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   BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 352/13   

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https://dejure.org/2015,4463
BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 352/13 (https://dejure.org/2015,4463)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2015 - VIII ZR 352/13 (https://dejure.org/2015,4463)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 352/13 (https://dejure.org/2015,4463)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 38 ZPO, Art 1 UNWaVtrÜbk, Art 3 UNWaVtrÜbk, Art 53 UNWaVtrÜbk
    Kaufpreisklage nach internationalem Warenkauf: Wirkungen einer Gerichtsstandsabrede zwischen dem chinesischen Verkäufer und dem deutschen Käufer im Hinblick auf ein prozessuales Aufrechnungsverbot und die Einrede des nichterfüllten Vertrages

  • IWW

    § 33 ZPO, § ... 38 ZPO, Art. 50 CISG, Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG, Art. 3 Abs. 1 Halbs. 1 CISG, Art. 3 Abs. 1 Halbs. 2 CISG, Art. 53 CISG, § 33 Abs. 1 ZPO, Art. 46 Abs. 2 CISG, Art. 45 Abs. 1 Buchst. a, Art. 49 CISG, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. 58 Abs. 2, 3, Art. 71 CISG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines prozessualen Aufrechtnungsverbotes bei einer zwischen deutschen und chinesischen Partnern eines Kaufvertrags vereinbarten Gerichtsstandsabrede

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Ausschluss von Gegenrechten durch wechselseitig begünstigende Gerichtsstandsvereinbarung

  • Betriebs-Berater

    Zum Vorliegen eines prozessualen Aufrechnungsverbots durch Gerichtsstandsabrede

  • rewis.io

    Kaufpreisklage nach internationalem Warenkauf: Wirkungen einer Gerichtsstandsabrede zwischen dem chinesischen Verkäufer und dem deutschen Käufer im Hinblick auf ein prozessuales Aufrechnungsverbot und die Einrede des nichterfüllten Vertrages

  • ra.de
  • cisg-online.org PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 38
    Vorliegen eines prozessualen Aufrechtnungsverbotes bei einer zwischen deutschen und chinesischen Partnern eines Kaufvertrags vereinbarten Gerichtsstandsabrede

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Reichweite einer Gerichtsstandsabrede zwischen deutschen und chinesischen Handelspartnern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Reichweite einer Gerichtsstandsabrede zwischen deutschen und chinesischen Handelspartnern

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Internationaler Geschäftsverkehr: Gerichtsstandsvereinbarung und Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1118
  • ZIP 2015, 1190
  • WM 2015, 692
  • BB 2015, 1619
  • ZfBR 2015, 366
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 20.06.1979 - VIII ZR 228/76

    Geltendmachung einer Restkaufpreisforderung - Aufrechnung mit Gegenforderungen

    Auszug aus BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 352/13
    Zur Frage, ob eine (hier: zwischen deutschen und chinesischen Partnern eines Kaufvertrags vereinbarte) Gerichtsstandsabrede, sich an die Heimatgerichte der jeweiligen Gegenpartei zu wenden, ein prozessuales Aufrechnungsverbot enthält und darüber hinaus der Geltendmachung der Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegensteht (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Juni 1979, VIII ZR 228/76, NJW 1979, 2477).

    Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei auf das den Vertragsinhalt bestimmende gegenseitige Interesse sowohl der Klägerin als auch der Beklagten abgestellt, alle Streitigkeiten aus den aufgrund des Rahmenvertrags geschlossenen Kaufverträgen in ihrem Heimatstaat unter der ihr vertrauten Verfahrensordnung und in ihrer Sprache, darüber hinaus möglicherweise auch nach ihrem heimatlichen materiellen Recht auszutragen, soweit dieses neben dem UN-Kaufrecht anwendbar ist (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1979 - VIII ZR 228/76, NJW 1979, 2477 unter III 2 b bb; vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 186/70, aaO S. 89 ff.).

    Auch dies hängt von dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien und dem Zweck der Vereinbarung ab (Senatsurteil vom 20. Juni 1979 - VIII ZR 228/76, aaO unter III 2 b aa).

    Ist sie nach der Vereinbarung unter Umständen schon gezwungen, vor einem für sie fremden Gericht zu klagen, müsste sie bei Zulassung der Prozessaufrechnung auch die gegen sie gerichteten Ansprüche der Gegenseite vor einem für sie fremden Gericht abwehren (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1979 - VIII ZR 228/76, aaO unter III 2 b bb).

    Entgegen der Ansicht der Revision muss dem so zum Ausdruck gebrachten Willen der Parteien, Gegenforderungen nicht zur Aufrechnung zu stellen, sondern nur vor dem Heimatgericht gegen den jeweils anderen Vertragspartner einzuklagen, auch Vorrang vor dem möglicherweise bestehenden allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Erledigung aller Streitfragen in einem einzigen Rechtsstreit eingeräumt werden (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1979 - VIII ZR 228/76, aaO).

    c) Die für die Unzulässigkeit der Aufrechnung maßgebenden Gesichtspunkte gelten auch für die Einrede eines Zurückbehaltungsrechts, sofern dieses - anders als die im Streitfall erhobene Einrede des nichterfüllten Vertrages - nur wegen einer zur Aufrechnung gestellten, auf Geldleistung gerichteten fälligen Gegenforderung geltend gemacht wird und im Ergebnis wie eine Aufrechnung wirkt (Senatsurteil vom 20. Juni 1979 - VIII ZR 228/76, aaO unter III 2 c).

  • BGH, 20.12.1972 - VIII ZR 186/70

    Aufrechnung und internationale Zuständigkeit

    Auszug aus BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 352/13
    Die Entscheidung über eine im Wege der Prozessaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung der beklagten Partei setzt - jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO - voraus, dass das Prozessgericht auch insoweit international zuständig ist (Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 266/13, WM 2014, 1509 Rn. 15 f.; vom 12. Mai 1993 - VIII ZR 110/92, NJW 1993, 2753 unter II; vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 186/70, BGHZ 60, 85, 87 f.; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., IZPR Rn. 41b; jeweils mwN).

    Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei auf das den Vertragsinhalt bestimmende gegenseitige Interesse sowohl der Klägerin als auch der Beklagten abgestellt, alle Streitigkeiten aus den aufgrund des Rahmenvertrags geschlossenen Kaufverträgen in ihrem Heimatstaat unter der ihr vertrauten Verfahrensordnung und in ihrer Sprache, darüber hinaus möglicherweise auch nach ihrem heimatlichen materiellen Recht auszutragen, soweit dieses neben dem UN-Kaufrecht anwendbar ist (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1979 - VIII ZR 228/76, NJW 1979, 2477 unter III 2 b bb; vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 186/70, aaO S. 89 ff.).

  • BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 394/12

    Internatonaler Warenkauf: Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung;

    Auszug aus BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 352/13
    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Einrede des nichterfüllten Vertrages, soweit es um konventionsinterne Ansprüche geht, aus dem UN-Kaufrecht entwickelt werden kann (Senatsurteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12, juris Rn. 58, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 2, 3, Art. 71 CISG; siehe auch OGH, IHR 2006, 87, 90 f. und IHR 2007, 74, 75).
  • OLG München, 08.11.2021 - 34 Sch 34/18

    Vollstreckbarerklärung eines in Moskau ergangenen Schiedsspruchs

    aa) Nach allgemeiner Ansicht ist die Prozessaufrechnung nur dann zulässig, wenn die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Geltendmachung einer streitigen und noch nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung besteht (BGH NJW 2015, 1118; Wendtland in BeckOK ZPO § 145 Rn. 31), da das Gericht rechtskräftig über diesen Gegenanspruch zu entscheiden hätte.

    Eine derartige Regelung entspricht auch dem objektiven Interesse der Parteien, denn sie führt dazu, dass sie ausschließlich in ihrer eigenen Sprache und nach dem ihnen bekannten eigenen Rechtssystem in Anspruch genommen werden können (BGH NJW 2015, 1118; OLG Schleswig BeckRS 2012, 21785).

    Je nach dem - durch Auslegung zu ermittelnden - Willen der Parteien und dem Zweck der Vereinbarung kann diese aber auch ein prozessuales Aufrechnungsverbot enthalten, wovon in der Regel auszugehen ist (BGH NJW 2015, 1118; NJW 1979, 2477; NJW 1973, 421).

    Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 21.1.2015 (BGH NJW 2015, 1118) ausführt, spricht insbesondere die beiderseitige Interessenlage für die Vereinbarung auch eines Aufrechnungsausschlusses.

  • BGH, 06.12.2018 - IX ZR 22/18

    Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung für Streitigkeiten im Zusammenhang

    Geboten ist dabei insbesondere eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung (BGH, Urteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 352/13, WM 2015, 692 Rn. 27 mwN; vom 14. November 2017 - VII ZR 65/14, NJW 2018, 391 Rn. 22 mwN).
  • OLG München, 13.10.2016 - 23 U 1848/16

    Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung als prozessuales Aufrechnungsverbot

    Ob die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands zugleich ein prozessuales Aufrechnungsverbot enthalten soll, ist eine Frage der Auslegung, bei der nicht nur auf den Wortlaut der Abrede, sondern auch auf die Interessenlage der Parteien und den Zweck der Abrede abzustellen ist (BGH, NJW 2015, S. 1118, 1119; BGH, NJW 1979, S. 2477, 2478).

    Die weite Begrifflichkeit deutet vielmehr darauf hin, dass es den Parteien - auch wenn es sich um juristische Laien handelt - nicht nur um eine Beschränkung der Klageerhebung ging (vgl. BGH NJW 2015, S. 1118, 1119).

    Die für die Unzulässigkeit der Aufrechnung maßgebenden Gesichtspunkte (s.o. Ziff. 2.2.2) gelten auch für die Einrede des Zurückbehaltungsrechts, sofern dieses nur wegen einer zur Aufrechnung gestellten, auf Geldleistung gerichteten Gegenforderung geltend gemacht wird und im Ergebnis wie eine Aufrechnung wirkt (BGH NJW 2015, S. 1118, 1120).

  • OLG Frankfurt, 14.05.2020 - 16 U 183/12

    Zum Marktwert von SAP-Call-Optionen nach der Insolvenz von Lehman-Brothers

    Die Entscheidung über eine im Wege der Prozessaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung der Partei setzt - jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO - voraus, dass das Prozessgericht auch insoweit international zuständig ist (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 21.1.2015, VIII ZR 352/13, Rn. 18).
  • OLG Bamberg, 28.09.2016 - 3 U 43/16

    Aufrechnung mit schiedsbefangener Forderung im Rechtsstreit

    Der Aufrechnung steht die Einrede der Schiedsabrede entgegen (BGH NJW 1979, 2477 Rn. 25; NJW 2015, 1118 Rn. 26).
  • OLG Schleswig, 07.11.2018 - 12 U 3/17

    Schadensersatz für Mangelfolgeschäden nach schlecht erbrachten Werkleistungen

    Eine Schadensteilung, wie sie sich die Beklagten vorstellen, käme hier daher möglicherweise dann in Betracht, wenn der Schaden an der Dachkonstruktion teilweise durch das eine und teilweise durch das andere Ereignis verursacht worden wäre; in diesem Fall bestünde eine gem. § 287 ZPO voneinander abzugrenzende Teilverantwortlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2015 - VIII ZR 352/13).
  • BayObLG, 12.09.2022 - 101 AR 105/22

    Bestimmung des Gerichtsstands bei Gerichtsstandsvereinbarung in Allgemeinen

    Vielmehr ist durch Auslegung festzustellen, ob die vereinbarte Zuständigkeit als ausschließliche gewollt gewesen ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 2015, VIII ZR 352/13, NJW 2015, 1118 Rn. 22; Urt. v. 23. Juli 1998, I ZR 286/97, NJW-RR 1999, 137 [juris Rn. 14]; Beschluss vom 16. August 1995, X ARZ 699/95, juris Rn. 7; Urt. v. 5. Juli 1972, VIII ZR 118/71, BGHZ 59, 116 [juris Rn. 12 ff.]; BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 2020, 1 AR 78/20, juris Rn. 34; Beschluss vom 23. Dezember 2004, 1Z AR 86/04, juris Rn. 26; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl. 2022, § 38 Rn. 32; Schultzky in Zöller, ZPO, § 38 Rn. 18; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 38 Rn. 42).
  • BayObLG, 13.06.2023 - 102 AR 13/23

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer

    Vielmehr ist durch Auslegung festzustellen, ob die vereinbarte Zuständigkeit als ausschließliche gewollt gewesen ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 2015, VIII ZR 352/13, NJW 2015, 1118 Rn. 22; Urt. v. 23. Juli 1998, II ZR 286/97, NJW-RR 1999, 137 [juris Rn. 14]; Beschluss vom 16. August 1995, X ARZ 699/95, juris Rn. 7; Urt. v. 5. Juli 1972, VIII ZR 118/71, BGHZ 59, 116 [juris Rn. 12 ff.]; BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 2020, 1 AR 78/20, juris Rn. 34; Beschluss vom 23. Dezember 2004, 1Z AR 86/04, juris Rn. 26; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 44. Aufl. 2023, § 38 Rn. 32; Schultzky in Zöller, ZPO, § 38 Rn. 18; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 38 Rn. 42) .
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