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   EuGH, 23.10.2014 - C-359/11, C-400/11   

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https://dejure.org/2014,31022
EuGH, 23.10.2014 - C-359/11, C-400/11 (https://dejure.org/2014,31022)
EuGH, Entscheidung vom 23.10.2014 - C-359/11, C-400/11 (https://dejure.org/2014,31022)
EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2014 - C-359/11, C-400/11 (https://dejure.org/2014,31022)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schulz

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG - Verbraucherschutz - Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt - Nationale Regelung, die den Inhalt der unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträge bestimmt - Einseitige Änderung ...

  • Wolters Kluwer

    Hinweispflichten der Energieversorger bei Preiserhöhungen im Rahmen allgemein versorgender Verbraucherverträge über Strom- und Gaslieferungen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshof

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vorabinformation des Verbrauchers über geplante Erhöhung der Strom- und Gaspreise ("Schulz")

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Unwirksamkeit von § 5 Abs. 2 Strom/GasGVV

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Art. 3 Abs. 5 RL/2003/54/EG; Art. 3 Abs. 3 RL 2003/55, §§ 36 Abs. 1, 39 EnWG, § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV i. d. F. v. 26.10.2006
    Zur Zulässigkeit von Preisänderungen im Rahmen von Grundversorgungsverträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG - Verbraucherschutz - Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt - Nationale Regelung, die den Inhalt der unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträge bestimmt - Einseitige Änderung ...

  • rechtsportal.de

    Hinweispflichten der Energieversorger bei Preiserhöhungen im Rahmen allgemein versorgender Verbraucherverträge über Strom- und Gaslieferungen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshof

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie ist über Preisänderungen bei Energielieferverträgen zu informieren?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Verbraucher, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht mit Strom und Gas beliefert werden, müssen rechtzeitig vor Inkrafttreten jeder Preiserhöhung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Informationspflicht vor Preiserhöhungen bei Strom und Gas

  • lto.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Strom- und Gaspreiserhöhungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Tarifkunden: Versorger müssen rechtzeitig und umfassend über Preiserhöhung informieren

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verbraucher muss im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht mit Strom rechtzeitig über Preiserhöhungen informiert werden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Informationspflichten bei Preiserhöhung für Strom und Gas

  • taz.de (Pressebericht, 23.10.2014)

    Energietarife: Unrechte Preiserhöhungen

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Strom- und Gas-Tarifkunden müssen rechtzeitig vor Inkrafttreten jeder Preiserhöhung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Neuregelung der deutschen Grundversorgungsverordnung

  • hoech-partner.de (Kurzinformation)

    Preisanpassungen nach GVV europarechtswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Preisanpassungsklauseln auch in Grundversorgung (Strom/Gas) unwirksam

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Rechte von Strom- und Gaskunden gestärkt

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Rechte von Strom- und Gaskunden gestärkt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strom- und Gaskunden müssen rechtzeitig vor Inkrafttreten von Änderung über Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden - Deutsche Regelungen zur Strom- und Gaspreiserhöhung verstoßen gegen EU-Richtlinien

Besprechungen u.ä. (4)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Deutsche Reglungen zu Strom- und Gaspreiserhöhungen im Grundversorgungsbereich verstoßen gegen Unionsrecht

  • lto.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Strom- und Gaspreiserhöhungen

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Preisanpassung in der Strom-/Gasgrundversorgung - Entscheidung ohne Augenmaß

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Preisanpassungsrecht der Deutschen Grundversorgungsverordnungen auf dem Prüfstand

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 28. Juli 2011 - Josef Egbringhoff gegen Stadtwerke Ahaus GmbH

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 8. Juli 2011 - Alexandra Schulz gegen Technische Werke Schussental GmbH und Co. KG

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchstabe b und c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 849
  • ZIP 2014, 2192
  • ZIP 2014, 85
  • EuZW 2015, 108
  • NZM 2014, 871
  • ZMR 2015, 80
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 10.06.1913 - V 93/13

    Wer hat den Gewahrsam am Inhalt eines verschlossenen Behältnisses, das sich im

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-359/11
    Richtlinie 93/13/EWG.

    1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) sieht vor:.

    "Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinien 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19)] und 93/13[,] soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden.

    "Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 97/7 ... und der Richtlinie 93/13 ..., soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden.

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil RWE Vertrieb (EU:C:2013:180) in Bezug auf von den Richtlinien 93/13 und 2003/55 geregelte Gasversorgungsverträge für Recht erkannt, dass die dem Verbraucher vor Vertragsschluss in transparenter Weise übermittelte Information zum Anlass und zum Modus einer Änderung der Entgelte für diese Gasversorgung von wesentlicher Bedeutung ist.

    Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil RWE Vertrieb (EU:C:2013:180) ergangen ist, die fragliche Pflicht zur vorvertraglichen Information ebenfalls in der Richtlinie 93/13 begründet war.

    Nach Art. 1 der Richtlinie 93/13 unterliegen Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, aber nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.

    Da der Inhalt der den Gegenstand der Ausgangsverfahren bildenden Verträge vorliegend durch zwingende deutsche Verordnungsvorschriften bestimmt wird, findet die Richtlinie 93/13 keine Anwendung.

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-359/11
    Der Präsident des Gerichtshofs hat am 14. September 2011 beschlossen, das Verfahren in den Rechtssachen C-359/11 und C-400/11 bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-92/11 - die am 21. März 2013 erfolgte - auszusetzen.

    Was zum anderen konkret die Rechte der Kunden betrifft, müssen die Mitgliedstaaten - wie in Rn. 45 des Urteils RWE Vertrieb (C-92/11, EU:C:2013:180) zur Richtlinie 2003/55 festgestellt worden ist - nach Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen einen hohen Verbraucherschutz gewährleisten.

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil RWE Vertrieb (EU:C:2013:180) in Bezug auf von den Richtlinien 93/13 und 2003/55 geregelte Gasversorgungsverträge für Recht erkannt, dass die dem Verbraucher vor Vertragsschluss in transparenter Weise übermittelte Information zum Anlass und zum Modus einer Änderung der Entgelte für diese Gasversorgung von wesentlicher Bedeutung ist.

    Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil RWE Vertrieb (EU:C:2013:180) ergangen ist, die fragliche Pflicht zur vorvertraglichen Information ebenfalls in der Richtlinie 93/13 begründet war.

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteil RWE Vertrieb, EU:C:2013:180, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.10.2008 - C-239/07

    Sabatauskas u.a. - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 20 -

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-359/11
    Ein nichtdiskriminierender, transparenter und zu angemessenen Preisen gewährleisteter Netzzugang ist Voraussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb und von größter Bedeutung für die Vollendung des Elektrizitäts- und des Gasbinnenmarkts (vgl. in diesem Sinne Urteil Sabatauskas u. a., C-239/07, EU:C:2008:551, Rn. 31).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-242/10

    Enel Produzione - Richtlinie 2003/54/EG - Elektrizitätsbinnenmarkt - Für das

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-359/11
    Den Bestimmungen der Richtlinien 2003/54 und 2003/55 liegen Belange des Verbraucherschutzes zugrunde (vgl. in diesem Sinne Urteil Enel Produzione, C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 39, 54 und 56).
  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-359/11
    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand (vgl. Urteil Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.10.2013 - C-105/12

    Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die auf den Märkten für Elektrizität

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-359/11
    Diese Belange stehen in engem Zusammenhang sowohl mit der Liberalisierung der in Rede stehenden Märkte als auch mit dem ebenfalls mit diesen Richtlinien verfolgten Ziel, eine stabile Elektrizitäts- und Gasversorgung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Essent u. a., C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 59 bis 65).
  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ist mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG nicht vereinbar (Anschluss an EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014, C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff).

    Denn an der vorbezeichneten Rechtsprechung kann nach dem auf Vorlage des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) vom 23. Oktober 2014 (Rs. C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) nicht festgehalten werden, da § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nicht mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG vereinbar ist.

    bb) Der Gerichtshof hat diese Frage sowie die ihm durch Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 (VIII ZR 211/10, RdE 2011, 372) vorgelegte, zu gemeinsamer Entscheidung verbundene gleichlautende Frage zu § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684 - AVBEltV) beziehungsweise zu § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26. Oktober 2006 (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV, BGBl. I S. 2391) und zu Art. 3 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. Nr. L 176, S. 37) mit Urteil vom 23. Oktober 2014 (Rs. C-359/11 und C-400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) wie folgt beantwortet:.

    Da § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV jedoch insoweit nach den im Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (Rs. C-359/11 und C-400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) aufgezeigten Maßstäben als unionsrechtswidrig anzusehen ist und daher nicht (mehr) als Rechtsgrundlage eines Preisänderungsrechts des Gasversorgers in Betracht kommt, ist eine verdeckte planwidrige Verordnungslücke eingetreten, die aus den oben (unter II 2 d) genannten Gründen nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung geschlossen werden kann.

    Die Bedeutung der beiden vorstehend genannten Gesichtspunkte für das wirtschaftliche Interesse des Grundversorgers hat auch der Gerichtshof im Urteil vom 23. Oktober 2014 (Rs. C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 44 - Schulz und Egbringhoff) hervorgehoben.

    Dem entsprechend hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. März 2013 (Rs. C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 46 - RWE Vertrieb AG) ausgeführt, unter anderem aus Anhang A Buchst. b der Gas-Richtlinie ergebe sich, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie Gaslieferungsverträgen das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe (so auch die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. C-359/11 und C-400/11, juris Rn. 55 f.).

    (b) Dieser Zielsetzung des nationalen Energiewirtschaftsrechts, die mit derjenigen des europäischen Energiewirtschaftsrechts übereinstimmt (vgl. EuGH, Rs. C-92/11, aaO Rn. 46 - RWE Vertrieb AG; Rs. C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 44 - Schulz und Egbringhoff; Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. C-359/11 und C-400/11, juris Rn. 55), liefe es zuwider, wenn der Grundversorger Kostensteigerungen nicht an den Kunden weitergeben könnte, sondern diese selbst zu tragen und den Kunden weiterhin zu dem ursprünglichen Preis zu beliefern hätte.

  • BGH, 25.11.2015 - VIII ZR 360/14

    Wirksame Preisanpassungsklausel im Stromlieferungsvertrag

    Auch die in dem Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 Rn. 45 ff. - Schulz und Ebringhoff) präzisierten Anforderungen des Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. Nr. L 176/37 vom 15. Juli 2003; im Folgenden: Stromrichtlinie) einschließlich der in Buchst. b und c ihres Anhangs A genannten Maßnahmen sind gewahrt.

    Dies wiederum erfordert eine klare und verständliche Information über die grundlegenden Voraussetzungen der Ausübung eines solchen Änderungsrechts (EuGH, Urteile vom 21. März 2013 - C-92/11, aaO - RWE Vertrieb AG; vom 23. Oktober 2014 - C-359/11 und C-400/11, aaO - Schulz und Ebringhoff; Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO Rn. 59).

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2016 - 20 U 11/16

    Rechte des Kunden bei Erhöhung der Preise durch den Stromlieferanten

    Dementsprechend sind sowohl der Europäische Gerichtshof (EuZW 2012, 786 Rn. 24; NJW 2013, 2253 Rn. 52; NJW 2015, 849 Rn. 46) als auch der Bundesgerichtshof (BGH WM 2016, 665 Rn. 10 ff.) davon ausgegangen, dass das Sonderkündigungsrecht des Kunden nach Anhang I (1) b) der Richtlinie 2009/72/EG bzw. § 43 Abs. 3 S. 2 EnWG auch bei Preisänderungen besteht.
  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 71/10

    Zur Grenzen der Weitergabe eigener Bezugskostensteigerungen des Gasversorgers an

    Diese ergänzende Vertragsauslegung gibt keine Veranlassung zu einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der oben genannten Transparenzanforderungen, da die insoweit entscheidungserheblichen Fragen durch das auf Vorlage des Senats ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) bereits - im Sinne eines acte éclairé - eindeutig geklärt sind.

    Die Entscheidung des Gerichtshofs ist am 23. Oktober 2014 ergangen (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff).

    Denn diesen Vorschriften kann, wie der Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VIII ZR 13/12, juris) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) entschieden hat, ein gesetzliches Preisanpassungsrecht des Energieversorgers für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie 2003/55/EG - nicht (mehr) entnommen werden, weil eine solche Auslegung nicht mit den Transparenzanforderungen der genannten Richtlinie vereinbar wäre.

    Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof erneut zur Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG im Hinblick darauf vorzulegen, ob die darin enthaltenen Transparenzanforderungen dahingehend auszulegen sind, dass die vom Senat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) in den oben genannten Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff., 85) vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt.

    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 44 - Schulz und Egbringhoff) hervorgehoben, dass zum einen die Interessen der Kunden und das aus Art. 3 Abs. 3 der Gas-Richtlinie 2003/55/EG in Bezug auf die Transparenz folgende Erfordernis eines hohen Verbraucherschutzes, zum anderen aber auch die besondere Situation und die wirtschaftlichen Interessen der als Versorger letzter Instanz im Sinne der vorgenannten Richtlinie handelnden Gasgrundversorger insoweit zu berücksichtigen seien, als sie sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den Vertrag nicht beliebig beenden könnten (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 72 f., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 74 f.).

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 13/12

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    Zur ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) im Falle einer Regelungslücke in einem Tarifkundenvertrag, die darauf beruht, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVB-GasV mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014, C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) und nunmehr dieser Vorschrift ein gesetzliches Preisänderungsrecht des Gasversorgers nicht (mehr) entnommen werden kann (Bestätigung des Senatsurteils vom 28. Oktober 2015, VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209).

    Denn an der vorbezeichneten Rechtsprechung kann nach dem auf Vorlage des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) vom 23. Oktober 2014 (Rs. C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) nicht festgehalten werden, da § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nicht mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG vereinbar ist.

    bb) Der Gerichtshof hat diese Frage sowie die ihm durch Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 (VIII ZR 211/10, RdE 2011, 372) vorgelegte, zu gemeinsamer Entscheidung verbundene gleichlautende Frage zu § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684 - AVBEltV) beziehungsweise zu § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26. Oktober 2006 (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV, BGBl. I S. 2391) und zu Art. 3 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. Nr. L 176, S. 37) mit Urteil vom 23. Oktober 2014 (Rs. C-359/11 und C-400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) wie folgt beantwortet:.

    Da § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV jedoch insoweit nach den im Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (Rs. C-359/11 und C-400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) aufgezeigten Maßstäben als unionsrechtswidrig anzusehen ist und daher nicht (mehr) als Rechtsgrundlage eines Preisänderungsrechts des Gasversorgers in Betracht kommt, ist eine verdeckte planwidrige Verordnungslücke eingetreten, die aus den oben (unter II 2 d) genannten Gründen nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung geschlossen werden kann.

    Die Bedeutung der beiden vorstehend genannten Gesichtspunkte für das wirtschaftliche Interesse des Grundversorgers hat auch der Gerichtshof im Urteil vom 23. Oktober 2014 (Rs. C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 44 - Schulz und Egbringhoff) hervorgehoben.

    Dem entsprechend hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. März 2013 (Rs. C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 46 - RWE Vertrieb AG) ausgeführt, unter anderem aus Anhang A Buchst. b der Gas-Richtlinie ergebe sich, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie Gaslieferungsverträgen das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe (so auch die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. C-359/11 und C-400/11, juris Rn. 55 f.).

    (b) Dieser Zielsetzung des nationalen Energiewirtschaftsrechts, die mit derjenigen des europäischen Energiewirtschaftsrechts übereinstimmt (vgl. EuGH, Rs. C-92/11, aaO Rn. 46 - RWE Vertrieb AG; Rs. C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 44 - Schulz und Egbringhoff; Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. C-359/11 und C-400/11, juris Rn. 55), liefe es zuwider, wenn der Grundversorger Kostensteigerungen nicht an den Kunden weitergeben könnte, sondern diese selbst zu tragen und den Kunden weiterhin zu dem ursprünglichen Preis zu beliefern hätte.

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 211/10

    Energielieferungsvertrag: Einseitige Preisbestimmung durch das

    § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV und § 5 Abs. 2 StromGVV sind mit den Transparenzanforderungen der Strom-Richtlinie 2003/54/EG nicht vereinbar (Anschluss an EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014, Rechtssachen C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff).

    Die Entscheidung des Gerichtshofs ist am 23. Oktober 2014 ergangen (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff).

    b) Der Senat hat nunmehr im Anschluss an das in der vorliegenden Streitsache ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO) entschieden, dass § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV aF ein Preisänderungsrecht nicht entnommen werden kann, weil eine solche Annahme nicht mit den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG (aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Gas-Richtlinie 2009/73/EG) zu vereinbaren ist (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 Rn. 33, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35).

    Auch im Stromgrundversorgungsverhältnis kann nach der Entscheidung des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 47, 48) aus § 4 Abs. 1, 2 AVBEltV beziehungsweise aus § 5 Abs. 2 StromGVV aF ein Preisänderungsrecht nicht mehr entnommen werden, da eine derartige Annahme mit den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Strom-Richtlinie 2003/54/EG nicht zu vereinbaren ist.

    Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof erneut zur Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG beziehungsweise zur Auslegung des Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Strom-Richtlinie 2003/54/EG im Hinblick darauf vorzulegen, ob die darin enthaltenen Transparenzanforderungen dahingehend auszulegen sind, dass die vom Senat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO) in den oben genannten Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff., 85) vorgenommene - und im vorliegenden Urteil auf den Bereich der Stromgrundversorgung übertragene (oben unter II 2 c bb) - ergänzende Vertragsauslegung den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt.

    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 44) hervorgehoben, dass zum einen die Interessen der Kunden und das aus Art. 3 Abs. 3 der Gas-Richtlinie 2003/55/EG beziehungsweise aus Art. 3 Abs. 5 der Strom-Richtlinie 2003/54/EG in Bezug auf die Transparenz folgende Erfordernis eines hohen Verbraucherschutzes, zum anderen aber auch die besondere Situation und die wirtschaftlichen Interessen der als Versorger letzter Instanz im Sinne der vorgenannten Richtlinien handelnden Gasgrundversorger insoweit zu berücksichtigen seien, als sie sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den Vertrag nicht beliebig beenden könnten (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 72 f., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 74 f.).

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 236/10

    Preisänderungsrecht des Gasversorgers: Tarifeinstufung nach Bestpreisabrechnung

    Der Senat hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 24. Januar 2012 gemäß § 148 ZPO analog im Hinblick auf das beim Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) damals aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats gemäß Art. 267 AEUV im Verfahren VIII ZR 71/10 anhängige Verfahren C-359/11 ausgesetzt.

    In diesem Verfahren ist am 23. Oktober 2014 die Entscheidung des Gerichtshofs ergangen (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff).

    (1) Denn wie der Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 21 ff., insbesondere Rn. 33, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 23 ff., insbesondere Rn. 35; bestätigt durch Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO Rn. 14, 18, VIII ZR 236/12, aaO Rn. 14, 18, und VIII ZR 330/12, aaO Rn. 21) - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann an der vorbezeichneten Rechtsprechung nach dem auf Vorlage des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) für die - hier maßgebliche - Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie 2003/55/EG - nicht festgehalten werden, da die genannten Vorschriften der Gasgrundversorgungsverordnungen nicht mit den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG vereinbar sind.

    Schließlich hat der Senat im Anschluss an das ebenfalls auf seine Vorlage hin ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass den vorbezeichneten Gasgrundversorgungsverordnungen ein gesetzliches Recht des Versorgers, die Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden kann (siehe oben II 2 a dd (1); Senatsurteile vom 28. Oktober 2015- VIII ZR 158/11, aaO Rn. 33, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 35).

    Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof erneut zur Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG im Hinblick darauf vorzulegen, ob die darin enthaltenen Transparenzanforderungen dahingehend auszulegen sind, dass die vom Senat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) in den oben genannten Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff., 85) vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt.

    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 44 - Schulz und Egbringhoff) hervorgehoben, dass zum einen die Interessen der Kunden und das aus Art. 3 Abs. 3 der Gas-Richtlinie 2003/55/EG in Bezug auf die Transparenz folgende Erfordernis eines hohen Verbraucherschutzes, zum anderen aber auch die besondere Situation und die wirtschaftlichen Interessen der als Versorger letzter Instanz im Sinne der vorgenannten Richtlinie handelnden Gasgrundversorger insoweit zu berücksichtigen seien, als sie sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den Vertrag nicht beliebig beenden könnten (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 72 f., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 74 f.).

  • BVerfG, 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16

    Vertretbare Handhabung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3

    Der EuGH habe im Urteil vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, Rn. 44) hervorgehoben, dass zum einen die Interessen der Kunden und das aus Art. 3 Abs. 3 der GasRL 2003/55/EG in Bezug auf die Transparenz folgende Erfordernis eines hohen Verbraucherschutzes, zum anderen aber auch die besondere Situation und die wirtschaftlichen Interessen der als Versorger letzter Instanz im Sinne der vorgenannten Richtlinie handelnden Gasgrundversorger insoweit zu berücksichtigen seien, als sie sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den Vertrag nicht beliebig beenden könnten.

    Aus dem Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11) ergebe sich ohne Einschränkung, dass die unter die Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträge den Transparenzrichtlinien Strom und Gas aus dem Jahr 2003 nur dann entsprächen, wenn sie die Verpflichtung des Energieversorgungsunternehmens enthielten, den Verbraucher vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen des Arbeitspreises über den dafür gegebenen Anlass, die Voraussetzungen und den Umfang zu informieren, und dies so rechtzeitig, dass der Verbraucher in voller Sachkenntnis über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung entscheiden könne.

    Mit Urteil vom 23. Oktober 2014 hat der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens aus Anlass von Zweifeln an der Vereinbarkeit von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBGasV mit dem Unionsrecht entschieden, dass Art. 3 Abs. 3 GasRL 2003/55/EG in Verbindung mit Anhang A dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die den Inhalt von unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Strom- und Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014, Schulz und Egbringhoff, C-359/11 und C-400/11, EU:C:2014:2317, Rn. 53).

  • BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 199/20

    Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei

    Um dieses Recht in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen zu können, muss der Kunde rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden (vgl. EuGH, C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 Rn. 47 f., 53 - Schulz und Egbringhoff; siehe hierzu auch Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 32 [jeweils zu Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54/EG und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/55/EG]).
  • BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 216/12

    Gaslieferungsvertrag mit Nicht-Haushaltskunden: Preisänderungsrecht nach billigem

    Diesem Preisänderungsrecht stehen die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG in der durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) vorgenommenen Auslegung nicht entgegen, da die Gas-Richtlinie deren Anwendung für Nicht-Haushaltskunden nicht zwingend vorschreibt.

    Der Senat hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 gemäß § 148 ZPO analog im Hinblick auf das beim Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) damals aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats gemäß Art. 267 AEUV im Verfahren VIII ZR 71/10 anhängige Verfahren C-359/11 ausgesetzt.

    In diesem Verfahren ist am 23. Oktober 2014 die Entscheidung des Gerichtshofs ergangen (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff).

    Die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie in der durch den Gerichtshof im Urteil vom 23. Oktober 2014 C-359/11 und C-400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) vorgenommenen Auslegung stehen diesem Preisänderungsrecht der Klägerin nicht entgegen, da es sich bei dem Beklagten, wie oben (unter II 1 c bb) ausgeführt, anders als in den vom Senat im Anschluss an das vorgenannte Urteil des Gerichtshofs durch die Urteile vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO, und VIII ZR 13/12, aaO) entschiedenen Fällen, die jeweils Haushaltskunden betrafen, um einen Nicht-Haushaltskunden im Sinne des Art. 2 Nr. 26 der Gas-Richtlinie handelt.

    Die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG in der durch den Gerichtshof im Urteil vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) vorgenommenen Auslegung stehen dem - anders als die Revision meint - nicht entgegen.

  • BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Einseitige Anpassung einer Preisänderungsklausel

  • OLG Köln, 05.05.2017 - 6 U 132/16

    Gerichtliche Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines

  • OLG Hamm, 07.09.2017 - 2 U 24/17
  • OLG Frankfurt, 21.03.2019 - 6 U 190/17

    Irreführung des Kunden durch unzutreffende Mitteilung über die Wirksamkeit einer

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 80/18

    Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der

  • EuGH, 02.04.2020 - C-765/18

    Stadtwerke Neuwied - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/55/EG -

  • BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 208/12

    Preisänderungsrecht des Gasversorgers: Voraussetzungen wirksamer Ausübung

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 324/12

    Preisänderungsrecht des Gasversorgers in der Grundversorgung von Haushaltskunden

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 385/18

    Anforderungen an das Bestreiten des Vortrags eines Energieversorgungsunternehmens

  • BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 349/14

    Formularmäßiger Gasbelieferungsvertrag: Inhaltskontrolle für eine fingierte

  • BGH, 21.09.2016 - VIII ZR 27/16

    Energielieferungsvertrag: Ausgleich einer unangemessenen Benachteiligung bei

  • LG Düsseldorf, 26.10.2016 - 23 S 277/11

    Inanspruchnahme auf Zahlung von Restbeträgen aus einem Gaslieferungsvertrag

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 75/19

    Rückforderung von Beiträgen für die Grundversorgung mit leitungsgebundem Erdgas

  • BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 236/12

    Gasgrundversorgungsvertrag: Herleitung eines Preisänderungsrechts eines

  • BGH, 26.04.2016 - VIII ZR 76/13

    Berechtigtes Interesse des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer

  • BGH, 15.12.2015 - VIII ZR 76/13

    Tarifkundenvertrag im Rahmen der Grundversorgung: Wirksamkeit einer über die

  • BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 330/12

    Tarifkundenvertrag zur Gasversorgung: Ergänzende Vertragsauslegung zum

  • LG Hamburg, 29.11.2019 - 312 O 577/15

    Wettbewerbsverstoß eines Fernwärmeversorgers: Irreführung des Kunden durch

  • LG Oldenburg, 19.02.2018 - 9 S 561/16

    Erdgaslieferungsvertrag: Preiserhöhung wegen Kostensteigerung

  • OLG Frankfurt, 21.03.2019 - 6 U 191/17

    Keine Befugnis des Fernwärmeversorgers zur einseitigen Änderung von

  • LG Paderborn, 31.08.2022 - 1 S 161/13

    Gaslieferungsvertrag, Versorgungsentgelt, Erhöhungsverlangen

  • BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 200/20

    Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei

  • BGH, 26.04.2016 - VIII ZR 162/11

    Auslegung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang

  • OLG Frankfurt, 08.09.2015 - 11 U 124/12

    Zum Preisanpassungsrecht eines Gasversorgungsunternehmens in einem

  • BGH, 15.12.2015 - VIII ZR 162/11

    Einseitige Erhöhung des Arbeitspreises durch den Gasversorger auf Grundlage eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-771/22

    HDI Global - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Pauschalreisen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF

  • LG Paderborn, 31.08.2022 - 1 S 83/17

    Gaslieferungsvertrag, Versorgungsentgelt, Erhöhungsverlangen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

  • OLG Frankfurt, 03.09.2019 - 11 U 75/17

    Berechtigte Preiserhöhung eines Gasversorgers durch ergänzende Vertragsauslegung

  • OLG Hamm, 29.02.2016 - 2 U 79/15

    Anforderungen an eine Preisänderungsklausel in einem Gasversorgungsvertrag;

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-326/14

    Verein für Konsumenteninformation - Richtlinie 2002/22/EG - Nutzerrechte bei

  • OLG Bremen, 19.05.2017 - 2 U 115/16
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-41/15

    Dowling u.a.

  • AG Berlin-Köpenick, 22.01.2015 - 13 C 3/11

    Gasgrundversorgungsvertrag - gesetzliches Preisänderungsrecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2015 - C-182/13

    Lyttle u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 3 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2015 - C-392/13

    Rabal Cañas - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 - Massenentlassungen - Begriff des

  • AG Essen, 15.01.2015 - 12 C 9/14

    Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel im Rahmen einer Gaslieferung durch ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2015 - C-80/14

    USDAW und Wilson

  • LG Frankenthal, 09.11.2016 - 2 S 74/16

    Kündigung in der Strom-Grundversorgung: Ergänzende Vertragsauslegung bei

  • EGMR, 19.01.2021 - 46505/19

    ANTONOPOULOU c. GRÈCE

  • LG Bielefeld, 17.07.2018 - 20 S 77/11

    Zahlungsanspruch auf die aus den Rechnungen offenen Forderungen aufgrund des

  • LG Bielefeld, 17.07.2017 - 20 S 94/11

    Abgrenzung eines Grundversorgungsvertrags vom Sonderkundenvertrag durch Auslegung

  • LG Düsseldorf, 28.04.2016 - 21 S 319/12

    Preisanpassungsrecht durch ergänzende Vertragsauslegung i.R.e.

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