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   BGH, 15.06.2016 - XII ZB 581/15   

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BGH, 15.06.2016 - XII ZB 581/15 (https://dejure.org/2016,20202)
BGH, Entscheidung vom 15.06.2016 - XII ZB 581/15 (https://dejure.org/2016,20202)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 (https://dejure.org/2016,20202)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 278 Abs 1 S 1 FamFG, § 278 Abs 1 S 2 FamFG
    Betreuungssache: Zulässigkeit der Anhörung des Betroffenen durch beauftragtes Mitglied der Beschwerdekammer; Anforderungen an die Feststellungen zur Frage der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht

  • IWW

    § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, § ... 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 1896 Abs. 1a BGB, § 26 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 30 FamFG, §§ 361, 375 ZPO, § 68 Abs. 4 FamFG, § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG, § 1896 Abs. 1 BGB, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG, § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Anhörung eines Betroffenen durch die gesamte Beschwerdkammer im Betreuungsverfahren; Beauftragung eines Kammermitglieds mit der Anhörung des Betroffenen; Erforderliche Feststellungen bzgl. der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bei der Erteilung einer ...

  • rewis.io

    Betreuungssache: Zulässigkeit der Anhörung des Betroffenen durch beauftragtes Mitglied der Beschwerdekammer; Anforderungen an die Feststellungen zur Frage der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit der Anhörung eines Betroffenen durch die gesamte Beschwerdkammer im Betreuungsverfahren; Beauftragung eines Kammermitglieds mit der Anhörung des Betroffenen; Erforderliche Feststellungen bzgl. der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bei der Erteilung einer ...

  • rechtsportal.de

    Notwendigkeit der Anhörung eines Betroffenen durch die gesamte Beschwerdkammer im Betreuungsverfahren; Beauftragung eines Kammermitglieds mit der Anhörung des Betroffenen; Erforderliche Feststellungen bzgl. der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bei der Erteilung einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Betreuungssache: Zulässigkeit der Anhörung des Betroffenen durch beauftragtes Mitglied der Beschwerdekammer; Anforderungen an die Feststellungen zur Frage der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die verweigerte Zusammenarbeit mit dem Betreuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsorgevollmacht - und die Frage der bereits bestehenden Geschäftsunfähigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuungsverfahren - und die Anhörung durch die Beschwerdekammer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuungsverfahren - und die Auswahl des Gutachterws

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anhörungen im Betreuungsverfahren - volle Kammerbesetzung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Gesamte Kammer muss Betroffenen anhören

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2745
  • MDR 2016, 1351
  • FGPrax 2016, 224
  • FamRZ 2016, 1446
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.11.2011 - XII ZB 286/11

    Betreuungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an das einzuholende

    Auszug aus BGH, 15.06.2016 - XII ZB 581/15
    Die Beschwerdekammer kann im Betreuungsverfahren dann nicht eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen, wenn es wegen der Besonderheiten des Falles für die Entscheidung darauf ankommt, dass sich die gesamte Kammer einen eigenen Eindruck von dem Betroffenen verschafft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. November 2011, XII ZB 286/11, FamRZ 2012, 104).

    Wenn das Beschwerdegericht der Anhörung des Betroffenen im Hinblick auf die noch durchzuführenden Ermittlungen ein besonderes Gewicht beimisst, wie es hier offensichtlich der Fall gewesen ist, dann muss es diese auch in der vollen Kammerbesetzung vornehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 26 ff. mwN).

    Die Anhörung des Betroffenen, die sowohl der Einräumung rechtlichen Gehörs als auch der Sachverhaltsermittlung dient, stellt keine Form der Beweisaufnahme im Sinne der zivilprozessualen Vorschriften dar, so dass der Verweis in § 30 FamFG auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung - etwa auf §§ 361, 375 ZPO - nicht einschlägig ist (Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 26 f. mwN).

    Daher kommt auch eine Anhörung durch den beauftragten Richter in Betracht (Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 28 f. mwN).

    Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anhörung durch den beauftragten Richter nur in ihrem objektiven Ertrag und als dessen persönlicher Eindruck verwertet werden darf (Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 30 f. mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11 - FamRZ 2013, 1726 Rn. 40 für die förmliche Beweisaufnahme im Unterbringungsverfahren).

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 425/14

    Erforderlichkeit einer Betreuung trotz erteilter Vorsorgevollmacht: Feststellung

    Auszug aus BGH, 15.06.2016 - XII ZB 581/15
    aa) Zwar geht das Landgericht dem Grundsatz nach zutreffend davon aus, dass ein bloßer Verdacht nicht genügt, um die Vermutung der Wirksamkeit einer vorliegenden Vollmachtsurkunde zu erschüttern, und die Bevollmächtigung daher als wirksam zu behandeln ist, wenn die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden kann (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701 Rn. 11).

    bb) Nach § 26 FamFG muss der Tatrichter aber die erforderlichen Ermittlungen durchführen, deren es zur Beurteilung der Geschäftsfähigkeit der die Vorsorgevollmacht erteilenden Betroffenen bedarf, diese Frage also ausermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701 Rn. 12).

  • BGH, 27.04.2016 - XII ZB 7/16

    Betreuungssache: Voraussetzungen einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 15.06.2016 - XII ZB 581/15
    Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen Dritter abzugrenzen (Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 7/16 - juris Rn. 10 f.).
  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 381/15

    Betreuungssache: Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers

    Auszug aus BGH, 15.06.2016 - XII ZB 581/15
    Ergibt sich diese Qualifikation - wie bei der in den Vorinstanzen tätigen Sachverständigen - nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 381/15 - FamRZ 2016, 456 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 28.01.2015 - XII ZB 520/14

    Betreuung: Aufhebung wegen "Unbetreubarkeit" des Betroffenen

    Auszug aus BGH, 15.06.2016 - XII ZB 581/15
    Die Voraussetzungen einer sog. Unbetreubarkeit (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 11 ff.) hat das Landgericht nicht festgestellt.
  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 15/13

    Abstammungssache: Verfahrenskostentragung bei positiver Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus BGH, 15.06.2016 - XII ZB 581/15
    Ob es bei dieser Sachlage tatsächlich billigem Ermessen im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG entspricht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 - FamRZ 2014, 744 Rn. 11 ff.), der Beteiligten zu 1 die Kosten teilweise aufzuerlegen, bedarf einer eingehenden Überprüfung.
  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 519/13

    Betreuerbestellungsverfahren: Statthaftes Rechtsmittel gegen die ablehnende

    Auszug aus BGH, 15.06.2016 - XII ZB 581/15
    Das Rechtsbeschwerdegericht hat jedoch unter anderem nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, ferner, ob es von zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 14.08.2013 - XII ZB 614/11

    Unterbringungssache: Kompetenz des Betreuers zur Einwilligung in die

    Auszug aus BGH, 15.06.2016 - XII ZB 581/15
    Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anhörung durch den beauftragten Richter nur in ihrem objektiven Ertrag und als dessen persönlicher Eindruck verwertet werden darf (Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 30 f. mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11 - FamRZ 2013, 1726 Rn. 40 für die förmliche Beweisaufnahme im Unterbringungsverfahren).
  • BGH, 02.12.2015 - XII ZB 227/12

    Beschwerdeverfahren gegen eine Verlängerung einer bestehenden Betreuung:

    Auszug aus BGH, 15.06.2016 - XII ZB 581/15
    Dies folgt schon daraus, dass es das Ergänzungsgutachten eingeholt und damit eine neue Tatsachengrundlage geschaffen hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 227/12 - FamRZ 2016, 300 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 370/14

    Betreuungsverfahren: Entbehrlichkeit der Einholung eines

    Auszug aus BGH, 15.06.2016 - XII ZB 581/15
    Insbesondere ist sie gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, obwohl dieses vorliegend die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 370/14 - FamRZ 2015, 844 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 02.08.2017 - XII ZB 502/16

    Betreuungsverfahren zur Einrichtung einer Kontrollbetreuung: Geschäftsfähigkeit

    Anders als bei der Feststellung eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1 Buchst a BGB muss sich die Geschäftsfähigkeit und damit die für sie erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht auf die Betreuung, sondern auf die vorzunehmenden Rechtshandlungen - hier den Widerruf und die Vollmachterteilung - beziehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016,   XII ZB 581/15, FamRZ 2016, 1446).

    Anders als bei der Feststellung eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1a BGB muss sich die Geschäftsfähigkeit und damit die für sie erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht auf die Betreuung, sondern auf die vorzunehmenden Rechtshandlungen - hier den Widerruf und die anschließende Vollmachterteilung - beziehen (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446 Rn. 24).

  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 72/18

    Unterbringungssache: Beauftragung eines Mitglieds der Beschwerdekammer mit der

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Unterbringungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017, XII ZB 358/16, FamRZ 2017, 996 und vom 15. Juni 2016, XII ZB 581/15, FamRZ 2016, 1446).

    Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anhörung durch den beauftragten Richter nur in ihrem objektiven Ertrag und als dessen persönlicher Eindruck verwertet werden darf (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - FamRZ 2017, 996 Rn. 12 mwN und vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446 Rn. 17 mwN).

    Das Rechtsbeschwerdegericht hat jedoch unter anderem nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, ferner, ob es von zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446 Rn. 19 mwN).

    Mithin war der in der Anhörung gewonnene persönliche Eindruck für die Beschwerdeentscheidung ein maßgebliches Kriterium, so dass es zwingend des persönlichen Eindrucks aller drei Kammermitglieder von dem Betroffenen bedurft hätte (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446 Rn. 19).

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 358/16

    Betreuungsgerichtliches Unterbringungsverfahren: Beauftragung der Mitglieder der

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Unterbringungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016, XII ZB 581/15, FamRZ 2016, 1446).

    aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, muss die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren nicht zwangsläufig durch alle Mitglieder der Beschwerdekammer erfolgen (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 28 ff. mwN und vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446 Rn. 16 f.).

    Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anhörung durch den beauftragten Richter nur in ihrem objektiven Ertrag und als dessen persönlicher Eindruck verwertet werden darf (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 31 mwN und vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446 Rn. 17 mwN).

  • BGH, 07.12.2016 - XII ZB 136/16

    Betreuungssache: Zulässigkeit der Anhörung des Betroffenen durch ein beauftragtes

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Betreuungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016, XII ZB 581/15, FamRZ 2016, 1446).

    c) Wie der Senat bereits entschieden hat, muss die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren jedoch nicht zwangsläufig durch alle Mitglieder der Beschwerdekammer erfolgen (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 28 ff. mwN und vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446 Rn. 16 f.).

    Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anhörung durch den beauftragten Richter nur in ihrem objektiven Ertrag und als dessen persönlicher Eindruck verwertet werden darf (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 31 mwN und vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446 Rn. 17 mwN).

  • BGH, 18.01.2017 - XII ZB 602/15

    Richterausschließung in einer Betreuungssache: Mitwirkung eines an das

    Dies gäbe allenfalls dann Veranlassung zu rechtlichen Bedenken, wenn das Beschwerdegericht das Ergebnis der Anhörung vom 20. Mai 2015 anders als in ihrem objektiven Ertrag und anders als persönlichen Eindruck (allein) der Richterin B. verwertet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446 Rn. 17 und vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 31 zur Anhörung des Betroffenen durch den beauftragten Richter).
  • BGH, 14.10.2020 - XII ZB 91/20

    Wenden eines Beteiligten eines Betreuungsverfahrens gegen die den

    Die von § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG genannten nahen Angehörigen des Betroffenen sowie eine Vertrauensperson im Sinne des § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG können in diesem Fall - sofern sie in erster Instanz beteiligt waren - im Interesse des Betroffenen eine Rechtsbeschwerde im eigenen Namen führen, ohne dass sie eine Erstbeschwerde eingelegt hatten und durch die Beschwerdeentscheidung formell beschwert sind (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2019 - XII ZB 373/18 - MDR 2019, 1210 Rn. 2 f.; vom 9. Mai 2018 - XII ZB 413/17 - FamRZ 2018, 1188 Rn. 4 f.; vom 14. Februar 2018 - XII ZB 507/17 - FamRZ 2018, 707 Rn. 2 ff.; vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - FamRZ 2018, 134 Rn. 3 ff. mwN; vom 30. August 2017 - XII ZB 16/17 - FamRZ 2017, 1866 Rn. 5 ff.; BGHZ 211, 67 = FamRZ 2016, 1671 Rn. 7 f.; vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446 Rn. 3 ff. und vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 6 ff.).
  • LG München I, 27.09.2016 - 13 T 21136/15

    Betreuuungsverfahren - Psychiatrisches Gutachten

    Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei vor den Einflüssen dritter abzugrenzen (BGH, Beschluss vom 15.06.2016, XII ZB 581/15, Rdnr. 23).
  • LG Frankenthal, 06.10.2017 - 1 T 165/17

    Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht, Geeignetheit der Vorsorgevollmacht zur

    Daher ist die Bevollmächtigung als wirksam zu behandeln, wenn die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden kann (BGH FamRZ 2016, 701 = FGPrax 2016, 123 Rn. 11; FGPrax 2016, 224, beck-online).
  • AG Frankenthal, 09.10.2020 - 3a C 179/18

    Beschädigung eines Autodachs: Haftung bei einer fehlender Deliktsfähigkeit eines

    Dabei ist die Vorsorgevollmacht auch wirksam erteilt, denn nach der neueren Auffassung des BGH (NJW 2016, 1514 ff.; NJW-RR 2017, 66 ff.; NJW 2016, 2745 ff) ist die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, gemäß § 26 FamFG von Amts wegen zu prüfen.
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