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   BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14   

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BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 (https://dejure.org/2015,23657)
BVerfG, Entscheidung vom 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 (https://dejure.org/2015,23657)
BVerfG, Entscheidung vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 (https://dejure.org/2015,23657)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Entschädigung wegen unangemessener Verzögerung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens im Rahmen der Zuständigkeitsklärung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 14 Abs 5 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG
    Beschwerdekammerbeschluss: Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens - hier: verzögerte Klärung eines positiven Zuständigkeitskonflikts - zudem verzögerte Umsetzung eines Zuständigkeitswechsels nach Änderung der Geschäftsverteilung - ...

  • Wolters Kluwer

    Zahlung einer Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens i.R.e. Klage auf Nachzahlung einer Gehaltsdifferenz; Verzögerungsbeschwerdeverfahren

  • Anwaltsblatt

    § 97 BVerfGG
    BVerfG zahlt Entschädigung, weil es Verfassungsbeschwerde zu lang liegen ließ

  • Anwaltsblatt

    § 97 BVerfGG
    BVerfG zahlt Entschädigung, weil es Verfassungsbeschwerde zu lang liegen ließ

  • rewis.io

    Beschwerdekammerbeschluss: Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens - hier: verzögerte Klärung eines positiven Zuständigkeitskonflikts - zudem verzögerte Umsetzung eines Zuständigkeitswechsels nach Änderung der Geschäftsverteilung - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlung einer Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens i.R.e. Klage auf Nachzahlung einer Gehaltsdifferenz; Verzögerungsbeschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahren vor BVerfG unangemessen lang: Beschwerdeführer wird entschädigt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Entschädigung wegen unangemessener Verzögerung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens im Rahmen der Zuständigkeitsklärung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überlange Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG spricht Entschädigung zu - Verfassungsbeschwerde dauerte über fünf Jahre

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht muss über Zuständigkeit für wichtige arbeitsrechtliche Fragen schnell entscheiden

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Entschädigung wegen unangemessener Verzögerung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens im Rahmen der Zuständigkeitsklärung

  • juve.de (Kurzinformation)

    Unangemessene Verzögerung: Erste Entschädigung erstritten

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 109 (Kurzinformation)

    Unangemessene Dauer eines Verfahrens vor dem BVerfG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3361
  • AnwBl 2015, 904
  • AnwBl Online 2015, 573
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (26)

  • EGMR, 25.02.2000 - 29357/95

    Gabriele Gast

    Auszug aus BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13
    Schließlich kann die Rolle des Bundesverfassungsgerichts als Hüter der Verfassung es gebieten, bei der Bearbeitung der Verfahren in stärkerem Maße als in der Fachgerichtsbarkeit andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, etwa weil Verfahren, die für das Gemeinwesen von besonderer Bedeutung sind, vorrangig bearbeitet werden müssen oder weil ihre Entscheidung von dem Ergebnis eines Pilotverfahrens abhängig ist (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10 und 2 BvR 1219/10 -, juris, Rn. 32; EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 75; Urteil vom 8. Januar 2004, Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Rn. 49; Urteil vom 6. November 2008, Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Rn. 63 f.).

    Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in seiner Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK an, dass die Verpflichtung, Gerichte so einzurichten, dass sie Rechtssachen innerhalb angemessener Fristen entscheiden können, für ein Verfassungsgericht nicht in derselben Weise wie für ein Fachgericht ausgelegt werden kann, weil die Rolle eines Verfassungsgerichts als Hüter der Verfassung es erfordert, auch andere Überlegungen zu berücksichtigen als die Zeitfolge, in der Fälle registriert werden, zum Beispiel die Art der Sache und ihre politische und soziale Bedeutung (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 75; Urteil vom 8. Januar 2004, Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Rn. 49, 52; Urteil vom 6. November 2008, Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Rn. 63; Urteil vom 22. Januar 2009, Nr. 45749/06 und 51115/06, Kaemena und Thöneböhn ./. Deutschland, Rn. 61 ff.).

    Andererseits kann ein ständiger Rückstand infolge chronischer Überlastung nach dieser Rechtsprechung auch beim Bundesverfassungsgericht eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 78; Urteil vom 27. Juli 2000, Nr. 33379/96, Klein ./. Deutschland, Rn. 29, 43).

  • BVerfG, 20.07.2000 - 1 BvR 352/00

    Zur Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13
    Bei dieser Abwägung müssen insbesondere die Natur des Verfahrens, die Bedeutung der Sache und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere von ihnen zu verantwortende Verfahrensverzögerungen, sowie die gerichtlich nur begrenzt zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen, berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11).

    Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 -, juris, Rn. 26 f.).

    Denn das Verzögerungsbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, eine inhaltliche Überprüfung der im Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidung zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 zur Rechtslage vor Schaffung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren; EGMR , Urteil vom 8. Juni 2006, Sürmeli ./. Deutschland, Nr. 75529/01, Rn. 144 m.w.N. zur konventionsrechtlichen Bewertung unter Art. 6 EMRK in der ständigen Rechtsprechung des EGMR).

  • BVerfG, 14.12.2010 - 1 BvR 404/10

    Überlange Verfahrensdauer in sozialgerichtlicher Berufungsinstanz verletzt

    Auszug aus BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13
    Allerdings lassen sich dem Grundgesetz keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/05 -, NJW 2008, S. 503; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11).

    Bei dieser Abwägung müssen insbesondere die Natur des Verfahrens, die Bedeutung der Sache und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere von ihnen zu verantwortende Verfahrensverzögerungen, sowie die gerichtlich nur begrenzt zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen, berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11).

    Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11).

  • EGMR, 06.11.2008 - 58911/00

    Rechtssache L. e.V. u.a gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13
    Schließlich kann die Rolle des Bundesverfassungsgerichts als Hüter der Verfassung es gebieten, bei der Bearbeitung der Verfahren in stärkerem Maße als in der Fachgerichtsbarkeit andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, etwa weil Verfahren, die für das Gemeinwesen von besonderer Bedeutung sind, vorrangig bearbeitet werden müssen oder weil ihre Entscheidung von dem Ergebnis eines Pilotverfahrens abhängig ist (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10 und 2 BvR 1219/10 -, juris, Rn. 32; EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 75; Urteil vom 8. Januar 2004, Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Rn. 49; Urteil vom 6. November 2008, Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Rn. 63 f.).

    Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in seiner Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK an, dass die Verpflichtung, Gerichte so einzurichten, dass sie Rechtssachen innerhalb angemessener Fristen entscheiden können, für ein Verfassungsgericht nicht in derselben Weise wie für ein Fachgericht ausgelegt werden kann, weil die Rolle eines Verfassungsgerichts als Hüter der Verfassung es erfordert, auch andere Überlegungen zu berücksichtigen als die Zeitfolge, in der Fälle registriert werden, zum Beispiel die Art der Sache und ihre politische und soziale Bedeutung (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 75; Urteil vom 8. Januar 2004, Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Rn. 49, 52; Urteil vom 6. November 2008, Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Rn. 63; Urteil vom 22. Januar 2009, Nr. 45749/06 und 51115/06, Kaemena und Thöneböhn ./. Deutschland, Rn. 61 ff.).

  • EGMR, 08.01.2004 - 47169/99

    Überlange Dauer eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens

    Auszug aus BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13
    Schließlich kann die Rolle des Bundesverfassungsgerichts als Hüter der Verfassung es gebieten, bei der Bearbeitung der Verfahren in stärkerem Maße als in der Fachgerichtsbarkeit andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, etwa weil Verfahren, die für das Gemeinwesen von besonderer Bedeutung sind, vorrangig bearbeitet werden müssen oder weil ihre Entscheidung von dem Ergebnis eines Pilotverfahrens abhängig ist (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10 und 2 BvR 1219/10 -, juris, Rn. 32; EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 75; Urteil vom 8. Januar 2004, Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Rn. 49; Urteil vom 6. November 2008, Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Rn. 63 f.).

    Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in seiner Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK an, dass die Verpflichtung, Gerichte so einzurichten, dass sie Rechtssachen innerhalb angemessener Fristen entscheiden können, für ein Verfassungsgericht nicht in derselben Weise wie für ein Fachgericht ausgelegt werden kann, weil die Rolle eines Verfassungsgerichts als Hüter der Verfassung es erfordert, auch andere Überlegungen zu berücksichtigen als die Zeitfolge, in der Fälle registriert werden, zum Beispiel die Art der Sache und ihre politische und soziale Bedeutung (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 75; Urteil vom 8. Januar 2004, Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Rn. 49, 52; Urteil vom 6. November 2008, Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Rn. 63; Urteil vom 22. Januar 2009, Nr. 45749/06 und 51115/06, Kaemena und Thöneböhn ./. Deutschland, Rn. 61 ff.).

  • EGMR, 27.07.2000 - 33379/96

    Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13
    In vergleichbarer Weise verpflichtet Art. 6 Abs. 1 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Konventionsstaaten dazu, ihr Gerichtswesen so einzurichten, dass die Rechtssachen innerhalb angemessener Frist entschieden werden können (EGMR, Urteil vom 27. Juli 2000, Nr. 33379/96, Klein ./. Deutschland, Rn. 42).

    Andererseits kann ein ständiger Rückstand infolge chronischer Überlastung nach dieser Rechtsprechung auch beim Bundesverfassungsgericht eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Rn. 78; Urteil vom 27. Juli 2000, Nr. 33379/96, Klein ./. Deutschland, Rn. 29, 43).

  • BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06

    Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde - organisatorische und

    Auszug aus BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13
    Bei der Ermittlung und Bewertung der danach relevanten Umstände ist an die Maßstäbe anzuknüpfen, die das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Beurteilung überlanger gerichtlicher Verfahren entwickelt haben (vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 -, NVwZ 2013, S. 789 ).

    Hinzu kommt, dass sich das Gericht mit zunehmender Dauer des Verfahrens besonders nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 -, NVwZ 2013, S. 789 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren).

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13
    Der verfassungsrechtlich garantierte Rechtsschutz kann nur dann im Sinne von Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG wirksam sein, wenn er innerhalb angemessener Zeit gewährt wird (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253 ; 93, 1 ).

    Allerdings lassen sich dem Grundgesetz keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/05 -, NJW 2008, S. 503; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11).

  • BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer einer sozialrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13
    Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris, Rn. 11).

    Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 -, juris, Rn. 26 f.).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13
    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10

    Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr.

  • BVerfG, 22.08.2013 - 1 BvR 1067/12

    Zur Reichweite des Richterspruchprivilegs (§ 839 Abs 2 BGB) bei der Beurteilung

  • BGH, 09.10.2008 - 1 StR 238/08

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Voraussetzungen einer Verletzung:

  • EGMR, 08.06.2006 - 75529/01

    Verschleppter Prozess - Mann prozessiert seit 16 Jahren um Entschädigung nach

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 27.12

    Enteignungsentschädigung; Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch;

  • EGMR, 27.06.2000 - 30979/96

    FRYDLENDER c. FRANCE

  • EGMR, 22.01.2009 - 45749/06

    Verletzung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung durch das

  • EGMR, 02.09.2010 - 46344/06

    Beschwerderecht gegen lange Verfahren gefordert

  • BVerfG, 14.10.2003 - 1 BvR 901/03

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch überlange Dauer eines

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

  • BVerfG, 03.04.2013 - 1 BvR 2256/10

    Zu den Anforderungen an die Begründung einer Verzögerungsbeschwerde (§ 97b Abs 2

  • LAG Berlin-Brandenburg - 15 Sa 72/12 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Klage auf Entschädigung und Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.07.2008 - 15 Sa 517/08

    Stufenklage - Entgeltdiskriminierung

  • EGMR, 21.10.2010 - 43155/08

    Rechtssache G. gegen DEUTSCHLAND

  • BVerfG, 07.06.2011 - 1 BvR 194/11

    Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch überlange Dauer eines

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerfG, 30.08.2016 - 2 BvC 26/14

    Erfolglose Verzögerungsbeschwerde wegen der Dauer eines

    Dass das Gesetz einerseits das Verfahren, dessen Dauer beanstandet wird, und andererseits das Verzögerungsbeschwerdeverfahren als zwei voneinander unabhängige Verfahren ansieht, wird durch die Regelung des § 97c Abs. 2 BVerfGG bestätigt, die lediglich den Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens von der Mitwirkung im Verzögerungsbeschwerdeverfahren ausschließt und im Umkehrschluss eine Mitwirkung aller anderen Mitglieder des sachentscheidenden Spruchkörpers in Abweichung von der allgemeinen Regel des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG zulässt (BVerfG , Beschluss vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 -, juris Rn. 20 m.w.N., insoweit nicht abgedruckt in NJW 2015, S. 3365).

    Bei dieser Abwägung müssen insbesondere die Natur des Verfahrens, die Bedeutung der Sache und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere von ihnen zu verantwortende Verfahrensverzögerungen, sowie die gerichtlich nur begrenzt zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen, berücksichtigt werden (vgl. BVerfG , Beschluss vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 -, NJW 2015, S. 3361 ).

    b) aa) Diese für fachgerichtliche Verfahren entwickelten Regeln gelten dem Grundsatz nach auch für das Bundesverfassungsgericht, das nach Art. 92 GG Teil der rechtsprechenden Gewalt ist (vgl. BVerfGK 20, 65 ; BVerfG , Beschluss vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 -, NJW 2015, S. 3361 ; Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 1 BvR 99/11 - Vz 1/15 - DVBl 2016, S. 244 ).

    Schließlich kann die Rolle des Bundesverfassungsgerichts als Hüter der Verfassung es gebieten, bei der Bearbeitung der Verfahren in stärkerem Maße als in der Fachgerichtsbarkeit andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, etwa weil Verfahren, die für das Gemeinwesen von besonderer Bedeutung sind, vorrangig bearbeitet werden müssen oder weil ihre Entscheidung von dem Ergebnis eines sogenannten Pilotverfahrens abhängig ist (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26; siehe auch BVerfGK 19, 110 ; 20, 65 ; BVerfG , Beschluss vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 -, NJW 2015, S. 3361 ; EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Z. 75, NJW 2001, S. 211 ; Urteil vom 8. Januar 2004, Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Z. 49; Urteil vom 6. November 2008, Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Z. 63, NVwZ 2010, S. 177 ; Urteil vom 4. September 2014, Nr. 68919/10, Peter ./. Deutschland, Z. 40, NJW 2015, S. 3359 ).

    Auch eine längere Verfahrensdauer ist für sich gesehen nicht ohne Weiteres unangemessen; hierfür bedarf es jedoch in der Regel besonderer Gründe (vgl. BVerfG , Beschluss vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 -, NJW 2015, S. 3361 ; Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 1 BvR 99/11 - Vz 1/15 - DVBl 2016, S. 244 ).

    Eine Überschreitung dieses Spielraums ist nur anzunehmen, soweit sich nach den maßgeblichen Kriterien aufdrängt, dass dem Verfahren hätte Vorrang eingeräumt werden müssen (vgl. BVerfG , Beschluss vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 - NJW 2015, S. 3361 ; vgl. auch Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 1 BvR 99/11 - Vz 1/15 - DVBl 2016, S. 244 ).

    Damit war die Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der Regelung des § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG und des dieser Regelung zugrundeliegenden Gedankens, dass eine Bearbeitungsdauer von einem Jahr keinesfalls als unangemessen anzusehen ist (vgl. BVerfG , Beschluss vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 - NJW 2015, S. 3361 ), nicht ungewöhnlich lang.

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 289/10

    Erfolglose Verzögerungsbeschwerde, da Zurückstellung einer Verfassungsbeschwerde

    Bei dieser Abwägung müssen insbesondere die Natur des Verfahrens, die Bedeutung der Sache und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere von ihnen zu verantwortende Verfahrensverzögerungen, sowie die gerichtlich nur begrenzt zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen, berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 -, NJW 2015, S. 3361 ; Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 -, juris, Rn. 18).

    b) Diese für fachgerichtliche Verfahren entwickelten Regeln gelten dem Grundsatz nach auch für das Bundesverfassungsgericht, das nach Art. 92 GG Teil der rechtsprechenden Gewalt ist (vgl. BVerfGK 20, 65 ; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 -, NJW 2015, S. 3361 ; Beschluss der Beschwerdekammer vom 8. Dezember 2015 - 1 BvR 99/11 - Vz 1/15 -, DVBl 2016, S. 244 ; Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 -, juris, Rn. 20).

    cc) Schließlich kann die Rolle des Bundesverfassungsgerichts es gebieten, bei der Bearbeitung der Verfahren in stärkerem Maße als in der Fachgerichtsbarkeit andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, wenn Verfahren für das Gemeinwesen von besonderer Bedeutung sind oder ihre Entscheidung von dem Ergebnis eines sogenannten Pilotverfahrens abhängig ist (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26; siehe auch BVerfGK 19, 110 ; 20, 65 ; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 -, NJW 2015, S. 3361 ; Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 -, juris, Rn. 23; EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Z. 75, NJW 2001, S. 211 ; Urteil vom 8. Januar 2004, Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Z. 49, NJW 2005, S. 41 ; Urteil vom 6. November 2008, Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Z. 63, NVwZ 2010, S. 177 ; Urteil vom 4. September 2014, Nr. 68919/10, Peter ./. Deutschland, Z. 40, NJW 2015, S. 3359 ).

    ee) Auch eine längere Verfahrensdauer ist für sich gesehen nicht ohne Weiteres unangemessen; hierfür bedarf es jedoch in der Regel besonderer Gründe (vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 -, NJW 2015, S. 3361 ; Beschluss der Beschwerdekammer vom 8. Dezember 2015 - 1 BvR 99/11 - Vz 1/15 -, DVBl 2016, S. 244 ; Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 -, juris, Rn. 25).

    Eine Überschreitung dieses Spielraums ist nur anzunehmen, soweit sich nach den maßgeblichen Kriterien aufdrängt, dass dem Verfahren hätte Vorrang eingeräumt werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 -, NJW 2015, S. 3361 ; Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 -, juris, Rn. 26).

    Dabei ist die Angemessenheit dieser Bestimmung aus der ex-ante-Sicht insbesondere danach zu beurteilen, ob vernünftigerweise erwartet werden konnte, dass die Auswahl des zu betreibenden Pilotverfahrens und die Zurückstellung anderer Verfahren der effektiven Erfüllung der Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen der jeweils Beteiligten dient (BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 -, juris, Rn. 33; vgl. auch Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 -, juris, Rn. 31 und vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 -, juris, Rn. 23).

  • BVerfG, 08.12.2015 - 1 BvR 99/11

    Erfolgslose Verzögerungsbeschwerde wegen der Dauer eines

    Bei dieser Abwägung müssen insbesondere die Natur des Verfahrens, die Bedeutung der Sache und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere von ihnen zu verantwortende Verfahrensverzögerungen, sowie die gerichtlich nur begrenzt zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen, berücksichtigt werden (vgl. BVerfG , Beschluss vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 -, NJW 2015, S. 3361 ).

    b) aa) Diese für fachgerichtliche Verfahren entwickelten Regeln gelten dem Grundsatz nach auch für das Bundesverfassungsgericht, das nach Art. 92 GG Teil der rechtsprechenden Gewalt ist (vgl. BVerfGK 20, 65 ; BVerfG , Beschluss vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 -, NJW 2015, S. 3361 ).

    Schließlich kann die Rolle des Bundesverfassungsgerichts als Hüter der Verfassung es gebieten, bei der Bearbeitung der Verfahren in stärkerem Maße als in der Fachgerichtsbarkeit andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, etwa weil Verfahren, die für das Gemeinwesen von besonderer Bedeutung sind, vorrangig bearbeitet werden müssen oder weil ihre Entscheidung von dem Ergebnis eines sogenannten Pilotverfahrens abhängig ist (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 26; siehe auch BVerfGK 19, 110 ; 20, 65 ; BVerfG , Beschluss vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 -, NJW 2015, S. 3361 ; EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95, Gast und Popp ./. Deutschland, Z. 75, NJW 2001, S. 211 ; Urteil vom 8. Januar 2004, Nr. 47169/99, Voggenreiter ./. Deutschland, Z. 49; Urteil vom 6. November 2008, Nr. 58911/00, Leela Förderkreis e.V. u.a. ./. Deutschland, Z. 63, NVwZ 2010, S. 177 ; Urteil vom 4. September 2014, Nr. 68919/10, Peter ./. Deutschland, Z. 40, NJW 2015, S. 3359 ).

    Auch eine längere Verfahrensdauer ist für sich gesehen nicht ohne Weiteres unangemessen; hierfür bedarf es in der Regel außergewöhnlicher Besonderheiten (vgl. BVerfG , Beschluss vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 -, NJW 2015, S. 3361 ).

    Dieser wird regelmäßig erst dann überschritten, wenn sich die verfahrensleitende Entscheidung nicht auf verfahrensökonomische oder sonst vorrangbegründende Sachgründe stützen lässt, sondern von sachfremden und zweckwidrigen Erwägungen getragen ist oder im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig erscheint (vgl. BVerfGK 20, 65 m.w.N.; BVerfG , Beschluss vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 -, NJW 2015, S. 3361 ).

    Der nachfolgende Zeitraum bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers am 13. Mai 2015 ist auch unter Berücksichtigung der Pflicht, aufgelaufene Zeiten mit zunehmender Verfahrensdauer durch besonders zügige Förderung des Verfahrens wenigstens teilweise zu kompensieren (vgl. nur BVerfG , Beschluss vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 -, NJW 2015, S. 3361 m.w.N.), nicht unangemessen.

  • OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 204/18

    Schadensersatzklage wegen Verletzung kapitalmarktrechtlicher

    Die Dauer des Stuttgarter Musterverfahrens bis zum Erlass des angegriffenen Urteils am 24.10.2018 rechtfertigte ein solches Vorgehen schon deshalb nicht, weil Verfahrensverzögerungen von den Parteien grundsätzlich im Wege des Verzögerungsrügeverfahrens gemäß § 198 ff. GVG geltend zu machen sind (vgl. Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 198 Rn. 3, 16, 44; siehe im Übrigen zu den Maßstäben für die Angemessenheit der Verfahrensdauer BVerfG NJW 2015, 3361 Rn. 28 f.; NJW 2016, 2021 Rn. 26 f.; BGH NZG 2015, 717 Rn. 24 ff.).
  • OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 205/18

    Schadensersatzklage wegen Verletzung kapitalmarktrechtlicher

    Die Dauer des Stuttgarter Musterverfahrens bis zum Erlass des angegriffenen Urteils am 24.10.2018 rechtfertigte ein solches Vorgehen schon deshalb nicht, weil Verfahrensverzögerungen von den Parteien grundsätzlich im Wege des Verzögerungsrügeverfahrens gemäß § 198 ff. GVG geltend zu machen sind (vgl. Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 198 Rn. 3, 16, 44; siehe im Übrigen zu den Maßstäben für die Angemessenheit der Verfahrensdauer BVerfG NJW 2015, 3361 Rn. 28 f.; NJW 2016, 2021 Rn. 26 f.; BGH NZG 2015, 717 Rn. 24 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 06.07.2016 - 18 EK 1/15

    Entschädigung wegen unangemessen langer Dauer eines Strafverfahrens

    Insoweit hatte sich die sich aus den Grundrechten des Klägers ergebende Pflicht der Justizverwaltung des beklagten Landes, sich wegen der bereits erheblichen Verfahrensdauer nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14, zitiert nach juris, dort Tz. 43) am 08.10.2013 bereits stark verdichtet.
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2021 - 9 V 9046/21

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Haftungsbescheid vom

    USt-VZ 11/2014.
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