Weitere Entscheidung unten: EuGH, 21.05.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 09.09.2015 - C-20/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,24076
EuGH, 09.09.2015 - C-20/13 (https://dejure.org/2015,24076)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2015 - C-20/13 (https://dejure.org/2015,24076)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2015 - C-20/13 (https://dejure.org/2015,24076)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,24076) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Unland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Buchst c und Art. 6 Abs. 1 - Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters - Grundgehalt der Richter - Überleitungsregelung - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Sozialpolitik; Richtlinie 2000/78/EG; Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Buchst c und Art. 6 Abs. 1; Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters; Grundgehalt der Richter; Überleitungsregelung; Überleitung ...

  • doev.de PDF

    Unland - Überleitung der Bestandsrichter in das neue Besoldungsrecht; Altersdiskriminierung

  • Techniker Krankenkasse
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Richterbesoldung - Berliner Übergangsregelung ist unionsrechtskonform

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Richterbesoldung - Keine Diskriminierung durch das neue Berliner Besoldungsrecht

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Unland

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgericht Berlin - Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) - Persönlicher ...

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3291
  • NVwZ 2016, 131
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-20/13
    Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht eine Kopie des Urteils Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005) übermittelt und es gebeten, anzugeben, ob es im Licht dieses Urteils seine Vorlagefragen aufrechterhalte.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 34 und 35) festgestellt hat, ist der Begriff "Arbeitsentgelt" im Sinne von Art. 153 Abs. 5 AEUV anders zu verstehen als der Begriff "Arbeitsentgelt" in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78, da der letztgenannte Begriff zu den Beschäftigungsbedingungen gehört und nicht unmittelbar die Festlegung der Höhe des Arbeitsentgelts betrifft.

    Der Gerichtshof hatte in seinem Urteil Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005) bereits Fragen zu prüfen, die der zweiten und der dritten Vorlagefrage in der vorliegenden Rechtssache entsprachen.

    Die durch eine Vorschrift wie § 5 BerlBesÜG eingeführten Überleitungsmaßnahmen, nach denen die Überleitung auf der Grundlage der früheren, ihrerseits auf dem Lebensalter beruhenden Besoldung der Bestandsbeamten erfolgt, perpetuieren nämlich eine diskriminierende Situation, in der Richter allein wegen ihres Einstellungsalters eine geringere Besoldung beziehen als andere Richter, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 56 bis 58).

    Was zum einen das vom vorlegenden Gericht geltend gemachte Ziel der Wahrung des Besitzstands betrifft, ist festzustellen, dass die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist (Urteil Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass ein Gesetz wie das BerlBesÜG als zur Erreichung des verfolgten Ziels, das darin besteht, die Beibehaltung des Besitzstands zu gewährleisten, geeignet erscheint (Urteil Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 65 bis 68).

    Er hat weiter festgestellt, dass der nationale Gesetzgeber durch den Erlass abweichender Überleitungsmaßnahmen im BerlBesÜG nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgegangen ist (Urteil Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 69 bis 85).

    Dieses Gesetz sieht für Bestandsrichter zur Wahrung ihres Besitzstands eine Übergangsregelung vor, nach der sie unmittelbar einer Stufe oder Überleitungsstufe zugeordnet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 72 und 73).

    Da darüber hinaus § 38 BBesG a. F. für jeden Richter des Landes Berlin bei seiner Einstellung galt, betrafen die sich daraus ergebenden diskriminierenden Aspekte potenziell alle diese Richter (vgl. in diesem Sinne Urteil Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 96).

    Der Gerichtshof hatte über diese Frage bereits im Urteil Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005) zu entscheiden, und seine dort gefundene Antwort ist auf die vorliegende Rechtssache in vollem Umfang übertragbar.

    Unter diesen Umständen ist aus den gleichen Gründen, wie sie in den Rn. 88 bis 107 des Urteils Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005) dargelegt sind, auf die vierte Frage wie folgt zu antworten:.

    Der Gerichtshof hatte über diese Frage bereits im Urteil Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005) zu entscheiden, und seine dort gefundene Antwort ist auf die vorliegende Rechtssache in vollem Umfang übertragbar.

    Unter diesen Umständen ist aus den gleichen Gründen, wie sie in den Rn. 111 bis 114 des Urteils Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005) dargelegt sind, auf die fünfte Frage zu antworten, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der ein nationaler Richter Ansprüche auf Geldleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, zeitnah, nämlich vor dem Ende des laufenden Haushaltsjahrs, geltend machen muss, nicht entgegensteht, wenn diese Vorschrift weder gegen den Äquivalenzgrundsatz noch gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt.

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-20/13
    Mit seiner vierten Frage befragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof nach den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters durch das BBesG a. F. Es möchte wissen, ob sich diese Folgen aus der Richtlinie 2000/78 oder aus der auf das Urteil Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428) zurückgehenden Rechtsprechung ergeben und ob im letztgenannten Fall die Voraussetzungen für eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind.
  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-20/13
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner auf nationaler Ebene beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (vgl insbesondere Urteil Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 68).
  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    Beides ist im Hinblick auf das konkret angestrebte Ziel zu beurteilen (vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] Rn. 43; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 55 f.) .

    Dabei sind in unionsrechtskonformer Auslegung von § 10 Satz 2 AGG die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Personen zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden (vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 56) und die Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 59; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65 mwN, Slg. 2005, I-9981) .

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung

    Beides ist im Hinblick auf das konkret angestrebte Ziel zu beurteilen (vgl. ua. EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 113 ff.; zu den gleichlautenden Begriffen in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG: vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] Rn. 43; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 55 f.; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 62, Slg. 2005, I-9981) .

    Dabei sind in unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, sie also dafür geeignet sind, sie zudem im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels erforderlich sind, was nur angenommen werden kann, wenn dieses Ziel durch andere geeignete und weniger einschneidende Mittel nicht erreicht werden kann, und wenn die Mittel ferner im Hinblick auf das angestrebte Ziel angemessen sind, was bedeutet, dass die Mittel nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Personen führen, die wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden (EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 118 ff., 122 ff.; zu den gleichlautenden Begriffen in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG: vgl. EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25 ff., 44; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 56, 59 ff.; 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt] Rn. 38 ff.; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65 mwN, Slg. 2005, I-9981) .

    Beides ist im Hinblick auf das konkret angestrebte Ziel zu beurteilen (vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] Rn. 43; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 55 f.) .

    Dabei sind in unionsrechtskonformer Auslegung von § 10 Satz 2 AGG die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Personen zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden (vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 56) und die Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 59; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65 mwN, Slg. 2005, I-9981) .

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 406/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Schadensersatz -

    Beides ist im Hinblick auf das konkret angestrebte Ziel zu beurteilen (vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] Rn. 43; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 55 f.) .

    Dabei sind in unionsrechtskonformer Auslegung von § 10 Satz 2 AGG die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Personen zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden (vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 56) und die Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 59; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65 mwN, Slg. 2005, I-9981) .

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

    Beides ist im Hinblick auf das konkret angestrebte Ziel zu beurteilen (vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] Rn. 43; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 55 f.) .

    Dabei sind in unionsrechtskonformer Auslegung von § 10 Satz 2 AGG die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Personen zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden (vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 56) und die Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 59; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65 mwN, Slg. 2005, I-9981) .

  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 454/15

    Mittelbare Benachteiligung - Rechtfertigung

    Beides ist im Hinblick auf das konkret angestrebte Ziel zu beurteilen (vgl. ua. EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 113 ff.; zu den gleichlautenden Begriffen in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] Rn. 43; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 55 f.; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 62, Slg. 2005, I-9981) .

    Dabei sind in unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, sie also dafür geeignet sind, sie zudem im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels erforderlich sind, was nur angenommen werden kann, wenn dieses Ziel durch andere geeignete und weniger einschneidende Mittel nicht erreicht werden kann, und wenn die Mittel ferner im Hinblick auf das angestrebte Ziel angemessen sind, was bedeutet, dass die Mittel nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Personen führen, die wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden (EuGH 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 118 ff., 122 ff.; zu den gleichlautenden Begriffen in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vgl. EuGH 9. September 2015 - C-20/13 - [Unland] aaO; 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25 ff., 44; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist- og Økonomforbund] Rn. 56, 59 ff.; 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt] Rn. 38 ff.; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65 mwN, Slg. 2005, I-9981) .

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 4 S 926/16

    Europarechts -und Verfassungskonformität der Besoldung von Richtern nach

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH in Sachen "Unland" (Urteil vom 09.09.2015, Rs. C-20/13).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof insbesondere in den Urteilen Specht u.a. (Rs. C-501/12 u.a.) und Unland (Rs. C-20/13) die hier entscheidungserheblichen europarechtlichen Fragen auch zur Richterbesoldung - unabhängig von der formalen Bindungswirkung einer Vorabentscheidung (vgl. allerdings die EuGH-Anfrage vom 25.06.2014 an das VG Berlin gemäß Urteil Unland Rn. 21 sowie Bergmann, EuR 2006, 101) - hinreichend klar entschieden hat, insoweit mithin ein acte éclairé vorliegt, ist die Rechtssache auch nicht gemäß Art. 267 AEUV dem EuGH vorzulegen.

    In vergleichbarer Weise hat auch der insoweit besonders maßgebliche Europäische Gerichtshof im Urteil Unland vom 09.09.2015 (Rs. C-20/13) seine Rechtsprechung zur Altersdiskriminierung bezüglich der Beamtenbesoldung in vollem Umfang und ohne weitere Problematisierung - sogar ohne Schlussantrag des Generalanwalts - auf die Richterbesoldung nach Erfahrungsstufen erstreckt.

    Denn sowohl das Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris) als auch das Bundesverfassungsgericht (vgl. insbes. NA-Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris) und der Europäische Gerichtshof (vgl. insbes. Urteil Specht u.a. vom 19.06.2014, Rs. C-501/12 u.a. i.V.m. Urteil Unland vom 09.09.2015, Rs. C-20/13) haben inzwischen hinreichend klar und für den Senat überzeugend entschieden, dass die Besoldung nach Erfahrungsstufen sowie ihre Überleitung aus dem abgeschafften diskriminierenden Besoldungssystem nach Lebensalter rechtmäßig ist, ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch erst ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 in Betracht kommt (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 51), ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG mangels gültigem Besoldungsbezugssystem ausscheidet (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 27) und ein Widerspruch von Dezember 2012 hinsichtlich eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG die grundsätzlich ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 laufende Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG versäumt hat bzw. allenfalls erst für einen Zeitraum ab November 2012 wahren kann, zu dem es in Baden-Württemberg jedoch kein rechtswidrig altersdiskriminierendes Besoldungssystem mehr gab (vgl. insbes. BVerwG, Urteile vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 38, sowie - 2 C 20/15 -, Juris).

    Denn die Richter der Mitgliedstaaten fallen - auch hier in gleicher Weise wie Beamte - in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wie der EuGH ausdrücklich mit Urteil vom 09.09.2015 (Rs. C-20/13, Unland, Rn. 29) bestätigt hat.

    Da die Regelung des § 38 BBesG a.F. für jeden bis zum 31.12.2010 eingestellten Richter des Landes Baden-Württemberg galt, betrafen die sich daraus ergebenden diskriminierenden Aspekte potentiell alle diese Richter (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 19.06.2014, Rs. C-501/12, Specht u.a., und vom 09.09.2015, Rs. C-20/13, Unland).

    Das Verwaltungsgericht hat hieraus im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zutreffend gefolgert, dass damit im BBesG a.F. ein gültiges Bezugssystem fehlte und fehlt und es weder eine von diesem Gesetz (und dem LBesG) benachteiligte Gruppe "junger Richter" noch eine von diesen Gesetzen bevorzugte Gruppe "älterer Richter" gibt (so ausdrücklich auch EuGH, Urteil vom 09.09.2015 Rs. C-20/13, Unland, Rn. 47 und 64).

    Auch besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden (EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O. Rn. 101 und 106).

    Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der RL 2000/78/EG, weil diese Regelung primär nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft, wie der EuGH hinreichend klar und eindeutig entschieden und gerade auch hinsichtlich des Richteramtes bestätigt hat (EuGH, Urteile vom 19.06.2014, Rs. C-501/12 u.a., Specht u.a., und vom 09.09.2015, Rs. C-20/13, Unland).

    Sie sind jedoch zur Wahrung des Besitzstandes und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwandes für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der auch insoweit hinreichend klaren, hier anwendbaren Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 19.06.2014, Rs. C-501, Specht, Rn. 64 ff. und Urteil vom 09.09.2015, Rs. C-20/13, Unland, Rn. 38 ff.).

    Die Vermeidung übermäßigen Verwaltungsaufwands bzw. die Wahrung des Besitzstandes einer Personengruppe sind zwingende Gründe des Allgemeininteresses, weshalb mit solchen Regelungen ein legitimes Ziel verfolgt wird (so EuGH, Urteile vom 19.06.2014, Rs. C-501, Specht, Rn. 64, und vom 09.09.2015, Rs. C-20/13, Unland, Rn. 42).

    Angesichts des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers ist es weder europarechtlich (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2015, Rs. C-20/13, Unland) noch verfassungsrechtlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris Rn. 40) zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber das neue Einstufungssystem nicht rückwirkend auf alle Bestandsrichter anwendet.

  • BVerwG, 06.04.2017 - 2 C 11.16

    Altersdiskriminierende Besoldung von Beamten begründet weiterhin Zahlungsanspruch

    Dementsprechend ist der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung eines Anspruchs auch auf den nicht normativ geregelten unionsrechtlichen Haftungsanspruch anwendbar (EuGH, Urteile vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a., Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 110 bis 115 und vom 9. September 2015 - C-20/13, Unland - ZBR 2015, 414 Rn. 72; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 30).
  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 31.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

    Voraussetzung für die Vereinbarkeit des genannten Grundsatzes mit Unionsrecht ist, dass den Anforderungen des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes Rechnung getragen ist (EuGH, Urteile vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a., Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 110 bis 115 und vom 9. September 2015 - C-20/13, Unland - ZBR 2015, 414 Rn. 72).

    Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung ist im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Berechtigten und die Behörde schützt, mit diesen Vorgaben des Unionsrechts vereinbar (EuGH, Urteile vom 30. Juni 2011 - C-262/09, Meilicke - Slg. 2011, I-5669 Rn. 56 m.w.N., vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a., Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 110 ff., vom 9. September 2015 - C- 20/13, Unland - NVwZ 2016, 131 Rn. 72; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 31).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Es gebe einen erheblichen Unterschied zwischen der Reform aufgrund des geänderten Gehaltsgesetzes und den Besoldungssystemen, die der Gerichtshof in den Rechtssachen geprüft habe, in denen die Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), sowie vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561), ergangen seien.

    Deshalb ist davon auszugehen, dass § 169c des geänderten Gehaltsgesetzes eine Ungleichbehandlung zwischen den vom alten System benachteiligten Vertragsbediensteten und den von diesem System begünstigten Vertragsbediensteten beibehält, da das Gehalt, das Erstere beziehen, allein wegen ihres Einstellungsalters niedriger ist als das Letzteren gezahlte Gehalt, obwohl sie sich in vergleichbaren Situationen befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Unland, C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 40).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass im Unterschied zu den Rechtssachen, die Gegenstand der Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561), waren, in denen der Besoldungsunterschied zwischen den beiden dort in Rede stehenden Gruppen von Bediensteten geringer wurde bzw. in bestimmten Fällen sogar schrittweise verschwand, in der vorliegenden Rechtssache aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervorgeht, dass die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehenen Mechanismen eine schrittweise Angleichung der Behandlung der durch das alte System benachteiligten Bediensteten an die Behandlung der begünstigten Vertragsbediensteten dergestalt erlauben, dass Erstere mittel- oder sogar kurzfristig die Letzteren gewährten Vorteile aufholen würden.

  • EuGH, 27.02.2020 - C-773/18

    Land Sachsen-Anhalt () und juges) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik

    Mit Urteilen vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561), entschied der Gerichtshof, dass Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 einer nationalen Maßnahme entgegenstehen, nach der sich die Grundgehaltsstufe eines Beamten oder Richters innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe bei seiner Einstellung nach seinem Lebensalter richtet.

    - die Frist mit der Verkündung des Urteils vom 8. September 2011, Hennigs und Mai (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560), beginnt, obwohl der Betroffene nicht unter den Bundesangestelltentarifvertrag fällt, sondern seine persönliche Situation der in der Rechtssache entspricht, in der das Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), ergangen ist, oder der in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561), ergangen ist;.

    Dem vorlegenden Gericht zufolge fielen die Beamten und Richter des Landes Sachsen-Anhalt in dem in den Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum nicht unter die Regelung, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 8. September 2011, Hennigs und Mai (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560), ergangen sei, sondern unter die Regelung, um die es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), sowie vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561), ergangen sind.

    Das vorlegende Gericht führt aus, dass diese Auffassung bis zur Verkündung der Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), sowie vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561), von der Mehrheit der deutschen Verwaltungsgerichte geteilt worden sei und eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht erst nach Verkündung des Urteils vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-540/12), erfolgt sei.

    So seien die in den Ausgangsverfahren einschlägigen rechtlichen Gesichtspunkte erst nach und nach im Zuge der aufeinanderfolgenden Urteile des Gerichtshofs geklärt worden und bis zur Verkündung der Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 51), sowie vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 33 und 34), nicht in hinreichender Klarheit festgestellt worden.

    In den Rn. 81 bis 84 des vorliegenden Urteils ist nämlich darauf hingewiesen worden, dass das Urteil vom 8. September 2011, Hennigs und Mai (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560), nicht die für die Kläger des Ausgangsverfahrens geltende nationale Regelung betraf, dass das Land Sachsen-Anhalt und die zuständigen Bundesbehörden im Anschluss an die Verkündung dieses Urteils die Auffassung vertraten, dass dieses nicht auf Beamte und Richter übertragbar sei, und dass diese Auffassung bis zur Verkündung der Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 51), sowie vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 33 und 34), von der Mehrheit der deutschen Verwaltungsgerichte geteilt wurde.

  • BVerwG, 27.06.2019 - 2 B 7.18

    Altersdiskriminierung; Besoldung; Besoldungsgesetzgeber; Einheit des

  • BVerwG, 13.10.2022 - 2 C 24.21

    Beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit bei als Arbeitszeit zu

  • VG Stuttgart, 16.03.2016 - 8 K 4304/13

    Amtsangemessene Besoldung von Richtern in Baden-Württemberg

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 583/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 809/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 477/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive

  • EuGH, 08.05.2019 - C-396/17

    Leitner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Verbot der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - 3 A 1972/15

    Landes- und Kommunalbeamte erhalten Entschädigung für altersdiskriminierende

  • BAG, 18.02.2016 - 6 AZR 700/14

    Einkommenssicherung nach TV UmBw - Altersdiskriminierung

  • BAG, 22.10.2015 - 8 AZR 168/14

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters - altersabhängige Herabsetzung der

  • VG Münster, 01.10.2015 - 4 K 433/13

    Beamten steht Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-396/17

    Leitner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2015 - 4 S 1211/14

    Beamtenversorgung; Berücksichtigung von Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr

  • BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 40.17

    Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr

  • VG Berlin, 16.09.2016 - 7 K 156.10

    Höhere Besoldung aufgrund einer Diskriminierung wegen des Lebensalters

  • BVerfG, 22.07.2019 - 2 BvR 1702/18

    Nichtannahmebeschluss: Absehen von einer EuGH-Vorlage gem Art 267 Abs 4 AEUV zur

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit;

  • BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 36.17

    Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr

  • BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 161/18

    Staffelung des Urlaubsanspruchs nach dem Lebensalter - Diskriminierung jüngerer

  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 8.19

    Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 36.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BAG, 27.04.2017 - 6 AZR 119/16

    Altersdiskriminierung durch altersabhängige Schichtfreizeittage?

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 32.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 37.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 33.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • VG Weimar, 21.01.2016 - 4 K 223/14

    Diskriminierungsfreie Besoldung und Allgemeine Zulage nach Thüringer

  • VG Gießen, 19.05.2023 - 5 L 855/23

    Richterbesoldung in Hessen

  • VG Münster, 01.10.2015 - 4 K 1643/13

    Beamten steht Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung zu

  • BVerwG, 06.04.2017 - 2 C 12.16

    Altersdiskriminierende Besoldung von Beamten begründet weiterhin Zahlungsanspruch

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 34.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17

    Altersdiskriminierende Besoldung; Ausschlussfrist; Begründungspflichten;

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 44.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 43.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 42.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 35.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 39.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 41.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 40.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 38.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16

    Stollwitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78

  • VG Halle, 15.08.2018 - 5 A 183/16

    Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung

  • EuG, 14.12.2018 - T-750/16

    FV / Rat - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 42c des Statuts - Versetzung in

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 37.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 31.16

    Finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 38.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 40.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 41.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 32.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 44.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 39.16

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

  • EuG, 07.02.2019 - T-11/17

    RK / Rat

  • EuGH, 07.02.2019 - C-49/18

    Escribano Vindel

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.04.2018 - 2 LA 60/16

    Vergütung eines geleisteten Bereitschaftsdienstes nach dem unionsrechtlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2017 - 1 A 2493/15

    Zahlungsanspruch eines Beamten aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch wegen

  • VG Köln, 07.10.2015 - 3 K 7209/12
  • VGH Hessen, 15.06.2016 - 1 A 1251/14

    Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamte, Verjährung des unionsrechtlichen

  • VG Köln, 18.11.2015 - 3 K 6535/12
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2016 - 11 Sa 736/16

    Altersdiskriminierung in der betrieblichen Altersversorgung durch sog.

  • OVG Niedersachsen, 24.11.2015 - 5 LB 81/15

    Anzeigepflicht; Äquivalenzgrundsatz; Beamter; Effektivitätsgrundsatz;

  • VG Sigmaringen, 31.05.2017 - 1 K 2184/15

    Vereinbarkeit der Absenkung der Dienstbezüge mit dem Grundgesetz und der

  • OVG Niedersachsen, 24.11.2015 - 5 LB 83/15

    Beamte; Familienzuschlag; Lebenspartnerschaft; Verjährung

  • VG Frankfurt/Main, 13.11.2015 - 9 K 2555/13

    Für die Bemessung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gilt § 287 Abs. 1 ZPO.

  • VG Halle, 15.08.2018 - 5 A 696/17

    Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung

  • VG Potsdam, 23.03.2016 - 2 K 1667/14

    Besoldung und Versorgung - altersdiskriminierende Besoldung

  • VG Halle, 15.08.2018 - 5 A 65/18

    Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung

  • VG Aachen, 12.10.2015 - 1 K 1115/13

    Richter; Besoldung; Altersdiskriminierung; unionsrechtswidrig;

  • BVerwG, 30.07.2020 - 2 B 32.20
  • VG Magdeburg, 17.08.2018 - 5 A 490/17

    Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung für Richter

  • VG Greifswald, 05.12.2019 - 6 A 96/18

    Vergütung von Bereitschaftsdienst wie Volldienst im Anwendungsbereich der MArbV;

  • VG Berlin, 23.09.2015 - 7 K 348.14

    Rechtmäßigkeit von Überleitungsregeln

  • VG München, 24.07.2017 - M 21 K 15.5318

    Schadensersatz wegen Altersdiskriminierung eines Soldaten

  • VG Darmstadt, 22.08.2019 - 1 K 989/15

    Ausgleichsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit

  • VG Minden, 10.12.2015 - 4 K 1169/13
  • VG Neustadt, 24.10.2018 - 1 K 592/16

    Altersdiskriminierung, Beamtenrecht, Beamter, Besitzstandswahrung, Besoldung,

  • VG München, 27.06.2017 - M 21 K 15.2367

    Erfolglose Klage auf Neuberechnung der Besoldung eines Majors

  • VG München, 14.06.2016 - M 5 K 16.693

    Unionsrechtliches Verbot der Altersdiskriminierung bei der Besoldung von Richtern

  • VG Potsdam, 23.03.2016 - 2 K 1549/14

    Besoldung und Versorgung; hier: altersdiskriminierende Besoldung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 21.05.2015 - C-65/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,11166
EuGH, 21.05.2015 - C-65/14 (https://dejure.org/2015,11166)
EuGH, Entscheidung vom 21.05.2015 - C-65/14 (https://dejure.org/2015,11166)
EuGH, Entscheidung vom 21. Mai 2015 - C-65/14 (https://dejure.org/2015,11166)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,11166) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rosselle

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 11 Nrn. 2 und 4 - Beamtin, die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 11 Nrn. 2 und 4 - Beamtin, ...

  • rechtsportal.de

    Mutterschaftsleistungen an eine aus persönlichen Gründen zur Beschäftigung im Angestelltenverhältnis freigestellte Beamtin; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Tribunal du travail de Nivelles

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine neue Wartezeit für Anspruch auf Mutterschutzleistungen nach Statuswechsel

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rosselle

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 11 Nrn. 2 und 4 - Beamtin, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3291
  • NZA 2015, 795
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 18.03.2014 - C-167/12

    Nach dem Unionsrecht muss einer Bestellmutter, die im Rahmen einer

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-65/14
    Der Gesetzgeber der Europäischen Union ist daher zu der Ansicht gelangt, dass wesentliche Änderungen in den Lebensbedingungen der Frauen während des begrenzten Zeitraums von mindestens 14 teils vor und teils nach der Entbindung liegenden Wochen ein triftiger Grund dafür sind, die Ausübung ihrer Berufstätigkeit auszusetzen, ohne dass die Triftigkeit dieses Grundes von den Behörden oder den Arbeitgebern in irgendeiner Weise in Frage gestellt werden kann (Urteile Kiiski, C-116/06, EU:C:2007:536, Rn. 49, Betriu Montull, C-5/12, EU:C:2013:571, Rn. 48, und D., C-167/12, EU:C:2014:169, Rn. 32).

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die auf der Grundlage von Art. 118a EWG-Vertrag (jetzt Art. 153 AEUV) erlassene Richtlinie 92/85 die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz bezweckt (Urteile Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 27, Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 58, und D., C-167/12, EU:C:2014:169, Rn. 29).

  • EuGH, 27.10.1998 - C-411/96

    Boyle u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-65/14
    In diesem Kontext und wie sich auch aus dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 92/85 ergibt, hat der Unionsgesetzgeber in Art. 11 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 92/85 vorgesehen, dass die Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder der Anspruch auf eine angemessene Sozialleistung für Arbeitnehmerinnen, für die die Richtlinie gilt, in dem in Art. 8 der Richtlinie genannten Fall des Mutterschaftsurlaubs gewährleistet sein müssen, um der Gefahr zu begegnen, dass die Bestimmungen über den Mutterschaftsurlaub keine praktische Wirksamkeit haben, wenn nicht gleichzeitig die mit dem Arbeitsvertrag verbundenen Rechte gewährleistet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Boyle u. a., C-411/96, EU:C:1998:506, Rn. 30).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-65/14
    Der Gesetzgeber der Europäischen Union ist daher zu der Ansicht gelangt, dass wesentliche Änderungen in den Lebensbedingungen der Frauen während des begrenzten Zeitraums von mindestens 14 teils vor und teils nach der Entbindung liegenden Wochen ein triftiger Grund dafür sind, die Ausübung ihrer Berufstätigkeit auszusetzen, ohne dass die Triftigkeit dieses Grundes von den Behörden oder den Arbeitgebern in irgendeiner Weise in Frage gestellt werden kann (Urteile Kiiski, C-116/06, EU:C:2007:536, Rn. 49, Betriu Montull, C-5/12, EU:C:2013:571, Rn. 48, und D., C-167/12, EU:C:2014:169, Rn. 32).
  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-65/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind jedoch bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, TNT Express Nederland, C-533/08, EU:C:2010:243, Rn. 44, und Utopia, C-40/14, EU:C:2014:2389, Rn. 27).
  • EuGH, 20.11.2014 - C-40/14

    Utopia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-65/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind jedoch bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, TNT Express Nederland, C-533/08, EU:C:2010:243, Rn. 44, und Utopia, C-40/14, EU:C:2014:2389, Rn. 27).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-5/12

    Betriu Montull - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-65/14
    Der Gesetzgeber der Europäischen Union ist daher zu der Ansicht gelangt, dass wesentliche Änderungen in den Lebensbedingungen der Frauen während des begrenzten Zeitraums von mindestens 14 teils vor und teils nach der Entbindung liegenden Wochen ein triftiger Grund dafür sind, die Ausübung ihrer Berufstätigkeit auszusetzen, ohne dass die Triftigkeit dieses Grundes von den Behörden oder den Arbeitgebern in irgendeiner Weise in Frage gestellt werden kann (Urteile Kiiski, C-116/06, EU:C:2007:536, Rn. 49, Betriu Montull, C-5/12, EU:C:2013:571, Rn. 48, und D., C-167/12, EU:C:2014:169, Rn. 32).
  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-65/14
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die auf der Grundlage von Art. 118a EWG-Vertrag (jetzt Art. 153 AEUV) erlassene Richtlinie 92/85 die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz bezweckt (Urteile Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 27, Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 58, und D., C-167/12, EU:C:2014:169, Rn. 29).
  • EuGH, 04.05.2010 - C-533/08

    TNT Express Nederland - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-65/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind jedoch bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, TNT Express Nederland, C-533/08, EU:C:2010:243, Rn. 44, und Utopia, C-40/14, EU:C:2014:2389, Rn. 27).
  • EuGH, 11.10.2007 - C-460/06

    Paquay - Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-65/14
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die auf der Grundlage von Art. 118a EWG-Vertrag (jetzt Art. 153 AEUV) erlassene Richtlinie 92/85 die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz bezweckt (Urteile Paquay, C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 27, Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 58, und D., C-167/12, EU:C:2014:169, Rn. 29).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-216/14

    Covaci - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    29      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil Rosselle, C"65/14, EU:C:2015:339, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.11.2020 - C-463/19

    In einem nationalen Tarifvertrag darf ein zusätzlicher Mutterschaftsurlaub

    Der Unionsgesetzgeber ist daher zu der Ansicht gelangt, dass wesentliche Änderungen in den Lebensbedingungen der Frauen während des begrenzten Zeitraums von mindestens 14 teils vor und teils nach der Entbindung liegenden Wochen ein triftiger Grund dafür sind, die Ausübung ihrer Berufstätigkeit auszusetzen, ohne dass die Triftigkeit dieses Grundes von den Behörden oder den Arbeitgebern in irgendeiner Weise in Frage gestellt werden kann (Urteile vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, EU:C:2007:536, Rn. 49, und vom 21. Mai 2015, Rosselle, C-65/14, EU:C:2015:339, Rn. 30).
  • BGH, 13.09.2018 - 1 StR 320/17

    Übersetzung von Urteilen des Bundesgerichtshofs (kein Anspruch auf Übersetzung;

    Die Auslegung der Richtlinie unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und der Ziele, die mit ihr verfolgt werden (vgl. zu diesem Maßstab EuGH, Urteile vom 15. Oktober 2015 - C-216/14, NJW 2016, 303, 304 Rn. 29 und vom 21. Mai 2015 - C-65/14, NJW 2015, 3291, 3293 Rn. 43 mwN; vgl. zur richtlinienkonformen Auslegung auch BGH, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595, 2597 Rn. 24 ff.), ergibt zweifelsfrei, dass ein Anspruch auf Übersetzung nur solange gewährleistet werden soll, wie dies zur Wahrnehmung von Verfahrensrechten erforderlich ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a.

    27 Vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, Rosselle (C-65/14, EU:C:2015:339, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.09.2015 - C-127/14

    Surmacs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 94/19/EG - Anhang I Nr. 7 -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil Rosselle, C-65/14, EU:C:2015:339, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2016 - C-14/15

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Rechtsgrundlage - Polizeiliche und

    23- Urteil vom 21. Mai 2015, Rosselle (C-65/14, EU:C:2015:339, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht