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   BGH, 02.07.2015 - 2 StR 146/15   

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https://dejure.org/2015,28413
BGH, 02.07.2015 - 2 StR 146/15 (https://dejure.org/2015,28413)
BGH, Entscheidung vom 02.07.2015 - 2 StR 146/15 (https://dejure.org/2015,28413)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 2015 - 2 StR 146/15 (https://dejure.org/2015,28413)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 StGB, § 224 StGB, § 249 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO
    Strafverfahren wegen gemeinschaftlichen Raubes: Notwendige Urteilsfeststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit eines Mittäters wegen erheblicher Alkoholisierung; Erstreckung der Aufhebung des Strafausspruchs auf den nicht revidierenden Mitangeklagten

  • IWW

    § 21 StGB, § 20 StGB, § 357 StPO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei einer Tatbegehung unter einem Alkoholeinfluss von 2,14 Promille

  • blutalkohol PDF, S. 185
  • rewis.io

    Strafverfahren wegen gemeinschaftlichen Raubes: Notwendige Urteilsfeststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit eines Mittäters wegen erheblicher Alkoholisierung; Erstreckung der Aufhebung des Strafausspruchs auf den nicht revidierenden Mitangeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20; StGB § 21
    Berücksichtigung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei einer Tatbegehung unter einem Alkoholeinfluss von 2,14 Promille

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Bei "maximal 3,9 Promille" kein § 21 StGB

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Maximal 3,9 ‰"

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3525
  • NStZ-RR 2015, 367
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.11.1997 - 2 StR 553/97

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei der Begehung von Straftaten in stark

    Auszug aus BGH, 02.07.2015 - 2 StR 146/15
    Eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3, 9 Promille legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit sehr nahe, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 2, 0 Promille in Betracht zu ziehen ist (BGH, Urteil vom 22. November 1990- 4 StR 117/90, BGHSt 37, 231, 235; Urteil vom 12. Januar 1994 - 3 StR 633/93, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 27; Beschluss vom 25. Februar 1998 - 2 StR 16/98, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 34; BGH, Beschluss vom 26. November 1997 - 2 StR 553/97, NStZ-RR 1998, 107; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 5 StR 545/11, NStZ 2012, 261).

    Bei einer starken Alkoholisierung lässt sich erheblich verminderte Schuldfähigkeit nur ausschließen, wenn gewichtige Anzeichen für den Erhalt der Hemmungsfähigkeit sprechen (BGH, Beschluss vom 26. November 1997 - 2 StR 553/97, NStZ-RR 1998, 107).

  • BGH, 30.04.2015 - 2 StR 444/14

    Verminderte Schuldfähigkeit (Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung durch

    Auszug aus BGH, 02.07.2015 - 2 StR 146/15
    Das Fehlen von Ausfallerscheinungen oder alkoholbedingten Einschränkungen, das die Strafkammer in verschiedener Weise heranzieht, kann zwar grundsätzlich gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprechen; doch ist bei - wie hier - alkoholgewöhnten Tätern zu berücksichtigen, dass äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit durchaus weit auseinander fallen können (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 4 StR 187/07, NStZ 2007, 696; Beschluss vom 30. April 2015 - 2 StR 444/14) und sich gerade bei Alkoholikern oft eine durch "Übung' erworbene erstaunliche Kompensationsfähigkeit im Bereich grobmotorischer Auffälligkeiten zeigt (Fischer, aaO, § 20 Rn. 23a).
  • BGH, 17.12.1991 - 5 StR 598/91

    Günstige Sozialprognose - Vorstrafe - Auswirkung der Haft - Prüfungspflicht des

    Auszug aus BGH, 02.07.2015 - 2 StR 146/15
    Liegen die Aufhebungsgründe aber nicht nur in der Person des Revisionsführers vor, sondern betreffen sie - wie hier - auch den nicht revidierenden Angeklagten, kommt eine Erstreckung in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1991 - 5 StR 598/91, StV 1992, 417 im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Gesamtwürdigung bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung).
  • BGH, 26.05.2009 - 5 StR 57/09

    BGH hebt Strafe wegen versuchten Totschlags gegen drei Jugendliche auf

    Auszug aus BGH, 02.07.2015 - 2 StR 146/15
    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die bloße Selbsteinschätzung des Angeklagten M., er sei nur angetrunken, aber nicht betrunken gewesen, ebenso wenig wie die Angaben des ebenfalls hochgradig alkoholisierten Mitangeklagten K., er habe keinerlei alkoholbedingte Auffälligkeiten beim Angeklagten M. bemerkt, ohne relevanten Beweiswert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 5 StR 57/09, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 41).
  • BGH, 07.02.2012 - 5 StR 545/11

    Inbegriffsrüge (Anforderungen an den Ausschluss eingeschränkter Schuldfähigkeit);

    Auszug aus BGH, 02.07.2015 - 2 StR 146/15
    Eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3, 9 Promille legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit sehr nahe, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 2, 0 Promille in Betracht zu ziehen ist (BGH, Urteil vom 22. November 1990- 4 StR 117/90, BGHSt 37, 231, 235; Urteil vom 12. Januar 1994 - 3 StR 633/93, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 27; Beschluss vom 25. Februar 1998 - 2 StR 16/98, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 34; BGH, Beschluss vom 26. November 1997 - 2 StR 553/97, NStZ-RR 1998, 107; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 5 StR 545/11, NStZ 2012, 261).
  • BGH, 09.01.1992 - 4 StR 615/91

    Rechtsfehler der Strafkammer durch Ausschluss der alkoholbedingten

    Auszug aus BGH, 02.07.2015 - 2 StR 146/15
    Zwar kommt eine Erstreckung bei Rechtsfehlern im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit regelmäßig nicht in Betracht, weil die Frage der Schuldfähigkeit nur individuell zu bestimmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1992 - 4 StR 615/91, StV 1992, 317).
  • BGH, 12.01.1994 - 3 StR 633/93

    Mordmerkmal - Mordlust

    Auszug aus BGH, 02.07.2015 - 2 StR 146/15
    Eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3, 9 Promille legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit sehr nahe, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 2, 0 Promille in Betracht zu ziehen ist (BGH, Urteil vom 22. November 1990- 4 StR 117/90, BGHSt 37, 231, 235; Urteil vom 12. Januar 1994 - 3 StR 633/93, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 27; Beschluss vom 25. Februar 1998 - 2 StR 16/98, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 34; BGH, Beschluss vom 26. November 1997 - 2 StR 553/97, NStZ-RR 1998, 107; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 5 StR 545/11, NStZ 2012, 261).
  • BGH, 30.07.1997 - 3 StR 144/97

    Volle Schuldfähigkeit des Angeklagten trotz geltend gemachter

    Auszug aus BGH, 02.07.2015 - 2 StR 146/15
    Als gegen die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit sprechende psychodiagnostische Beurteilungskriterien kommen dabei nur solche Umstände in Betracht, die verlässliche Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des Täters trotz der erheblichen Alkoholisierung voll erhalten geblieben ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 1997 - 3 StR 144/97, NStZ 1997, 592).
  • BGH, 25.02.1998 - 2 StR 16/98

    Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 02.07.2015 - 2 StR 146/15
    Eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3, 9 Promille legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit sehr nahe, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 2, 0 Promille in Betracht zu ziehen ist (BGH, Urteil vom 22. November 1990- 4 StR 117/90, BGHSt 37, 231, 235; Urteil vom 12. Januar 1994 - 3 StR 633/93, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 27; Beschluss vom 25. Februar 1998 - 2 StR 16/98, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 34; BGH, Beschluss vom 26. November 1997 - 2 StR 553/97, NStZ-RR 1998, 107; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 5 StR 545/11, NStZ 2012, 261).
  • BGH, 12.06.2007 - 4 StR 187/07

    Rechtsfehlerhafte Verneinung einer verminderten Schuldfähigkeit nach erheblicher

    Auszug aus BGH, 02.07.2015 - 2 StR 146/15
    Das Fehlen von Ausfallerscheinungen oder alkoholbedingten Einschränkungen, das die Strafkammer in verschiedener Weise heranzieht, kann zwar grundsätzlich gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprechen; doch ist bei - wie hier - alkoholgewöhnten Tätern zu berücksichtigen, dass äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit durchaus weit auseinander fallen können (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 4 StR 187/07, NStZ 2007, 696; Beschluss vom 30. April 2015 - 2 StR 444/14) und sich gerade bei Alkoholikern oft eine durch "Übung' erworbene erstaunliche Kompensationsfähigkeit im Bereich grobmotorischer Auffälligkeiten zeigt (Fischer, aaO, § 20 Rn. 23a).
  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

  • BGH, 11.01.2024 - 3 StR 280/23

    Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches und Unterschlagung; Hinnahme der

    Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang zudem darauf abgehoben, dass bei erheblich alkoholgewöhnten Menschen wie dem Angeklagten äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit weit auseinanderfallen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 - 1 StR 492/21, NStZ 2022, 473 Rn. 2; vom 22. Juni 2021 - 2 StR 168/21, juris Rn. 11; vom 28. Februar 2018 - 4 StR 530/17, NStZ-RR 2018, 136; vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525 Rn. 7; vom 29. Mai 2012 - 1 StR 59/12, BGHSt 57, 247 Rn. 30).
  • BGH, 13.07.2016 - 1 StR 128/16

    Schuldunfähigkeit (erforderliche Gesamtschau, Blutalkoholkonzentration als

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es keinen gesicherten medizinischen Erfahrungssatz darüber, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss (näher BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 1 StR 59/12, BGHSt 57, 247, 250 Rn. 19; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, NStZ-RR 2016, 103 f. mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525 f.).

    Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit maßgeblich ist eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen (BGH, Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66 ff.; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 1 StR 59/12, BGHSt 57, 247, 252 Rn. 22, siehe auch BGH, Beschluss vom 5. April 2000 - 3 StR 114/00, NStZ-RR 2000, 265; BGH, Urteil vom 22. Januar 1997 - 3 StR 516/96, NStZ-RR 1997, 162 aber auch BGH, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525 f.).

  • BGH, 28.07.2020 - 2 StR 229/20

    Diebstahl (Wegnahme: Gewahrsam eines Verletzten an seinen neben ihm liegenden

    Bei einer besonders starken Alkoholaufnahme, die sich hier bei einer Rückrechnung wahrscheinlich feststellen ließe, kann eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nur ausgeschlossen werden, wenn gewichtige Anzeichen dafür sprechen, dass das Hemmungsvermögen des Täters zur Tatzeit erhalten geblieben war (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525, 3526; Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, NStZ-RR 2016, 103, 104).

    cc) Erforderlich ist zudem eine Gesamtwürdigung der feststellbaren Alkoholaufnahme einerseits und der psychodiagnostischen Kriterien andererseits (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2015 - 2 StR 444/14, NStZ 2015, 634; Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525, 3526; Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, NStZ-RR 2016, 103, 104); daran fehlt es hier.

    (1) Bei der notwendigen Gesamtwürdigung spielen im Einzelfall insbesondere folgende Umstände eine Rolle: die Alkoholgewöhnung des Täters (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, NStZ-RR 2016, 105), der feststellbare Blutalkoholgehalt zur Tatzeit und Trinkmenge sowie Trinkgeschwindigkeit, die körperliche und seelische Verfassung des Täters zur Zeit der Tat, das Tatmotiv, das mehr oder weniger gesteuert wirkende Leistungsverhalten vor, während und nach der Tat (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525, 3526), das Vorliegen von markanten Ausfallerscheinungen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281), Störungen von Denken und Wahrnehmung, Veränderungen im Affekt, das Vorhandensein oder Fehlen einer Erinnerung an das Geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 1995 - 4 StR 596/95, NStZ 1996, 227), die mehr oder weniger genaue Tatplanung und ein zielgerichtetes Verhalten bei der Tatbegehung, ein umsichtiges Nachtatverhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2004 - 1 StR 359/04, NStZ-RR 2004, 360) sowie konstellative Faktoren, wie Übermüdung, Erkrankung, Drogenoder Medikamenteneinnahme, eine affektive Erregung oder eine Persönlichkeitsstörung.

  • BGH, 11.05.2021 - 2 StR 448/20

    Verminderte Schuldfähigkeit (erhebliche Herabsetzung des Hemmungsvermögens:

    aa) Eine Blutalkoholkonzentration von mehr als drei Promille, die hier bei dem Angeklagten sowohl in Anbetracht der Rückrechnung durch den Sachverständigen wie auch mit Blick auf eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration anhand der Trinkmengenangaben des Angeklagten in Betracht kommt, legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens zur Tatzeit nahe (vgl. Senat, NJW 2015, 3525, 3526; NStZ-RR 2016, 103, 104).

    Bei einer starken Alkoholisierung lässt sich erheblich verminderte Schuldfähigkeit nur ausschließen, wenn gewichtige Anzeichen für den Erhalt des Hemmungsvermögens sprechen (BGH NStZ-RR 1998, 107; NJW 2015, 3525, 3526; NStZ-RR 2016, 103, 104).

    Als gegen die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit sprechende psychodiagnostische Beurteilungskriterien kommen dabei nur solche Umstände in Betracht, die verlässliche Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des Täters trotz der erheblichen Alkoholisierung voll erhalten geblieben ist (BGH NStZ 1997, 591, 592; NJW 2015, 3525, 3526).

    Dass der Angeklagte seinen Tatentschluss und die Flucht "sinnvoll' umgesetzt hat, stellt sich als bloße Verwirklichung des Tatvorsatzes dar, mit dem Einsatz von Gewalt an die Tageseinnahmen der Bar zu gelangen; daraus lassen sich regelmäßig keine tragfähigen Schlüsse in Bezug auf die Steuerungsfähigkeit des Täters gewinnen (BGH NJW 2015, 3525, 3526).

    Das Fehlen von Ausfallerscheinungen oder alkoholbedingten Einschränkungen, das die Strafkammer in verschiedener Weise heranzieht, kann zwar grundsätzlich gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprechen; doch ist bei - wie hier - alkoholgewöhnten Tätern zu berücksichtigen, dass äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit durchaus weit auseinander fallen können (vgl. BGH NStZ 2007, 696; NStZ 2015, 634; NJW 2015, 3525, 3526) und sich gerade bei Alkoholikern oft eine durch "Übung' erworbene erstaunliche Kompensationsfähigkeit im Bereich grobmotorischer Auffälligkeiten zeigt (BGH StV 2012, 281; NJW 2015, 3525; StV 2019, 237).

  • BGH, 14.10.2015 - 2 StR 115/15

    Verminderte Schuldunfähigkeit (verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit

    Bei einer starken Alkoholisierung lässt sich eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nur ausschließen, wenn gewichtige Anzeichen dafür sprechen, dass das Hemmungsvermögen des Täters zur Tatzeit erhalten geblieben war (Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525, 3526).

    Die Tatsache, dass sich besonders trinkgewohnte Personen trotz erheblicher Alkoholisierung äußerlich unauffällig verhalten können, deutet an, dass manche Umstände aus dem äußeren Geschehensablauf ohne Aussagekraft dafür sind, ob das Hemmungsvermögen des Täters bei der Begehung der Tat erheblich eingeschränkt war oder nicht (Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525, 3526).

  • BGH, 22.06.2021 - 2 StR 168/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (Gesamtwürdigung: Alkoholintoxikation, planvolles und

    Dabei sind allerdings nur solche Umstände zu berücksichtigen, die aussagekräftige Hinweise darauf geben können, ob das Hemmungsvermögen des Täters bei der Begehung der Tat erhalten geblieben ist oder nicht (BGH NStZ-RR 1998, 107; NJW 2015, 3525, 3526; NStZ-RR 2016, 103, 104).

    Aus planvollem oder situationsgerechtem Vorgehen allein, das lediglich die Verwirklichung des Tatvorsatzes darstellt, lassen sich regelmäßig keine tragfähigen Schlüsse in Bezug auf die Steuerungsfähigkeit des Täters ziehen (BGH NJW 2015, 3525, 3526; s. auch Fischer, StGB, 68. Aufl., § 20 Rn. 25).

    Zudem ist bei - wie hier - alkoholgewöhnten Tätern zu berücksichtigen, dass äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit durchaus weit auseinanderfallen können (vgl. BGH NStZ 2007, 696; NStZ 2015, 634; NJW 2015, 3525, 3526) und sich gerade bei Alkoholikern oft eine durch "Übung" erworbene erstaunliche Kompensationsfähigkeit im Bereich grobmotorischer Auffälligkeiten zeigt (BGH StV 2012, 281; NJW 2015, 3525; StV 2019, 237).

  • BGH, 30.07.2019 - 2 StR 172/19

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Anforderungen an die Darstellung

    Dass der Angeklagte die an sich genommenen Flaschen unter seiner Jacke versteckt hat, stellt sich lediglich als bloße Verwirklichung des Tatvorsatzes dar, Alkohol zu entwenden; daraus lassen sich regelmäßig keine tragfähigen Schlüsse in Bezug auf die Steuerungsfähigkeit des Täters gewinnen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NStZ-RR 2015, 367).
  • BGH, 06.10.2020 - 2 StR 311/20

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Bestimmung des

    Die sie betreffenden Strafzumessungserwägungen sind von dem identischen Rechtsfehler betroffen (vgl. Fehleridentität bei Strafzumessungserwägungen Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525, 3527; BeckOK/StPO-Wiedner, 38. Ed., § 357 Rn. 13; LR-StPO/ Franke, 26. Aufl., § 357 Rn. 22).
  • BVerwG, 14.01.2021 - 2 WD 7.20

    Disziplinarische Ahndung der Ausführung eines Hitlergrußes auf einer Feier in

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2 âEUR° in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15 - NJW 2015, 3525 Rn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 28.02.2018 - 4 StR 530/17

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Beurteilung der Steuerungsfähigkeit

    Soweit die Strafkammer - der Sachverständigen folgend - gemeint hat, die für die Schuldfähigkeitsbeurteilung maßgebliche hohe Blutalkoholkonzentration des Angeklagten (3,05 ?) könne deswegen eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht begründen, weil der alkoholabhängige Angeklagte alkoholgewöhnt gewesen sei und (auch) bei seiner Feststellung nach dem Unfall keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe - er habe auf Fragen "im Kontext' geantwortet, er sei weder getorkelt noch habe er gelallt oder Denkstörungen aufgewiesen -, hat es nicht bedacht, dass äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit bei hoher Alkoholgewöhnung durchaus auseinanderfallen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2007 - 4 StR 187/07, NStZ 2007, 696; vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281 f.; und vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525 ff.; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 20 Rn. 23a).
  • BGH, 23.11.2022 - 2 StR 378/22

    Verminderte Schuldfähigkeit (Beweiswürdigung: gezieltes Vorgehen,

  • BGH, 20.04.2023 - 2 StR 363/22

    Rechtsfehlerhaftigkeit der Ablehnung einer erheblich verminderten

  • BGH, 14.12.2022 - 6 StR 449/22

    Urteilsgründe, widersprüchliche Feststellungen (Schuldunfähigkeit, verminderte

  • BGH, 12.05.2021 - 2 StR 452/20

    Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung (Verweisung der Sache an das

  • BGH, 19.03.2020 - 3 StR 443/19

    Verminderung der Steuerungsfähigkeit und Alkoholkonsum (Berechnung er BAK;

  • BGH, 10.06.2021 - 2 StR 104/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (BAK: mehr als 3 , Rückrechnung, Alkoholgewöhnung,

  • OLG Hamburg, 20.11.2015 - 1 Ws 148/15

    Haftprüfung bei Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus:

  • LG Frankfurt/Oder, 25.08.2021 - 22 KLs 4/21

    Wirksamkeit eines Verlöbnisses im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO

  • OLG Zweibrücken, 14.06.2021 - 1 OLG 2 Ss 89/20

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung unter Berücksichtigung der

  • BGH, 11.11.2015 - 2 StR 226/15

    Verminderte Schuldfähigkeit (Anforderungen an die Darstellung im Urteil)

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