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   BGH, 26.01.2016 - VI ZR 179/15   

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https://dejure.org/2016,1717
BGH, 26.01.2016 - VI ZR 179/15 (https://dejure.org/2016,1717)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2016 - VI ZR 179/15 (https://dejure.org/2016,1717)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15 (https://dejure.org/2016,1717)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 StVG, § 1 StVO, § 9 Abs 5 StVO
    Haftung bei Parkplatzunfall: Anscheinsbeweis bei Kollision eines Rückwärtsfahrenden mit einem anderen Fahrzeug

  • verkehrslexikon.de

    Rückwärtsfahren auf Parkgelände und Anscheinsbeweisregel

  • IWW

    § 17 Abs. 1, 2 StVG, § 9 Abs. 5 StVO, § 1 StVO, § 17 StVG, § 286 ZPO, § 545 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit von § 9 Abs. 5 StVO (Straßenverkehrsordnung) auf Parkplätze ohne eindeutigen Straßencharakter ; Verhaltensanforderungen an einen Verkehrsteilnehmer beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz im Hinblick auf die Möglichkeit eines sofortigen Anhaltens im ...

  • rabüro.de

    Zum Anscheinsbeweis bei Unfall mit rückwärts fahrendem Fahrzeug

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rückwärtsfahrer haftet im Zweifel bei einem Unfall; § 9 Abs. 5 StVO

  • rewis.io

    Haftung bei Parkplatzunfall: Anscheinsbeweis bei Kollision eines Rückwärtsfahrenden mit einem anderen Fahrzeug

  • verkehrsunfallsiegen.de

    Parkplatzunfall: Anscheinsbeweis bei Kollision eines Rückwärtsfahrenden mit einem anderen Fahrzeug

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 17; StVO § 1; StVO § 9 Abs. 5
    Anscheinsbeweis gegen Rückwärtsfahrenden auch bei Parkplatzunfällen

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    BGH - VI ZR 179/15 - vom 26. Januar 2016 - Schadenregulierung nach einem Parkplatzunfall unter Anwendung von § 9 Abs. 5 StVO über § 1 StVO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 17; StVO § 1; StVO § 9 Abs. 5
    Anwendbarkeit von § 9 Abs. 5 StVO ( Straßenverkehrsordnung ) auf Parkplätze ohne eindeutigen Straßencharakter; Verhaltensanforderungen an einen Verkehrsteilnehmer beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz im Hinblick auf die Möglichkeit eines sofortigen Anhaltens im ...

  • rechtsportal.de

    StVO § 9 Abs. 5 ; StVO § 1
    Anwendbarkeit von § 9 Abs. 5 StVO ( Straßenverkehrsordnung ) auf Parkplätze ohne eindeutigen Straßencharakter; Verhaltensanforderungen an einen Verkehrsteilnehmer beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz im Hinblick auf die Möglichkeit eines sofortigen Anhaltens im ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen nicht unmittelbar anwendbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    BGH konkretisiert Verschuldensfrage bei Parkplatzunfällen durch Rückwärtsfahrer

  • Jurion (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Rückwährtsfahrenden auf einem Parkplatz

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 9 Abs. 5 StVO hat auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nur mittelbare Bedeutung / Anscheinsbeweis gegen Rückwärtsfahrenden

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Schuldvermutung bei Rückwärtsfahren auf Parkplatz

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn ein PKW auf Einkaufsmarktparkplatz beim Rückwärtsfahren mit anderem Fahrzeug kollidiert

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung bei Parkplatzunfällen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anscheinsbeweis bei Parkplatzunfällen durch Rückwärtsfahrer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wer (zuerst) steht, gewinnt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermutetes Verschulden des Rückwärtsfahrenden gilt aufgrund des Anscheinsbeweises auch bei Parkplatzunfällen - Sorgfaltspflichten des Rückwärtsfahrenden gemäß § 9 Abs. 5 StVO gelten auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1100
  • MDR 2016, 267
  • NZV 2016, 168
  • VersR 2016, 479
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.05.2014 - VI ZR 279/13

    Haftung bei Kreuzungsunfall: Fortdauer des Vorfahrtrechts eines Linienbusses auf

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - VI ZR 179/15
    a) Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG - wie im Rahmen des § 254 BGB - Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (Senatsurteile vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, VersR 2014, 894 Rn. 18; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 5 mwN).

    Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (Senatsurteile vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, aaO, mwN; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, aaO, mwN).

  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 133/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - VI ZR 179/15
    a) Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG - wie im Rahmen des § 254 BGB - Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (Senatsurteile vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, VersR 2014, 894 Rn. 18; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 5 mwN).

    Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (Senatsurteile vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, aaO, mwN; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, aaO, mwN).

  • BGH, 16.03.2010 - VI ZR 64/09

    Arzneimittelhaftung: Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen der

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - VI ZR 179/15
    c) Nach diesen - vom erkennenden Senat erst nach Erlass des Berufungsurteils entwickelten - Grundsätzen hätte, was der Senat im Revisionsverfahren überprüfen darf (z.B. Senatsurteile vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12, VersR 2013, 1000 Rn. 27; vom 16. März 2010 - VI ZR 64/09, VersR 2010, 627 Rn. 16 mwN), auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts davon ausgegangen werden müssen, dass der Beweis des ersten Anscheins für ein unfallursächliches Verschulden der Beklagten zu 1 spricht.
  • BGH, 15.12.2015 - VI ZR 6/15

    Verkehrsunfallhaftung: Unanwendbarkeit des Anscheinsbeweises gegen den

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - VI ZR 179/15
    Die Vorschrift ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar (Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, Rn. 11).
  • BGH, 26.03.2013 - VI ZR 109/12

    Arzneimittelhaftung: Schadensersatzprozess wegen der behaupteten Verursachung

    Auszug aus BGH, 26.01.2016 - VI ZR 179/15
    c) Nach diesen - vom erkennenden Senat erst nach Erlass des Berufungsurteils entwickelten - Grundsätzen hätte, was der Senat im Revisionsverfahren überprüfen darf (z.B. Senatsurteile vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12, VersR 2013, 1000 Rn. 27; vom 16. März 2010 - VI ZR 64/09, VersR 2010, 627 Rn. 16 mwN), auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts davon ausgegangen werden müssen, dass der Beweis des ersten Anscheins für ein unfallursächliches Verschulden der Beklagten zu 1 spricht.
  • BGH, 11.10.2016 - VI ZR 66/16

    Haftungsverteilung bei Parkplatzunfall: Anscheinsbeweis zu Lasten eines

    Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat (im Anschluss an Senatsurteile vom 15. Dezember 2015, VI ZR 6/15, VersR 016, 410 und vom 26. Januar 2016, VI ZR 179/15, VersR 2016, 479).

    Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 15. Dezember 2015, VI ZR 6/15, VersR 016, 410 und vom 26. Januar 2016, VI ZR 179/15, VersR 2016, 479).

    Unabhängig vom Eingreifen eines Anscheinsbeweises können die Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden (im Anschluss an Senatsurteile vom 15. Dezember 2015, VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 und vom 26. Januar 2016, VI ZR 179/15, VersR 2016, 479).

    Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG - wie im Rahmen des § 254 BGB - Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, VersR 2016, 479 Rn. 10; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, VersR 2014, 894 Rn. 18 und vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 5 mwN).

    Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (Senatsurteile vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, aaO; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, aaO und vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, aaO, mwN).

    Der erkennende Senat hat in zwei Entscheidungen (Senatsurteile vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 15 und vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, VersR 2016, 479 Rn. 11) Grundsätze zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises gegen den Rückwärtsfahrer bei Parkplatzunfällen aufgestellt.

  • BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf der Autobahn: Anscheinsbeweis für

    Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. nur Senatsurteil vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, NJW 2016, 1100 Rn. 10 mwN).

    Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zum Ergebnis gelangt, nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, deren Anwendung der vollen revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, NJW 2016, 1100 Rn. 12; vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12, NJW 2013, 2901 Rn. 27; vom 16. März 2010 - VI ZR 64/09, NJW-RR 2010, 1331 Rn. 16, mwN), sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Unfall verschuldet habe.

  • BGH, 15.05.2018 - VI ZR 231/17

    Auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand Anfahrender als "Anderer

    Die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG ist - wie im Rahmen des § 254 BGB - Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 7; vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, NJW 2016, 1100 Rn. 10; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, NJW 2014, 3097 Rn. 18).

    Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, aaO; vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, aaO; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, aaO).

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