Weitere Entscheidung unten: EuGH, 16.06.2016

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   BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 548/16   

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BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 548/16 (https://dejure.org/2016,20471)
BVerfG, Entscheidung vom 06.07.2016 - 2 BvR 548/16 (https://dejure.org/2016,20471)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 (https://dejure.org/2016,20471)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art 2 Abs 2 S 1 GG durch lediglich zeitlich begrenzte Einstellung der Zwangsvollstreckung bei andauernder Suizidalität des Räumungsschuldners

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Umgang mit einer schweren psychischen Erkrankung der Vollstreckungsschuldnerin in einem Zwangsversteigerungsverfahren; Anordnung der Zwangsversteigerung von Grundstücken wegen dinglicher Ansprüche aus Gesamtgrundschulden; Gerichtliche ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art 2 Abs 2 S 1 GG durch lediglich zeitlich begrenzte Einstellung der Zwangsvollstreckung bei andauernder Suizidalität des Räumungsschuldners

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Umgang mit einer schweren psychischen Erkrankung der Vollstreckungsschuldnerin in einem Zwangsversteigerungsverfahren; Anordnung der Zwangsversteigerung von Grundstücken wegen dinglicher Ansprüche aus Gesamtgrundschulden; Gerichtliche ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Umgang mit einer schweren psychischen Erkrankung der Vollstreckungsschuldnerin in einem Zwangsversteigerungsverfahren; Anordnung der Zwangsversteigerung von Grundstücken wegen dinglicher Ansprüche aus Gesamtgrundschulden; Gerichtliche ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Suizidgefahr: Einstellung der Zwangsvollstreckung auf Dauer?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Suizidgefahr bei der Zwangsversteigerung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zum Schutz des Lebens

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Dauerhafter Vollstreckungsschutz nur in seltenen Ausnahmefällen

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Bei andauernder Suizidalität des Räumungsschuldners kann unbefristeter Vollstreckungsschutz geboten sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erhebliche Suizidgefahr ohne Aussicht auf Besserung kann dauerhaften Vollstreckungsschutz rechtfertigen - Beachtung des Gesundheits- und Lebensschutzes des Art. 2 Abs. 2 GG

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einstellung der Zwangsvollstreckung auf unbestimmte Zeit - Suizidalität des Schuldners? (IVR 2016, 140)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Vollstreckungsschutz wegen Suizidalität - Umfang der Sachverhaltsaufklärungspflicht? (IVR 2016, 141)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3090
  • NZM 2016, 807
  • FamRZ 2016, 1645
  • WM 2016, 1449
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 614/79

    Zwangsvollstreckungsverfahren und Grundsatz Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 548/16
    Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 11).

    Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 ).

    Sind die fraglichen Umstände indes ihrer Natur nach keiner Änderung zum Besseren zugänglich, kann in einem noch engeren Kreis von Ausnahmefällen aber auch die Gewährung von Vollstreckungsschutz auf Dauer geboten sein (BVerfGE 52, 214 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 1992 - 1 BvR 1466/91 -, juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 27.06.2005 - 1 BvR 224/05

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 1 durch Versagung von Räumungsschutz nach ZPO §

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 548/16
    Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 11).

    Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 ).

    Da allein die Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts noch nicht zu einer Einstellung der Zwangsversteigerungsverfahren führt, ist die einstweilige Aussetzung der Verfahren bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts anzuordnen (vgl. BVerfGK 6, 5 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1400/14

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts auf Leben und

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 548/16
    Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 11).

    Dass das Betreuungsgericht als das für den Lebensschutz primär zuständige Gericht keine Veranlassung für die Einrichtung einer Betreuung (außerhalb des Aufgabenkreises der Vermögenssorge) gesehen hat, entlastet das Vollstreckungsgericht nicht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14, juris, Rn. 14 ff.).

  • BVerfG, 25.09.2003 - 1 BvR 1920/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 1 durch Ablehnung der Aussetzung einer

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 548/16
    Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 ; 15, 37 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 16).

    Da allein die Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts noch nicht zu einer Einstellung der Zwangsversteigerungsverfahren führt, ist die einstweilige Aussetzung der Verfahren bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts anzuordnen (vgl. BVerfGK 6, 5 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 15.01.1992 - 1 BvR 1466/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Räumungsschutz in Mietsachsen

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 548/16
    Sind die fraglichen Umstände indes ihrer Natur nach keiner Änderung zum Besseren zugänglich, kann in einem noch engeren Kreis von Ausnahmefällen aber auch die Gewährung von Vollstreckungsschutz auf Dauer geboten sein (BVerfGE 52, 214 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 1992 - 1 BvR 1466/91 -, juris, Rn. 16).
  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 767/02

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 548/16
    Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 ; 15, 37 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 16).
  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Auszug aus BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 548/16
    Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 ; 15, 37 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 16).
  • BGH, 09.11.2016 - VIII ZR 73/16

    Gerichte müssen schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters

    Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt, dass die Gerichte bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr verfassungsrechtlich gehalten sind, ihre Entscheidung auf eine tragfähige Grundlage zu stellen, Beweisangeboten besonders sorgfältig nachzugehen (BVerfG WM 2016, 1449, 1450; NJW-RR 2014, 584, 585; NZM 2005, 657, 658 f.; NJW 1991, 3207) und diesen Gefahren bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinreichend Rechnung zu tragen (BVerfG NJW 1998, 295, 296; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2001, 1523 f.; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6, 10 ff.).

    In besonders gelagerten Einzelfällen kann in diesen Fallgestaltungen daher die Vollstreckung sogar für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen sein (st. Rspr.; zuletzt BVerfG WM 2016, 1449, 1450; BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05 aaO S. 72 f.; jeweils mwN).

  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 15/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - kombinierte Anfechtungs-

    Innerhalb der Verwertbarkeitsprüfung sind daher für die Frage eines tatsächlichen Verwertungshindernisses diejenigen Kriterien maßstabsbildend heranzuziehen, die grundsätzlich bei Prüfung eines Härtefalls iS von § 90 Abs. 3 SGB XII eine Rolle spielen (vgl: BSG SozR 4-5910 § 88 Nr. 3 für den Fall einer Pflegeverpflichtung gegenüber den Eltern; SozR 4-3500 § 90 Nr. 1 RdNr 15 und SozR 4-5910 § 88 Nr. 3 RdNr 22 zu den Maßstäben einer Härte; BVerfG, Beschluss vom 6.7.2016 - 2 BvR 548/16 - RdNr 11 f; BVerfGE 52, 214, 219 ff zur Berücksichtigung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit bei einer Härteprüfung im Rahmen des § 765a ZPO) .
  • BVerfG, 15.05.2019 - 2 BvR 2425/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz

    Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfGK 6, 5 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR 2457/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 11).

    Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR 2457/13 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 12).

    Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 , 15, 37 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 21).

    Da allein die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 27. September 2018 noch nicht zu einer Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens führt, war die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts zu verlängern (vgl. BVerfGK 6, 5 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 22).

  • BVerfG, 08.08.2019 - 2 BvR 305/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz

    Sind die fraglichen Umstände indes ihrer Natur nach keiner Änderung zum Besseren zugänglich, kann in einem sehr eng begrenzten Kreis von Ausnahmefällen die Gewährung von Vollstreckungsschutz auf Dauer geboten sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 1992 - 1 BvR 1466/91 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, Rn. 17).

    Da allein die Aufhebung des Beschlusses vom 11. September 2018 noch nicht zu einer Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens führt, war die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Pasewalk - Zweigstelle Anklam - vom 7. September 2017 bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts zu verlängern (vgl. BVerfGK 6, 5 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, Rn. 22).

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 420/21

    Vertragliche Nebenpflicht des Wohnraummieters zur Gewährung des Zutritts zu

    a) Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt, dass die Gerichte bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr verfassungsrechtlich gehalten sind, ihre Entscheidung auf eine tragfähige Grundlage zu stellen, Beweisangeboten besonders sorgfältig nachzugehen (BVerfG, WM 2016, 1449, 1450; NJW-RR 2014, 584 Rn. 10; NZM 2005, 657, 658 f.; NJW 1991, 3207) und diesen Gefahren bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinreichend Rechnung zu tragen (BVerfG, NJW 1998, 295, 296; Senatsurteil vom 9. November 2016 - VIII ZR 73/16, NJW-RR 2017, 134 Rn. 22 mwN).
  • BGH, 21.09.2017 - I ZB 125/16

    Räumungsvollstreckung: Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes bei

    Nur in besonders gelagerten Einzelfällen kann eine unter Beachtung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte vorgenommene Würdigung aller Umstände dazu führen, dass die Zwangsvollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist (BVerfG, NJW-RR 2014, 1290 Rn. 11; NJW-RR 2015, 393 Rn. 9; NJW 2016, 3090 Rn. 11, jeweils mwN; BGH, NJW 2008, 1000 Rn. 9).

    Nur wenn die fraglichen Umstände ihrer Natur nach keiner Änderung zum Besseren zugänglich sind, kann die Gewährung von Vollstreckungsschutz auf Dauer geboten sein (BVerfG, NJW 2016, 3090 Rn. 17 mwN).

  • BVerfG, 26.02.2024 - 2 BvR 51/24

    Erfolgreicher Eilantrag betreffend die Räumung und Herausgabe einer Wohnung im

    Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, Rn. 11 m.w.N.).

    Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit auszuschließen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, Rn. 12).

  • LG München I, 13.02.2019 - 14 T 16334/18

    Antrag auf die dauerhafte Einstellung von Zwangsvollstreckung bzw. Zwangsräumung

    2) Eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO wegen einer sittenwidrigen Härte kommt indes grundsätzlich in Betracht, wenn der Schuldner oder einer seiner mit ihm wohnenden Angehörigen für den Fall der Räumung mit Selbstmord droht (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerfG NJW 2016, 3090; BGH NJW-RR 2017, 695).

    Dies kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Räumungsvollstreckung für einen gewissen auch längeren Zeitraum (BVerfG NJW 2013, 290) oder in einem noch engeren Kreis von Ausnahmefällen auch auf Dauer einzustellen ist (BVerfG NJW 2016, 3090).

    4) Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles war die Zwangsvollstreckung auch auf unbestimmte Zeit einzustellen, da keinerlei Aussicht auf Abwendbarkeit der Suizidalität besteht (vgl. BVG NJW 2016, 3090) und der Gefahr der Selbsttötung auch nicht auf andere Art und Weise begegnet werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2017, 695, 696):.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die im Einzelfall vorzunehmende Würdigung in besonders gelagerten Einzelfällen (enger Kreis von Ausnahmefällen) zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung auf unbestimmte Zeit führen (BVerfG NJW 2016, 3090 unter Rn. 11 und 17).

  • BGH, 01.06.2017 - I ZB 89/16

    Räumungsvollstreckung für ein Hausgrundstück: Einstweilige Einstellung der

    Nur in besonders gelagerten Einzelfällen kann eine unter Beachtung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte vorgenommene Würdigung aller Umstände dazu führen, dass die Zwangsvollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist (BVerfG, NJW-RR 2014, 1290 Rn. 11; NJW-RR 2015, 393 Rn. 9; NJW 2016, 3090 Rn. 11, jeweils mwN; BGH, NJW 2008, 1000 Rn. 9).

    Nur wenn die fraglichen Umstände ihrer Natur nach keiner Änderung zum Besseren zugänglich sind, kann die Gewährung von Vollstreckungsschutz auf Dauer geboten sein (BVerfG, NJW 2016, 3090 Rn. 17 mwN).

  • BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 765/20

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend ein Freigabeverfahren

    Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen den Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 ; 15, 37 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, Rn. 21; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2019 - 2 BvR 2425/18 -, Rn. 28).
  • BVerfG, 29.06.2022 - 2 BvR 447/22

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von

  • BVerfG, 10.01.2024 - 2 BvR 26/24

    Erfolgreicher Eilantrag betreffend die Räumung und Herausgabe einer

  • BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 764/20

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • BVerfG, 26.01.2021 - 2 BvR 1786/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2016 - L 8 R 853/16

    Sozialversicherungsbeitragsforderung; Zahlungsaufforderung; Unzumutbare Härte

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Rechtsprechung
   EuGH, 16.06.2016 - C-351/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,14167
EuGH, 16.06.2016 - C-351/14 (https://dejure.org/2016,14167)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.2016 - C-351/14 (https://dejure.org/2016,14167)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - C-351/14 (https://dejure.org/2016,14167)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rodríguez Sánchez

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2010/18/EU - Überarbeitete Rahmenvereinbarung, die von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB über den Elternurlaub geschlossen wurde - Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben - Rückkehr eines erwerbstätigen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Rodríguez Sánchez

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2010/18/EU - Überarbeitete Rahmenvereinbarung, die von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB über den Elternurlaub geschlossen wurde - Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben - Rückkehr eines erwerbstätigen ...

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Rodríguez Sánchez

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2010/18/EU - Überarbeitete Rahmenvereinbarung, die von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB über den Elternurlaub geschlossen wurde - Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben - Rückkehr eines erwerbstätigen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3090
  • NZA 2016, 935
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • EuGH, 07.09.2017 - C-174/16

    H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2010/18/EU -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Nrn. 1 bis 3 von Paragraf 5 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung nahezu denselben Wortlaut wie die Nrn. 5 bis 7 von Paragraf 2 der Rahmenvereinbarung von 1995 haben, so dass die Auslegung der letztgenannten Bestimmungen durch den Gerichtshof auch für die erstgenannten Bestimmungen gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Rodríguez Sánchez, C-351/14, EU:C:2016:447, Rn. 47).
  • EuGH, 10.12.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Personenbezogene Daten -

    Allerdings hat der Gerichtshof ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird (Urteil vom 16. Juni 2016, Rodríguez Sánchez, C-351/14, EU:C:2016:447, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    37 Vgl. z. B. Urteile vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító (C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 25), und vom 16. Juni 2016, Rodríguez Sánchez (C-351/14, EU:C:2016:447, Rn. 66).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2018 - C-12/17

    Dicu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung -

    30 Vgl. Urteile vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg (C-519/03, EU:C:2005:234, Rn. 32), vom 20. September 2007, Kiiski (C-116/06, EU:C:2007:536, Rn. 35), vom 16. Juli 2015, Maïstrellis (C-222/14, EU:C:2015:473, Rn. 31), sowie vom 16. Juni 2016, Rodríguez Sánchez (C-351/14, EU:C:2016:447).

    Die Unterscheidung zwischen Mutterschaftsurlaub und Elternurlaub ergibt sich im Übrigen ausdrücklich aus der 15. allgemeinen Erwägung der überarbeiteten Rahmenvereinbarung (vgl. auch Urteil vom 16. Juni 2016, Rodríguez Sánchez, C-351/14, EU:C:2016:447, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-174/16

    H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Überarbeitete Rahmenvereinbarung über den

    23 Im Licht dessen, was der Gerichtshof in Rn. 47 des Urteils vom 16. Juni 2016, Rodríguez Sánchez (C-351/14, EU:C:2016:447), entschieden hat, gelten die Erwägungen, die der Gerichtshof zur Richtlinie 96/34 und zu der im Anhang dieser Richtlinie wiedergegebenen Rahmenvereinbarung angestellt hat, auch in Bezug auf die Richtlinie 2010/18 und die überarbeitete Rahmenvereinbarung, da Letztere keine Änderungen eingeführt hat, was bei dem Schutz, der Arbeitnehmern zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr aus dem Elternurlaub gewährt wird, der Fall ist (für einen Vergleich siehe Paragraf 2 Nrn. 5 und 6 der Rahmenvereinbarung einerseits und Paragraf 5 Nrn. 1 und 2 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung andererseits).

    Die Schwierigkeiten, denen Frau H. bei ihrer Rückkehr begegnet ist, hängen jedoch nicht unmittelbar mit ihrem Mutterschaftsurlaub zusammen, sondern liegen vielmehr zeitlich nach ihrem Elternurlaub, der ein spezifischer Urlaub und von den Urlauben zu unterscheiden ist, die in den Art. 15 und 16 der Richtlinie 2006/54 genannt werden (zu den Besonderheiten des Mutterschaftsurlaubs im Verhältnis zum Elternurlaub vgl. in einer umfangreichen Rechtsprechung Urteile vom 19. September 2013, Betriu Montull, C-5/12, EU:C:2013:571, Rn. 48 bis 50, und vom 16. Juni 2016, Rodríguez Sánchez, C-351/14, EU:C:2016:447, Rn. 43 und 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2020 - C-463/19

    Syndicat CFTC - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie

    19 Urteil vom 16. Juni 2016, Rodríguez Sánchez (C-351/14, EU:C:2016:447, Rn. 44).

    39 Urteil vom 16. Juni 2016, Rodríguez Sánchez (C-351/14, EU:C:2016:447, Rn. 46), unter Verweis auf das Urteil vom 19. September 2013, Betriu Montull (C-5/12, EU:C:2013:571, Rn. 45 und 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-75/16

    Menini und Rampanelli

    15 - Vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. Juni 2016, Rodríguez Sánchez (C-351/14, EU:C:2016:447, Rn. 61 und 62).

    16 - Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich somit von denjenigen, in denen der Gerichtshof sich mangels Anhaltspunkten für einen unmittelbaren und unbedingten Verweis auf das Unionsrecht für unzuständig gehalten oder die Vorlagefragen für unzulässig erklärt hat (vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala [C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 23 bis 30], vom 16. Juni 2016, Rodríguez Sánchez [C-351/14, EU:C:2016:447, Rn. 65 bis 67], sowie Beschlüsse vom 9. September 2014, Parva Investitsionna Banka u. a. [C-488/13, EU:C:2014:2191, Rn. 30 bis 36], und vom 12. Mai 2016, Sahyouni [C-281/15, EU:C:2016:343, Rn. 30 bis 33]).

  • EuGH, 26.11.2020 - C-787/18

    Sögård Fastigheter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung, die die

    Die Vorlage einer Frage zur Vorabentscheidung rechtfertigt sich nämlich nicht durch solche Gutachten, sondern dadurch, dass die Frage für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 38, und vom 16. Juni 2016, Rodríguez Sánchez, C-351/14, EU:C:2016:447, Rn. 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-380/17

    K und B - Vorlage zur Vorabentscheidung - Ausschluss vom Anwendungsbereich der

    8 Das vorlegende Gericht verweist auf die Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46), vom 7. November 2013, Roméo (C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 22), und vom 16. Juni 2016, Rodríguez Sánchez (C-351/14, EU:C:2016:447, Rn. 61 und 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-257/17

    Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass das

    4 Insofern erwähnt das vorlegende Gericht die Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan (Rn. 46), vom 7. November 2013, Romeo (C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 22), und vom 16. Juni 2016, Rodríguez Sánchez (C-351/14, EU:C:2016:447, Rn. 61 und 62).
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