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   BGH, 16.04.2015 - I ZR 69/11   

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https://dejure.org/2015,7271
BGH, 16.04.2015 - I ZR 69/11 (https://dejure.org/2015,7271)
BGH, Entscheidung vom 16.04.2015 - I ZR 69/11 (https://dejure.org/2015,7271)
BGH, Entscheidung vom 16. April 2015 - I ZR 69/11 (https://dejure.org/2015,7271)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Elektronische Leseplätze II

    § 52a Abs 3 UrhG, § 52b S 1 UrhG, § 52b S 2 UrhG, § 53 UrhG, Art 5 Abs 3 Buchst n EGRL 29/2001
    Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken: Entgegenstehende vertragliche Regelungen; Zulässigkeit der zur Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen; Zulässigkeit von Vervielfältigungen durch Nutzer; Haftung des Betreibers ...

  • IWW

    § 52b UrhG, § ... 16 UrhG, § 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 242, § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 BGB, § 97 Abs. 2 UrhG, § 98 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG, § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 52b Satz 1 und 2 UrhG, § 52b Satz 1 UrhG, § 52b Satz 2 UrhG, Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 52a Abs. 3 UrhG, Art. 2, 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG, § 52a Abs. 1 UrhG, Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG, § 53 UrhG, Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG, § 52b Abs. 1 UrhG, § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG, § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 Nr. 1 und 2, Satz 3 UrhG, § 53 Abs. 4 UrhG, § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG, §§ 54 ff. UrhG, § 53 Abs. 6 Satz 1 UrhG, Richtlinie 2001/29/EG, Art. 267 AEUV, § 91 Abs. 1 ZPO

  • JurPC

    Elektronische Leseplätze II

  • Wolters Kluwer

    Digitalisierung und Bereitstellung eines Buches für die Nutzung an elektronischen Leseplätzen ohne entsprechende Lizenzvereinbarung; Vervielfältigung von an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachten Werke durch Nutzer der elektronischen Leseplätze

  • bibliotheksurteile.de

    Elektronische Leseplätze VI | Hochschulbibliothek, Landesbibliothek, Urheberrecht

  • kanzlei.biz

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

  • debier datenbank

    Elektronische Leseplätze II

    Art. 5 Abs. 2 Ziff. c, Abs. 3 Ziff. n Richtlinie 2001/29/EG

  • Betriebs-Berater

    Zugänglichmachung von Werken an elektronischen Leseplätzen

  • rewis.io

    Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken: Entgegenstehende vertragliche Regelungen; Zulässigkeit der zur Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen; Zulässigkeit von Vervielfältigungen durch Nutzer; Haftung des Betreibers ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Digitalisierung und Bereitstellung eines Buches für die Nutzung an elektronischen Leseplätzen ohne entsprechende Lizenzvereinbarung; Vervielfältigung von an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachten Werke durch Nutzer der elektronischen Leseplätze

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Elektronische Leseplätze II

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (33)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Ohne Einwiligung der Verlage möglich: Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Bibliotheken dürfen an elektronischen Leseplätzen das Ausdrucken und Abspeichern auf USB-Stick zulassen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Bibliotheken dürfen Bücher digitalisieren und an Leseplätzen zum Lesen und zur Speicherung auf USB-Sticks bereitstellen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken - Digitalisierung von Büchern durch Bibliotheken erlaubt

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Elektronische Leseplätze: BGH legt dem EuGH vor

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

  • heise.de (Pressebericht, 16.04.2015)

    Bibliotheken dürfen Bücher digital zugänglich machen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elektronische Leseplätze - und die von der Bibliothek digitalisierten Bücher

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elektronische Leseplätze - und das Urheberrecht

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Abspeichern auf USB-Stick an elektronischen Leseplätze in Bibliotheken zulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Bibliotheken dürfen Buchbestand digitalisieren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umfang der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke an elektronischen Leseplätzen einer Bibliothek

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Elektronische Leseplätze II

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zugänglichmachung von Werken an elektronischen Leseplätzen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke an elektronischen Leseplätzen einer Bibliothek

  • badische-zeitung.de (Pressebericht, 17.04.2015)

    Digitalisierte Bücher: BGH erlaubt großzügige Nutzung "elektronischer Leseplätze"

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Digitalisierung von Büchern gestattet, ebenso Privatkopien

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Urheberverletzung durch elektronische Leseplätze?

  • juve.de (Kurzinformation)

    Elektronische Leseplätze: Digitalisierung von Büchern gestattet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elektr. Leseplätze in Bibliotheken: Urheberrechtliche Zulässigkeit der Digitalisierung von Bibliotheksbestand

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Lesen - Ausdrucken - Kopieren: Alles ist erlaubt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Elektronische Leseplätze II

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck-blog (Kurzanmerkung und Diskussion)

    § 52b UrhG und das Urheberrecht

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Elektronische Leseplätze: Die Bibliothek als Gratis-eBook-Handlung

Sonstiges (2)

  • urheberrecht.org (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Börsenverein kritisiert BGH-Entscheidung zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

  • mueller.legal (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Zur Reichweite der Leseplatzschranke in Bibliotheken, Museen und Archiven

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3511
  • MDR 2015, 1251
  • GRUR 2015, 1101
  • MMR 2015, 820
  • BB 2015, 2433
  • K&R 2015, 732
  • ZUM 2015, 884
  • afp 2015, 547
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 11.09.2014 - C-117/13

    Ein Mitgliedstaat darf Bibliotheken gestatten, bestimmte Bücher aus ihrem Bestand

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - I ZR 69/11
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 11. September 2014 (C-117/13, GRUR 2014, 1078 = WRP 2014, 1178 - TU Darmstadt/Ulmer) wie folgt entschieden:.

    Zur Begründung hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt, das Recht zur Wiedergabe von Werken, das den in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG genannten Einrichtungen wie öffentlich zugänglichen Bibliotheken in den tatbestandlichen Grenzen dieser Bestimmung zustehe, drohte einen großen Teil seines sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen Wirksamkeit zu verlieren, wenn diese Einrichtungen kein akzessorisches Recht zur Digitalisierung der betroffenen Werke besäßen (EuGH, GRUR 2014, 1078 Rn. 43 - TU Darmstadt/Ulmer).

    Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob der Gesetzgeber erkannt hat, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten, solche Vervielfältigungen zu gestatten, sich nicht bereits aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG ergibt, sondern erst aus einer Verbindung dieser Regelung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG hergeleitet werden kann (aA Jani, EuZW 2014, 868, 872 f.).

    Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beschränkung nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG erfasse nur bestimmte Handlungen der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG wie das Zugänglichmachen von Werken durch die Einrichtungen und nicht Vervielfältigungen im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG wie das Ausdrucken und Abspeichern der Werke durch die Nutzer (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1078 Rn. 51 bis 53 - TU Darmstadt/Ulmer).

    bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings darauf hingewiesen, dass solche Handlungen der Vervielfältigung auf analogem oder digitalem Datenträger gegebenenfalls durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkungen nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2001/29/EG gestattet sein können (EuGH, GRUR 2014, 1078 Rn. 55 - TU Darmstadt/Ulmer).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings darauf hingewiesen, dass die durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkungen nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2001/29/EG gestatteten Vervielfältigungshandlungen den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG entsprechen müssen und der Umfang der vervielfältigten Texte folglich nicht die berechtigten Interessen des Urheberrechtsinhabers ungebührlich verletzen darf (EuGH, GRUR 2014, 1078 Rn. 56 - TU Darmstadt/Ulmer).

    Es kommen zahlreiche Fallgestaltungen in Betracht, in denen ein Ausdrucken oder Abspeichern der an elektronischen Leseplätzen im Sinne von § 52b Abs. 1 UrhG "zur Forschung und für private Studien" zugänglich gemachten Werke von der Schrankenregelung des § 53 UrhG gedeckt ist und der Umfang der vervielfältigten Texte die berechtigten Interessen des Urheberrechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt (aA Jani, EuZW 2014, 868, 872 f.; Weller, jurisPR-ITR 23/2104 Anm. 5; vgl. auch Steinhauer, GRUR-Prax 2014, 471, 472).

  • BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12

    E-Learning und Urheberrecht - Meilensteine der Psychologie

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - I ZR 69/11
    Liegen die betreffenden Werke nur in analoger Form vor, gehört zu den danach zulässigen Vervielfältigungen das Digitalisieren dieser Vorlagen, wenn diese Vervielfältigungen erforderlich sind, um die Werke beispielsweise durch Einstellen auf einem Server öffentlich zugänglich machen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12, GRUR 2014, 549 Rn. 65 = WRP 2014, 699 - Meilensteine der Psychologie).

    Auch das Vervielfältigen "zur Forschung und für private Studien" im Sinne von § 52b Abs. 1 UrhG ist ein Vervielfältigen "zum privaten Gebrauch", sofern es nicht Erwerbszwecken dient (zum - mittelbar Erwerbszwecken dienenden - Vervielfältigen zu Ausbildungszwecken vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 72 - Meilensteine der Psychologie, mwN).

    Dem "eigenen wissenschaftlichen Gebrauch" dient auch ein Vervielfältigen "zur Forschung und für private Studien" im Sinne von § 52b Abs. 1 UrhG durch Personen, die sich über den Erkenntnisstand der Wissenschaft informieren wollen (vgl. zum Vervielfältigen durch Studierende BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 70 - Meilensteine der Psychologie, mwN).

    In einem solchen Fall ist daher das Ausdrucken oder Abspeichern des in Form einer Datei zugänglichen Werkteils in der Regel als geboten anzusehen (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 70 - Meilensteine der Psychologie, mwN).

    Diese Regelung setzt keinen bestimmten Zweck der Vervielfältigung voraus (vgl. BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 71 - Meilensteine der Psychologie, mwN).

  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - I ZR 69/11
    Er fordert vielmehr, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21, mwN).

    Beim Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke ist eine richterliche Rechtsfortbildung jedoch verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie vom Gesetzgeber stillschweigend gebilligt wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 80/04, ZUM 2010, 429 Rn. 22 - PC III, mwN).

  • BGH, 20.09.2012 - I ZR 69/11

    Elektronische Leseplätze

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - I ZR 69/11
    Mit Beschluss vom 20. September 2012 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2013, 503 = WRP 2013, 511 - Elektronische Leseplätze I):.

    Dabei hat der Senat darauf hingewiesen, nach seiner Auffassung spreche alles dafür, dass eine entsprechende Befugnis der Mitgliedstaaten, soweit sie sich nicht bereits als Annexkompetenz aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG ergebe, aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG hergeleitet werden könne (BGH, GRUR 2013, 503 Rn. 23 - Elektronische Leseplätze I).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - I ZR 69/11
    Da die Grundsätze zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a bis c, Abs. 3 Buchst. n und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG im Streitfall durch die angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sind und im Übrigen keine vernünftigen Zweifel bei der Auslegung des Unionsrechts bestehen, ist ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV nicht geboten (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.).
  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - I ZR 69/11
    § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG bestimmt lediglich, dass zur Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet werden darf (vgl. zur Anfertigung von Vervielfältigungsstücken auf der Grundlage von unrechtmäßigen Quellen EuGH, Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 20 bis 58 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie und SONT).
  • BGH, 19.03.2014 - I ZR 35/13

    Privatkopieschranke auch bei noch nicht veröffentlichten Werken - Porträtkunst

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - I ZR 69/11
    (4) Die Schrankenregelung des § 53 UrhG enthält keine allgemeine Einschränkung, wonach ein an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachtes Werk nicht als Vorlage für Vervielfältigungen benutzt werden darf (vgl. zu unveröffentlichten und unvollendeten Werken BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13, GRUR 2014, 974 Rn. 13 bis 44 = WRP 2014, 1198 - Porträtkunst).
  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81

    Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem urheberrechtswidrigen

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - I ZR 69/11
    Betreiber elektronischer Leseplätze sind verpflichtet, die ihnen möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um unbefugte Vervielfältigungen von Werken durch Nutzer der elektronischen Leseplätze zu verhindern (vgl. zur Haftung der Betreiber von Fotokopiergeräten BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - I ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden I).
  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 80/04

    Wirksame Übertragung von "etwaigen" Rechten an Aufnahmen des Tonträgerherstellers

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - I ZR 69/11
    Beim Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke ist eine richterliche Rechtsfortbildung jedoch verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie vom Gesetzgeber stillschweigend gebilligt wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 80/04, ZUM 2010, 429 Rn. 22 - PC III, mwN).
  • OLG Frankfurt, 24.11.2009 - 11 U 40/09

    Vervielfältigungen an elektronischen Leseplätzen

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - I ZR 69/11
    Das Landgericht (LG Frankfurt a.M., GRUR 2011, 614 = ZUM 2011, 582) hat - wie schon das Oberlandesgericht im vorausgegangenen Verfügungsverfahren (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2010, 1 = ZUM 2010, 265) - den Klageantrag 1a und die darauf bezogenen Anträge abgewiesen und dem Klageantrag 1b und den daran anknüpfenden Anträgen stattgegeben.
  • LG Frankfurt/Main, 16.03.2011 - 6 O 378/10

    Elektronische Leseplätze in Bibliotheken

  • BGH, 21.07.2016 - I ZB 52/15

    Bestand der roten Farbmarke der Sparkassen

    Ob hieran angesichts der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, GRUR 2014, 776 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]) festgehalten werden kann, ob eine Änderung der Senatsrechtsprechung angezeigt oder ob angesichts der Formulierung der Vorlagefragen durch das Bundespatentgericht (vgl. BGH, GRUR 2015, 1101 Rn. 19 - Gelbe Wörterbücher) hierzu eine weitere Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich ist, kann jedoch offen bleiben.
  • BGH, 13.03.2018 - II ZR 158/16

    Auslegung des § 73 Abs. 3 GmbHG als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2

    a) Voraussetzung der entsprechenden Anwendung einer Vorschrift sind eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes und eine vergleichbare Interessenlage (BGH, Urteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 126/07, NJW 2008, 2257 Rn. 7 ff.; Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 36/09, NJW 2009, 3644 Rn. 10; Urteil vom 4. August 2010 - XII ZR 118/08, NJW 2010, 3087 Rn. 11; Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 390/12, NJW 2014, 778 Rn. 26 f.; Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 69/11, NJW 2015, 3511 Rn. 30 f.).
  • BGH, 10.12.2015 - I ZR 69/11

    Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken:

    Der Senat hat angenommen, es sei weder vom Landgericht festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden, dass es in konkreten Fällen zu unberechtigten Vervielfältigungen der an den elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachten Werke und insbesondere des im Verlag der Klägerin erschienenen Lehrbuchs "Einführung in die neuere Geschichte" von Winfried Schulze durch Nutzer der Leseplätze gekommen sei; davon könne auch nicht ohne Weiteres ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 69/11, GRUR 2015, 1101 Rn. 44 = WRP 2015, 1361 - Elektronische Leseplätze II).

    Er hat angenommen, davon könne nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, weil zahlreiche Fallgestaltungen in Betracht kämen, in denen ein Ausdrucken oder Abspeichern der an elektronischen Leseplätzen im Sinne von § 52b Abs. 1 UrhG "zur Forschung und für private Studien" zugänglich gemachten Werke von der Schrankenregelung des § 53 UrhG gedeckt sei und der Umfang der vervielfältigten Texte die berechtigten Interessen des Urheberrechtsinhabers nicht ungebührlich verletze (BGH, GRUR 2015, 1101 Rn. 44 bis 51 - Elektronische Leseplätze II).

    Mit dem Klageantrag zu 1b wollte die Klägerin der Beklagten verbieten lassen, Nutzern der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt zu ermöglichen, digitale Versionen der in ihrem Verlag veröffentlichten Werke und insbesondere die "Einführung in die neuere Geschichte" von Winfried Schulze an elektronischen Leseplätzen der Bibliothek ganz oder teilweise auszudrucken und/oder auf USB-Sticks oder anderen Trägern für digitalisierte Werke zu vervielfältigen und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mitzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1101 Rn. 34 - Elektronische Leseplätze II).

    Dieser Klageantrag wäre zum einen begründet gewesen, wenn die Beklagte durch die beanstandete Handlung das Werk als Täter widerrechtlich zugänglich gemacht hätte; das hätte vorausgesetzt, dass der mit dem Zugänglichmachen des Werkes verbundene Eingriff in das Urheberrecht nicht von der Schrankenregelung des § 52b Satz 1 und 2 UrhG gedeckt gewesen wäre (vgl. BGH, GRUR 2015, 1101 Rn. 35 bis 42 - Elektronische Leseplätze II).

    Der Klageantrag wäre zum anderen begründet gewesen, wenn die Beklagte als Teilnehmer oder Störer für widerrechtliche Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze auf Unterlassung haften würde; das hätte erfordert, dass der mit dem Vervielfältigen des Werkes verbundene Eingriff in das Urheberrecht nicht von der Schrankenregelung des § 53 UrhG gedeckt ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 1101 Rn. 43 bis 53 - Elektronische Leseplätze II).

    Die Parteien haben bereits in erster Instanz darüber gestritten, ob es ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung zulässig ist, dass ein aufgrund der Schrankenregelung des § 52b UrhG durch eine Bibliothek an einem elektronischen Leseplatz zugänglich gemachtes Werk aufgrund der Schrankenregelung des § 53 UrhG durch einen Benutzer des elektronischen Leseplatzes vervielfältigt wird (vgl. BGH, GRUR 2015, 1101 Rn. 41  - Elektronische Leseplätze II).

  • BGH, 19.12.2019 - I ZB 37/19

    Statthaftigkeit der formgerecht und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde

    Jedenfalls lässt der Umstand, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder bei dem Erlass des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 3082) noch des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I, S. 2357) den Wortlaut des § 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG insoweit verändert und auch die Möglichkeit der Verweisung an einen anderen Senat nicht thematisiert hat (vgl. BT-Drucks. 12/6581, S. 106; BT-Drucks. 19/2898, S. 85), eine stillschweigende Billigung durch den Gesetzgeber erkennen, die verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in einer analogen Anwendung einer Vorschrift liegende richterliche Rechtsfortbildung ausräumt (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 69/11, GRUR 2015, 1101 Rn. 32 = WRP 2015, 1361 - Elektronische Leseplätze II, mwN).
  • BGH, 07.11.2019 - I ZR 42/19

    Sportwetten in Gaststätten

    a) Die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt erstens eine planwidrige Regelungslücke und zweitens eine vergleichbare Interessenlage voraus (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 4. August 2010 - XII ZR 118/08, NJW 2010, 387 Rn. 11; Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 69/11, GRUR 2015, 1101 Rn. 29 = WRP 2015, 1361 - Elektronische Leseplätze II; Urteil vom 13. März 2018 - II ZR 158/16, WM 2018, 858 Rn. 31).
  • OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15

    Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2015, 1101 Tz. 51 - Elektronische Leseplätze die Vereinbarkeit von § 53 Abs. 1 UrhG mit Unionsrecht bestätigt.
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