Weitere Entscheidung unten: EuGH, 19.11.2015

Rechtsprechung
   BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13   

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https://dejure.org/2015,43421
BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13 (https://dejure.org/2015,43421)
BVerfG, Entscheidung vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13 (https://dejure.org/2015,43421)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 1 BvR 3164/13 (https://dejure.org/2015,43421)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 198 Abs 3 S 1 GVG, Art 23 ÜberlVfRSchG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Verfahren der Verzögerungsrüge (§ 198 GVG) - Anforderungen an die Auslegung eines Schriftsatzes als Verzögerungsrüge - Gegenstandswertfestsetzung

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch die gerichtliche Auslegung des Begriffs der Verzögerungsrüge in einem Entschädigungsverfahren im Rahmen eines baurechtlichen Schadenersatzprozesses

  • Anwaltsblatt

    Art 2 GG
    Gericht war zu streng bei Prüfung, ob wirksame Verzögerungsrüge vorlag

  • Anwaltsblatt

    Art 2 GG
    Gericht war zu streng bei Prüfung, ob wirksame Verzögerungsrüge vorlag

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Verfahren der Verzögerungsrüge (§ 198 GVG) - Anforderungen an die Auslegung eines Schriftsatzes als Verzögerungsrüge - Gegenstandswertfestsetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1
    Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch die gerichtliche Auslegung des Begriffs der Verzögerungsrüge in einem Entschädigungsverfahren im Rahmen eines baurechtlichen Schadenersatzprozesses

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Effektiver Rechtsschutz in bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten - und die Verzögerungsrüge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2018
  • FamRZ 2016, 1573
  • AnwBl 2016, 362
  • AnwBl Online 2016, 240
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13
    Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen vorsehen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 60, 253 ; 77, 275 ).

    Der Rechtsweg darf danach nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 77, 275 m.w.N.).

    Auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz beachten (vgl. BVerfGE 77, 275 ).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13
    Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 ).

    Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, den Betroffenen von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährleisteten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder wenn sie rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13
    Soweit Verfahrensvorschriften einen Auslegungsspielraum lassen, darf er sie nicht in einem Sinne auslegen, der zu einem solchen Widerspruch führen würde (vgl. BVerfGE 88, 118 ).

    Ist dem Inhalt einer schriftlichen Erklärung eines Antragstellers in Verbindung mit Umständen, die für das Gericht offensichtlich sind, zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen will, so wäre es eine bloße, mit einer rechtsstaatlichen Verfahrensweise nicht vereinbare Förmelei, den Rechtsbehelf allein deshalb als unzulässig anzusehen, weil die Erklärung unzulänglich formuliert ist (vgl. BVerfGE 88, 118 zum Einspruch gegen ein Versäumnisurteil).

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13
    Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 93, 99 ).

    a) Aus Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) lässt sich ein Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz im materiellen Sinn für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ableiten (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 93, 99 ).

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13
    Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen vorsehen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 60, 253 ; 77, 275 ).

    Der Rechtsweg darf danach nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 77, 275 m.w.N.).

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13
    Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 93, 99 ).

    a) Aus Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) lässt sich ein Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz im materiellen Sinn für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ableiten (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 93, 99 ).

  • BFH, 20.08.2014 - X K 9/13

    Unangemessene Verfahrensdauer bei 77-monatiger Dauer des finanzgerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13
    Zutreffend weist das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Rechtsbegriff der Unverzüglichkeit im Zusammenhang mit der Erhebung der Verzögerungsrüge mittlerweile in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13 -, NJW 2014, S. 1967 ; BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 -, juris, Rn. 22; BFH, Urteil vom 20. August 2014 - X K 9/13 -, juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R -, juris, Rn. 27).
  • BVerfG, 16.10.2014 - 2 BvR 437/12

    Versehentliche Nichtbehandlung des Eilantrages eines Strafgefangenen gegen eine

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13
    Auch Nachfragen zum Verbleib von Eilanträgen können gegebenenfalls als Verzögerungsrüge auszulegen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2014 - 2 BvR 437/12 -, juris, Rn. 5, 14).
  • BGH, 10.04.2014 - III ZR 335/13

    Entschädigung für eine unangemessene Verfahrensdauer in einem

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13
    Zutreffend weist das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Rechtsbegriff der Unverzüglichkeit im Zusammenhang mit der Erhebung der Verzögerungsrüge mittlerweile in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13 -, NJW 2014, S. 1967 ; BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 -, juris, Rn. 22; BFH, Urteil vom 20. August 2014 - X K 9/13 -, juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R -, juris, Rn. 27).
  • BGH, 17.07.2014 - III ZR 228/13

    Entschädigungsprozess wegen überlanger Verfahrensdauer: Prüfung der

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13
    Zutreffend weist das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Rechtsbegriff der Unverzüglichkeit im Zusammenhang mit der Erhebung der Verzögerungsrüge mittlerweile in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13 -, NJW 2014, S. 1967 ; BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 -, juris, Rn. 22; BFH, Urteil vom 20. August 2014 - X K 9/13 -, juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R -, juris, Rn. 27).
  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BGH, 29.03.2011 - VIII ZB 25/10

    Berufungsverfahren: Auslegung einer "Anschlussberufung"als eigenständige

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

  • OLG München, 21.09.2012 - 4 VAs 39/12

    Strafvollzugssache: Unstatthaftigkeit einer Untätigkeitsrechtsbeschwerde nach

  • OLG München, 19.03.2013 - 4 VAs 8/13

    Strafvollzugssachen in Bayern: Statthaftigkeit der Untätigkeitsrechtsbeschwerde

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BSG, 27.03.2020 - B 10 ÜG 4/19 R

    Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches Verfahren;

    Vielmehr stellt der Wortlaut des insoweit maßgeblichen § 198 Abs. 3 GVG keine besonderen Anforderungen an die Form oder den Mindestinhalt einer Verzögerungsrüge (vgl BVerfG Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13 - juris RdNr 30; BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - juris RdNr 27) .

    Ist dies dem Inhalt einer Erklärung in Verbindung mit den Umständen, die für das Gericht offensichtlich sind, zu entnehmen, so wäre es eine bloße Förmelei, diese Erklärung allein deshalb nicht als Verzögerungsrüge anzusehen, weil sie nicht als solche ausdrücklich bezeichnet oder - insbesondere von nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten - unzulänglich formuliert ist (vgl BVerfG Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13 - juris RdNr 31 f; BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - juris RdNr 27; Wenner, SozSich 2014, 118, 120; Heine, MDR 2013, 1147, 1148) .

    Wegen des prozesshandlungsähnlichen Rechtscharakters sind im sozialgerichtlichen Verfahren für die Auslegung einer Erklärung als Verzögerungsrüge gleichwohl die für Prozesserklärungen geltenden Auslegungsgrundsätze entsprechend heranzuziehen (vgl im Ergebnis auch BVerfG Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13 - juris RdNr 33 f) .

    Dabei ist der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu beachten (vgl BVerfG Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13 - juris RdNr 33; BFH Urteil vom 26.10.2016 - X K 2/15 - juris RdNr 48) .

    Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist zugunsten des Erklärenden davon auszugehen, dass er diejenige Erklärung abgeben will, die seiner wohlverstandenen Interessenlage entspricht und eingelegt werden muss, um das erkennbar angestrebte Ziel zu erreichen (vgl BVerfG Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13 - juris RdNr 33; BVerwG Urteil vom 27.8.2008 - 6 C 32/07 - juris RdNr 23; BVerwG Urteil vom 12.12.2001 - 8 C 17/01 - juris RdNr 8; Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 198 GVG RdNr 119) .

    Gegebenenfalls hat sie deshalb auch den Inhalt mehrerer zum Ausgangsverfahren ergangener Schriftsätze im Zusammenhang zu bewerten (vgl BVerfG Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13 - juris RdNr 37; Senatsurteil vom 13.12.2018 - B 10 ÜG 4/16 R - SozR 4-1500 § 92 Nr. 5 RdNr 17; BSG Urteil vom 22.3.1988 - 8/5a RKn 11/87 - juris RdNr 11; Röhl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, Stand: 26.11.2019, § 198 GVG RdNr 88) .

  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2024 - L 2 SF 1542/23
    Vielmehr stellt der Wortlaut des insoweit maßgeblichen § 198 Abs. 3 GVG keine besonderen Anforderungen an die Form oder den Mindestinhalt einer Verzögerungsrüge (BSG, Urteil vom 27. März 2020 - B 10 ÜG 4/19 R - juris Rn. 25 mit Hinweis auf: Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 1 BvR 3164/13 - juris Rn. 30; Bundesfinanzhof Zwischenurteil vom 7. November 2013 - X K 13/12 - juris Rn. 27).

    Ist dies dem Inhalt einer Erklärung in Verbindung mit den Umständen, die für das Gericht offensichtlich sind, zu entnehmen, so wäre es eine bloße Förmelei, diese Erklärung allein deshalb nicht als Verzögerungsrüge anzusehen, weil sie nicht als solche ausdrücklich bezeichnet oder - insbesondere von nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten - unzulänglich formuliert ist (vgl. BVerfG Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 1 BvR 3164/13 - juris Rn. 31 f; BFH Zwischenurteil vom 7. November 2013 - X K 13/12 - juris Rn. 27; Wenner, SozSich 2014, 118, 120; Heine, MDR 2013, 1147, 1148).

    Wegen des prozesshandlungsähnlichen Rechtscharakters sind im sozialgerichtlichen Verfahren für die Auslegung einer Erklärung als Verzögerungsrüge gleichwohl die für Prozesserklärungen geltenden Auslegungsgrundsätze entsprechend heranzuziehen (vgl. im Ergebnis auch BVerfG Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 1 BvR 3164/13 - juris Rn. 33 f).

    Dabei ist der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu beachten (vgl. BVerfG Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 1 BvR 3164/13 - juris Rn. 33; BFH Urteil vom 26. Oktober 2016 - X K 2/15 - juris Rn. 48).

    Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist zugunsten des Erklärenden davon auszugehen, dass er diejenige Erklärung abgeben will, die seiner wohlverstandenen Interessenlage entspricht und eingelegt werden muss, um das erkennbar angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. BVerfG Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 1 BvR 3164/13 - juris Rn. 33; Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32/07 - juris Rn. 23; BVerwG Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17/01 - juris Rn. 8; Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 119).

    Gegebenenfalls hat sie deshalb auch den Inhalt mehrerer zum Ausgangsverfahren ergangener Schriftsätze im Zusammenhang zu bewerten (vgl. BVerfG Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 1 BvR 3164/13 - juris Rn. 37; BSG Urteil vom 13. Dezember 2018 - B 10 ÜG 4/16 R - juris Rn. 17; BSG Urteil vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 11/87 - juris Rn. 11; Röhl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, Stand: 26. November 2019, § 198 GVG Rn. 88).

  • BGH, 26.11.2020 - III ZR 61/20

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer in einem zivilrechtlichen

    Daraus folgt, dass auch eine nicht ausdrücklich als "Verzögerungsrüge" bezeichnete Äußerung eines Verfahrensbeteiligten im Wege der Auslegung als Verzögerungsrüge anzusehen ist, wenn sich ihr nur entnehmen lässt, dass der Beteiligte die Dauer des Verfahrens beanstandet oder in sonstiger Weise zum Ausdruck bringt, mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden zu sein (BVerfG, NJW 2016, 2018 Rn. 31; BFHE 243, 126 Rn. 27; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 1279 [Stand: 1. Oktober 2020]; s. auch Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren [ÜGRG], BT-Drucks. 17/3802 S. 21).
  • OLG Bremen, 12.06.2019 - 1 EK 4/18

    Zur Auslegung einer Prozesserklärung als Verzögerungsrüge i.S.d. § 198 Abs. 3 S.

    Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist allgemein zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Anspruch des Einzelnen auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, prozessuale Erklärungen der Parteien wohlwollend im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens auszulegen und notfalls in die richtige Erklärung umzudeuten (vgl BVerfG, 25.01.2014, 1 BvR 1126/11, juris Rn. 25, NJW 2014, 991; Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13, Rn. 32, NJW 2016, 2018; Beschluss vom 06.12.2018 - 1 BvR 875/18, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 02.07.2004 - V ZR 290/03, juris Rn. 10, NJW-RR 2005, 371; Beschluss vom 02.02.2016, VI ZB 33/15, juris Rn. 7, NJW-RR 2016, 445; siehe auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 02.04.2019 - 4 UF 138/18, juris Rn. 9).

    Dies gilt dem Grundsatz nach auch für in einem Anwaltsschriftsatz abgegebene Prozesserklärungen (siehe BVerfG, Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13, Rn. 33, NJW 2016, 2018; BGH, Beschluss vom 29.03.2011 - VIII ZB 25/10, juris Rn. 9, NJW 2011, 1455).

    Nach den vorstehenden Grundsätzen ist daher insbesondere keine ausdrückliche Bezeichnung einer Prozesserklärung als Verzögerungsrüge erforderlich, um die betreffende Erklärung als eine solche Verzögerungsrüge auslegen zu können (siehe BVerfG, Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13, Rn. 31, NJW 2016, 2018; so auch OVG Münster, Urteil vom 28.09.2015 - 13 D 27/14, juris Rn. 79, NWVBl 2016, 169; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2015 - L 37 SF 37/12 EK VH, juris Rn. 129; MK-StPO-Kreicker, § 198 GVG Rn. 68).

    Das Bundesverfassungsgericht hat unter diesem Gesichtspunkt auch einen vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mangels gesetzlicher Grundlage als sogenannte Untätigkeitsbeschwerde eingelegten Rechtsbehelf (siehe BVerfG, Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13, juris Rn. 33, NJW 2016, 2018) und gegebenenfalls auch eine Sachstandnachfrage nach dem Verbleib eines Eilantrags als Erklärung einer Verzögerungsrüge auslegungsfähig angesehen (siehe BVerfG, Beschluss vom 16.10.2014 - 2 BvR 437/12, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13, Rn. 34, NJW 2016, 2018).

    Entscheidend hat das Bundesverfassungsgericht hierzu darauf abgestellt, dass der Erklärende sein fehlendes Einverständnis mit der Dauer des Verfahrens zum Ausdruck bringen wollte und dass dem Inhalt seiner Erklärung in Verbindung mit Umständen, die für das Gericht offensichtlich sind, zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass der Antragsteller damit einen entsprechenden Rechtsbehelf einlegen will (siehe BVerfG, Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13, Rn. 31 f., NJW 2016, 2018).

    Je nach den Umständen des Falles wird es auch genügen können, dass der Erklärende lediglich zum Ausdruck bringt, dass das Verfahren seines Erachtens bereits zu lange gedauert hat (siehe BVerfG, Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13, juris Rn. 33, NJW 2016, 2018; Steinbeiß- Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 200; Zimmermann, FamRZ 2011, 1905, 1908), wenn sich im Übrigen das Rechtsschutzanliegen des Erklärenden nach Beschleunigung aus den Umständen ergibt und somit eine Gefahr des Missbrauchs der §§ 198 ff. GVG entgegen dem Verbot des "Dulde und Liquidiere" ausgeschlossen ist.

    Gerade wenn - wie bei dem Erfordernis der Erhebung einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 S. 1 GVG - das Prozessrecht formelle Erfordernisse beinhaltet, können diese der Rechtssicherheit nur dann dienen, wenn sie geeignet sind, die prozessuale Lage für die Beteiligten zweifelsfrei zu klären (siehe BVerfG, Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13, Rn. 26, NJW 2016, 2018), was zugleich einschließt, die Erklärung einer Partei nicht ohne jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkt dahingehend auszulegen, dass damit diese Erfordernisse erfüllt werden sollten.

  • LG Berlin, 03.05.2016 - 67 S 357/15

    Wohnraummiete: Überheizung des Schlafzimmers als Mietmangel

    Prozesserklärungen und -handlungen sind indes unter Zuhilfenahme ihrer Begründung auslegbar, so dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 17. Dezember 2015 - 1 BvR 3164/13, AnwBl. 2016, 362 Tz. 33).
  • BSG, 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Verfahren der Streitwertfestsetzung als

    Sie war daher aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht, die nach der Auslegungsregel des § 133 BGB zu ermitteln ist (vgl BVerfG Beschluss vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13 - juris RdNr 33 f) , eindeutig dem verzögerten Verfahren der Streitwertfestsetzung zuzuordnen.
  • BVerfG, 08.08.2021 - 2 BvR 2000/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Unterbringung in einer

    Dieser verfassungsmäßige Anspruch verlangt überdies, dass ein gerichtlich gewährter Rechtsschutz sich an dem Rechtsschutzziel des Betroffenen orientiert und dem Willen des Betroffenen entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2015 - 1 BvR 3164/13 -, juris, Rn. 32).
  • BVerwG, 12.03.2020 - 5 B 22.19

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen

    "[z]ur Negierung einer wirksamen Verzögerungsrüge des Klägers zu den Verfahren 1 K 1297/12 und 348/13 vor dem 28.01.2015 durch das angefochtene Urteil sind die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung [...] zu den Entscheidungen BVerfG NJW 2016, 2018 ff (1 BvR 3164/13), 2 BvR 437/12 und 1 BvR 2965/10 gegeben",.

    a) Das gilt zunächst, soweit sich die Beschwerde auf eine Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2015 - 1 BvR 3164/13 - (NJW 2016, 2018), 16. Oktober 2014 - 2 BvR 437/12 - (juris) und 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10 - (NJW 2013, 3432) bezieht.

  • BFH, 26.10.2016 - X K 2/15

    Entschädigungsklage: Verfahrensförderung - Verzögerungsrüge

    Die folgenden Schriftsätze der Klägerin enthalten auch unter den rechtsschutzgewährenden Auslegungsmaßstäben des Bundesverfassungsgerichts (stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Dezember 2015  1 BvR 3164/13, Anwaltsblatt 2016, 362) keine Verzögerungsrüge mehr.
  • OLG München, 06.07.2022 - 7 U 3126/20

    Unwirksame öffentliche Zustellung nach fehlgeschlagener EU-Zustellung, Heilung

    Dass ein Rechtsanwalt dabei das Wort Einspruch nicht verwendet, ist zwar befremdlich, aber unschädlich, wenn die Willensrichtung dem Schriftsatz eindeutig zu entnehmen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.03.1993 - 1 BvR 249/92, juris-Rn. 30f. [allerdings für die nicht anwaltlich vertretene Partei]; vom 17.12.2015 - 1 BvR 3164/13, juris-Rn. 32f.; BFH [zum Steuerberater]: BFH, Urteil vom 09.12.2009 - II R 52/07, juris-Rn. 20f.).
  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 16/17

    Verfassungsbeschwerde begründet; Kostenfestsetzung; Erinnerung; Anhörungsrüge;

  • BVerwG, 04.06.2021 - 5 B 22.20

    Nach einer bereits ausdrücklich erhobenen Verzögerungsrüge vorgebrachte Kritik an

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2018 - L 37 SF 323/16

    Entschädigungsanspruch des Klägers wegen überlanger Verfahrensdauer des

  • LSG Hessen, 09.12.2020 - L 6 SF 18/19
  • BVerwG, 30.11.2018 - 5 B 33.18

    Unterlassung der Feststellung der Verletzung der Dispositionsmaxime;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2017 - 13 D 36/16

    Entschädigung wegen überlanger Dauer des Gerichtsverfahrens; Verzögerungsrüge als

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2019 - 3 Sa 316/18

    Wahrung der Klagefrist - Übermittlung der Klage über EGVP - nachträgliche

  • BVerwG, 30.11.2018 - 5 B 32.18

    Unterlassung der Feststellung der Verletzung der Dispositionsmaxime;

  • OLG Bremen, 07.09.2020 - 1 W 20/20

    Zivilprozessrecht

  • LG Berlin, 12.07.2016 - 67 T 102/16

    Streitwertfestsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen der Räumung von

  • VGH Bayern, 04.02.2021 - 98 F 20.1724

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Klageverfahrens

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2017 - 13 A 1929/17
  • BSG, 23.05.2016 - B 10 ÜG 1/16 B
  • VGH Bayern, 15.10.2020 - 98 F 20.1724

    Prozesskostenhilfe für Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Klageverfahrens

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2019 - 13 D 60/18

    Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Verfahrens zur Gewährung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2019 - 3 A 10.18

    Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Sachstandsanfrage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2020 - 15 A 1734/20

    Berufung Umdeutung Auslegung

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Rechtsprechung
   EuGH, 19.11.2015 - C-632/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,34106
EuGH, 19.11.2015 - C-632/13 (https://dejure.org/2015,34106)
EuGH, Entscheidung vom 19.11.2015 - C-632/13 (https://dejure.org/2015,34106)
EuGH, Entscheidung vom 19. November 2015 - C-632/13 (https://dejure.org/2015,34106)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hirvonen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer - Einkünfte von Gebietsfremden, die einer Quellensteuer unterliegen - Ausschluss von Steuerabzügen, die an die persönlichen Lebensverhältnisse des Steuerpflichtigen anknüpfen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hirvonen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer - Einkünfte von Gebietsfremden, die einer Quellensteuer unterliegen - Ausschluss von Steuerabzügen, die an die persönlichen Lebensverhältnisse des Steuerpflichtigen anknüpfen - ...

  • datenbank.nwb.de

    Einkünfte von Gebietsfremden, die einer Quellensteuer unterliegen - Ausschluss von Steuerabzügen, die an die persönlichen Lebensverhältnisse des Steuerpflichtigen anknüpfen - Rechtfertigung - Möglichkeit gebietsfremder Steuerpflichtiger, die für gebietsansässige ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Bestätigung von grenzüberschreitender Arbeitnehmerbesteuerung

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Hirvonen

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 45
    Einkommensteuer, Quellensteuer, Steuererleichterungen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Högsta förvaltningsdomstol - Auslegung von Art. 45 AEUV - Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit - Von Gebietsfremden, die im Wohnsitzmitgliedstaat keine steuerbaren Einkünfte erzielen, erzielte Einkünfte, die einer Quellensteuer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2018
  • EuZW 2016, 157
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 18.03.2010 - C-440/08

    Gielen - Direkte Besteuerung - Art. 43 EG - Gebietsfremder Steuerpflichtiger -

    Auszug aus EuGH, 19.11.2015 - C-632/13
    Außerdem sei der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vergleichbar, zu dem das Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148) ergangen sei.

    19 Das vorlegende Gericht sieht jedoch übereinstimmende Punkte zwischen dem Ausgangsverfahren und dem Verfahren, zu dem das Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148) ergangen ist, denn in jener Rechtssache habe der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass ein gebietsfremder Steuerpflichtiger die für gebietsansässige Steuerpflichtige geltende Steuerregelung wählen könne, anstatt der für gebietsfremde Steuerpflichtige geltenden Regelung unterworfen zu werden, einer bestimmten steuerlichen Vergünstigung ihren diskriminierenden Charakter nicht nehmen könne.

    Im Gegensatz zu den Umständen in der Rechtssache, in der das Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148) ergangen sei, gehe es im Ausgangsrechtsstreit nicht um eine bestimmte steuerliche Vergünstigung, und ein gebietsfremder Steuerpflichtiger könne in Schweden zwischen "zwei völlig unterschiedlichen Formen" der Besteuerung seiner steuerpflichtigen Einkünfte wählen.

    28 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteil Gielen, C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Außerdem verbieten die Vorschriften über die Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteil Gielen, C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Gerade dadurch unterscheidet sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens von dem speziellen Sachverhalt, zu dem das Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148) ergangen ist.

    Er hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass eine die Niederlassungsfreiheit beschränkende nationale Regelung auch dann mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, wenn ihre Anwendung fakultativ ist (Urteil Gielen, C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 50 bis 53).

    42 Der Gerichtshof ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die dem gebietsfremden Steuerpflichtigen eröffnete Wahl, sich für die Regelung zu entscheiden, die für gebietsansässige Steuerpflichtige gilt, die Diskriminierung im Sinne von Art. 49 AEUV nicht aufhebt (Urteil Gielen, C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 54).

  • EuGH, 01.07.2004 - C-169/03

    Wallentin

    Auszug aus EuGH, 19.11.2015 - C-632/13
    12 Seit 2005 haben gebietsfremde Steuerpflichtige infolge des Urteils Wallentin (C-169/03, EU:C:2004:403) das Recht, anstelle der Quellensteuerregelung die normale Besteuerungsregelung zu wählen.

    31 Hierzu ergibt sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde im Hinblick auf die direkten Steuern in einem Staat in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation befinden, denn das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Staates erzielt, stellt meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte dar, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Verhältnisse und seines Familienstands ergibt, kann am leichtesten an dem Ort beurteilt werden, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt; dieser Ort ist in der Regel der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person (Urteil Wallentin, C-169/03, EU:C:2004:403, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, so ist dies in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Verhältnisse und des Familienstands im Allgemeinen nicht diskriminierend (Urteil Wallentin, C-169/03, EU:C:2004:403, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass etwas anderes gilt, wenn der Gebietsfremde in seinem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er im Beschäftigungsstaat ausübt, so dass der Wohnsitzstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und seines Familienstands ergeben (Urteil Wallentin, C-169/03, EU:C:2004:403, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Im Fall eines Gebietsfremden, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Wohnsitzes den wesentlichen Teil seiner Einkünfte erzielt, besteht die Diskriminierung darin, dass seine persönlichen Verhältnisse und sein Familienstand weder im Wohnsitzstaat noch im Beschäftigungsstaat berücksichtigt werden, unabhängig von den unterschiedlichen Steuersätzen, die nach Gesetzen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gelten, d. h. nach dem Gesetz über die besondere Einkommensteuer und dem Einkommensteuergesetz (vgl. in diesem Sinne Urteil Wallentin, C-169/03, EU:C:2004:403, Rn. 17).

  • EuGH, 09.11.2006 - C-520/04

    Turpeinen - Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Höhere Besteuerung von

    Auszug aus EuGH, 19.11.2015 - C-632/13
    Zur Vorlagefrage 21 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Rentnerin wie Frau Hirvonen, die den Mitgliedstaat, in dem sie ihr gesamtes Erwerbsleben verbracht hat, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, wenn ihre Situation nicht unter die nach Art. 45 AEUV geschützte Freizügigkeit fällt, auf ihr Recht auf Freizügigkeit als Unionsbürgerin gemäß Art. 21 AEUV berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Turpeinen, C-520/04, EU:C:2006:703, Rn. 16 bis 23).

    35 Diese Argumentation gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für alle steuerlichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft des Gebietsfremden, die weder im Wohnstaat noch im Beschäftigungsstaat berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 34), und sinngemäß auch in einer Situation, bei der die steuerpflichtigen Einkünfte aus einem Ruhegehalt bestehen (Urteil Turpeinen, C-520/04, EU:C:2006:703, Rn. 29).

  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

    Auszug aus EuGH, 19.11.2015 - C-632/13
    Der Gerichtshof habe die Rechtmäßigkeit einer solchen Wahlmöglichkeit im Urteil Gerritse (C-234/01, EU:C:2003:340) bestätigt.

    44 Eine unterschiedliche Behandlung von gebietsfremden und gebietsansässigen Steuerpflichtigen, nach der die Bruttoeinkünfte der Erstgenannten im Wege der Quellenbesteuerung einer endgültigen Besteuerung mit einem einheitlichen Steuersatz unterworfen werden, während die Nettoeinkünfte der Letztgenannten nach einem progressiven Steuertarif mit einem Grundfreibetrag besteuert werden, ist mit dem Unionsrecht vereinbar, sofern der einheitliche Steuersatz nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den Betroffenen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die den Grundfreibetrag übersteigenden Nettoeinkünfte ergeben würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Gerritse, C-234/01, EU:C:2003:340, Rn. 53 ff.).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-182/06

    Lakebrink und Peters-Lakebrink - Art. 39 EG - Einkommensteuer für Gebietsfremde -

    Auszug aus EuGH, 19.11.2015 - C-632/13
    35 Diese Argumentation gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für alle steuerlichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft des Gebietsfremden, die weder im Wohnstaat noch im Beschäftigungsstaat berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 34), und sinngemäß auch in einer Situation, bei der die steuerpflichtigen Einkünfte aus einem Ruhegehalt bestehen (Urteil Turpeinen, C-520/04, EU:C:2006:703, Rn. 29).
  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

    Auszug aus EuGH, 19.11.2015 - C-632/13
    30 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Diskriminierung nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. u. a. Urteile Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 30, und Gschwind, C-391/97, EU:C:1999:409, Rn. 21).
  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 19.11.2015 - C-632/13
    30 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Diskriminierung nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. u. a. Urteile Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 30, und Gschwind, C-391/97, EU:C:1999:409, Rn. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

    Zu diesem Punkt kann ich jedoch nicht abschließend Stellung nehmen, ohne auf das kürzlich ergangene Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) einzugehen, das am 19. November 2015 ohne Schlussanträge von einer Kammer mit drei Richtern erlassen wurde.

    Ich meine, aus dem Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) den Schluss ziehen zu können, dass das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof wahrscheinlich in der Besorgnis gelangt ist, gebietsfremden Steuerpflichtigen nicht zu erlauben, sich die "Rosinen herauszupicken", d. h. die günstigsten Elemente der beiden unterschiedlichen Besteuerungsregelungen für sich zu beanspruchen, dadurch bestimmt wurde, dass die für Gebietsfremde geltende Steuerregelung insgesamt günstiger war als die grundsätzlich nur für Gebietsansässige geltende Regelung.

    Jedenfalls meine ich nicht, dass die Feststellung des Gerichtshofs in den Rn. 43 und 49 des Urteils Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) ausreichen kann, um von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuweichen, die sich aus den Urteilen Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 49 bis 54) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62) ergibt.

    In dieser Hinsicht stimme ich nicht dem von der Kommission in der Sitzung dargelegten Argument zu, dass es in der Rechtssache, in der das Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) ergangen sei, nur um das Bestehen zweier unterschiedlicher Besteuerungsregelungen - einer für Gebietsansässige und einer für Gebietsfremde - gegangen sei, von denen jede mit dem Unionsrecht vereinbar gewesen sei, was hier nicht der Fall sei und die Unterscheidung, die in diesem Urteil vorgenommen worden sei, erkläre.

    Dabei wird außer Acht gelassen, dass der Gerichtshof im Urteil Wallentin (C-169/03, EU:C:2004:403) entschieden hat, dass die im Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) als insgesamt günstiger angesehene Regelung in Wirklichkeit diskriminierend ist.

    Den Schlussanträgen des Generalanwalts Mengozzi entnehme ich auch, dass der Gerichtshof in dieser Rechtssache ebenso wie in der Rechtssache, in der das Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) erging, mit einer Möglichkeit, für eine insgesamt "weniger günstige" Steuerregelung zu optieren, befasst war.

    16 - Vgl. Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Im vorliegenden Fall trägt die französische Regierung unter Berufung auf die Rn. 46 und 47 des Urteils vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765), vor, die Weigerung, den Abzug der Aufwendungen zuzulassen, sei als inhärenter Bestandteil der Quellensteuerregelung anzusehen, die darauf abziele, sowohl die Arbeit der Steuerverwaltung des Quellenmitgliedstaats zu vereinfachen als auch den gebietsfremden Steuerpflichtigen zu entlasten.

    Erstens betraf die Rechtssache, in der das Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765), ergangen ist - abgesehen davon, dass dieses Urteil von den Urteilen vom 18. März 2010, Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148), und vom 28. Februar 2013, Beker und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117), abwich, in denen die Tatsache, dass eine nationale Regelung gebietsfremden Steuerpflichtigen auf Antrag ein alternatives und mit dem Unionsrecht vereinbares Steuersystem bot, nicht als Rechtfertigung für eine Diskriminierung anerkannt wurde - einen ganz anderen Sachverhalt als den hier in Rede stehenden(25).

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765), ergangen ist, ging es um ein schwedisches Gesetz, das dazu diente, die im Urteil vom 1. Juli 2004, Wallentin (C-169/03, EU:C:2004:403), festgestellte Beschränkung zulasten gebietsfremder Steuerpflichtiger zu beseitigen, indem ihnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, entweder die für Gebietsansässige geschaffene normale Besteuerungsregelung oder die für Gebietsfremde bestimmte Quellensteuerregelung zu wählen.

    Darüber hinaus erscheinen mir die Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765), anfechtbar, da die Frage, ob eine Diskriminierung vorliegt, nicht vom Gesamtergebnis für den Steuerpflichtigen abhängt und "eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Gruppen von Steuerpflichtigen als Diskriminierung im Sinne des [AEU-]Vertrags angesehen werden [kann], wenn kein objektiver Unterschied zwischen den beiden Gruppen von Steuerpflichtigen besteht, der eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte"(28).

    Im Übrigen dürfte der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765), eingenommene Standpunkt vermutlich auf die Besorgnis zurückzuführen gewesen sein, einem gebietsfremden Steuerpflichtigen nicht zu gestatten, sich die "Rosinen herauszupicken", d. h. die günstigsten Elemente der beiden gesonderten Steuerregelungen für sich zu beanspruchen.

    25 Vgl. Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 37 bis 40).

    26 Vgl. Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 43).

    27 Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 49).

  • BFH, 11.10.2023 - I R 37/20

    Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht bei Bezug einer Sozialversicherungsrente und

    Zu dieser Regelung hat der EuGH entschieden, dass sich eine Person, die ihr komplettes Berufsleben in ihrem Herkunftsstaat (hier: Deutschland) verbracht hat und den Wohnsitz erst nach Eintritt in den Ruhestand in den jetzigen Wohnsitzstaat (hier: Norwegen) verlegt, nicht auf diese Vorschrift berufen kann (Urteil Turpeinen vom 09.11.2006 - C-520/04, EU:C:2006:703, Rz 13 ff.; bestätigt durch Urteile Hirvonen vom 19.11.2015 - C-632/13, EU:C:2015:765, Rz 21 sowie Kohll und Kohll-Schlesser vom 26.05.2016 - C-300/15, EU:C:2016:361, Rz 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

    24 Vgl. beispielsweise Urteile vom 12. April 1994, Halliburton Services (C-1/93, EU:C:1994:127, Rn. 15), und vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 29).

    30 Vgl. beispielsweise Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 26), vom 20. Januar 2011, Kommission/Griechenland (C-155/09, EU:C:2011:22, Rn. 46), vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 28), und vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (Transparenz von Vereinigungen) (C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 62).

    59 Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Sodann hat er im Urteil Hirvonen(24) im Wesentlichen entschieden, dass die Besteuerung der Bruttoeinkünfte einer beschränkt steuerpflichtigen Person mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn sie letztlich nicht höher ausfällt als eine Besteuerung der Nettoeinkünfte zu dem für unbeschränkt steuerpflichtige Personen geltenden Steuersatz(25).

    24 Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 44 und 48).

  • VGH Bayern, 22.12.2015 - 11 B 15.1350

    Nutzungsuntersagung eines nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugs

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine Diskriminierung nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (EuGH, U.v. 19.11.2015 - C-632/13 -Hirvonen - EWS 2015, 351 = juris Rn. 30).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.2020 - 2 K 380/19

    Fiktiv unbeschränkte Steuerpflicht: Konkrete oder abstrakte Auslegung der Passage

    Zu Art. 45 AEUV hat der EuGH jedoch in dem von dem Kläger angegebenen Urteil entschieden, dass sich eine Person, welche ihr komplettes Berufsleben in ihrem Herkunftsstaat (im hiesigen Streitfall: Deutschland) verbracht hat und den Wohnsitz erst nach Eintritt in den Ruhestand in den jetzigen Wohnsitzstaat (im hiesigen Streitfall: Norwegen) verlegt, nicht auf diese Vorschrift berufen kann (EuGH, Urt. v. 09.11.2006 - C-520/04, Rdn. 13 ff.; bestätigt durch Urt. v. 19.11.2015 - C-632/13 "Hirvonen", Rdn. 21 sowie Urt. v. 26.05.2016 - C-300/15 "Kohll und Kohll-Schlesser", Rdn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016 - C-122/15

    C - Steuerrecht - Nationales Einkommensteuerrecht - Art. 21 Abs. 1 der Charta der

    23 - Siehe nur Urteile Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 21), Manninen (C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 19) und Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate

    33 Vgl. beispielsweise Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 26 bis 29), vom 20. Januar 2011, Kommission/Griechenland (C-155/09, EU:C:2011:22, Rn. 46), vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 28), und vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (Transparenz der Finanzierung von Vereinigungen) (C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-18/15

    Brisal - Steuerrecht - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) - Nationale

    30 - Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 44 und 48); vgl. in diesem Sinne ebenfalls Urteil Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 48 und 59), das allerdings auf Vorlagefragen hin erging, die sich explizit mit einem Vergleich der effektiven steuerlichen Belastung befassten.
  • EuGH, 18.03.2021 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-49/19

    Kommission/ Portugal (Financement des obligations de service universel) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2016 - C-300/15

    Kohll und Kohll-Schlesser - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung -

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