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   OLG München, 11.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16   

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https://dejure.org/2016,22061
OLG München, 11.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16 (https://dejure.org/2016,22061)
OLG München, Entscheidung vom 11.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16 (https://dejure.org/2016,22061)
OLG München, Entscheidung vom 11. Juli 2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16 (https://dejure.org/2016,22061)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beleidigung eines Richters durch Vergleich mit Richterpersönlichkeiten während der Zeit des Nationalsozialismus; Umfang der Wahrnehmung berechtigter Interessen in einem laufenden Verfahren

  • Anwaltsblatt

    § 185 StGB, § 193 StGB
    Richter müssen "überpointierte" Kritik eines Anwalts aushalten

  • rewis.io

    Zur Beleidigung wegen schriftsätzlicher Äußerungen gegenüber einem Richter im Rahmen einer Anhörungsrüge

  • ra.de
  • blogspot.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Schmähkritik/Beleidigung versus Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Justizkritik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beleidigung; Richter; Schriftsatz; Abwägung; persönliche Ehre; Meinungsfreiheit; Schmähkritik; verfahrensrechtliche Relevanz; Anlassbezogenheit der Äußerungen

  • rechtsportal.de

    Beleidigung eines Richters durch Vergleich mit Richterpersönlichkeiten während der Zeit des Nationalsozialismus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 185 StGB, § 193 StGB
    Richter müssen "überpointierte" Kritik eines Anwalts aushalten

Besprechungen u.ä. (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 185 StGB, § 193 StGB
    Richter müssen "überpointierte" Kritik eines Anwalts aushalten

  • blogspot.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Schmähkritik/Beleidigung versus Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Justizkritik

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2759
  • StV 2017, 183
  • AnwBl 2016, 767
  • AnwBl Online 2016, 575
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01

    Vorwurf der Rechtsbeugung als Meinungsäußerung

    Auszug aus OLG München, 11.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16
    Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. im Einzelnen BayObLGSt 2001, 92ff.).

    Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung außerdem zu beachten haben, dass Ehrbeeinträchtigungen gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit in der Regel dann zurücktreten müssen, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen ist (vgl. BayObLGSt 2001, 92, 100).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten (BayObLGSt 2001, 92, 100; OLG Naumburg, StraFo 2012, 283f.; vgl. auch OLG München (4. Strafsenat) vom 30.07.2013, 4 StRR 148/13).

  • BayObLG, 20.10.2004 - 1St RR 153/04

    Bezeichnung eines Polizeibeamten als Wegelagerer

    Auszug aus OLG München, 11.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16
    Vielmehr müssen auch die allgemeinen Gesetze im Licht der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichdemokratischen Rechtsstaat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden (BayObLGSt 1994, 121, 123; BayObLGSt 2004, 133, 137f.).

    Wie auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zunächst zutreffend ausführt, steht im Rahmen der dann bei der Prüfung von § 193 StGB erforderlichen Güter- und Pflichtenabwägung (vgl. Fischer a. a. O. § 193 Rdn. 9 m. w. N.) dem vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BayObLGSt 2004, 133, 138) betonten Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, die Ehrverletzung der Mitglieder des Strafsenates gegenüber.

  • BayObLG, 19.07.1994 - 2St RR 89/94
    Auszug aus OLG München, 11.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16
    Vielmehr müssen auch die allgemeinen Gesetze im Licht der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichdemokratischen Rechtsstaat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden (BayObLGSt 1994, 121, 123; BayObLGSt 2004, 133, 137f.).
  • BVerfG, 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 GG) einer Rechtsanwältin durch

    Auszug aus OLG München, 11.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16
    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass unter Berücksichtigung der festzustellenden genauen "Vorgeschichte" der Äußerung und ihres Kontextes zunächst genauer festzulegen sein wird, wie diese zu deuten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.10.1998, 1 BvR 590/96 (dort Rdn. 17ff.), und vom 10.03.2009, 1 BvR 2650/05 (dort Rdn. 27ff.), jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 07.02.2014 - 1 Ss 599/13

    Strafverfahren wegen Beleidigung: Persönliche Diffamierung eines Polizeibeamten

    Auszug aus OLG München, 11.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16
    Zwar ist die Abwägung grundsätzlich eine reine Rechtsfrage, so dass sie auch der Senat vornehmen könnte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2014, 1 Ss 599/13, zitiert nach juris, Rdn. 21).
  • BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Bewertung einer Äußerung als objektiv

    Auszug aus OLG München, 11.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16
    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass unter Berücksichtigung der festzustellenden genauen "Vorgeschichte" der Äußerung und ihres Kontextes zunächst genauer festzulegen sein wird, wie diese zu deuten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.10.1998, 1 BvR 590/96 (dort Rdn. 17ff.), und vom 10.03.2009, 1 BvR 2650/05 (dort Rdn. 27ff.), jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Naumburg, 10.11.2011 - 2 Ss 156/11

    Straftaten gegen die Ehre: Erforderliche Feststellungen hinsichtlich des

    Auszug aus OLG München, 11.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten (BayObLGSt 2001, 92, 100; OLG Naumburg, StraFo 2012, 283f.; vgl. auch OLG München (4. Strafsenat) vom 30.07.2013, 4 StRR 148/13).
  • BGH, 03.07.2017 - AnwZ (Brfg) 42/16

    Berufspflichtenverstoß des Rechtsanwalts: Kostenlose Erstberatung für

    In der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe (AGH Berlin, AnwBl. 2007, 375, 376; AGH Hamm, NJW-RR 2014, 1335, 1336; AGH Hamm, AnwBl. 2016, 767, 768), der Zivilgerichte in Wettbewerbssachen (OLG Stuttgart, NJW 2007, 924, 925; LG Essen, NJW-RR 2014, 379, 380) und in der überwiegenden Kommentar- und Aufsatzliteratur (von Seltmann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 49b BRAO Rn. 30; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 49b Rn. 9; Schneider/Wolf/Onderka, RVG, 7. Aufl., § 4 Rn. 17; Wedel, JurBüro 2007, 623, 624; Himmelsbach, GRUR-Prax 2014, 399; Ring, DStR 2016, 2423; Fölsch, MDR 2016, 133, 135; vgl. auch Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Klipstein/Klüsener/Uher, RVG, 7. Aufl., § 4 Rn. 7; Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 34 Rn. 37; Feuerich/Weyland/Brüggemann, BRAO, 9. Aufl., § 49b Rn. 9) wird eine kostenlose Erstberatung daher für zulässig gehalten.
  • GStA Koblenz, 13.10.2016 - 4 Zs 831/16

    Kein hinreichender Tatverdacht: Erdogan scheitert mit Beschwerde

    In die Entscheidung sind namentlich folgende Gesichtspunkte einzubeziehen, die mitunter auch bei der Beurteilung der Sachaussage relevant sind und die teilweise Schnittmengen bilden oder in einander übergehen können: - Grad der Ehrverletzung nebst Folgen: * Stellung des Betroffenen im politischen Leben (vgl. KG, NStZ 1992, 385, 386) * Sexualbezug (vgl. KG, NStZ 1992, 385, 386) * Umfang der Auswirkungen bzw. Folgewirkungen (vgl. BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65, 68; KG, NStZ 1992, 385, 387) - Grad des "Kunstbezugs" (vgl. BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65, 66, 68) - Grad der Verfremdung (vgl. BVerfG, NJW 1971, 1645, 1647; BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65, 68): * Art der Verfremdung (vgl. BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65, 68) * Offenkundigkeit der Darstellung als satirisch (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3271, 3273; VGH München, NJW 2011, 793, 794 f.) * Grad des Wirklichkeitsbezuges (vgl. OLG München, Beschl. v. 06.02.2013 - 18 W 206/13 -, BeckRs 2013, 07462) - Ausmaß des Unwahrheitsgehalts (vgl. BVerfG, NJW 1971, 1645, 1648) - Kritik an der Ausübung staatlicher Macht sowie öffentlichem Wirken und dessen Folgen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3016, 3019) - Grad des Sachbezugs (vgl. OLG München, NJW 2016, 2759, 2760), Sachzusammenhang (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3016, 3019), Anlässe (vgl. BayObLG, NStZ 2005, 215, 216) und Begleitumstände.
  • LG München I, 30.11.2016 - 24 Ns 235 Js 132863/15

    Reichweite der Meinungsfreiheit von Rechtsanwälten

    AZ: 5 OLG 13 Ss 244/16, wurde auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts München I vom 16.02.2016 mitsamt den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 16.04.2021 - 2 AGH 9/20
    Im Rahmen der Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten (OLG München, Beschluss v. 11.7.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16).

    Der Schutz vor Ehrbeeinträchtigungen muss gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit in der Regel dann zurücktreten, wenn der geäußerte Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen ist (OLG München, Beschluss vom 11.7.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16).

  • VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 50-VI-18

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

    Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht München, dem Landgericht München I (Az. 22b bzw. 24 Ns 235 Js 132863/15) und dem Oberlandesgericht München (Az. 5 OLG 13 Ss 244/16 bzw. 5 OLG 13 Ss 81/17), in welchem der Beschwerdeführer durch den jetzigen Richter des Verfassungsgerichtshofs W. vertreten wurde, war die Frage, ob die Äußerung strafbar war oder nicht.
  • VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 47-VI-18

    Unbegründete Besorgnis wegen Befangenheit - Richter nicht vom Verfahren

    Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht München, dem Landgericht München I (Az. 22b bzw. 24 Ns 235 Js 132863/15) und dem Oberlandesgericht München (Az. 5 OLG 13 Ss 244/16 bzw. 5 OLG 13 Ss 81/17), in welchem der Beschwerdeführer durch den jetzigen Richter des Verfassungsgerichtshofs W. vertreten wurde, war die Frage, ob die Äußerung strafbar war oder nicht.
  • OLG Naumburg, 27.11.2018 - 12 U 76/18

    Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages eines Vorstandes einer

    Es kommt lediglich auf den die Grenze zur Schmähkritik überschreitenden Charakter der Äußerungen an, weil ganz ersichtlich der Kläger sich nicht mehr auf die sachliche Auseinandersetzung in der Sache beschränkt, sondern die Diffamierung der Person der Bürgermeisterin im Vordergrund steht (vgl. hierzu: OLG München, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16 -, Rn. 11, juris).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2021 - 2 AGH 2/21
    Im Rahmen der Abwägung einander widerstreitender Rechtspositionen innerhalb eines Strafverfahrens ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass jedenfalls ein Staatsanwalt wie auch ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und gehalten sein muss, scharfe und schärfste Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten (OLG München, Beschluss vom 11.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16 in: NJW 2016, 2759).
  • VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 31-VI-19

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshof

    Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht München, dem Landgericht München I (Az. 22b bzw. 24 Ns 235 Js 132863/15) und dem Oberlandesgericht München (Az. 5 OLG 13 Ss 244/16 bzw. 5 OLG 13 Ss 81/17), in welchem der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin durch den jetzigen Richter des Verfassungsgerichtshofs W. vertreten wurde, war die Frage, ob die Äußerung strafbar war oder nicht.
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