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   BGH, 04.03.2015 - XII ZR 46/13   

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https://dejure.org/2015,4962
BGH, 04.03.2015 - XII ZR 46/13 (https://dejure.org/2015,4962)
BGH, Entscheidung vom 04.03.2015 - XII ZR 46/13 (https://dejure.org/2015,4962)
BGH, Entscheidung vom 04. März 2015 - XII ZR 46/13 (https://dejure.org/2015,4962)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 313 BGB, § 516 BGB, § 812 BGB
    Ausgleichsansprüche des ehemaligen Lebensgefährten der Tochter wegen Arbeits- und Materialleistungen zum Ausbau des Hausanwesens der Eltern

  • IWW

    § 313 BGB, §§ ... 598 ff. BGB, § 601 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 677 ff. BGB, § 685 Abs. 1 BGB, § 812 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB, § 516 BGB, § 313 Abs. 1 BGB, § 313 Abs. 3 BGB, § 267 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 313, 516, 812
    Ausgleichsansprüche wegen Arbeits- und Materialleistungen zum Ausbau einer der Eltern der nichtehelichen Lebensgefährtin gehörenden Immobilie

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsansprüche wegen Investitionen in die Immobilie der Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausgleichsansprüche aufgrund von Arbeitsleistungen nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Investition in Immobilie der Eltern eines Lebenspartners; Abschluss eines Kooperationsvertrages

  • rewis.io

    Ausgleichsansprüche des ehemaligen Lebensgefährten der Tochter wegen Arbeits- und Materialleistungen zum Ausbau des Hausanwesens der Eltern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleichsansprüche wegen Investitionen in die Immobilie der Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausgleichsansprüche wegen Arbeits- und Materialleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Erstattung von Arbeitsleistung - Kooperationsvertrag bei Leistung zu Gunsten der quasi Schwiegereltern?

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    Scheitern der nichtehelichen Beziehung - Anspruch auf finanziellen Ausgleich?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Wohnung im Eigentum der Schwiegereltern - und die erbrachten Renovierungsarbeiten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Ausgleich für in der Immobilie der Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin erbrachte Arbeits- und Materialleistungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch bei Arbeitsleistungen im Rahmen einer Lebensgemeinschaft

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ausgleich für erbrachte Arbeits- und Materialleistungen nach Trennung von Lebensgefährtin

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Investitionen bei Unverheirateten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch bei Arbeitsleistungen im Rahmen einer Lebensgemeinschaft

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Investitionen in Immobilie der Eltern der Lebensgefährtin zur Verbesserung der Wohnverhältnisse für sich und seine Familie

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bestehen Ausgleichsansprüche für Investitionen am Haus der Eltern der Ex-Lebensgefährtin?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleich finanzieller Aufwendungen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsansprüche gegen die Eltern der Partnerin nach gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsansprüche bei Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleich finanzieller Aufwendungen?

Besprechungen u.ä. (4)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Ausbauleistung in Wohnung der Eltern des unverheirateten Partners nicht ersatzfähig

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rückforderung von Zuwendungen an die Eltern der nichtehelichen Lebenspartnerin

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Ausgleichsansprüche innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Familienrecht: Schwiegereltern und Zuwendungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1523
  • MDR 2015, 468
  • DNotZ 2015, 534
  • FamRZ 2015, 833
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.11.2014 - XII ZB 666/13

    Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen an das Schwiegerkind zur Bedienung

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - XII ZR 46/13
    Soweit der Kläger auf die Darlehensschuld der Beklagten gezahlt hat, kann dahingestellt bleiben, ob es sich insoweit um eine Schenkung handelt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13 - juris Rn. 16).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (Senatsbeschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13 - juris Rn. 19).

    Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden (Senatsbeschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13 - juris Rn. 22 f. mwN).

    Der Anpassungs- und Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt (Senatsbeschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13 - juris Rn. 26 f. mwN).

    Hierbei ist darauf abzustellen, was dieser für den Empfänger insoweit erkennbar nach Treu und Glauben erwarten durfte (Senatsbeschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13 - juris Rn. 28 mwN).

    Der Zinsanteil stellt sich demgegenüber nicht als eine solche Vermögensbildung dar (Senatsbeschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13 - juris Rn. 31 mwN).

  • BGH, 10.10.1984 - VIII ZR 152/83

    Anspruch des ausgezogenen Ehegatten wegen Ausbau einer Wohnung im Hause der

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - XII ZR 46/13
    aa) Erbringt - wie hier - jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen auf dem Hausgrundstück eines Dritten zu dem Zweck, sich dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, und lässt der Dritte ihn in der Folgezeit dort auch unentgeltlich wohnen, legt das die Annahme nahe, dass diese Handhabung von den Parteien nicht als ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis angesehen wurde; vielmehr kann in einem solchen Fall angenommen werden, dass beide stillschweigend ein rechtlich verbindliches Leihverhältnis hinsichtlich der Wohnung vereinbart haben (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 89; s. auch BGH Urteile vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10 - FamRZ 2012, 207 Rn. 26 mwN und vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - FamRZ 1985, 150, 151; BGHZ 111, 125 = FamRZ 1990, 843, 844).

    Allerdings ist ein Anspruch hieraus nach § 685 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier ersichtlich der Kläger - im maßgeblichen Zeitpunkt der Bauausführung nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen (BGH Urteil vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - FamRZ 1985, 150, 151 f.).

    a) Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für vergleichbare Fallgestaltungen ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB (condictio ob causam finitam) für möglich gehalten wird (BGH Urteile vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10 - FamRZ 2012, 207 Rn. 28 mwN; BGHZ 111, 125 = FamRZ 1990, 843, 845 und vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - FamRZ 1985, 150, 151, 153 sowie Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 89), scheidet diese aus, weil nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts das Leihverhältnis noch nicht beendet und damit der Rechtsgrund nicht weggefallen ist.

    Allein der Auszug des Klägers aus der Immobilie reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH Urteil vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - FamRZ 1985, 150, 153).

  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - XII ZR 46/13
    Erbringt jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen in einer von ihm und seiner, mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten, im Eigentum ihrer Eltern stehenden Immobilie, zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, kann nicht ohne Weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 3. Februar 2010, XII ZR 189/06 BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 und vom 21. November 2012, XII ZR 48/11, FamRZ 2013, 269).

    Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass der Senat den schlüssigen Abschluss eines Kooperationsvertrages erwogen hat, wenn die Schwiegereltern Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs in die Immobilie ihres Schwiegerkindes erbracht haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 52 f. und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 39).

    Demgegenüber handelte es sich in den genannten Senatsentscheidungen um fremdnützige Investitionen der Schwiegereltern, die mittelbar auch dem eigenen Kind zukommen sollten (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 23 und zuletzt Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - juris Rn. 14 f.).

    Damit handelt er in der Vorstellung, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugutekommen (vgl. zu ehebedingten Zuwendungen Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 23; zuletzt Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - juris Rn. 14 f.).

  • BGH, 04.04.1990 - VIII ZR 71/89

    Ansprüche des Nutzungsberechtigten für Ausbau einer Wohnung nach dem Auszug

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - XII ZR 46/13
    aa) Erbringt - wie hier - jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen auf dem Hausgrundstück eines Dritten zu dem Zweck, sich dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, und lässt der Dritte ihn in der Folgezeit dort auch unentgeltlich wohnen, legt das die Annahme nahe, dass diese Handhabung von den Parteien nicht als ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis angesehen wurde; vielmehr kann in einem solchen Fall angenommen werden, dass beide stillschweigend ein rechtlich verbindliches Leihverhältnis hinsichtlich der Wohnung vereinbart haben (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 89; s. auch BGH Urteile vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10 - FamRZ 2012, 207 Rn. 26 mwN und vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - FamRZ 1985, 150, 151; BGHZ 111, 125 = FamRZ 1990, 843, 844).

    a) Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für vergleichbare Fallgestaltungen ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB (condictio ob causam finitam) für möglich gehalten wird (BGH Urteile vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10 - FamRZ 2012, 207 Rn. 28 mwN; BGHZ 111, 125 = FamRZ 1990, 843, 845 und vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - FamRZ 1985, 150, 151, 153 sowie Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 89), scheidet diese aus, weil nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts das Leihverhältnis noch nicht beendet und damit der Rechtsgrund nicht weggefallen ist.

    Art und Umfang des Bereicherungsausgleichs richten sich nach den Vorteilen, die der Eigentümer infolge der vorzeitig erlangten Nutzungsmöglichkeit der ausgebauten Räume durch anderweitige Vermietung hätte erzielen können (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 89; BGHZ 111, 125 = FamRZ 1990, 843, 845).

  • BGH, 18.10.2011 - X ZR 45/10

    Schenkung: Begriff der gemischten Schenkung

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - XII ZR 46/13
    aa) Erbringt - wie hier - jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen auf dem Hausgrundstück eines Dritten zu dem Zweck, sich dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, und lässt der Dritte ihn in der Folgezeit dort auch unentgeltlich wohnen, legt das die Annahme nahe, dass diese Handhabung von den Parteien nicht als ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis angesehen wurde; vielmehr kann in einem solchen Fall angenommen werden, dass beide stillschweigend ein rechtlich verbindliches Leihverhältnis hinsichtlich der Wohnung vereinbart haben (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 89; s. auch BGH Urteile vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10 - FamRZ 2012, 207 Rn. 26 mwN und vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - FamRZ 1985, 150, 151; BGHZ 111, 125 = FamRZ 1990, 843, 844).

    Der Leihvertrag enthält auch keine Verpflichtung, wonach der Kläger die hier im Streit stehenden Leistungen hätte erbringen müssen (vgl. BGH Urteil vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10 - FamRZ 2012, 207 Rn. 27).

    a) Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für vergleichbare Fallgestaltungen ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB (condictio ob causam finitam) für möglich gehalten wird (BGH Urteile vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10 - FamRZ 2012, 207 Rn. 28 mwN; BGHZ 111, 125 = FamRZ 1990, 843, 845 und vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - FamRZ 1985, 150, 151, 153 sowie Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 89), scheidet diese aus, weil nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts das Leihverhältnis noch nicht beendet und damit der Rechtsgrund nicht weggefallen ist.

  • BGH, 31.10.2001 - XII ZR 292/99

    Berechnung des Anfangsvermögen bei fehlender Nutzbarkeit von vor der Ehe

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - XII ZR 46/13
    aa) Erbringt - wie hier - jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen auf dem Hausgrundstück eines Dritten zu dem Zweck, sich dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, und lässt der Dritte ihn in der Folgezeit dort auch unentgeltlich wohnen, legt das die Annahme nahe, dass diese Handhabung von den Parteien nicht als ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis angesehen wurde; vielmehr kann in einem solchen Fall angenommen werden, dass beide stillschweigend ein rechtlich verbindliches Leihverhältnis hinsichtlich der Wohnung vereinbart haben (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 89; s. auch BGH Urteile vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10 - FamRZ 2012, 207 Rn. 26 mwN und vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - FamRZ 1985, 150, 151; BGHZ 111, 125 = FamRZ 1990, 843, 844).

    a) Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für vergleichbare Fallgestaltungen ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB (condictio ob causam finitam) für möglich gehalten wird (BGH Urteile vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10 - FamRZ 2012, 207 Rn. 28 mwN; BGHZ 111, 125 = FamRZ 1990, 843, 845 und vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - FamRZ 1985, 150, 151, 153 sowie Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 89), scheidet diese aus, weil nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts das Leihverhältnis noch nicht beendet und damit der Rechtsgrund nicht weggefallen ist.

    Art und Umfang des Bereicherungsausgleichs richten sich nach den Vorteilen, die der Eigentümer infolge der vorzeitig erlangten Nutzungsmöglichkeit der ausgebauten Räume durch anderweitige Vermietung hätte erzielen können (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 89; BGHZ 111, 125 = FamRZ 1990, 843, 845).

  • BGH, 08.05.2013 - XII ZR 132/12

    Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Ausgleichsansprüche wegen

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - XII ZR 46/13
    Gleichwohl können Arbeitsleistungen nach der Rechtsprechung des Senats nach dem Scheitern einer (nichtehelichen) Lebensgemeinschaft zu Ausgleichsansprüchen führen, weil sie wirtschaftlich betrachtet ebenso eine geldwerte Leistung darstellen wie die Übertragung von Vermögenssubstanz (Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - XII ZR 132/12 - FamRZ 2013, 1295 Rn. 28 f.).

    Das kann in Betracht kommen, wenn die Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben (Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - XII ZR 132/12 - FamRZ 2013, 1295 Rn. 29 mwN).

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - XII ZR 46/13
    Erbringt jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen in einer von ihm und seiner, mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten, im Eigentum ihrer Eltern stehenden Immobilie, zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, kann nicht ohne Weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 3. Februar 2010, XII ZR 189/06 BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 und vom 21. November 2012, XII ZR 48/11, FamRZ 2013, 269).

    Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass der Senat den schlüssigen Abschluss eines Kooperationsvertrages erwogen hat, wenn die Schwiegereltern Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs in die Immobilie ihres Schwiegerkindes erbracht haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 52 f. und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 39).

  • BGH, 03.12.2014 - XII ZB 181/13

    Zur Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - XII ZR 46/13
    Demgegenüber handelte es sich in den genannten Senatsentscheidungen um fremdnützige Investitionen der Schwiegereltern, die mittelbar auch dem eigenen Kind zukommen sollten (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 23 und zuletzt Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - juris Rn. 14 f.).

    Damit handelt er in der Vorstellung, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugutekommen (vgl. zu ehebedingten Zuwendungen Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 23; zuletzt Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - juris Rn. 14 f.).

  • BGH, 18.01.2023 - IV ZR 465/21

    Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

    aa) Die Geschäftsgrundlage eines Vertrags wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien, oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (vgl. BGH, Urteile vom 15. April 2016 - V ZR 42/15, NJW 2016, 3100 Rn. 12; vom 4. März 2015 - XII ZR 46/13, NJW 2015, 1523 Rn. 32; vom 15. Dezember 1983 - III ZR 226/82, BGHZ 89, 226 unter II 2 a [juris Rn. 36]; vom 29. April 1982 - III ZR 154/80, BGHZ 84, 1 unter III 3 a [juris Rn. 24]; Beschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 447/19, NJW 2020, 3243 Rn. 46; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.04.2017 - IV ZR 126/16

    Private Rentenversicherung mit Versorgung in Form von Witwenrente:

    b) Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGH, Urteile vom 4. März 2015 - XII ZR 46/13, NJW 2015, 1523 Rn. 32; vom 24. März 2010 - VIII ZR 160/09, NJW 2010, 1663 Rn. 17; vom 10. September 2009 - VII ZR 82/08, BGHZ 182, 218 Rn. 24).

    Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden (BGH, Urteil vom 4. März 2015 - XII ZR 46/13, NJW 2015, 1523 Rn. 34; Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13, NJW 2015, 690 Rn. 23 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. November 2012 - IV ZR 219/12, VersR 2013, 302 Rn. 7; jeweils m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 05.10.2021 - 9 WF 238/21

    Ansprüche des aus der mietfrei von den Schwiegereltern zur Verfügung gestellten

    Da der Rechtsgrund aber nicht bereits mit dem Scheitern der Ehe, sondern erst bei Beendigung des Leihverhältnisses durch Auszug beider Ehegatten aus der leihweise überlassenen Wohnung entfällt, ist dem weichenden Ehegatten bei einem Verbleib des anderen Ehegatten in der Ehewohnung ein Anspruch auf Bereicherungsausgleich verwehrt (BGH FamRZ 2015, 833; OLG Rostock FamRZ 2017, 433).

    Dabei hat der Antragsteller auch zutreffend erkannt, dass trotz des Bestehens eines entsprechenden Leihverhältnisses mit den Eltern der Antragsgegnerin Ansprüche gegen die Eltern letztendlich hier ausscheiden (vgl. insoweit die gleichgelagerte Sachverhalte bei BGH FamRZ 2015, 833 und zudem OLG Rostock FamRZ 2017, 433).

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