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   BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 38/15   

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https://dejure.org/2016,5406
BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 38/15 (https://dejure.org/2016,5406)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2016 - VIII ZR 38/15 (https://dejure.org/2016,5406)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 38/15 (https://dejure.org/2016,5406)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 377 Abs 1 HGB, § 438 Abs 1 Nr 2 Buchst b BGB, § 438 Abs 1 Nr 3 BGB
    Handelsgeschäft: Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers; Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf einen bestimmten Verjährungstatbestand

  • IWW

    § 651 Satz 1, § ... 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 438 Abs. 2 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB, § 209 BGB, § 212 BGB, § 439 BGB, § 377 Abs. 2, 3, § 381 Abs. 2 HGB, § 343 Abs. 1 HGB, § 377 Abs. 1 HGB, § 377 Abs. 3 HGB, §§ 651, 434 Abs. 1, § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 3, §§ 281, 249 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 4 BGB, § 377 HGB, § 167 ZPO, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 377 Abs. 1, 3 HGB, §§ 343, 344 HGB, § 381 Abs. 2 BGB, § 561 ZPO, § 242 BGB, § 651 Satz 3, § 645 BGB, 437 Nr. 3, § 438 Nr. 3 BGB, § 203 BGB, § 212 Abs. 1 BGB, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs. 1 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB, § 638 Abs. 1 BGB, § 214 Abs. 1 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BGB, § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, §§ 439, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 475 Abs. 1 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit eines Käufers im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts; Abwägung der Interessen des Verkäufers und des Käufers; Darlegungs- und Beweislast des sich auf den Eintritt der Verjährung als ...

  • Betriebs-Berater

    Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit eines Käufers im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts

  • rabüro.de

    Zu den Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit eines Käufers im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts

  • rewis.io

    Handelsgeschäft: Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers; Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf einen bestimmten Verjährungstatbestand

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 438; HGB § 377 Abs. 1
    Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers beim Handelskauf und Beweislast für die Abgrenzung der Verjährungstatbestände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung der Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit eines Käufers im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts; Abwägung der Interessen des Verkäufers und des Käufers; Darlegungs- und Beweislast des sich auf den Eintritt der Verjährung als ...

  • rechtsportal.de

    Ermittlung der Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit eines Käufers im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts; Abwägung der Interessen des Verkäufers und des Käufers; Darlegungs- und Beweislast des sich auf den Eintritt der Verjährung als ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beiderseitiges Handelsgeschäft: Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Darlegungs- und Beweislast des Schuldners für Verjährung auch bei verschiedenen Verjährungsfristen für Mängelansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bei einem Handelsgeschäft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bei einem Handelsgeschäft

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Die Untersuchungspflicht des Käufers bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was ist unter "Bauwerk" i.S.d. kauf- und werkvertragsrechtlichen Verjährungsvorschriften zu verstehen?

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn das Gesetz für einen bestimmten Anspruch verschiedene Verjährungsfristen vorsieht

Besprechungen u.ä. (5)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Obliegenheiten und Verjährungsfristen bei beiderseitigen Handelsgeschäften

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Die Anforderungen an die Rügeobliegenheit des § 377 HGB ergeben sich aus einer Interessenabwägung

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des anzuwendenden Verjährungstatbestands

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Anforderungen bestehen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit? (IBR 2016, 312)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Verkäufer muss beweisen, dass keine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist! (IBR 2016, 313)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2645
  • ZIP 2016, 722
  • MDR 2016, 534
  • VersR 2018, 363
  • WM 2016, 1899
  • BB 2016, 1294
  • BB 2016, 833
  • BauR 2016, 1157
  • ZfBR 2016, 564
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 14.10.1970 - VIII ZR 156/68

    Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Rüge bei einem Handelsgeschäft -

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 38/15
    Andererseits dürfen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden (Bestätigung der Senatsurteile vom 14. Oktober 1970, VIII ZR 156/68, WM 1970, 1400 unter 3; vom 16. März 1977, VIII ZR 194/75, NJW 1977, 1150 unter II 2 b; vergleiche auch Senatsurteil vom 24. Januar 1990, VIII ZR 22/89, BGHZ 110, 130, 138).

    Welche Anforderungen an die Art und Weise der Untersuchung zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein festlegen (Senatsurteile vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68, WM 1970, 1400 unter 3; vom 16. März 1977 - VIII ZR 194/75, NJW 1977, 1150 unter II 2 b).

    Es ist vielmehr darauf abzustellen, welche in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden Maßnahmen einem ordentlichen Kaufmann im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte zugemutet werden können (Senatsurteil vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68, aaO).

    Dabei kommt es auf die objektive Sachlage und auf die allgemeine Verkehrsanschauung an, wie sie sich hinsichtlich eines Betriebs vergleichbarer Art herausgebildet hat (Senatsurteil vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68, aaO).

    Die Anforderungen an eine Untersuchung sind letztlich durch eine Interessenabwägung zu ermitteln (BGH, Urteile vom 20. April 1977 - VIII ZR 141/75, WM 1977, 821 unter II 3 c; vom 17. September 2002 - X ZR 248/00, BGHReport 2003, 285 unter II 1 b), die in erster Linie dem Tatrichter obliegt (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68, aaO).

    Er soll, was auch dem allgemeinen Interesse an einer raschen Abwicklung der Geschäfte im Handelsverkehr entspricht, nach Möglichkeit davor geschützt werden, sich längere Zeit nach der Lieferung oder nach der Abnahme der Sache etwaigen, dann nur schwer feststellbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sehen (Senatsurteile vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68, aaO; vom 16. März 1977 - VIII ZR 194/75, aaO; vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 22/89, BGHZ 110, 130, 138).

    Ein schutzwürdiges Interesse des Verkäufers an einer alsbaldigen Untersuchung durch den Käufer kann dann besonders groß sein, wenn er bei bestimmungsgemäßer Weiterverarbeitung der Kaufsache zu wertvollen Objekten mit hohen Mangelfolgeschäden rechnen muss und nur der Käufer das Ausmaß der drohenden Schäden übersehen kann (Senatsurteil vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68, aaO).

    Andererseits dürfen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen Verkäufer/Werklieferanten und Käufer die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden (Senatsurteile vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68, aaO; vom 16. März 1977 - VIII ZR 194/75, aaO).

    Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand, die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen (Senatsurteile vom 20. April 1977 - VIII ZR 141/75, aaO; vom 16. März 1977 - VIII ZR 194/75, aaO; vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68, aaO).

    Dem Käufer aus früheren Lieferungen bekannte Schwachstellen der Ware müssen eher geprüft werden als das Vorliegen von Eigenschaften, die bislang nie gefehlt haben (BGH, Urteile vom 17. September 2002 - X ZR 248/00, aaO; vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68, aaO).

  • BGH, 20.05.2003 - X ZR 57/02

    Begriff der Arbeiten bei Bauwerken

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 38/15
    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Gesetz für einen bestimmten Anspruch je nach Fallgestaltung verschieden lange Verjährungsfristen vorsieht (im Anschluss an BGH, Urteile vom 19. Januar 2006, III ZR 105/05, BGHZ 166, 29, 33 ff. und vom 20. Mai 2003, X ZR 57/02, NJW-RR 2003, 1320 unter 2 b mwN).

    Daher ist der Schuldner, der sich auf den Eintritt der Verjährung als rechtsvernichtenden Umstand beruft, darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Verjährungsvorschrift vorliegen (BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - X ZR 57/02, NJW-RR 2003, 1320 unter 2 b mwN; vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05, BGHZ 166, 29 Rn. 13 ff.).

    (1) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Gesetz für einen bestimmten Anspruch je nach Fallgestaltung verschieden lange Verjährungsfristen vorsieht (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 57/02, aaO [zur Beweislast bei § 638 Abs. 1 BGB aF]).

    Dementsprechend hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass zugunsten eines Unternehmers, der sich auf eine kürzere der in § 638 Abs. 1 BGB aF alternativ geregelten Verjährungsfristen (sechs Monate; bei Arbeiten an einem Grundstück ein Jahr; bei Bauwerken fünf Jahre) beruft, ein früherer Ablauf der Verjährungsfrist nur dann anzunehmen ist, wenn auszuschließen ist, dass das vom Unternehmer zu erstellende Werk der Herstellung eines Bauwerks diente (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 57/02, aaO).

    Der Ausdruck "Bauwerk" beschreibt dabei nach der Auslegung, die er durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 638 Abs. 1 BGB aF erfahren hat, nicht nur die Ausführung des Baus als Ganzem, sondern auch die Herstellung der einzelnen Bauteile und Bauglieder, und zwar unabhängig davon, ob sie äußerlich als hervortretende, körperlich abgesetzte Teile in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 57/02, aaO unter 2 a mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - VII ZR 287/95, NJW-RR 1998, 89 unter II).

    Daraus folgt, dass eine Kaufsache aus verschiedenen Gründen als "für ein Bauwerk verwendet" angesehen werden kann, nämlich dann, wenn sie selbst als Bauwerk einzustufen ist, oder wenn sie Bauteil oder Bauglied einer Sache ist, die ihrerseits die Kriterien eines Bauwerks erfüllt, und schließlich, wenn die Sache, deren Teil oder Glied die Kaufsache ist, zwar selbst kein Bauwerk ist, jedoch ihrerseits Bauteil oder Bauglied eines Bauwerks ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 57/02, aaO mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - VII ZR 287/95, aaO).

  • BGH, 16.03.1977 - VIII ZR 194/75

    Umfang der kaufmännsichen Rügeobliegenheit - Anwendbarkeit der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 38/15
    Andererseits dürfen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden (Bestätigung der Senatsurteile vom 14. Oktober 1970, VIII ZR 156/68, WM 1970, 1400 unter 3; vom 16. März 1977, VIII ZR 194/75, NJW 1977, 1150 unter II 2 b; vergleiche auch Senatsurteil vom 24. Januar 1990, VIII ZR 22/89, BGHZ 110, 130, 138).

    Welche Anforderungen an die Art und Weise der Untersuchung zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein festlegen (Senatsurteile vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68, WM 1970, 1400 unter 3; vom 16. März 1977 - VIII ZR 194/75, NJW 1977, 1150 unter II 2 b).

    Er soll, was auch dem allgemeinen Interesse an einer raschen Abwicklung der Geschäfte im Handelsverkehr entspricht, nach Möglichkeit davor geschützt werden, sich längere Zeit nach der Lieferung oder nach der Abnahme der Sache etwaigen, dann nur schwer feststellbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sehen (Senatsurteile vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68, aaO; vom 16. März 1977 - VIII ZR 194/75, aaO; vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 22/89, BGHZ 110, 130, 138).

    Andererseits dürfen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen Verkäufer/Werklieferanten und Käufer die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden (Senatsurteile vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68, aaO; vom 16. März 1977 - VIII ZR 194/75, aaO).

    Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand, die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen (Senatsurteile vom 20. April 1977 - VIII ZR 141/75, aaO; vom 16. März 1977 - VIII ZR 194/75, aaO; vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68, aaO).

  • BGH, 17.09.2002 - X ZR 248/00

    Anforderungen an die Untersuchung gelieferter Ware

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 38/15
    Die Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit eines Käufers im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts sind letztlich durch eine Abwägung der Interessen des Verkäufers und des Käufers zu ermitteln (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17. September 2002, X ZR 248/00, BGHReport 2003, 285 unter II 1 b).

    Die Anforderungen an eine Untersuchung sind letztlich durch eine Interessenabwägung zu ermitteln (BGH, Urteile vom 20. April 1977 - VIII ZR 141/75, WM 1977, 821 unter II 3 c; vom 17. September 2002 - X ZR 248/00, BGHReport 2003, 285 unter II 1 b), die in erster Linie dem Tatrichter obliegt (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68, aaO).

    c) Ob im Einzelfall verschärfte Untersuchungsanforderungen zum Tragen kommen, hängt von der Natur der Ware, von den Branchengepflogenheiten sowie von dem Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen und von etwaigen Auffälligkeiten der gelieferten Ware oder früheren, nach wie vor als Verdacht fortwirkenden Mangelfällen ab (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2002 - X ZR 248/00, aaO).

    Dem Käufer aus früheren Lieferungen bekannte Schwachstellen der Ware müssen eher geprüft werden als das Vorliegen von Eigenschaften, die bislang nie gefehlt haben (BGH, Urteile vom 17. September 2002 - X ZR 248/00, aaO; vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68, aaO).

  • BGH, 29.02.2012 - VIII ZR 155/11

    Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietwohnung

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 38/15
    Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 16 mwN).

    Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Beklagten zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die erhobene Verjährungseinrede (§ 214 Abs. 1 BGB) vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, aaO mwN).

    Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es, sofern ein Beweisantritt erfolgt ist, Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (Senatsurteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, aaO mwN).

  • BGH, 20.04.1977 - VIII ZR 141/75

    Umfang der kaufmännischen Rügeobliegenheit - Anforderungen an die Verpflichtung

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 38/15
    Die Anforderungen an eine Untersuchung sind letztlich durch eine Interessenabwägung zu ermitteln (BGH, Urteile vom 20. April 1977 - VIII ZR 141/75, WM 1977, 821 unter II 3 c; vom 17. September 2002 - X ZR 248/00, BGHReport 2003, 285 unter II 1 b), die in erster Linie dem Tatrichter obliegt (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68, aaO).

    Denn ansonsten könnte der Verkäufer, aus dessen Einflussbereich der Mangel kommt, in die Lage versetzt werden, das aus seinen eigenen fehlerhaften Leistungen herrührende Risiko auf dem Wege über die Mängelrüge auf den Käufer abzuwälzen (Senatsurteil vom 20. April 1977 - VIII ZR 141/75, aaO unter II 3 a).

    Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand, die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen (Senatsurteile vom 20. April 1977 - VIII ZR 141/75, aaO; vom 16. März 1977 - VIII ZR 194/75, aaO; vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68, aaO).

  • BGH, 15.05.1997 - VII ZR 287/95

    Verjährungsbeginn bei einer in ein Bauwerk integrierten technischen Anlage

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 38/15
    Der Ausdruck "Bauwerk" beschreibt dabei nach der Auslegung, die er durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 638 Abs. 1 BGB aF erfahren hat, nicht nur die Ausführung des Baus als Ganzem, sondern auch die Herstellung der einzelnen Bauteile und Bauglieder, und zwar unabhängig davon, ob sie äußerlich als hervortretende, körperlich abgesetzte Teile in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 57/02, aaO unter 2 a mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - VII ZR 287/95, NJW-RR 1998, 89 unter II).

    Daraus folgt, dass eine Kaufsache aus verschiedenen Gründen als "für ein Bauwerk verwendet" angesehen werden kann, nämlich dann, wenn sie selbst als Bauwerk einzustufen ist, oder wenn sie Bauteil oder Bauglied einer Sache ist, die ihrerseits die Kriterien eines Bauwerks erfüllt, und schließlich, wenn die Sache, deren Teil oder Glied die Kaufsache ist, zwar selbst kein Bauwerk ist, jedoch ihrerseits Bauteil oder Bauglied eines Bauwerks ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 57/02, aaO mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - VII ZR 287/95, aaO).

  • BGH, 09.10.2013 - VIII ZR 318/12

    Zur Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 38/15
    (1) Nach der Gesetzesbegründung zu § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB kann hinsichtlich der Frage, ob die Kaufsache "für ein Bauwerk" verwendet worden ist, auf die zu § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB aF (jetzt § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845 Rn. 19).

    Von der Vorschrift erfasst sind nicht nur Neuerrichtungen von Bauwerken, sondern auch Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem errichteten Gebäude, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (BT-Drucks. 14/6040, S. 227; Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 318/12, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 182/10, NJW 2013, 601 Rn. 17 f.).

  • BGH, 19.01.2006 - III ZR 105/05

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen ein

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 38/15
    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Gesetz für einen bestimmten Anspruch je nach Fallgestaltung verschieden lange Verjährungsfristen vorsieht (im Anschluss an BGH, Urteile vom 19. Januar 2006, III ZR 105/05, BGHZ 166, 29, 33 ff. und vom 20. Mai 2003, X ZR 57/02, NJW-RR 2003, 1320 unter 2 b mwN).

    Daher ist der Schuldner, der sich auf den Eintritt der Verjährung als rechtsvernichtenden Umstand beruft, darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Verjährungsvorschrift vorliegen (BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - X ZR 57/02, NJW-RR 2003, 1320 unter 2 b mwN; vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05, BGHZ 166, 29 Rn. 13 ff.).

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 22/89

    Rügeobleigenheit bei Lieferung von Hardware und Anwenderprogrammen;

    Auszug aus BGH, 24.02.2016 - VIII ZR 38/15
    Andererseits dürfen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden (Bestätigung der Senatsurteile vom 14. Oktober 1970, VIII ZR 156/68, WM 1970, 1400 unter 3; vom 16. März 1977, VIII ZR 194/75, NJW 1977, 1150 unter II 2 b; vergleiche auch Senatsurteil vom 24. Januar 1990, VIII ZR 22/89, BGHZ 110, 130, 138).

    Er soll, was auch dem allgemeinen Interesse an einer raschen Abwicklung der Geschäfte im Handelsverkehr entspricht, nach Möglichkeit davor geschützt werden, sich längere Zeit nach der Lieferung oder nach der Abnahme der Sache etwaigen, dann nur schwer feststellbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sehen (Senatsurteile vom 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68, aaO; vom 16. März 1977 - VIII ZR 194/75, aaO; vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 22/89, BGHZ 110, 130, 138).

  • BGH, 20.12.2012 - VII ZR 182/10

    Werkvertrag: Erneuerung eines Trainingsplatzes und Untersuchungen von Proben der

  • BGH, 11.05.2010 - VIII ZR 212/07

    Internationaler Warenkaufvertrag: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

  • BGH, 17.01.2007 - VIII ZR 135/04

    Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs

  • BGH, 14.07.1993 - VIII ZR 147/92

    Untersuchungs- und Rügepflicht bei Werklieferung von Software

  • BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05

    Begriff des Werkmangels; Haftung des Unternehmers bei unzureichender

  • BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 246/16

    Handelskauf: Umfang der Untersuchungsobliegenheit; Anforderungen an die

    Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand, die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Februar 2016, VIII ZR 38/15, WM 2016, 1899 Rn. 20 ff. mwN).

    Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand, die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen (zum Ganzen Senatsurteil vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 38/15, WM 2016, 1899 Rn. 20 ff. mwN).

  • BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 190/19

    Zum sog. Dieselskandal: Ersatzlieferung eines erheblich höherwertigen

    Nach dem allgemeinen Grundsatz, wonach rechtsvernichtende Einwendungen von der Partei darzulegen sind, die sich hierauf beruft (vgl. nur Senatsurteil vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 38/15, NJW 2016, 2645 Rn. 40 mwN), ist der Verkäufer grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Unverhältnismäßigkeitseinrede des § 439 Abs. 3 BGB aF (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 439 Rn. 128; MünchKommBGB/Westermann, 8. Aufl., § 439 Rn. 35; Becker in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 4. Aufl., § 439 BGB Rn. 2).
  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 191/19

    Verbrauchsgüterkauf: Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch eine natürliche Person

    Von der Vorschrift erfasst sind nicht nur Neuerrichtungen von Bauwerken, sondern auch Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem errichteten Gebäude, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (BGH, Urteile vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 38/15, NJW 2016, 2645 Rn. 44; vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845 Rn. 19; vgl. auch BT-Drucks. aaO).

    Daraus folgt, dass eine Kaufsache aus verschiedenen Gründen als "für ein Bauwerk verwendet" angesehen werden kann, nämlich dann, wenn sie selbst als Bauwerk einzustufen ist, oder wenn sie Bauteil oder Bauglied einer Sache ist, die ihrerseits die Kriterien eines Bauwerks erfüllt, und schließlich, wenn die Sache, deren Teil oder Glied die Kaufsache ist, zwar selbst kein Bauwerk ist, jedoch ihrerseits Bauteil oder Bauglied eines Bauwerks (Senatsurteil vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 38/15, NJW 2016, 2645 Rn. 45 mwN).

    Damit hat sich der Gesetzgeber bezüglich der üblichen Verwendungsweise für eine objektive Betrachtungsweise entschieden (Senatsurteil vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 38/15, NJW 2016, 2645 Rn. 45 ff.), die nicht davon abhängt, ob im Einzelfall ein Sachmangel gegeben ist.

  • OLG Karlsruhe, 19.07.2016 - 12 U 31/16

    Gewährleistung beim Handelskauf: Anforderungen an die Untersuchungs- und

    Im Fall einer erkannten und genehmigten Falschlieferung besteht für den Käufer Anlass, im Rahmen des § 377 HGB besonders sorgfältig zu untersuchen, ob die gelieferte Ware in den vertragswesentlichen Eigenschaften der bestellten entspricht (Fortführung BGH ZIP 2016, 722).

    Ein schutzwürdiges Interesse des Verkäufers an einer alsbaldigen Untersuchung durch den Käufer kann dann besonders groß sein, wenn er bei bestimmungsgemäßer Weiterverarbeitung der Kaufsache zu wertvollen Objekten mit hohen Mangelfolgeschäden rechnen muss und nur der Käufer das Ausmaß der drohenden Schäden übersehen kann (BGH ZIP 2016, 722 Rn. 20 f. mwN.).

  • LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 34/19

    Rückabwicklung des Kaufvertrages bei temperaturabhängiger Steuerung der

    Dabei ist es für die Schlüssigkeit und Erheblichkeit eines Sachvortrags unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 38/15, NJW 2016, 2645 Rn. 52).
  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 383/20

    Dieselabgasskandal: Verzicht des Verkäufers auf Verspätungseinwand gegenüber

    Rechtsfolge einer verspäteten Mängelanzeige ist die gesetzliche Fiktion, dass die Ware trotz des ihr anhaftenden Sachmangels als vertragsgerecht anzusehen ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 1979 - III ZR 115/78, NJW 1980, 782 unter I 3 c; vom 16. September 1987 - VIII ZR 334/86, BGHZ 101, 337, 348; siehe zur Genehmigungsfiktion auch Senatsurteile vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 38/15, NJW 2016, 2645 Rn. 33; vom 5. Dezember 2012 - VIII ZR 74/12, NJW 2013, 1299 Rn. 33).
  • OLG Bremen, 17.03.2023 - 2 U 32/20

    Anforderungen an den Umfang der Untersuchung von Waren eines Handelskaufs;

    Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand, die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 38/15 - , Rn. 20 ff., juris, Urteil vom 06. Dezember 2017 - VIII ZR 246/16 -, BGHZ 217, 72, Rn. 25, juris).

    übersehen kann (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 38/15 -, Rn. 21, juris).

  • BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 245/16

    Kaufvertrag über eine Futtermittellieferung: Verschuldensunabhängige

    Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand, die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen (zum Ganzen Senatsurteil vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 38/15, WM 2016, 1899 Rn. 20 ff. mwN).
  • OLG Dresden, 12.05.2016 - 8 U 438/15

    Mängelbeseitigungsaufwand über fünf Prozent: Erwerber kann zurücktreten!

    Das bedeutet, dass Gewährleistungsansprüche wegen der Herstellung einer Sache aus verschiedenen Gründen der fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegen können, nämlich auch dann, wenn sie Bauteil oder Bauglied einer Sache ist, die ihrerseits die Kriterien eines Bauwerks erfüllt (BGH, Urteil vom 20.5.2003 - X ZR 57/02 , Rn. 8; Urteil vom 24.2.2016 - VIII ZR 38/15, Rn 45, ).

    Dafür, dass vorliegend insgesamt oder teilweise eine kürzere als die fünfjährige Verjährungsfrist gilt, ist nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 24.2.2016 - VIII ZR 38/15, Rn 43, ).

  • OLG Dresden, 12.05.2016 - 8 U 451/15

    Mängelbeseitigungskosten von 6,83% des Kaufpreises: Erwerber kann zurücktreten!

    Das bedeutet, dass Gewährleistungsansprüche wegen der Herstellung einer Sache aus verschiedenen Gründen der fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegen können, nämlich auch dann, wenn sie Bauteil oder Bauglied einer Sache ist, die ihrerseits die Kriterien eines Bauwerks erfüllt (BGH, Urteil vom 20.5.2003 - X ZR 57/02 , Rn. 8; Urteil vom 24.2.2016 - VIII ZR 38/15, Rn 45).

    Dafür, dass vorliegend insgesamt oder teilweise eine kürzere als die fünfjährige Verjährungsfrist gilt, ist nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 24.2.2016 - VIII ZR 38/15).

  • OLG München, 15.02.2018 - 17 U 116/18

    Verjährung von Mängelansprüchen bei Lieferung und Einbau einer Einbauküche

  • LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 28/19

    Abgasskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag eines von Rückruf des

  • LG Siegen, 02.05.2019 - 7 O 12/13

    Offener Mangel; Stahlgüte; Stichprobe

  • BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 2/17

    Ansprüche eines Futtermittelwerkbetreibers gegenüber einem Insolvenzverwalter auf

  • BAG, 28.04.2021 - 10 AZR 404/18

    Baugewerbe - Betrieb der Werkstatt für einen angeschlossenen Baubetrieb

  • LG Nürnberg-Fürth, 04.06.2019 - 6 O 7787/18

    Mangelbeseitigungskosten als Schadensersatzanspruch

  • OLG Hamm, 26.01.2023 - 2 U 49/21

    Lebensmittelproduzenten treffen ohne Anlass keine gesteigerten Prüfpflichten

  • OLG München, 25.10.2023 - 7 U 1224/21

    Rückabwicklung eines Oldtimer-Kaufvertrages nach UN-Kaufrecht

  • OLG München, 16.03.2020 - 7 U 5611/19

    Rügeobliegenheit des Kaufmanns beim Erwerb eines Neufahrzeuges

  • VG Münster, 07.07.2016 - 4 K 1085/12

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage wegen einer

  • OLG Koblenz, 07.07.2016 - 2 U 504/15

    Anforderungen an die Wahrnehmung der Rügepflicht beim Handelskauf bei

  • OLG Jena, 18.01.2022 - 1 U 763/21

    Lieferung und Inbetriebnahme eines BHKW: Kauf- oder Werkvertrag?

  • LG Nürnberg-Fürth, 08.07.2019 - 6 O 7787/18

    Mangelbeseitigungskosten bei Parkettbodenbeschädigung durch mangelhaften

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