Haftung für unterbliebene Adhoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG

    Auszug aus BGH, 09.04.2015 - VII ZR 36/14
    Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Sinne des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden muss, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktsrechtliche Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zu Gunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH, Urteile vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 21; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26).
  • BGH, 28.01.2015 - XII ZR 201/13

    Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders

    Auszug aus BGH, 09.04.2015 - VII ZR 36/14
    Danach wird ein Dritter in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BGH, Urteile vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13, NZFam 2015, 254 Rn. 14; vom 9. Oktober 2014 - III ZR 68/14, NJW 2014, 3580 Rn. 24).
  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 70/08

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB: Nacherfüllung durch

    Auszug aus BGH, 09.04.2015 - VII ZR 36/14
    Für die Frage, ob § 6 Abs. 2 Satz 1 MPG als Schutzgesetz anzusehen ist, kommt es deshalb nach dem Prinzip der richtlinienkonformen Auslegung (EuGH, NJW 2006, 2465 Rn. 108 ff.; BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24) wesentlich auf Inhalt und Zweck der Richtlinie 93/42/EWG im Allgemeinen und speziell unter Berücksichtigung von deren Anhang II an.
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus BGH, 09.04.2015 - VII ZR 36/14
    Für die Frage, ob § 6 Abs. 2 Satz 1 MPG als Schutzgesetz anzusehen ist, kommt es deshalb nach dem Prinzip der richtlinienkonformen Auslegung (EuGH, NJW 2006, 2465 Rn. 108 ff.; BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24) wesentlich auf Inhalt und Zweck der Richtlinie 93/42/EWG im Allgemeinen und speziell unter Berücksichtigung von deren Anhang II an.
  • OLG Zweibrücken, 30.01.2014 - 4 U 66/13

    Fehlerhafte Brustimplantate

    Auszug aus BGH, 09.04.2015 - VII ZR 36/14
    Es ist deshalb möglich, dass die Richtlinie einen Rechtsschutz, wie ihn die Klägerin gegen die Beklagte in Anspruch nimmt, beabsichtigt (bejahend: Rott/Glinski, ZEuP 2015, 192, 204; Lippert in Deutsch/Lippert/Ratzel/Tag, 2. Aufl., MPG, § 6 Rn. 9).
  • OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17

    Abgasbeeinflussende Software; Herstellerhaftung; Schutzzweck der VO 517/2007/EG

    Unabhängig davon ist aus dem Zusammenhang des Vorlagebeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 09.04.2015 (VII ZR 36/14, zitiert nach juris, Rz. 20) im sog. Brustimplantatefall im Zusammenhang mit der darauf ergangenen Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.02.2017, C-219/15 (zitiert nach juris, Rz.n. 55-60), nicht abzuleiten, dass die im nationalen Recht erforderliche Schutzgesetzeigenschaft im europarechtlichen Kontext überflüssig ist, sondern es im Gegenteil im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB eines Schutzgesetzes zugunsten des jeweils Geschädigten bedarf.
  • BAG, 26.07.2016 - 1 AZR 160/14

    Streik - Schadensersatz

    Das Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB; BGH 9. April 2015 - VII ZR 36/14 - Rn. 25 mwN) .
  • LG Braunschweig, 31.08.2017 - 3 O 21/17

    Schadensersatzklage eines Käufers eines vom Abgasskandal betroffen Fahrzeugs

    Mit diesem Urteil beantwortet der EuGH ihm drei vom Bundesgerichtshof (BGH) im Beschluss vom 09.04.2015 (VII ZR 36/14) gestellte Vorlagefragen.

    In dem Vorlagebeschluss legt der BGH dar, dass sich ein Anspruch der dortigen Klägerin wegen mangelhafter Brustimplantate unter anderem aus deliktsrechtlichen Vorschriften, insbesondere "wegen Verletzung eines Schutzgesetzes aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1 MPG" ergeben könne (BGH, Beschluss vom 09.04.2015, VII ZR 36/14 Rn. 19 - zitiert nach juris).

    Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. zu alledem nur BGH, EuGH-Vorlage vom 09.04.2015, VII ZR 36/14, Rn. 20 - zitiert nach juris).

    Bei Vorschriften, die - wie hier die §§ 6, 27 EG-FGV - Richtlinien umsetzen, kommt es nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung insoweit maßgeblich auf den Inhalt und Zweck der Richtlinie - hier der Richtlinie 2007/46/EG - an (vgl. dazu BGH, EuGH-Vorlage vom 09.04.2015, VII ZR 36/14, Rn. 23 - zitiert nach juris).

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Rechtsprechung
   BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,15907
BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15 (https://dejure.org/2015,15907)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2015 - X ARZ 115/15 (https://dejure.org/2015,15907)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2015 - X ARZ 115/15 (https://dejure.org/2015,15907)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 ZPO, § 29 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 281 Abs 2 S 4 ZPO
    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur (fehlenden) Bindungswirkung von gerichtlichen Verweisungsbeschlüssen

  • IWW

    § 24 ZPO, § 36 Abs. 3 ZPO, § 36 Abs. 2 ZPO, § 29 ZPO, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 281 ZPO, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 29 Abs. 1 ZPO, § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Entfallen der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Entfall der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bereits aufgrund des Übersehens einer zuständigkeitsbegründenden Norm durch das Gericht

  • rewis.io

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 281 Abs. 2 S. 4
    Voraussetzungen für das Entfallen der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Gericht übersieht Norm: Entfällt die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses - und die übersehene eigene Zuständigkeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2737
  • NJW-RR 2015, 1016
  • ZIP 2015, 1803
  • MDR 2015, 908
  • FamRZ 2015, 1494
 
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Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.05.2011 - X ARZ 109/11

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15
    Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nicht schon dann, wenn das Gericht eine seine örtliche Zuständigkeit begründende Norm, auf die sich der Kläger nicht berufen hat, übersieht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011, X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364).

    Es möchte das Landgericht Lüneburg für zuständig erklären, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2011 (X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364) und den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2010 (1 AR 25/10, juris) gehindert.

    Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 7; Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 9).

    Er hat dies im damaligen Streitfall damit begründet, dass eine Befassung mit diesem Gerichtsstand sich nach den Umständen, insbesondere da die Parteien die Frage des Erfüllungsorts nicht thematisiert hatten, nicht derart aufgedrängt habe, dass die getroffene Verweisungsentscheidung als schlechterdings nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen angesehen werden könne (BGH, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 12).

  • BGH, 10.09.2002 - X ARZ 217/02

    Bindungswirkung einer ungesetzlichen Verweisung nach Übergang in das streitige

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15
    a) Zwar kann ein Verweisungsbeschluss als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar zu beurteilen sein, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635).

    So hat der Senat die von einem zuständigen Gericht ausgesprochene Verweisung als willkürlich und daher nicht bindend erachtet, weil sie darauf beruhte, dass das Gericht eine schon mehrere Jahre vor dem Verweisungsbeschluss erfolgte Gesetzesänderung nicht beachtet hatte, die Verweisungen der in Rede stehenden Art gerade verhindern sollte (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635).

    Dementsprechend ist auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung entzogen (BGH, NJW 2002, 3634).

  • OLG Brandenburg, 27.07.2010 - 1 AR 25/10

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15
    Es möchte das Landgericht Lüneburg für zuständig erklären, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2011 (X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364) und den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2010 (1 AR 25/10, juris) gehindert.

    Mit den gleichen Erwägungen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 27. Juli 2010 angenommen, dass es für sich allein noch keine objektive Willkür darstelle, wenn das verweisende Gericht den Gerichtsstand des Erfüllungsorts übersehen oder verkannt habe (1 AR 25/10, juris Rn. 9).

  • BGH, 19.02.2013 - X ARZ 507/12

    Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Gericht:

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15
    Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 7; Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 9).

    Ein auf einem einfachen Verfahrensfehler beruhender Verweisungsbeschluss ist grundsätzlich bindend, wenn den Parteien vor der Verweisung rechtliches Gehör gewährt worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 9).

  • BGH, 10.06.2003 - X ARZ 92/03

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Geltendmachung von

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15
    Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498; Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201).
  • BGH, 24.09.1987 - I ARZ 749/86

    Bestimmung des Gerichtsstandes beim Vorliegen des besonderen Gerichtsstandes des

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15
    aa) Der Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels der Kaufsache folgt aus dem auf Übereignung einer mangelfreien Sache gerichteten Erfüllungsanspruch und ist beim Grundstückskauf am selben Ort wie dieser, nämlich am Ort der Belegenheit des Grundstücks, zu erfüllen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29 Rn. 25 Stichwort: Kaufvertrag; BGH Beschluss vom 24. September 1987 - I ARZ 749/86, juris).
  • BGH, 09.07.2002 - X ARZ 110/02

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15
    Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498; Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201).
  • BayObLG, 05.03.2024 - 101 AR 246/23

    Verweisungsbeschluß, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Gewährung von

    Gegen eine willkürliche Entscheidung spreche die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15).

    Indes entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der überwiegenden Auffassung in der Literatur, den Leistungsort für die aus einem Kaufvertrag geschuldete Übereignung eines Grundstücks am Ort des Grundstücks anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 14; Beschluss vom 24. September 1987, I ARZ 749/86, juris Rn. 1; BayObLG, Beschluss vom 21. März 2002, 1Z AR 20/02, juris Rn. 4; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21. Dezember 2021, 5 Sa 3/21, NJW-RR 2022, 432 Rn. 12; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, § 29 Rn. 28; Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 25.35 und 25.51; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, § 29 Rn. 61).

    Objektiv willkürlich ist ein Verweisungsbeschluss, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 18).

    Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 18).

    Solche liegen etwa vor, wenn sich eine Befassung mit dem Gerichtsstand nach den Umständen, insbesondere dem Parteivortrag dazu, derart aufdrängt, dass die getroffene Verweisungsentscheidung als nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11 u. 15; BayObLG, Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 18).

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus der vom Landgericht Traunstein in der Vorlageverfügung ins Feld geführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2015 (NJW-RR 2015, 1016 Rn. 15).

  • OLG Hamm, 07.12.2018 - 32 SA 58/18

    Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit

    Hierfür genügt allerdings nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist (BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - X ARZ 115/15 - juris, Rn. 9; Beschluss vom 17.05.2011 - X ARZ 109/11 - juris, Rn. 12; Senat, Beschluss vom 29.07.2011 - 32 SA 57/11 - juris, Rn. 19; stRspr).

    Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Verweisungsbeschluss einen über einen einfachen Rechtsfehler hinausgehenden, schwerwiegenden Fehler aufweist, der unter Umständen begangen wurde, die den Verweisungsbeschluss in der Gesamtbetrachtung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 09.06.2015, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 19.02.2016 - 32 Sa 1/16

    Gerichtsstandbestimmung; Zweigniederlassung; Schadenaußenstelle;

    Willkür liegt vielmehr nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (st. Rspr., z. B. BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - X ARZ 115/15 -, juris Rn. 9).
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