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   EuGH, 17.09.2015 - C-257/14   

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https://dejure.org/2015,24966
EuGH, 17.09.2015 - C-257/14 (https://dejure.org/2015,24966)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2015 - C-257/14 (https://dejure.org/2015,24966)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2015 - C-257/14 (https://dejure.org/2015,24966)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Van der Lans

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Fluggastrechte bei Verspätung oder Annullierung von Flügen - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Nichtbeförderung und Annullierung eines Fluges - Große Verspätung eines Fluges - Ausgleichs- und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Van der Lans

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Fluggastrechte bei Verspätung oder Annullierung von Flügen - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Nichtbeförderung und Annullierung eines Fluges - Große Verspätung eines Fluges - Ausgleichs- und ...

  • IWW

    Fluggastrechte

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Luftverkehr; Fluggastrechte bei Verspätung oder Annullierung von Flügen; Verordnung (EG) Nr. 261/2004; Art. 5 Abs. 3; Nichtbeförderung und Annullierung eines Fluges; Große Verspätung eines Fluges; Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen ...

  • reise-recht-wiki.de

    Technische Probleme sind keine außergewöhnlichen Umstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen unerwarteter technischer Probleme Ausgleich leisten

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen unerwarteter technischer Probleme Ausgleich leisten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flugannullierung wegen unerwarteter technischer Probleme

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte: Ausgleichspflicht wegen unerwarteter technischer Probleme

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Annullierung eines Fluges wegen unerwarteter technischer Probleme - Ausgleichszahlung?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Unerwartete technische Probleme befreien Fluglinien bei Flugannullierung nicht von der Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Annullierung eines Fluges wegen unerwarteter technischer Probleme

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Technische Probleme sind normalerweise keine "außergewöhnlichen Umstände"

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    EuGH stärkt Fluggastrechte

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Annullierung eines Fluges wegen unerwarteter technischer Probleme

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Flugzeug defekt: 29 Stunden Verspätung - Gehört das zu den "außergewöhnlichen Umständen", die eine Airline von der Ausgleichszahlung an Fluggäste befreit?

  • spiegel.de (Pressemeldung, 17.09.2015)

    Verspätungen: Entschädigungsregeln für Fluggäste ausgeweitet

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn ein Flug wegen technischer Probleme annulliert wird

  • mgup-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Bestätigung der Rechte von Fluggästen: Ausgleich auch bei Annullierung / Verspätung eines Fluges wegen unerwarteter technischer Probleme

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Entschädigung bei Flugannullierung auch bei technischen Problemen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entschädigung auch bei Flugverspätung wegen unerwarteter technischer Probleme

  • ra-kjf.de (Kurzinformation)

    Finanzieller Ausgleich auch bei Flugannullierungen wegen unerwarteter technischer Probleme

  • ra-kjf.de (Kurzinformation)

    Airlines müssen finanziellen Ausgleich auch bei Flugannullierungen wegen unerwarteten technischen Problemen zahlen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fluggastentschädigung auch bei technischen Problemen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fluggästen steht bei Annullierung eines Fluges wegen unerwarteter technischer Probleme Ausgleichszahlung zu - Luftfahrtunternehmen können nur in Ausnahmen bei versteckten Fabrikationsfehlern von Ausgleichspflicht befreit werden

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Van der Lans

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Fluggastrechte bei Verspätung oder Annullierung von Flügen - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Nichtbeförderung und Annullierung eines Fluges - Große Verspätung eines Fluges - Ausgleichs- und ...

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3427
  • NZV 2016, 178
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-257/14
    Der Gerichtshof habe jedoch im Urteil Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771) festgestellt, dass die Behebung technischer Mängel Teil der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sei und nicht als außergewöhnliche Umstände eingestuft werden könne.

    In diesem Zusammenhang ersucht das vorlegende Gericht um Erläuterung, wie die in dieser Bestimmung enthaltenen Begriffe "außergewöhnliche Umstände" und "alle zumutbaren Maßnahmen" auszulegen sind, insbesondere wenn hierbei der 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs, namentlich das Urteil Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), berücksichtigt werden.

    Außergewöhnliche Umstände im Sinne des 14. Erwägungsgrundes fallen in Anbetracht von Rn. 22 des Urteils Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771) nicht mit den als Beispiel angeführten Vorfällen der Aufzählung in Satz 2 des 14. Erwägungsgrundes zusammen, die vom Gerichtshof in dieser Rn. 22 als "Vorkommnisse" angeführt werden.

    Woran ist beim Begriff "außergewöhnliche Umstände" zu denken, die nach Rn. 23 des Urteils Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771) mit dem Vorkommnis "unerwartete Flugsicherheitsmängel" im Sinne des vorerwähnten 14. Erwägungsgrundes einhergehen, wenn unerwartete Flugsicherheitsmängel in Anbetracht von Rn. 22 dieses Urteils keine außergewöhnlichen Umstände darstellen können, sondern lediglich zu solchen Umständen führen können?.

    Nach Rn. 23 des Urteils Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771) kann ein technisches Problem zu den "unerwarteten Flugsicherheitsmängeln" gezählt werden und ist damit ein "Vorkommnis" im Sinne von Rn. 22 dieses Urteils.

    Die Umstände im Zusammenhang mit diesem Vorkommnis können nach Rn. 23 des Urteils Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771) nichtsdestoweniger als "außergewöhnlich" qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen war.

    Daher können solche technischen Probleme nach Rn. 25 des Urteils Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771) keine außergewöhnlichen Umstände darstellen.

    Wie sind die Rn. 22 bis 25 des Urteils Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771) auszulegen, damit dieser scheinbare Widerspruch beseitigt wird?.

    Die Wendung "Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens" wird in der untergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig als "mit der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens zusammenhängend" ausgelegt - wobei es sich im Übrigen um eine Auslegung handelt, die mit dem niederländischen Wort "inherent" ("Teil der") (nicht authentische Fassung des Urteils) vereinbar ist -, so dass beispielsweise auch Zusammenstöße mit Vögeln oder Aschewolken nicht als "Vorkommnisse" im Sinne von Rn. 23 des Urteils Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771) betrachtet werden.

    Eine andere Rechtsprechung hebt die ebenfalls in Rn. 23 des Urteils Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771) enthaltene Wendung "und aufgrund [der] Natur oder Ursache [des Vorkommnisses] von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen [war]" hervor.

    In welchem Sinne ist Rn. 26 des Urteils Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771) auszulegen, bzw. wie ist diese Randnummer im Licht der Antwort des Gerichtshofs auf die vierte und fünfte Frage auszulegen?.

    Sofern die sechste Frage in dem Sinne beantwortet wird, dass zu den unerwarteten Flugsicherheitsmängeln zu zählende technische Probleme Vorkommnisse im Sinne von Rn. 22 des Urteils Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771) sind, und das technische Problem spontan auftrat und weder auf eine fehlerhafte Wartung zurückzuführen noch während einer regulären Wartung ("Checks A bis D" und "tägliche Kontrolle") festgestellt worden ist: Ist dieses technische Problem dann (nicht) Teil der Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und im Sinne von Rn. 26 dieses Urteils von dem Unternehmen zu beherrschen oder gerade nicht zu beherrschen?.

    Sofern die sechste Frage in dem Sinne beantwortet wird, dass zu den unerwarteten Flugsicherheitsmängeln zu zählende technische Probleme Vorkommnisse im Sinne von Rn. 22 des Urteils Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771) sind, und das technische Problem spontan auftrat und weder auf eine fehlerhafte Wartung zurückzuführen noch während einer regulären Wartung ("Checks A bis D" und "tägliche Kontrolle") festgestellt worden ist: Welche Umstände müssen dann mit diesem technischen Problem einhergehen, und wann sind diese Umstände als außergewöhnlich zu qualifizieren, so dass sie im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 geltend gemacht werden können?.

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass dieser Art. 5 Abs. 3, da er eine Ausnahme dazu darstellt, dass Fluggäste grundsätzlich Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, eng auszulegen ist (Urteil Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 20).

    Die Umstände im Zusammenhang mit dem Auftreten dieser Probleme können jedoch nur dann als "außergewöhnlich" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das wie die im 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung aufgezählten nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23).

    Im Hinblick hierauf können technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, als solche keine "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 24 und 25).

    Gleiches würde bei durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen verursachten Schäden an den Flugzeugen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 26).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-257/14
    Ist die Schlussfolgerung zutreffend, dass mit dem Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen die Vermeidung des Auftretens außergewöhnlicher Umstände gemeint ist und nicht das Ergreifen von Maßnahmen, die darauf abzielen, die Verspätung innerhalb der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit den Rn. 57 bis 61 des Urteils Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716) genannten Zeitspanne von drei Stunden zu halten?.

    Ein solcher Regress kann daher die finanzielle Belastung dieses Beförderungsunternehmens aus diesen Verpflichtungen mildern oder sogar beseitigen (Urteil Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.03.2014 - C-151/13

    'Le Rayon d''Or' - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-257/14
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteil Le Rayon d'Or, C-151/13, EU:C:2014:185, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.04.2013 - C-89/12

    Bark - Gemeinsame Unternehmen - Verträge mit den Bediensteten - Geltende Regelung

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-257/14
    Da eine Vorschrift des Unionsrechts aber einheitlich ausgelegt werden muss, ist die betreffende Vorschrift bei Abweichungen zwischen ihren Sprachfassungen nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung auszulegen, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile DR und TV2 Danmark, C-510/10, EU:C:2012:244, Rn. 45, sowie Bark, C-89/12, EU:C:2013:276, Rn. 40).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-510/10

    DR und TV2 Danmark - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-257/14
    Da eine Vorschrift des Unionsrechts aber einheitlich ausgelegt werden muss, ist die betreffende Vorschrift bei Abweichungen zwischen ihren Sprachfassungen nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung auszulegen, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile DR und TV2 Danmark, C-510/10, EU:C:2012:244, Rn. 45, sowie Bark, C-89/12, EU:C:2013:276, Rn. 40).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-484/08

    Eine nationale Regelung darf eine richterliche Kontrolle der Missbräuchlichkeit

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-257/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann abgelehnt werden, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung der Gerichtshof ersucht wird, offensichtlich nicht angewandt werden kann (Urteil Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-173/07

    Emirates Airlines - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Entschädigung

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-257/14
    In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass die Verordnung Nr. 261/2004, wie sich klar aus ihren Erwägungsgründen 1 und 2 ergibt, darauf abzielt, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen (vgl. Urteile IATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 69, sowie Emirates Airlines, C-173/07, EU:C:2008:400, Rn. 35).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-257/14
    In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass die Verordnung Nr. 261/2004, wie sich klar aus ihren Erwägungsgründen 1 und 2 ergibt, darauf abzielt, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen (vgl. Urteile IATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 69, sowie Emirates Airlines, C-173/07, EU:C:2008:400, Rn. 35).
  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden können, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23, vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 29, sowie vom 17. September 2015, van der Lans , C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 36).

    Dieses unerwartete Vorkommnis ist vom Luftfahrtunternehmen tatsächlich beherrschbar, da es seine Aufgabe ist, die Wartung und den reibungslosen Betrieb der Flugzeuge, die es zum Zweck seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten betreibt, sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 41 und 43).

    Ein solcher Regress kann daher die finanzielle Belastung dieser Beförderungsunternehmen aus diesen Verpflichtungen mildern oder sogar beseitigen (Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-195/17

    Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich nicht jedes unerwartete Ereignis zwangsläufig als "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne der vorstehenden Randnummer einzustufen, sondern ein solches Ereignis kann Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 42).
  • EuGH, 23.03.2021 - C-28/20

    Airhelp - Fluggastrechte bei Flugannulierung: Angekündigte Streiks sind keine

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs werden als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23, vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 36, vom 17. April 2018, Krüsemann, Rn. 32 und 34, sowie vom 11. Juni 2020, Transportes Aéros Portugueses, C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 37).

    Unter diesen Begriff fallen als solche "externen" Ereignisse etwa die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 26), die Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand auf dem Rollfeld eines Flughafens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 34), Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung geführt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2019, Moens, C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 29), eine Kollision zwischen dem Höhenruder eines Flugzeugs in Parkposition und dem Winglet eines Flugzeugs einer anderen Fluggesellschaft, die durch die Bewegung des zweiten Flugzeugs verursacht wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2021, Airhelp, C-264/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:26, Rn. 26), aber genauso ein versteckter Fabrikationsfehler oder auch Sabotageakte oder terroristische Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 26, und vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 38).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-146/20

    Ein Flug ist als "annulliert" anzusehen, wenn das ausführende

    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das Hauptziel der Verordnung Nr. 261/2004, wie sich u. a. aus ihrem ersten Erwägungsgrund ergibt, darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen (Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.05.2017 - C-302/16

    Ein Luftfahrtunternehmen, das nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die

    Gleichwohl ist festzustellen, dass die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 durch das ausführende Luftfahrtunternehmen dessen Recht unbeschadet lässt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, von denen der Verstoß des Luftfahrtunternehmens gegen seine Verpflichtungen ausgeht, auch Dritten, Regress zu nehmen, wie es Art. 13 dieser Verordnung vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.04.2019 - C-501/17

    Ein Luftfahrtunternehmen hat den Fluggästen für eine Verspätung von drei Stunden

    Was die Frage betrifft, ob die Beschädigung der Reifen eines Flugzeugs, die für dessen Betrieb unverzichtbar sind, als "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 eingestuft werden kann, ist zunächst festzustellen, dass das vorzeitige, sogar unerwartete, Auftreten von Mängeln an bestimmten Teilen eines konkreten Flugzeugs ein Vorkommnis ist, das grundsätzlich untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 41 und 42, sowie vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 23).

    Angesichts der besonderen Bedingungen, unter denen der Luftverkehr durchgeführt wird, und des Maßes an technologischer Komplexität der Flugzeuge sehen sich die Luftfahrtunternehmen nämlich gewöhnlich dieser Art von Mängeln gegenüber (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 24, Beschluss vom 14. November 2014, Siewert, C-394/14, EU:C:2014:2377, Rn. 19, sowie Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 37 und 42).

  • BGH, 15.01.2019 - X ZR 15/18

    Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen

    Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 70 - Sturgeon/Condor; Urteil vom 31. Januar 2013 - C-12/11, NJW 2013, 921 = RRa 2013, 81 Rn. 29 - McDonagh/Ryanair; Beschluss vom 14. November 2014 - C-394/14, RRa 2015, 15 Rn. 18 - Siewert/Condor; Urteil vom 17. September 2015 - C-257/14, NJW 2015, 3427 = RRa 2015, 287 Rn. 36 - van der Lans/KLM).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-315/15

    Pesková und Peska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

    Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, müsste der Gerichtshof, wie ich in meinen Vorbemerkungen ausgeführt habe, seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 17. September 2015, van der Lans (C-257/14, EU:C:2015:618), aufgeben.

    4 Urteil vom 17. September 2015, van der Lans (C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    5 Vgl. Urteil vom 17. September 2015, van der Lans (C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 Urteil vom 17. September 2015, van der Lans (C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 41).

    16 Urteil vom 17. September 2015, van der Lans (C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 42).

    17 Vgl. Urteil vom 17. September 2015, van der Lans (C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2021 - C-28/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe stellt ein von Pilotengewerkschaften

    Diese Rechtsprechung wurde im Urteil van der Lans(18) bekräftigt, in dem es um die Frage ging, ob ein Ausfall, der durch das vorzeitige Auftreten von Mängeln an bestimmten Teilen eines Flugzeugs hervorgerufen wurde, einen solchen Umstand darstellt.

    14 Urteil vom 17. September 2015, van der Lans (C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 42).

    18 Urteil vom 17. September 2015, (C-257/14, EU:C:2015:618).

    19 Urteil vom 17. September 2015, van der Lans (C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 41 und 42).

    20 Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 26), und vom 17. September 2015, van der Lans (C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 38).

    71 Urteile vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 36), vom 17. September 2015, van der Lans (C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 46), sowie vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 68).

  • AG Hannover, 05.07.2017 - 410 C 1393/17

    FluggastrechteVO - Ansprüche des Fluggastes bei wildem Streik

    Dies folgt im Allgemeinen aus seinem Charakter als Ausnahmevorschrift (vgl. EuGH, Urt. v. 17.09.2015, C-257/14, Rn. 35 - van der Lans/KLM; Urt. v. 22.12.2008, C-549/07, Rn. 17 u. 20 - Wallentin/Hermann) und im Speziellen mit Blick auf dem den Erwägungsgründen 1 und 2 der FluggastrechteVO zu entnehmenden Regelungsziel der Verordnung, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, da die Nichtbeförderung, Annullierung wie auch große Verspätung eines Fluges den Fluggästen große Unannehmlichkeiten verursacht (vgl. EuGH, Urt. v. 31.01.2013, C-12/11, Rn. 31 - McDonagh/RyanAir; Urt. v. 19.11.2009, C-402/07, Rn. 44 f. - Sturgeon/Condor).

    Anderes gilt nur dann, wenn das technische Problem auf ein Ereignis wie etwa einen Konstruktionsfehler, einen Sabotageakt oder eine terroristische Handlung zurückgeht, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich auch nicht zu beherrschen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 04.05.2017, C-315/15, Rn. 23 - Pesková/Travel Service; Urt. v. 17.09.2015, C-257/14, Rn. 35 - van der Lans/KLM; Urt. v. 22.12.2008, C-549/07, Rn. 24 f. - Wallentin/Hermann).

    In der Rechtsprechung des EuGH (deutlich Urt. v. 17.09.2015, C-257/14, Rn. 45 bis 47 - van der Lans/KLM; Urt. v. 19.11.2009, C-402/07, Rn. 68 - Sturgeon/Condor) wie auch des BGH (Urt. v. 20.12.2016, X ZR 75/15, Rn. 20 - juris) ist anerkannt, dass der Umstand, dass ein bestimmtes Ereignis typischerweise zu Ersatzansprüchen des Luftfahrtunternehmens gegen Dritte führt, für die Frage, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, von Bedeutung ist und bejahendenfalls tendenziell gegen seine Annahme spricht.

    Ein solcher Regress kann die finanzielle Belastung dieses Beförderungsunternehmens aus diesen Verpflichtungen mildern oder sogar beseitigen (vgl. EuGH, Urt. v. 17.09.2015, C-257/14, Rn. 45 bis 47 - van der Lans/KLM; Urt. v. 19.11.2009, C-402/07, Rn. 68 - Sturgeon/Condor).

  • BGH, 04.06.2019 - X ZR 22/18

    Reifenschaden an einem Flugzeug als außergewöhnlicher Umstand i.R.e. Anspruchs

  • BGH, 15.01.2019 - X ZR 85/18

    Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen

  • AG Hannover, 14.03.2017 - 523 C 12833/16

    Fluggastentschädigung bei Nichterreichen des Anschlussfluges

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-570/19

    Irish Ferries

  • EuGH, 24.10.2019 - C-756/18

    easyJet Airline - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahrensordnung des

  • LG Stuttgart, 21.12.2017 - 5 S 142/17

    Ausgleichsleistungsanspruch bei großer Flugverspätung: Exkulpation des

  • BGH, 20.12.2016 - X ZR 75/15

    Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung: Beschädigung eines Flugzeugs durch einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-156/22

    TAP Portugal (Décès du copilote) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

  • EuGH, 21.12.2021 - C-263/20

    Airhelp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 30.04.2020 - C-191/19

    Air Nostrum - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-195/17

    Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG)

  • LG Stuttgart, 07.12.2017 - 5 S 103/17

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugverzögerung: Einwand der

  • AG Köln, 03.11.2016 - 148 C 244/16

    Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung für eine Flugverspätung von

  • AG Köln, 22.01.2018 - 142 C 293/17

    Umbuchung auf Flüge anderer Fluggesellschaften als zumutbare Maßnahme

  • AG Hannover, 14.08.2017 - 531 C 13445/16
  • AG Köln, 07.08.2017 - 142 C 67/17

    Das Übliche übersteigende Krankmeldungsrate als außergewöhnliche Umstände

  • BGH, 20.12.2016 - X ZR 77/15

    Ausgleichsanspruch des Fluggastes bei Flugverspätung: Exkulpation durch

  • AG Köln, 24.04.2017 - 142 C 517/15

    Kein außergewöhnlicher Umstand bei Startabbruch wegen "Wirbelschleppen" des zuvor

  • OLG Zweibrücken, 08.10.2020 - 1 OLG 2 Ss 39/20

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne

  • LG Frankfurt/Main, 26.10.2017 - 24 S 53/17
  • EuGH, 03.09.2020 - C-356/19

    Ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde oder erheblich verspätet war, kann die

  • AG Hannover, 06.04.2017 - 406 C 11567/16

    Acht Vorlagebeschlüsse zum EuGH in Flugreisesachen

  • BGH, 10.11.2022 - X ZR 117/21

    Anspruch eines Fluggastes auf eine Ausgleichszahlung bei einer Verspätung infolge

  • AG Berlin-Charlottenburg, 04.05.2017 - 203 C 40/17
  • BGH, 20.12.2016 - X ZR 76/15

    Ausgleichsleistung wegen Verspätung eines Flugs; Beschädigung eines auf einer

  • BGH, 20.12.2016 - X ZR 78/15

    Ausgleichsleistung wegen Verspätung eines Flugs; Beschädigung eines auf einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-163/18

    HQ u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18

    Moens - Vorabentscheidungsersuchen - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-175/16

    Hälvä u.a.

  • AG Hannover, 06.04.2017 - 506 C 13129/16

    Acht Vorlagebeschlüsse zum EuGH in Flugreisesachen

  • AG Köln, 24.10.2016 - 142 C 482/15

    Ausgleichanspruch bei Verpassen des Anschlussflug

  • AG Köln, 07.07.2021 - 156 C 396/20
  • LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 24 S 154/19
  • LG Frankfurt/Main, 16.02.2023 - 24 S 120/22

    Flug verspätet: Flugsicherung ordnet Startzeitverlegung an

  • AG Hannover, 05.07.2017 - 406 C 494/17

    Vorlagebeschluss / Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / "Wilder Streik" /

  • AG Köln, 27.08.2018 - 142 C 224/17

    Regulärer Streik des eigenen Flugpersonals als außergewöhnlicher Umstand i.R.d.

  • AG Frankfurt/Main, 31.07.2018 - 32 C 713/18

    Keine Entschädigung bei Flugverspätung wegen starkem Schneefall

  • AG Köln, 23.10.2020 - 112 C 144/20

    Fluggastrechteverordnung, außergewöhnlicher Umstand, Fehler Bundespolizei, Fehler

  • AG Hannover, 19.04.2017 - 506 C 140/17
  • AG Erding, 08.01.2021 - 7 C 7077/19

    Abtretung, Annullierung, Streitwert, Vollstreckung, Einspruch, Beweisaufnahme,

  • BezG Bülach, 02.02.2016 - FV150044-C

    Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 / Anwendbarkeit / Technisches Problem

  • BezG Schwechat, 01.02.2017 - 16 C 677/16-17

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnlicher Umstand / Flughafenbrand /

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