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   BGH, 24.07.2015 - V ZR 275/14   

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https://dejure.org/2015,21628
BGH, 24.07.2015 - V ZR 275/14 (https://dejure.org/2015,21628)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2015 - V ZR 275/14 (https://dejure.org/2015,21628)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14 (https://dejure.org/2015,21628)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 2 WoEigG
    Wohnungseigentum: Rechtliche Stellung des Zweiterwerbers bei Veräußerung einer Wohneinheit durch einen werdenden Wohnungseigentümer unter Abtretung eines vorgemerkten Übereignungsanspruchs und Besitzübertragung

  • IWW

    § 16 Abs. 2 WEG, § 16 Abs. 2 BGB, § 401 BGB, § 855 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 16 Abs. 2

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Ein werdender Wohnungseigentümer bleibt auch dann Mitglied des Verbands, wenn er die Einheit unter Abtretung des vorgemerkten Übereignungsanspruchs und Besitzübertragung veräußert.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fortbestehen der Verbandsmitgliedschaft eines die Einheit unter Abtretung des vorgemerkten Übereignungsanspruchs und Besitzübertragung veräußernden Wohnungseigentümers

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Werdende ausscheidende Wohnungseigentümer

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 16 Abs. 2
    Erhalt der Stellung des werdenden Wohnungseigentümers bei Veräußerung der Einheit unter Abtretung der Auflassungsvormerkung

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Rechtliche Stellung des Zweiterwerbers bei Veräußerung einer Wohneinheit durch einen werdenden Wohnungseigentümer unter Abtretung eines vorgemerkten Übereignungsanspruchs und Besitzübertragung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 16 Abs. 2
    Fortbestehen der Verbandsmitgliedschaft eines die Einheit unter Abtretung des vorgemerkten Übereignungsanspruchs und Besitzübertragung veräußernden Wohnungseigentümers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erwerber wird nicht werdender Eigentümer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weiterverkauf durch den werdenden Wohnungseigentümer

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung des werdenden Wohnungseigentümers

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erwerber ist nicht als werdender Eigentümer anzusehen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Werdender Wohnungseigentümer als Mitglied des Verbands

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Erwerb vom werdenden Wohnungseigentümer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Werdender Wohnungseigentümer als Mitglied des Verbands

  • lutzabel.com (Kurzinformation)

    Ersterwerber bleibt Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Haftung des werdenden Wohnungseigentümers

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Haftung des werdenden Wohnungseigentümers

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Abtretung der Zugehörigkeit zur werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft (IMR 2015, 412)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 206, 281
  • NJW 2015, 2877
  • MDR 2015, 1171
  • DNotZ 2016, 41
  • NZBau 2015, 762
  • NZM 2015, 742
  • ZMR 2015, 878
  • BauR 2015, 1834
  • ZfBR 2015, 775
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 05.06.2008 - V ZB 85/07

    Rechtsfolgen der Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Erwerber von

    Auszug aus BGH, 24.07.2015 - V ZR 275/14
    Andererseits hat nur er gemäß § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten zu tragen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 12 ff.; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 5); der teilende Eigentümer haftet nicht gesamtschuldnerisch (Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, aaO Rn. 18).

    Bei der Veräußerung von Wohnungen aus einer vollständig und rechtlich in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft heraus hat der Bundesgerichtshof die vorverlagerte Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes dagegen stets abgelehnt (sog. Zweiterwerb, vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1983 - VII ZB 28/82, BGHZ 87, 138 ff.; Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1988 - V ZB 6/88, BGHZ 106, 113 ff.; Beschluss vom 18. Mai 1989 - V ZB 14/88, BGHZ 107, 285 ff.; Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 18).

    Dagegen geht es bei einem Zweiterwerb lediglich um den Zeitpunkt des Mitgliederwechsels innerhalb einer bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft (eingehend zum Ganzen Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 12 ff.).

    Dies liefe nämlich dem mit der Anerkennung des werdenden Wohnungseigentums verfolgten Ziel zuwider, einen möglichst frühzeitigen Übergang der Entscheidungsmacht von dem teilenden Eigentümer auf die Erwerber zu erreichen (hierzu Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 19 ff.; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 8 ff.); es fehlte auch an einer inneren Rechtfertigung für den Eintritt des teilenden Eigentümers in den Verband, weil dieser an der Zession in keiner Weise beteiligt ist.

    Insbesondere hebt das Berufungsgericht zutreffend hervor, dass dem "Demokratisierungsinteresse" der Erwerber (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 20) mit dem ersten Erwerb einer gesicherten Rechtsposition von dem Bauträger durch den Zedenten Genüge getan ist.

    Seine Rechtsposition unterscheidet sich von derjenigen eines eingetragenen Veräußerers in erster Linie dadurch, dass sich der Erwerb von Wohnungseigentum in der Gründungsphase der Gemeinschaft wegen der Abwicklung von Gewährleistungsrechten über Jahre hinziehen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 12; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 8 ff.).

  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 196/11

    Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft: Haftung des Erwerbers und des

    Auszug aus BGH, 24.07.2015 - V ZR 275/14
    Diese Rechtsstellung hat die Streitverkündete spätestens im Jahr 2006 erlangt mit der Folge, dass (nur) sie seither die Kosten und Lasten zu tragen hat (näher hierzu das von der teilenden Bauträgerin erstrittene Urteil des Senats vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 4 ff.).

    Andererseits hat nur er gemäß § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten zu tragen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 12 ff.; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 5); der teilende Eigentümer haftet nicht gesamtschuldnerisch (Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, aaO Rn. 18).

    Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn sich die Erwerbsposition erst nach Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft rechtlich verfestigt (Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, aaO Rn. 8 ff.).

    Dies liefe nämlich dem mit der Anerkennung des werdenden Wohnungseigentums verfolgten Ziel zuwider, einen möglichst frühzeitigen Übergang der Entscheidungsmacht von dem teilenden Eigentümer auf die Erwerber zu erreichen (hierzu Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 19 ff.; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 8 ff.); es fehlte auch an einer inneren Rechtfertigung für den Eintritt des teilenden Eigentümers in den Verband, weil dieser an der Zession in keiner Weise beteiligt ist.

    Seine Rechtsposition unterscheidet sich von derjenigen eines eingetragenen Veräußerers in erster Linie dadurch, dass sich der Erwerb von Wohnungseigentum in der Gründungsphase der Gemeinschaft wegen der Abwicklung von Gewährleistungsrechten über Jahre hinziehen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 12; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 8 ff.).

  • BGH, 14.06.1965 - VII ZR 160/63

    Verfahren nach § 43 WEG

    Auszug aus BGH, 24.07.2015 - V ZR 275/14
    Ein werdender Wohnungseigentümer bleibt auch dann Mitglied des Verbands, wenn er die Einheit unter Abtretung des vorgemerkten Übereignungsanspruchs und Besitzübertragung veräußert (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 1965, VII ZR 160/63, BGHZ 44, 43, 45); der Erwerber ist nicht als werdender Wohnungseigentümer anzusehen.

    Infolgedessen verneinte er die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte (VII ZR 160/63, BGHZ 44, 43, 45), die der Senat später - insoweit unter Aufgabe der erstgenannten Entscheidung - für Klagen aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen einen oder von einem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer bejaht hat; dabei ging es jedoch nicht um das Ausscheiden eines werdenden Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft (Urteil vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 140 ff.).

    b) In Teilen der Literatur wird - meist unter Bezugnahme auf das genannte Urteil vom 14. Juni 1965 (VII ZR 160/63, BGHZ 44, 43, 45) - vertreten, die Rechtsstellung als werdender Wohnungseigentümer könne mittels Abtretung des durch Vormerkung gesicherten Anspruchs und Verschaffung des Besitzes übertragen werden (Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., nach § 10 Rn. 9; Timme in Timme, WEG, 2. Aufl., § 1 Rn. 41; Weitnauer, WE 1986, 92, 95; Seuss in Festschrift Bärmann und Weitnauer [1990], S. 599, 602 f.; Heismann, Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft, S. 272 f.; Reymann, ZWE 2009, 233, 243).

    Der Senat entscheidet diese Frage mit der zuletzt genannten Auffassung dahingehend, dass der werdende Wohnungseigentümer (Zedent) auch dann Mitglied des Verbands bleibt, wenn er die Einheit unter Abtretung des vorgemerkten Übereignungsanspruchs und Besitzübertragung veräußert (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 1965 - VII ZR 160/63, BGHZ 44, 43, 45); der Erwerber (Zessionar) ist nicht als werdender Wohnungseigentümer anzusehen.

  • BGH, 27.10.2006 - V ZR 234/05

    Auslegung eines Grundstückskaufvertrages hinsichtlich der Fälligkeit des

    Auszug aus BGH, 24.07.2015 - V ZR 275/14
    Sie geht nur dann in analoger Anwendung von § 401 BGB auf den Zessionar über, wenn die Abtretung des gesicherten Anspruchs auf Übertragung des Eigentums aus dem zwischen dem Bauträger und dem Zedenten geschlossenen Kaufvertrag erfolgt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 204/92, NJW 1994, 2947 f.; Versäumnisurteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 234/05, NJW 2007, 508 Rn. 16; Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 137/07, NJW 2009, 356 Rn. 8).

    Zudem erwirbt der Zessionar keine gleichermaßen gefestigte Rechtsposition wie der Zedent, weil der Eintragung der Abtretung in das Grundbuch eine gegenüber einer originären Vormerkung geminderte Sicherungswirkung zukommt (näher Senat, Versäumnisurteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 234/05, DNotZ 2007, 360, 361 f. mit Anm. Kesseler).

  • BGH, 18.05.1989 - V ZB 14/88

    Haftung des "werdenden" Wohnungseigentümers für vor dem Eigentumserwerb

    Auszug aus BGH, 24.07.2015 - V ZR 275/14
    Bei der Veräußerung von Wohnungen aus einer vollständig und rechtlich in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft heraus hat der Bundesgerichtshof die vorverlagerte Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes dagegen stets abgelehnt (sog. Zweiterwerb, vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1983 - VII ZB 28/82, BGHZ 87, 138 ff.; Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1988 - V ZB 6/88, BGHZ 106, 113 ff.; Beschluss vom 18. Mai 1989 - V ZB 14/88, BGHZ 107, 285 ff.; Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 18).

    (2) Auch der Zedent kann sich vertraglich absichern, indem er einen Schuldbeitritt des Zessionars im Wege eines echten Vertrags zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart (vgl. für den Zweiterwerber Senat, Beschluss vom 18. Mai 1989 - V ZB 14/88, BGHZ 107, 285, 288).

  • BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 7/90

    Werdender Wohnungseigentümer: Rechte und Pflichten

    Auszug aus BGH, 24.07.2015 - V ZR 275/14
    c) Nach überwiegender Ansicht wird die Veräußerung einer Wohnung durch einen werdenden Wohnungseigentümer dagegen dem sogenannten Zweiterwerb gleichgestellt (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2002, 1236, 1237; MüKo-BGB/Engelhardt, 6. Aufl., § 16 WEG Rn. 44; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 19; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 73; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 10 Rn. 9; Riecke/Schmid/Lehmann-Richter, WEG, 4. Aufl., § 10 Rn. 54; Wenzel, NZM 2008, 625, 627; Stobbe, ZMR 2012, 234, 235; Engelhardt, ZfIR 2012, 606; für die Zeit nach Invollzugsetzung der Gemeinschaft BayObLGZ 1990, 101, 106).

    Schon dies spricht dafür, die Veräußerung wie einen Zweiterwerb zu behandeln, zumal der Einzelrechtsnachfolger eines werdenden Wohnungseigentümers andernfalls eine stärkere Rechtsstellung erlangte als der eines eingetragenen Eigentümers (so bereits BayObLGZ 1990, 101, 106).

  • BGH, 24.03.1983 - VII ZB 28/82

    Zur Tragung der Gemeinschaftskosten nach Veräußerung des Wohnungseigentums

    Auszug aus BGH, 24.07.2015 - V ZR 275/14
    Bei der Veräußerung von Wohnungen aus einer vollständig und rechtlich in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft heraus hat der Bundesgerichtshof die vorverlagerte Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes dagegen stets abgelehnt (sog. Zweiterwerb, vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1983 - VII ZB 28/82, BGHZ 87, 138 ff.; Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1988 - V ZB 6/88, BGHZ 106, 113 ff.; Beschluss vom 18. Mai 1989 - V ZB 14/88, BGHZ 107, 285 ff.; Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 18).

    Die Feststellung der Besitzverhältnisse bereitet jedoch besondere Schwierigkeiten, die den Bundesgerichtshof bei einem Zweiterwerb dazu bewogen haben, das auch insoweit diskutierte "faktische Wohnungseigentum" abzulehnen (BGH, Urteil vom 24. März 1983 - VII ZB 28/82, BGHZ 87, 138, 143 ff.; im Anschluss daran Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1988- V ZB 6/88, BGHZ 106, 113, 119).

  • BGH, 01.12.1988 - V ZB 6/88

    Stimmrecht des Erwerbers einer Eigentumswohnung vor Umschreibung im

    Auszug aus BGH, 24.07.2015 - V ZR 275/14
    Bei der Veräußerung von Wohnungen aus einer vollständig und rechtlich in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft heraus hat der Bundesgerichtshof die vorverlagerte Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes dagegen stets abgelehnt (sog. Zweiterwerb, vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1983 - VII ZB 28/82, BGHZ 87, 138 ff.; Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1988 - V ZB 6/88, BGHZ 106, 113 ff.; Beschluss vom 18. Mai 1989 - V ZB 14/88, BGHZ 107, 285 ff.; Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 18).

    Die Feststellung der Besitzverhältnisse bereitet jedoch besondere Schwierigkeiten, die den Bundesgerichtshof bei einem Zweiterwerb dazu bewogen haben, das auch insoweit diskutierte "faktische Wohnungseigentum" abzulehnen (BGH, Urteil vom 24. März 1983 - VII ZB 28/82, BGHZ 87, 138, 143 ff.; im Anschluss daran Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1988- V ZB 6/88, BGHZ 106, 113, 119).

  • BGH, 10.10.2008 - V ZR 137/07

    Sicherung des Anspruchs des Versprechensempfängers auf Leistung an einen Dritten

    Auszug aus BGH, 24.07.2015 - V ZR 275/14
    Sie geht nur dann in analoger Anwendung von § 401 BGB auf den Zessionar über, wenn die Abtretung des gesicherten Anspruchs auf Übertragung des Eigentums aus dem zwischen dem Bauträger und dem Zedenten geschlossenen Kaufvertrag erfolgt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 204/92, NJW 1994, 2947 f.; Versäumnisurteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 234/05, NJW 2007, 508 Rn. 16; Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 137/07, NJW 2009, 356 Rn. 8).
  • BGH, 17.06.1994 - V ZR 204/92

    Abtretung des Eigentumsübertragungsanspruchs nach Auflassung des Kaufgrundstücks;

    Auszug aus BGH, 24.07.2015 - V ZR 275/14
    Sie geht nur dann in analoger Anwendung von § 401 BGB auf den Zessionar über, wenn die Abtretung des gesicherten Anspruchs auf Übertragung des Eigentums aus dem zwischen dem Bauträger und dem Zedenten geschlossenen Kaufvertrag erfolgt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 204/92, NJW 1994, 2947 f.; Versäumnisurteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 234/05, NJW 2007, 508 Rn. 16; Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 137/07, NJW 2009, 356 Rn. 8).
  • BGH, 19.03.2008 - I ZB 56/07

    Voraussetzungen der Räumungsvollstreckung gegen Mieter einer Mietwohnung;

  • LG Stuttgart, 30.10.2014 - 2 S 19/14

    Werdende Gemeinschaft: Zweiterwerber der Vormerkung haftet nicht für Lasten und

  • OLG Saarbrücken, 07.05.2002 - 5 W 368/01

    Rechte des noch nicht im Grundbuch eingetragenen Wohnungserwerbers; Anfechtung

  • BGH, 26.09.2002 - V ZB 24/02

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen ausgeschiedene

  • AG Wuppertal, 18.01.2010 - 95b C 151/09

    Gibt es eine "werdende Eigentümergemeinschaft"?

  • BGH, 11.12.2015 - V ZR 80/15

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Voraussetzungen einer Stellung als werdender

    Andererseits hat nur er gemäß § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten zu tragen; der teilende Eigentümer haftet nicht gesamtschuldnerisch (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 12 ff.; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 5, 18; Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14, NJW 2015, 2877 Rn. 5, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ).

    a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind zwar vordergründig die bereits genannten Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Senat einen Erwerber als werdenden Wohnungseigentümer angesehen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 14; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11, BGHZ 193, 219 Rn. 5, 18; Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14, NJW 2015, 2877 Rn. 5, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ).

    Dass die Willensbildung in der Gemeinschaft auf die Erwerber übergeht, ist erklärtes Ziel der Anerkennung der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft, die dem Demokratisierungsinteresse der Erwerber Rechnung tragen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07, BGHZ 177, 53 Rn. 20; Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14, NJW 2015, 2877 Rn. 15, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ).

    Insbesondere wird es dem Verband durch das Erfordernis der Übergabe nicht über Gebühr erschwert, zu ermitteln, wer die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten innehat, also zu Eigentümerversammlungen eingeladen werden muss, dort das Stimmrecht ausüben darf und die Kosten und Lasten zu tragen hat (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14, NJW 2015, 2877 Rn. 16, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ).

  • BGH, 09.12.2022 - V ZR 91/21

    Anspruch auf Grundbuchberichtigung als ein gesetzlich besonders behandelter Fall

    Auf die Eintragung eines Vermerks über den Übergang in das Grundbuch kommt es dabei nicht an; wird der Übergang vermerkt, geschieht dies nur deklaratorisch im Wege der Berichtigung (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14, BGHZ 206, 281 Rn. 17; unzutreffend insoweit Senat, Urteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 234/05, NJW 2007, 508 Rn. 16 a.E.).
  • KG, 11.09.2018 - 1 W 233/18

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Nachweis der Verwaltereigenschaft im

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 177, 53; 193, 219; 206, 281) bilden bereits vor Entstehung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach Teilung gemäß § 8 WEG die Erwerber, für die eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und denen der Besitz an der erworbenen Wohnung übergeben worden ist, eine sogenannte werdende Gemeinschaft.

    Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, für die Wohnungseigentümergemeinschaft sei die Besitzübergabe von dem Bauträger an den Ersterwerber typischerweise anhand äußerer Merkmale feststellbar (BGHZ 206, 281).

  • LG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 13 S 106/18

    Auch bei einer Teilung nach § 3 WEG gelten die Grundsätze der werdenden

    Die besondere rechtliche Behandlung des Erwerbs von Wohnungseigentum als werdender Eigentümer in der Entstehungsphase der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet der BGH mit der Überlegung, dass sich die Aufteilung durch den Bauträger grundlegend von dem Eigentumserwerb in einer bestehenden Gemeinschaft unterscheidet, und zwar wegen der mit der Abwicklung von Gewährleistungsrechten verbundenen Verzögerungen der Eigentumsumschreibung und wegen der typischen Interessenkonflikte von Erwerbern und Bauträgern Für diese Übergangsphase hält der BGH eine Mitwirkung der Erwerber nach den Regeln sinnvoll, deren Geltung die Beteiligten ohnehin anstreben (BGH NJW 2015, 2877).

    Insofern unterscheidet sich der Fall auch deutlich von den Zweiterwerbsfällen, in denen der BGH stets (st. Rspr., zuletzt BGH NJW 2015, 2877) die vorverlagerte Anwendung des WEG abgelehnt hat.

    Dass insoweit individuell die Eigentümer vielleicht unterschiedliche Interessen haben, rechtfertigt eine Erweiterung der Regeln der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft nicht und lässt sich zudem in den Erwerbsverträgen zwischen Erst- und Zweiterwerber lösen (BGH NJW 2015, 2877 Rz. 14 ff.) Dies ist bei dem Erwerb vom Bauträger indes grundlegend anders, denn (nur) hier bestehen die vom BGH beschriebenen Interessenkonflikte, die sich strukturell sinnvoll nur durch eine vorverlagerte Anwendung der Regeln des WEG auflösen lassen.

    Letztlich ist auch aus Sicht des teilenden Bauträgers eine vorverlagerte Anwendung geboten, da nun (nur) der werdende Eigentümer gem. § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten zu tragen hat (BGH NJW 2015, 2877 Rz. 5 mwN).

  • LG Stuttgart, 20.03.2019 - 19 S 17/18

    Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit der Beschlussanfechtungsklage bei einer

    Andererseits verliert der teilende Eigentümer seine bisherigen Rechte im gleichen Umfang (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11; Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14; Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 80/15; Versäumnisurteil vom 08. Dezember 2017 - V ZR 82/17).

    Erst von diesem Zeitpunkt an tritt der werdende Eigentümer in die Rechte und Pflichten ein und der eingetragene Eigentümer wird aus seiner bisherigen Stellung verdrängt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11; Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14; Urteil vom 11. Dezember 2015- V ZR 80/15; Urteil vom 08. Dezember 2017 - V ZR 82/17 m.w.N.).

    Die Revision war nicht zuzulassen, denn die Frage, wann Erwerber zu werdenden Wohnungseigentümern werden, ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof hinreichend geklärt (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11; Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14; Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 80/15; Versäumnisurteil vom 08. Dezember 2017 - V ZR 82/17), ebenso die Rechtsfrage, ob im Rahmen einer Beschlussanfechtung sämtliche übrigen (werdenden) Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu verklagen sind (BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11).

  • BGH, 01.12.2022 - V ZR 91/21

    Bestand der gesicherten Forderung unterfällt nicht Schutz des öffentlichen

    Auf die Eintragung eines Vermerks über den Übergang in das Grundbuch kommt es dabei nicht an; wird der Übergang vermerkt, geschieht dies nur deklaratorisch im Wege der Berichtigung (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14, BGHZ 206, 281 Rn. 17; unzutreffend insoweit Senat, Urteil vom 27. Oktober 2006 - V ZR 234/05, NJW 2007, 508 Rn. 16 a.E.).
  • AG Rosenheim, 26.10.2016 - 8 C 2921/15

    Erweiterung einer bereits in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft um

    h) Der Bundesgerichtshof hält hinsichtlich der Beurteilung der Rechte/Pflichten aus § 16 Abs. 2 WEG die formale Beurteilung, ob jemand Ersterwerber oder Zweiterwerber ist, beurteilt angesichts einer Zession des vorgemerkten Übereignungsanspruchs (BGH, Urt. v. 24.07.2015, Az. V ZR 275/14 Rn. 11 ff = NJW 2015, 2877), nicht für maßgeblich: Gegen diese formale Sichtweise sprächen die Gründe der besonderen Behandlung der Ersterwerbung bei der Veräusserung durch den teilenden Bauträger (hierzu BGH Beschluss vom 05.06.2008, Az. V ZR 85/07).

    Soweit der Bundesgerichtshof als Gebot der Rechtssicherheit aufgestellt hat, dass der Verband unschwer ermitteln könne, wer die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten innehabe und darauf abgestellt hat, dass eine Veräusserung durch den werdenen Wohnungseigentümer für die WEG nicht mit der erforderlichen Gewissheit ersichtlich sei (BGH, Urt. v. 24.07.2015, Az. V ZR 275/14 Rn. 16), ist dies nunmehr anders gelagert: Aufgrund der Mitwirkung der WEG und der Zielsetzung der Vermarktung ist die Erkennbarkeit nicht anders gelagert wie beim Entstehen einer WEG und den sich dort ergebenden praktischen Problemen bei der Feststellung, ob und wann des Besitzübergangs vom Bauträger auf den ursprünglichen Erwerber erfolgte; im letztgenannten Fall ist dies dem Bundesgerichtshof zufolge hinzunehmen, weil der Bauträger die Einheit regelmäßig im Anschluss an die Errichtung des Gebäudes ohne vorherige Eigennutzung übergibt und dieser Vorgang, jedenfalls typischer Weise, anhand äusserer Merkmale feststellbar ist (a.a.O. Rn. 18).

  • LG München I, 19.04.2018 - 36 S 10312/17

    Auslegung einer alten Gemeinschaftsordnung; kein Ersterwerb nach Aufteilung von

    Dies ist anzunehmen, wenn ein wirksamer Erwerbsvertrag abgeschlossen wurde, für den Käufer eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist und der Besitz an der Wohnung auf den Erwerber übergegangen ist (BGH. BGHZ 177, 53 ff; BGH, NJW 2012, 2650 ff.; BGH, NJW 2015, 2877 ff.; BGH, NJW-RR 2016, 461 ff., LG Hamburg, ZWE 2016, 38 ff.; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Auflage, § 10, Rdnr. 8 bis 10).

    In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof in einer weiteren Entscheidung die Veräußerung der Wohnung durch einen werdenden Wohnungseigentümer dem Zweiterwerb gleichgestellt und den Erwerber, dessen Eintragung sich ebenfalls bei Ausübung von Gewährleistungsrechten verzögern kann und der ebenfalls ein Interesse an Teilhabe an der Verwaltung besitzt, gerade nicht als werdenden Wohnungseigentümer qualifiziert (BGH, Urteil vom 24.7.2015, Az.: V ZR 275/14, NJW 2015, 2877 ff.).

  • LG München I, 29.05.2018 - 36 S 10312/17

    Kostenschuldner des Wohngeldes beim sog. Zweit- bzw. Dritterwerb von

    Während zur Beendigung der Alleinherrschaft des aufteilenden Eigentümers in der Entstehungsphase der WEG eine vorverlagerte Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes geboten ist, sobald die Käufer eine rechtlich verfestigte Erwerbsposition und ein berechtigtes Interesse an der Ausübung der mit dem Wohnungseigentum verbundenen Mitwirkungsrechte haben, hat der Bundesgerichtshof bei der Veräußerung von Wohnungen aus einer vollständig und rechtlich in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft heraus - wie es hier seit 20 Jahren der Fall ist - die vorverlagerte Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes stets abgelehnt (BGH, NJW 2015, 2877 ff.; BGHZ 87, 138 ff.; BGHZ 106, 113 ff.; BGHZ 197, 285 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 25.08.2020 - 3 Wx 109/20

    Wie wird Verwalterzustimmung im Grundbuchverfahren nachgewiesen?

    In dieser Situation ist die "vorverlagerte" Anwendung des WEG geboten, denn der Käufer hat schon zu diesem Zeitpunkt eine rechtlich verfestigte Erwerbsposition und infolge des vertraglich vereinbarten Übergangs von Lasten und Nutzungen der Wohnungen ein berechtigtes Interesse daran, die mit dem Wohnungseigentum verbundenen Mitwirkungsrechte an der Verwaltung der Wohnanlage vorzeitig auszuüben (vgl. BGHZ 177, 53; 193, 219; 206, 281; KG FGPrax 2018, 249 f., Rn. 17, zitiert nach juris; OLG Köln, a.a.O., Rn. 27; BeckOK/Müller, a.a.O., § 10 Rn. 50 ff.).
  • OLG Frankfurt, 28.05.2019 - 14 U 253/10

    Wegfall der Prozessführungsbefugnis des Erwerbers einer Eigentumswohnung durch

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