Weitere Entscheidung unten: EuGH, 16.09.2015

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   BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 987/11   

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BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 987/11 (https://dejure.org/2015,13990)
BVerfG, Entscheidung vom 19.05.2015 - 2 BvR 987/11 (https://dejure.org/2015,13990)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 (https://dejure.org/2015,13990)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 2 Abs.... 2 Satz 1 GG; Art. 6 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 2 EMRK; § 211 StGB; § 8 VStGB; § 11 Abs. 1 Nr. 3 VStGB; § 170 Abs. 2 StPO; § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG; § 142a GVG
    Klageerzwingungsverfahren (erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung von Ermittlungen gegen einen Oberst der Bundeswehr wegen des Todes von Zivilisten bei einem Luftangriff in Kunduz; Recht auf Leben; staatliche Schutzpflicht; Anspruch auf Strafverfolgung ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Einstellung der Ermittlungen gegen Oberst und Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach Luftangriff in Kunduz verstößt nicht gegen das Grundgesetz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 S 2 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 GG
    Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter bei Vorwürfen von Kriegsverbrechen bzw Tötungsdelikten durch Angehörige der Bundeswehr - hier: Bombardierung zweier entführter Tanklastzüge nahe Kunduz (Afghanistan) - keine Grundrechtsverletzung ...

  • Wolters Kluwer

    Nachweis einer Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch ein Obergericht

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter bei Vorwürfen von Kriegsverbrechen bzw Tötungsdelikten durch Angehörige der Bundeswehr - hier: Bombardierung zweier entführter Tanklastzüge nahe Kunduz (Afghanistan) - keine Grundrechtsverletzung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 172 Abs. 3 S. 1
    Nachweis einer Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch ein Obergericht

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter bei Vorwürfen von Kriegsverbrechen bzw Tötungsdelikten durch Angehörige der Bundeswehr - hier: Bombardierung zweier entführter Tanklastzüge nahe Kunduz (Afghanistan) - keine Grundrechtsverletzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Einstellung der Ermittlungen gegen Oberst und Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach Luftangriff in Kunduz verstößt nicht gegen das Grundgesetz

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Karlsruhe schließt die Akte Kunduz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Luftangriff von Kunduz - Oberst Klein und die deutsche Strafjustiz

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG zu Luftangriff im Kunduz - Ermittlungen zu Recht eingestellt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einstellung der Ermittlungen gegen Oberst und Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach Luftangriff in Kunduz verstößt nicht gegen das Grundgesetz

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter

  • taz.de (Pressebericht, 19.06.2015)

    Kundus-Luftangriff der Bundeswehr: Oberst Klein kann gehen

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Einstellung der Ermittlungen gegen Oberst und Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach Luftangriff in Kunduz verstößt nicht gegen das Grundgesetz

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Strafverfahren gegen deutschen Oberst nach tödlichem Luftangriff in Kundus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einstellung der Ermittlungen gegen Oberst und Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach Luftangriff in Kunduz verfassungsgemäß - Anforderungen an effektive Untersuchung von Todesfällen wurden ausreichend erfüllt

  • archiv-awh.org (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kundus: Verfassungsbeschwerde erhoben

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren (RA Alexander Würdinger; HRRS 2016, 29-38)

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3500
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 967/07

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) sowie des aus Art 3 Abs 1

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 987/11
    a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 78, 88 ; 88, 118 ; BVerfGK 14, 211 ).

    Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 ; 5, 45 ; 14, 211 , m.w.N.).

    Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert zwar nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten (vgl. BVerfGK 14, 211 , m.w.N.), soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird (vgl. BVerfGK 14, 211 ).

    Eine Obliegenheit des Antragstellers, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von der vollständigen Einlassung des Beschuldigten zu verschaffen und diese sodann auch vollständig mitzuteilen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGK 14, 211 ).

    In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, soll die vom Gesetzgeber implizit vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Schlüssigkeitsprüfung allein auf der Grundlage des gestellten Antrags (vgl. BVerfGK 14, 211 ) nicht unterlaufen werden, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert.

  • BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10

    Klageerzwingungsverfahren (erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 987/11
    Ein solcher Anspruch kann jedoch bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei Straftaten gegen Opfer, die sich in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden sowie bei Delikten von Amtsträgern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 8 ff.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 9 ff.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, juris, Rn. 12 ff.) in Betracht kommen (b).

    Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn.14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, juris, Rn. 16).

    Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 04.02.2010 - 2 BvR 2307/06

    Klageerzwingungsverfahren (Wiederaufnahme der Ermittlungen); Recht auf Leben

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 987/11
    a) Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 121, 317 ; BVerfGK 17, 1 ), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind.

    Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter (vgl. BVerfGE 51, 176 ; 88, 203 ; BVerfGK 17, 1 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2002 - 2 BvR 710/01 -, NJW 2002, S. 2861 ).

    b) Allerdings stellt die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 ).

  • BVerfG, 06.10.2014 - 2 BvR 1568/12

    Einstellung der Ermittlungen nach dem Tod einer Offiziersanwärterin auf der

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 987/11
    Ein solcher Anspruch kann jedoch bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei Straftaten gegen Opfer, die sich in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden sowie bei Delikten von Amtsträgern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 8 ff.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 9 ff.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, juris, Rn. 12 ff.) in Betracht kommen (b).

    Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn.14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, juris, Rn. 16).

    Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 23.03.2015 - 2 BvR 1304/12

    Klageerzwingungsverfahren (erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 987/11
    Ein solcher Anspruch kann jedoch bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei Straftaten gegen Opfer, die sich in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden sowie bei Delikten von Amtsträgern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 8 ff.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 9 ff.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, juris, Rn. 12 ff.) in Betracht kommen (b).

    Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn.14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, juris, Rn. 16).

    Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 987/11
    a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 78, 88 ; 88, 118 ; BVerfGK 14, 211 ).

    Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1999 - 2 BvR 1339/98 -, NJW 2000, S. 1027).

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 987/11
    a) Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 121, 317 ; BVerfGK 17, 1 ), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind.

    In solchen Fällen kann, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 49, 89 ; 53, 30 ; 77, 170 ; 88, 203 ; 90, 145 ; 92, 26 ; 97, 169 ; 109, 190 ).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 987/11
    Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter (vgl. BVerfGE 51, 176 ; 88, 203 ; BVerfGK 17, 1 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2002 - 2 BvR 710/01 -, NJW 2002, S. 2861 ).

    In solchen Fällen kann, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 49, 89 ; 53, 30 ; 77, 170 ; 88, 203 ; 90, 145 ; 92, 26 ; 97, 169 ; 109, 190 ).

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 987/11
    In solchen Fällen kann, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 49, 89 ; 53, 30 ; 77, 170 ; 88, 203 ; 90, 145 ; 92, 26 ; 97, 169 ; 109, 190 ).
  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 987/11
    a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 78, 88 ; 88, 118 ; BVerfGK 14, 211 ).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 08.10.2003 - 2 BvR 1465/01

    Keine Grundrechtsverletzung durch Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags gem

  • BVerfG, 28.11.1999 - 2 BvR 1339/98

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 S 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Überdehnung

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

  • BVerfG, 08.05.1979 - 2 BvR 782/78

    Verfassungsrechtliche prüfung der Bejahung des "besonderen öffentlichen

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 14.01.2005 - 2 BvR 1486/04

    Darlegungsanforderungen für einen Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 3 Satz 1

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 09.04.2002 - 2 BvR 710/01

    Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines Antrags - Glaubensgründe - Pietätsgründe

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1/90

    Zweitregister

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Zwar kann nach der Kammerrechtsprechung aus der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ein Anspruch gegen den Staat auf effektive Strafverfolgung dort folgen, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter abzuwehren, und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 35 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022 - 2 BvR 378/20 -, Rn. 53).

    Die inhaltliche Korrektur eines Strafurteils, namentlich eine Verurteilung anstelle eines Freispruchs, ist hiervon nicht umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 42; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022 - 2 BvR 378/20 -, Rn. 56 f.).

    Nach der Kammerrechtsprechung des Zweiten Senats kann ein grundrechtlich radizierter Anspruch auf Strafverfolgung Dritter bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person dort bestehen, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter abzuwehren, und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 35 f.).

    Bei Kapitaldelikten kann ein Anspruch auf Strafverfolgung auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 38; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2022 - 2 BvR 378/20 -, Rn. 52).

    Ein darüberhinausgehender Anspruch auf eine inhaltliche Korrektur eines Strafurteils im Rahmen einer Wiederaufnahme besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 42; vgl. auch Rn. 135; a.A. Hörnle, GA 2022, S. 184 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2019 - 4 A 1361/15

    Deutschland muss amerikanische Drohneneinsätze prüfen

    vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13.8.2013 - 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07 -, EuGRZ 2013, 563 = juris, Rn. 40, 63 (Brücke von Varvarin), und vom 19.5.2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, 3500 = juris, Rn. 26 (Kunduz).

    Für Art. 2 Abs. 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 19.5.2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, 3500 = juris, Rn. 27.

  • OLG Karlsruhe, 24.08.2015 - 2 VAs 19/15

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Anfechtung von staatsanwaltlichen

    Dies kann nur bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei Straftaten gegen Opfer, die sich in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden sowie bei Delikten von Amtsträgern in Betracht kommen (BVerfG EuGRZ 2015, 429 - juris Rn. 17).
  • BVerfG, 15.01.2020 - 2 BvR 1763/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Einstellung von Ermittlungsverfahren zu

    Ein solcher Anspruch kann allerdings gerade bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 8 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 9 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 12 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2019 - 2 BvR 498/15 -, Rn. 13).

    Es muss gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 23).

    Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sachlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 , Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24).

    Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (§§ 172 ff. StPO), setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung von Einstellungsentscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2019 - 2 BvR 2630/18 -, Rn. 15).

  • EGMR, 16.02.2021 - 4871/16

    Hanan ./. Deutschland - Ermittlungen wegen Kundus-Angriffs auf Zivilisten

    On 19 May 2015 the Federal Constitutional Court refused to admit the constitutional complaint for adjudication (no. 2 BvR 987/11) in so far as it concerned the effectiveness of the criminal investigation, finding that it was, in any event, ill-founded.
  • BVerfG, 02.07.2018 - 2 BvR 1550/17

    Klageerzwingungsverfahren (Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen eines

    Soweit dies den Antragsteller verpflichtet, gegebenenfalls auch Umstände vorzutragen, welche den Beschuldigten entlasten könnten, ist dies hinzunehmen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15).

    Bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe eines Beweismittels kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, juris, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 15).

    Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015, a.a.O., Rn. 19 f.).

  • BVerfG, 21.12.2022 - 2 BvR 378/20

    Einstellung weiterer Ermittlungen im Fall einer in einer Polizeizelle verbrannten

    aa) Etwas anderes gilt allerdings bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 8 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 9 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 12 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 17 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2019 - 2 BvR 498/15 -, Rn. 13).

    Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 38).

    Es muss gewährleistet sein, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 41).

    Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sachlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Beweismittel zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 -2 BvR 1304/12 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24).

    Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung von Einstellungsentscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2019 - 2 BvR 2630/18 -, Rn. 15).

    Soweit dies den Antragsteller verpflichtet, gegebenenfalls auch Umstände vorzutragen, welche den Beschuldigten entlasten könnten, ist dies hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, Rn. 15).

  • BVerfG, 29.05.2019 - 2 BvR 2630/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines strafrechtlichen

    Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter (vgl. BVerfGE 51, 176 ; 88, 203 ; BVerfGK 17, 1 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2002 - 2 BvR 710/01 -, NJW 2002, S. 2861 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 ).

    Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 ).

    Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 ).

  • BVerfG, 23.01.2020 - 2 BvR 859/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines

    Etwas anderes kann allerdings bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 8 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 9 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 12 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 17 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2019 - 2 BvR 498/15 -, Rn. 13).

    Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 38).

    Es muss gewährleistet sein, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 23).

    Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sachlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Beweismittel zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24).

    Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung von Einstellungsentscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2019 - 2 BvR 2630/18 -, Rn. 15).

  • OLG Bremen, 18.08.2017 - 1 Ws 174/16

    Zur Verpflichtung der Oberlandesgerichte im Rahmen von Klageerzwingungsverfahren

    Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn dem Staat eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht gegenüber Personen obliegt, die ihm anvertraut sind, sowie in Fällen, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10, juris Rn. 11 f., NStZ-RR 2015, 117; Beschluss vom 23.03.2015 - 2 BvR 1304/12, juris Rn. 15 f., NStZ-RR 2015, 347; Beschluss vom 19.05.2015 - 2 BvR 987/11, juris Rn. 17, 21 f., NJW 2015, 3500).

    Der bei den vorgenannten Fällen erheblicher Straftaten bestehende Anspruch des Bürgers auf effektive Strafverfolgung verpflichtet die Oberlandesgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu, bei der Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens nach den §§ 172 ff. StPO die Erfüllung dieses Anspruchs zu kontrollieren (siehe BVerfG, Beschluss vom 06.10.2014 - 2 BvR 1568/12, juris Rn. 20, NJW 2015, 150; Beschluss vom 23.03.2015 - 2 BvR 1304/12, juris Rn. 23, NStZ-RR 2015, 347; Beschluss vom 19.05.2015 - 2 BvR 987/11, juris Rn. 24, NJW 2015, 3500).

    In verfahrensmäßiger Hinsicht verpflichtet der Anspruch auf effektive Strafverfolgung die Oberlandesgerichte bei der Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens auch zur Kontrolle des Vorliegens einer detailliierten und vollständigen Dokumentation des Ermittlungsverlaufs sowie einer nachvollziehbaren Begründung der Einstellungsentscheidungen (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10, juris Rn. 15, NStZ-RR 2015, 117; Beschluss vom 06.10.2014 - 2 BvR 1568/12, juris Rn. 15, 17, NJW 2015, 150; Beschluss vom 23.03.2015 - 2 BvR 1304/12, juris Rn. 17, 23, NStZ-RR 2015, 347; Beschluss vom 19.05.2015 - 2 BvR 987/11, juris Rn. 24, NJW 2015, 3500).

  • VG Köln, 27.04.2016 - 4 K 5467/15

    Hinterbliebener scheitert mit Klage gegen Deutschland nach US-Angriff in Somalia:

  • BVerfG, 25.10.2019 - 2 BvR 498/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines

  • BVerfG, 13.04.2016 - 2 BvR 1155/15

    Klageerzwingungsverfahren (Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen eines

  • BVerfG, 26.11.2020 - 2 BvR 1510/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines

  • BVerfG, 27.07.2016 - 2 BvR 2040/15

    Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags (Ermittlungsverfahren wegen tödlicher

  • BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 559/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der

  • OLG Stuttgart, 21.12.2016 - 4 Ws 284/16

    Klageerzwingungsverfahren: Verletzteneigenschaft einer im Tierschutz engagierten

  • BVerfG, 22.01.2021 - 2 BvR 757/17

    Klageerzwingungsverfahren (Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche

  • VerfGH Sachsen, 28.08.2015 - 47-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 30.08.2023 - 69-IV-22

    Darlegen der Möglichkeit einer Verletzung eines Anspruchs auf effektive

  • OLG München, 20.07.2020 - 4 Ws 81/20

    Anforderungen an die Antragsschrift im Klageerzwingungsverfahren -

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Rechtsprechung
   EuGH, 16.09.2015 - C-519/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,24801
EuGH, 16.09.2015 - C-519/13 (https://dejure.org/2015,24801)
EuGH, Entscheidung vom 16.09.2015 - C-519/13 (https://dejure.org/2015,24801)
EuGH, Entscheidung vom 16. September 2015 - C-519/13 (https://dejure.org/2015,24801)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Alpha Bank Cyprus

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- oder Handelssachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Art. 8 - Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks - Fehlen einer Übersetzung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Alpha Bank Cyprus

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- oder Handelssachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Art. 8 - Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks - Fehlen einer Übersetzung ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- oder Handelssachen; Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke; Verordnung (EG) Nr. 1393/2007; Art. 8; Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks; Fehlen einer Übersetzung eines der ...

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Alpha Bank Cyprus

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Anotato Dikastirio Kyprou (Zypern) - Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3500
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.12.2012 - C-325/11

    Alder - Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 - Zustellung von Schriftstücken - Im

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-519/13
    Was erstens die Ziele der gestützt auf Art. 61 Buchst. c EG erlassenen Verordnung Nr. 1393/2007 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit dieser Verordnung, wie sich aus ihrem zweiten Erwägungsgrund ergibt, ein innergemeinschaftlicher Mechanismus für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen geschaffen werden soll, der das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts bezweckt (vgl. Urteile Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 29, und Fahnenbrock u. a., C-226/13, EU:C:2015:383, Rn. 40).

    Wie der Gerichtshof aber bereits mehrfach entschieden hat, dürfen diese Ziele nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise die Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden, die den Empfängern der Schriftstücke aus dem Recht auf ein faires Verfahren erwachsen, das in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (vgl. u. a. Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger eines Schriftstücks das betreffende Schriftstück tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Rechte vor dem Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats wirksam geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 36 und 41, sowie entsprechend in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten [ABl.

    Unter diesem Blickwinkel ist die Verordnung Nr. 1393/2007 daher in der Weise auszulegen, dass in jedem Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Antragstellers und denen des Beklagten - dem Empfänger des Schriftstücks - gewährleistet ist, indem die Ziele der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken mit dem Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers dieser Schriftstücke in Einklang gebracht werden (vgl. Urteile Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 48, sowie Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 36).

    Was zweitens das mit der Verordnung Nr. 1393/2007 zur Verwirklichung dieser Ziele geschaffene System betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung im Licht ihres sechsten Erwägungsgrundes ergibt, die Übermittlung der Schriftstücke grundsätzlich zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten "Übermittlungs-" und "Empfangsstellen" erfolgt (vgl. Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 30).

    Was die Modalitäten einer solchen Lösung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass es nur zwei Umstände gibt, unter denen die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks von einem Mitgliedstaat in einen anderen dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1393/2007 entzogen ist, was zum einen der Fall ist, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Empfängers unbekannt ist, und zum anderen, wenn dieser einen Bevollmächtigten in dem Mitgliedstaat benannt hat, in dem das Gerichtsverfahren stattfindet (vgl. Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 24).

    In allen anderen Fällen hingegen fällt die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks dann, wenn der Empfänger dieses Schriftstücks in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, zwangsläufig in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung und muss somit gemäß deren Art. 1 Abs. 1 auf dem Weg bewirkt werden, den die Verordnung selbst dafür vorsieht (vgl. Urteil Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 25).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-14/07

    Weiss und Partner - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-519/13
    Hierzu sind die Ziele, die mit der Verordnung Nr. 1393/2007 verfolgt werden, und das mit ihr geschaffene System, in das ihr Art. 8 eingefügt ist, zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 45).

    L 160, S. 37], die der Verordnung Nr. 1393/2007 vorausging, Urteil Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 64 und 73).

    Unter diesem Blickwinkel ist die Verordnung Nr. 1393/2007 daher in der Weise auszulegen, dass in jedem Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Antragstellers und denen des Beklagten - dem Empfänger des Schriftstücks - gewährleistet ist, indem die Ziele der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken mit dem Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers dieser Schriftstücke in Einklang gebracht werden (vgl. Urteile Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 48, sowie Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 36).

    Dieses Gericht wird also auf Ersuchen des Antragstellers zu prüfen haben, ob diese Verweigerung gerechtfertigt war oder nicht (vgl. entsprechend Urteil Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 85).

    Hierzu hat es alle in den Akten enthalten Informationen gebührend zu berücksichtigen, um zum einen die Sprachkenntnisse des Empfängers des Schriftstücks festzustellen (vgl. Urteil Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 80) und zum anderen zu entscheiden, ob in Anbetracht der Art des betreffenden Schriftstücks seine Übersetzung erforderlich ist.

    Die vorstehende Auslegung ermöglicht somit die Gewährleistung von Transparenz - indem der Empfänger eines Schriftstücks in die Lage versetzt wird, den Umfang seiner Rechte zu erfahren - und zugleich eine einheitliche Anwendung der Verordnung Nr. 1393/2007 (vgl. entsprechend Urteile Leffler, C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 46, und Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 60), ohne zu einer Verzögerung bei der Übermittlung dieses Schriftstücks zu führen; vielmehr trägt sie dazu bei, die Übermittlung zu vereinfachen und zu erleichtern.

    Diese Lösung wird im Übrigen durch die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.11.2005 - C-443/03

    VERWEIGERT DER EMPFÄNGER EINES GERICHTLICHEN ODER AUSSERGERICHTLICHEN

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-519/13
    Mit dem Ziel, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, stellt die Verordnung daher den Grundsatz einer direkten Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den Mitgliedstaaten auf (vgl. Urteil Leffler, C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 3), was eine Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren bewirkt.

    Die vorstehende Auslegung ermöglicht somit die Gewährleistung von Transparenz - indem der Empfänger eines Schriftstücks in die Lage versetzt wird, den Umfang seiner Rechte zu erfahren - und zugleich eine einheitliche Anwendung der Verordnung Nr. 1393/2007 (vgl. entsprechend Urteile Leffler, C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 46, und Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 60), ohne zu einer Verzögerung bei der Übermittlung dieses Schriftstücks zu führen; vielmehr trägt sie dazu bei, die Übermittlung zu vereinfachen und zu erleichtern.

    Zu den Folgen der Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks durch den Empfänger mit der Begründung, diesem Schriftstück sei keine Übersetzung in eine Sprache, die er verstehe, oder eine Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats beigefügt, hat der Gerichtshof zudem in Bezug auf die Verordnung Nr. 1348/2000, die der Verordnung Nr. 1393/2007 vorausging, bereits festgestellt, dass nicht das Verfahren für nichtig zu erklären ist, sondern vielmehr dem Absender zu ermöglichen ist, dem Fehlen des erforderlichen Dokuments durch Übersendung der verlangten Übersetzung abzuhelfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Leffler, C-443/03, EU:C:2005:665, Rn. 38 und 53).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-226/13

    Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen

    Auszug aus EuGH, 16.09.2015 - C-519/13
    Was erstens die Ziele der gestützt auf Art. 61 Buchst. c EG erlassenen Verordnung Nr. 1393/2007 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit dieser Verordnung, wie sich aus ihrem zweiten Erwägungsgrund ergibt, ein innergemeinschaftlicher Mechanismus für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen geschaffen werden soll, der das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts bezweckt (vgl. Urteile Alder, C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 29, und Fahnenbrock u. a., C-226/13, EU:C:2015:383, Rn. 40).
  • EuGH, 02.03.2017 - C-354/15

    Henderson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Möglichkeit, die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks zu verweigern, ein Recht des Empfängers dieses Schriftstücks darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 49, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 61).

    Auch wenn nämlich die Verordnung Nr. 1393/2007 in erster Linie darauf abzielt, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Ziele nicht dadurch erreicht werden dürfen, dass in irgendeiner Weise Abstriche bei der effektiven Wahrung der Verteidigungsrechte der Empfänger der betreffenden Schriftstücke gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 30 und 31, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 48 und 49).

    Daher ist nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der bestimmungsgemäße Empfänger eines Schriftstücks dieses tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Verteidigung sachgerecht vorzubereiten und seine Rechte im Übermittlungsmitgliedstaat wirksam geltend zu machen (Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 50).

    Damit aber das Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 seine praktische Wirksamkeit entfalten kann, muss der Empfänger des Schriftstücks im Voraus und schriftlich ordnungsgemäß über das Bestehen dieses Rechts belehrt worden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 50 und 54, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 62 und 66).

    In dem mit der Verordnung Nr. 1393/2007 errichteten System wird ihm diese Belehrung unter Verwendung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung erteilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 50, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 62).

    Zur Bedeutung, die diesem Formblatt beizumessen ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 keine Ausnahme von dessen Verwendung vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 45, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 59).

    Aus dieser Erwägung und aus der Zweckbestimmung des Formblatts in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007, wie sie vorstehend in den Rn. 53 und 54 beschrieben worden ist, hat der Gerichtshof abgeleitet, dass die Empfangsstelle unter allen Umständen und ohne insoweit über einen Wertungsspielraum zu verfügen, verpflichtet ist, den Empfänger eines Schriftstücks über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren, indem sie zu diesem Zweck systematisch das besagte Formblatt verwendet (Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 58, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 68).

    Ferner kann, wenn die Empfangsstelle, die zur Vornahme der Zustellung des betreffenden Schriftstücks an seinen Empfänger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat aufgerufen ist, das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 nicht beigefügt hat, diese Unterlassung weder die Nichtigkeit des zuzustellenden Schriftstücks noch die des Zustellungsverfahrens nach sich ziehen, da eine solche Folge nicht mit dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel vereinbar wäre, eine unmittelbare, schnelle und wirksame Form der Übermittlung von Schriftstücken in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 60 bis 66).

    Sie muss somit den Empfänger des Schriftstücks unverzüglich von seinem Annahmeverweigerungsrecht in Kenntnis setzen, indem sie ihm gemäß Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung ebendieses Formblatt übermittelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 67, 70, 72 und 74, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 71).

    Zwar ging es in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603), und der Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316), ergangen sind, um Verfahren zur Zustellung eines Schriftstücks nach Abschnitt 1 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1393/2007, der die Übermittlung von Schriftstücken durch von den Mitgliedstaaten benannte Übermittlungs- und Empfangsstellen betrifft.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1393/2007 so auszulegen, dass in jedem Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Antragstellers und denen des Beklagten - dem Empfänger des Schriftstücks - gewährleistet ist, indem die Ziele der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken mit dem Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers dieser Schriftstücke in Einklang gebracht werden, und zwar namentlich mittels der Sicherstellung eines tatsächlichen und wirksamen Empfangs der Schriftstücke (Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 25.02.2021 - IX ZR 156/19

    Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat als "demnächst";

    Gleichwohl obliegt dem Antragsteller die Entscheidung, ob eine Übersetzung des betreffenden Schriftstücks erforderlich ist, deren Kosten er nach Art. 5 Abs. 2 EuZVO zu tragen hat (EuGH, Urteil vom 16. September 2015 - C-519/13, Alpha Bank Cyprus, RIW 2015, 748 Rn. 35).
  • OLG München, 14.10.2019 - 14 W 1170/19

    Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Ausland - Verpflichtung zur

    Auf diese Ziele wird auch in den Erwägungsgründen Nrn. 6 bis 8 der Verordnung hingewiesen (EuGH, BeckRS 2015, 81151 [Alpha Bank Cyprus Ltd], Rdnr. 30; BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 48).

    Diese Ziele dürfen allerdings nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise die Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden, die den Empfängern der Schriftstücke aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 47 Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) erwachsen (EuGH, BeckRS 2015, 81151 [Alpha Bank Cyprus Ltd], Rdnr. 31; BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 49; BGH, NJW 2007, 775, Rdnr. 16, 27).

    Insoweit ist nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger eines Schriftstücks das betreffende Schriftstück tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Rechte vor dem Gericht des Übermittlungsmitgliedsstaats wirksam geltend zu machen (EuGH, BeckRS 2015, 81151 [Alpha Bank Cyprus Ltd], Rdnr. 32; BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 50).

    Unter diesem Blickwinkel ist die EuZustVO daher in der Weise auszulegen, dass in jedem Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien gewährleistet ist, indem die Ziele der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken mit dem Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers der Schriftstücke in Einklang gebracht werden (EuGH, BeckRS 2015, 81151 [Alpha Bank Cyprus Ltd], Rdnr. 33 m.w.N.; BeckRS 2016, 80963 [Alta Realitat SL], Rdnr. 51).

  • OLG Köln, 29.11.2017 - 7 VA 16/17

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Beifügung des Formblatts gem. Anh. II zu VO (EG)

    EuGH, Urt. v. 16.09.2015 - C-519/13 ["Alpha Bank Cyprus"], juris Rn. 33; EuGH, Beschl. v. 28.04.2016 - C-384/14 ["Alta Realitat"], juris Rn. 51; EuGH, Urt. v. 02.03.2017 - C-354/15 ["Henderson"], juris Rn. 72.

    Die von der Antragsgegnerin vertretene Ansicht, dass es der Beifügung einer Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht durch Beifügung dieses Formblatts nicht bedurft habe, da Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke eingereicht und zugestellt worden seien, entspricht zwar der von der deutschen Regierung in der Rechtssache C-519/13 ["Alpha Bank Cyprus"] geäußerten Position, die der Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen wie folgt zusammengefasst hat:.

    EuGH, Urt. v. 16.09.2015 - C-519/13 ["Alpha Bank Cyprus"], juris Rn. 58; EuGH, Beschl. v. 28.04.2016 - C-384/14 ["Alta Realitat"], juris Rn. 68; EuGH, Urt. v. 02.03.2017 - C-354/15 ["Henderson"], juris Rn. 56.

    EuGH, Urt. v. 16.09.2015 - C-519/13 ["Alpha Bank Cyprus"], juris Rn. 51 ff.

    EuGH, Urt. v. 16.09.2015 - C-519/13 "Alpha Bank Cyprus", juris Rn. 59 ff.; EuGH, Beschl. v. 28.04.2016 - C-384/14 "Alta Realitat", juris Rn. 71; EuGH, Urt. v. 02.03.2017 - C-354/15 "Henderson", juris Rn. 57 f.

  • OLG Dresden, 07.04.2020 - 4 U 2805/19

    Twitter: Klausel "wir sind berechtigt, diese Bedingungen ggf. von Zeit zu Zeit zu

    Dieses Versäumnis kann nur durch eine Zustellung des Formblatts im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der EuZustVO 2007 an den Empfänger geheilt werden (EuGH, Urteil vom 16.09.2015 - C 519/13 - juris, vom 02.03.2017 - C-354/15 ["Henderson"], juris Rn. 67; OLG Köln, Beschluss vom 29. November 2017 - 7 VA 16/17 -, Rn. 32 - 33, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-7/21

    LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und

    5 Urteile vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 71), sowie vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics (C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 48).

    9 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass "nicht nur dafür Sorge zu tragen [ist], dass der Empfänger eines Schriftstücks das betreffende Schriftstück tatsächlich erhält , sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen , die es ihm ermöglicht, seine Rechte vor dem Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats wirksam geltend zu machen" (vgl. Urteile vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 32, und vom 6. September 2018, Catlin Europe, C-21/17, EU:C:2018:675, Rn. 34) (Hervorhebung nur hier).

    12 Urteile vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 30 und 31), vom 2. März 2017, Henderson (C-354/15, EU:C:2017:157, Rn. 51), und vom 6. September 2018, Catlin Europe (C-21/17, EU:C:2018:675, Rn. 33).

    13 Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 49).

    15 Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 61).

  • EuGH, 02.06.2022 - C-196/21

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Nach dem Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 35), obliege jedoch dem Antragsteller die Entscheidung, ob eine Übersetzung des betreffenden Schriftstücks erforderlich sei, deren Kosten er im Übrigen nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung zu tragen habe.

    Mangels einer solchen Definition ist Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1393/2007 im Licht seines Zusammenhangs und der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 28, sowie entsprechend zur Verordnung Nr. 1348/2000 Urteil vom 8. Mai 2008, Weiss und Partner, C-14/07, EU:C:2008:264, Rn. 45).

    Diese Unterscheidung zwischen dem Antragsteller und dem angerufenen nationalen Gericht ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verordnung Nr. 1393/2007, insbesondere aus dem Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 41 bis 43), in dem der Gerichtshof hervorgehoben hat, dass das im Übermittlungsmitgliedstaat angerufene Gericht zum einen über inhaltliche Fragen zu entscheiden hat, sofern der Antragsteller und der Empfänger des Schriftstücks darüber unterschiedlicher Auffassung sind, und zum anderen für einen ausgewogenen Schutz der jeweiligen Rechte der betroffenen Parteien, nämlich des Antragstellers und des Empfängers des Schriftstücks, Sorge tragen muss.

    Mit dem Ziel, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, stellt die Verordnung daher den Grundsatz einer direkten Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den Mitgliedstaaten auf, was eine Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren bewirkt (Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 47 und 48).

    Allerdings hat der Gerichtshof auch für Recht erkannt, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 in der Weise auszulegen ist, dass in jedem Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Antragstellers und denen des Empfängers des Schriftstücks gewährleistet ist, indem die Ziele der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken mit dem Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verteidigungsrechte des Empfängers dieser Schriftstücke in Einklang gebracht werden (Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat, C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 51).

  • OLG München, 06.07.2022 - 7 U 3126/20

    Unwirksame öffentliche Zustellung nach fehlgeschlagener EU-Zustellung, Heilung

    Die Belehrung ist nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs stets und ohne Ausnahme zu erteilen; auf eine Kenntnis des Verweigerungsrechts kommt es nicht an (EuGH, Urteil vom 16.09.2015 - C-519/13, juris-Rn. 58; Beschluss vom 28.04.2016 - C-384/14, juris-Rn. 59, 66, 70; Urteil vom 02.03.2017 - C-354/15, juris-Rn. 55, 57, 65).

    Erst die Nachholung kann die fehlerhafte Zustellung heilen (EuGH, Urteil vom 16.09.2015 - C-519/13, juris-Rn. 72f.; Beschluss vom 28.04.2016 - C-384/14, juris-Rn. 71, 87, 89; Urteil vom 02.03.2017 - C-354/15, juris-Rn. 65; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., Art. 8 EuZustVO Rn. 2; Rauscher in MüKo ZPO, 5. Aufl., Art. 8 EG-ZustellVO Rn. 5; Okonska in Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr, Art. 8 VO (EG) 1393/2007 Rn. 59, 61; gegen ein Laufen der Einspruchsfrist beim Europäischen Zahlungsbefehl: EuGH, Urteil vom 06.09.2018 - C-21/17juris-Rn. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-354/15

    Henderson - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Vgl. Urteile vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 30 und 31), und vom 19. Dezember 2012, Alder (C-325/11, EU:C:2012:824, Rn. 34 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 33).

    20 - Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 45, 55, 72 und 76).

    21 - Vgl. hierzu Beschluss vom 28. April 2016, Alta Realitat (C-384/14, EU:C:2016:316, Rn. 75 bis 76), und Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus (C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 54).

  • EuGH, 26.04.2018 - C-34/17

    Donnellan

    Aus dieser Rechtsprechung geht insbesondere hervor, dass zur Wahrung der in Art. 47 vorgesehenen Rechte nicht nur dafür Sorge zu tragen ist, dass der Adressat eines Schriftstücks das fragliche Schriftstück tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Rechte im ersuchenden Mitgliedstaat wirksam geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2018 - C-21/17

    Catlin Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-21/17

    Catlin Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 07.07.2022 - C-7/21

    LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2020 - C-307/19

    Obala i lucice - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-615/18

    Staatsanwaltschaft Offenburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-280/18

    Flausch u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-717/18

    Generalanwalt Bobek: Bei der Prüfung des Höchstmaßes von mindestens drei Jahren,

  • EuGH, 27.02.2020 - C-25/19

    Corporis

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