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   BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 25/15   

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https://dejure.org/2016,23050
BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 25/15 (https://dejure.org/2016,23050)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2016 - VIII ZB 25/15 (https://dejure.org/2016,23050)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15 (https://dejure.org/2016,23050)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 85 Abs 2 ZPO, § 114 ZPO, §§ 114 ff ZPO
    Verfahren bei Säumnis: Erlass eines Versäumnisurteils bei Nichtverhandeln einer erschienenen Partei; Fortgang des Hauptsacheverfahrens bei noch nicht abgeschlossenem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

  • IWW

    § 336 Abs. 1 Satz 1, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 337 ZPO, § 333 ZPO, § 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Alt. 1 ZPO, § 337 Satz 1 Alt. 2 ZPO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 332 ZPO, § 334 ZPO, §§ 330 ff. ZPO, § 220 Abs. 2 ZPO, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, §§ 114 ff. ZPO, Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG, Nr. 3104 VV RVG, § 139 Abs. 5 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 227 ZPO, § 336 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 331 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beanspruchung eines Zuwartens mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens durch eine bedürftige Partei bei einem noch nicht abgeschlossenen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren; Erschwerung der Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen ...

  • rewis.io

    Verfahren bei Säumnis: Erlass eines Versäumnisurteils bei Nichtverhandeln einer erschienenen Partei; Fortgang des Hauptsacheverfahrens bei noch nicht abgeschlossenem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beanspruchung eines Zuwartens mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens durch eine bedürftige Partei bei einem noch nicht abgeschlossenen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren; Erschwerung der Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen ...

  • rechtsportal.de

    Beanspruchung eines Zuwartens mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens durch eine bedürftige Partei bei einem noch nicht abgeschlossenen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren; Erschwerung der Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Säumnis entschuldigt: Kein Versäumnisurteil!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nichtverhandeln bei Nichtbescheidung des PKH-Antrags?

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Vorrang des PKH-Verfahrens vor dem Hauptsacheverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3248
  • MDR 2016, 1071
  • MDR 2016, 1108
  • FamRZ 2016, 1768
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 16.11.2010 - VIII ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 25/15
    (2) Eine bedürftige Partei kann danach ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens nur dann beanspruchen, wenn gerade die Mittellosigkeit ihr die Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen, wie sie einer bemittelten Partei in der jeweiligen Prozesssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde, im Streitfall also das Unterbleiben des zur Rechtsverteidigung notwendigen Verhandelns des Prozessbevollmächtigten zur Sache gerade auf die Bedürftigkeit des Beklagten zurückzuführen wäre (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2567 Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 19; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4; vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b aa, cc; jeweils mwN).

    Nimmt der Prozessbevollmächtigte einer unbemittelten Partei nämlich ungeachtet der (noch) ausstehenden Prozesskostenhilfebewilligung vergütungspflichtige Prozesshandlungen vor, ist die unerlässliche Kausalität zwischen der Bedürftigkeit und einer erforderlich werdenden Prozesshandlung zu verneinen, wenn der Prozessbevollmächtigte zu erkennen gibt, dass er bereit ist, einen damit verbundenen weiteren Zeit- und/oder Arbeitsaufwand auf sich zu nehmen, ohne dass die Erfüllung seines Gebührenanspruchs durch eine Prozesskostenhilfebewilligung oder die Leistung eines angemessenen Vorschusses gesichert erscheinen muss (vgl. BVerfG, aaO Rn. 18 f.; BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO Rn. 21; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, aaO Rn. 6 mit Anm. N. Schneider, NJW 2008, 2856, 2857).

  • BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 25/15
    (2) Eine bedürftige Partei kann danach ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens nur dann beanspruchen, wenn gerade die Mittellosigkeit ihr die Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen, wie sie einer bemittelten Partei in der jeweiligen Prozesssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde, im Streitfall also das Unterbleiben des zur Rechtsverteidigung notwendigen Verhandelns des Prozessbevollmächtigten zur Sache gerade auf die Bedürftigkeit des Beklagten zurückzuführen wäre (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2567 Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 19; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4; vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b aa, cc; jeweils mwN).

    Nimmt der Prozessbevollmächtigte einer unbemittelten Partei nämlich ungeachtet der (noch) ausstehenden Prozesskostenhilfebewilligung vergütungspflichtige Prozesshandlungen vor, ist die unerlässliche Kausalität zwischen der Bedürftigkeit und einer erforderlich werdenden Prozesshandlung zu verneinen, wenn der Prozessbevollmächtigte zu erkennen gibt, dass er bereit ist, einen damit verbundenen weiteren Zeit- und/oder Arbeitsaufwand auf sich zu nehmen, ohne dass die Erfüllung seines Gebührenanspruchs durch eine Prozesskostenhilfebewilligung oder die Leistung eines angemessenen Vorschusses gesichert erscheinen muss (vgl. BVerfG, aaO Rn. 18 f.; BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO Rn. 21; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, aaO Rn. 6 mit Anm. N. Schneider, NJW 2008, 2856, 2857).

  • BVerfG, 18.11.2009 - 1 BvR 2455/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Kürzung einer

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 25/15
    Der Unbemittelte muss daher grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, NJW 2012, 3293 Rn. 11; NJW 2010, 988 Rn. 9; jeweils mwN).

    Zum anderen steht Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) auch einer Besserstellung desjenigen entgegen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen und darauf seine Prozessführung einrichten muss (BVerfG, NJW 2010, 988 aaO).

  • BGH, 04.07.2013 - VII ZR 192/11

    Berufung im Werklohnprozess: Umfang der Hinweispflicht des Gerichts;

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 25/15
    Damit hat er in der gegebenen Situation zugleich einen unzulässigen verfahrensrechtlichen Vorteil gegenüber einer bemittelten Partei beansprucht, die auf einen kurzfristig erteilten gerichtlichen Hinweis zur Unschlüssigkeit ihrer Rechtsverteidigung ein Verhandeln nicht säumnisunschädlich hätte verweigern dürfen, sondern - wie hier zugunsten des Beklagten geschehen - etwa durch Einräumung eines Schriftsatznachlasses gemäß § 139 Abs. 5 ZPO lediglich noch Gelegenheit zur Reaktion hätte erhalten müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2013 - VII ZR 192/11, NJW-RR 2013, 1358 Rn. 7; vom 13. März 2008 - VII ZR 204/06, NJW-RR 2008, 973 Rn. 9; jeweils mwN).
  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 41/00

    Kreiselpumpe; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei zweifelhaftem

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 25/15
    Insbesondere hätte der Prozessbevollmächtigte mit Rücksicht auf die als bekannt vorauszusetzende Einschätzung des Verhältnisses von Hauptsache- und Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren (dazu vorstehend unter II 2 b bb [1]) nicht mehr ohne Weiteres den unter II 2 b aa wiedergegebenen Auffassungen folgen dürfen, sondern zur Wahrung der Belange des Beklagten im Zweifel den ihm ohne zusätzlichen Aufwand möglichen und zumutbaren sicheren Weg wählen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, NJW 2012, 2523 Rn. 10; vom 17. Oktober 2000 - X ZR 41/11, GRUR 2001, 271 unter II 1 c; jeweils mwN).
  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 391/10

    Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen:

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 25/15
    Zudem findet dabei ein zwischenzeitlich möglicherweise eingetretener Fortfall der Erfolgsaussichten keine Beachtung, wenn sich herausstellt, dass die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch unvertretbar verzögert oder sonst die Entscheidung einer zweifelhaften Rechtsfrage unzulässig in das Bewilligungsverfahren verlagert worden ist (BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964 Rn. 10 ff. mwN).
  • BGH, 31.05.1995 - VIII ZR 267/94

    Entscheidung des Revisionsgerichts nach Säumnis des Berufungsklägers

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 25/15
    Sie sind gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO unter Zurückverweisung der Sache an das Landgericht aufzuheben, das sodann nach § 336 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verfahren hat, um in dem anzuberaumenden neuen Termin die in § 331 ZPO geregelten Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten erneut zu prüfen (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563 unter I 3).
  • BGH, 13.03.2008 - VII ZR 204/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 25/15
    Damit hat er in der gegebenen Situation zugleich einen unzulässigen verfahrensrechtlichen Vorteil gegenüber einer bemittelten Partei beansprucht, die auf einen kurzfristig erteilten gerichtlichen Hinweis zur Unschlüssigkeit ihrer Rechtsverteidigung ein Verhandeln nicht säumnisunschädlich hätte verweigern dürfen, sondern - wie hier zugunsten des Beklagten geschehen - etwa durch Einräumung eines Schriftsatznachlasses gemäß § 139 Abs. 5 ZPO lediglich noch Gelegenheit zur Reaktion hätte erhalten müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2013 - VII ZR 192/11, NJW-RR 2013, 1358 Rn. 7; vom 13. März 2008 - VII ZR 204/06, NJW-RR 2008, 973 Rn. 9; jeweils mwN).
  • BGH, 08.05.2012 - VI ZB 1/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist:

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 25/15
    Insbesondere hätte der Prozessbevollmächtigte mit Rücksicht auf die als bekannt vorauszusetzende Einschätzung des Verhältnisses von Hauptsache- und Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren (dazu vorstehend unter II 2 b bb [1]) nicht mehr ohne Weiteres den unter II 2 b aa wiedergegebenen Auffassungen folgen dürfen, sondern zur Wahrung der Belange des Beklagten im Zweifel den ihm ohne zusätzlichen Aufwand möglichen und zumutbaren sicheren Weg wählen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, NJW 2012, 2523 Rn. 10; vom 17. Oktober 2000 - X ZR 41/11, GRUR 2001, 271 unter II 1 c; jeweils mwN).
  • BVerfG, 30.07.2009 - 1 BvR 2662/06

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer erfolgreich

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 25/15
    Denn das Prozesskostenhilfeverfahren ist ein selbständiges Verfahren, welches das bereits rechtshängige Verfahren in der Hauptsache nicht unterbricht und dessen Erledigung daher grundsätzlich auch nicht zu einer Verzögerung des Hauptsacheprozesses führen darf, so dass ein - wie hier - schwebendes Beschwerdeverfahren über die Prozesskostenhilfeentscheidung den Fortgang in der Hauptsache nicht ohne Weiteres hindert (BVerfG, NJW-RR 2010, 207 Rn. 31 mwN; vgl. auch Zöller/Geimer, aaO, § 127 Rn. 33).
  • OLG Düsseldorf, 02.06.2008 - 24 U 256/07

    Zum antragsgemäßen Erlass eines Versäumnisurteils

  • OLG Hamm, 11.09.1990 - 7 U 69/90

    Zur Zulässigkeit der Berufung gegen Versäumnisurteile

  • OLG Schleswig, 04.07.2011 - 10 WF 82/11

    Verfahrenskostenhilfe nach Rechtskraft - Verfahrenskostenhilfe; Abhilfeverfahren;

  • OLG Dresden, 17.10.1995 - 13 U 288/95

    Entscheidung über rechtzeitig gestellten PKH-Antrag und rechtliches Gehör

  • BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99

    Nachholung der Bergungsbegründung vor Entscheidung über ein

  • BGH, 24.01.1952 - III ZR 196/50

    Beginn der mündlichen Verhandlung

  • BVerfG, 02.07.2012 - 2 BvR 2377/10

    Versagung von PKH für ein durch Vergleich im Erörterungstermin (§ 118 Abs 1 S 3

  • OLG Celle, 24.09.2013 - 17 WF 199/13

    Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der

  • BGH, 22.03.1989 - IVb ZA 3/89
  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86

    Begründung der Anschlußberufung

  • OLG Zweibrücken, 26.02.2003 - 2 WF 15/03

    Anfechtbarkeit der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Erörterung vor

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 290/10

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie an die Behandlung einer unter Vorbehalt

  • BGH, 15.12.1992 - VI ZR 85/92

    Wirkung des Einspruchs gegen Versäumnisurteil - Zeitpunkt des Eintritts der

  • BGH, 03.07.2018 - VIII ZR 229/17

    Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union: Stellung des Antrags auf

    Der Unbemittelte muss daher grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. nur BVerfG, NJW 2012, 3293 Rn. 11; NJW 2010, 988 Rn. 9; NJW 2003, 3190, 3191; BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15, NJW 2016, 3248 Rn. 21; vom 11. Mai 2017 - IX ZB 49/16, WM 2017, 1324 Rn. 7; jeweils mwN).

    b) Die dafür vom Gesetzgeber mit dem Institut der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO getroffenen Vorkehrungen begründen allerdings keinen generellen Ablaufvorrang des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens vor dem Hauptsacheverfahren (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15, aaO Rn. 20; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2010, 207 Rn. 31 mwN).

    Eine bedürftige Partei kann allerdings ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens nur dann beanspruchen, wenn ihr gerade die Mittellosigkeit die Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen, wie sie einer bemittelten Partei in der jeweiligen Prozesssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15, aaO Rn. 21 mwN).

  • OLG Celle, 15.09.2022 - 24 W 3/22

    Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils; Sofortige Beschwerde gegen einen

    Dies entspricht dem Grundsatz, dass nach § 333 ZPO auch bei physischer Anwesenheit im Gerichtssaal das Nichtverhandeln einer Partei dem Nichterscheinen gleichsteht; dieser Grundsatz gilt auch für die Beurteilung der Säumnis im Rahmen des § 337 Satz 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15, NJW 2016, 3248 Rn. 14 ff).
  • OLG Brandenburg, 27.07.2020 - 15 WF 158/20

    Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt: Nur ausnahmsweise ein Befangenheitsgrund!

    Ein bedürftiger Beteiligter kann ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens jedenfalls dann beanspruchen, wenn gerade die Mittellosigkeit ihm die Vornahme der zur Wahrung seiner Rechtsposition erforderlichen Verfahrenshandlungen, wie sie einem bemittelten Beteiligten in der jeweiligen Verfahrenssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde (BGH, FamRZ 2016, 1768, unter Hinweis auf BVerfG, NJW 2010, 2567).
  • BGH, 04.10.2022 - VIII ZR 290/21

    Nichtigkeit kombinierter Kauf- und Mietverträge mit Verwertungsklausel

    Hierbei handelt es sich in der vorliegenden Fallkonstellation um eine schwierige, bisher nicht entschiedene Rechtsfrage, deren Klärung nicht dem nur einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten dienenden Prozesskostenhilfeverfahren unterfällt, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, NVwZ 2012, 1390; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964 Rn. 14; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15, NJW 2016, 3248 Rn. 25; vom 27. August 2019 - VI ZB 8/18, NJW 2020, 55 Rn. 18; vom 29. Juli 2020 - XII ZB 172/18, NJW-RR 2020, 1267 Rn. 13).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2020 - 6 Sa 226/19

    Unzulässige Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil - Nichtverhandeln -

    Die Vorschrift findet auch auf die im Termin zwar erschienene, aber nicht verhandlungsbereite und deshalb im Sinne von § 333 ZPO säumige Partei Anwendung (vgl. BGH 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15 - Rn. 10 ff., zitiert nach juris).
  • BSG, 17.12.2020 - B 10 ÜG 4/20 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anspruch auf rechtliches Gehör - mündliche

    Indem das Entschädigungsgericht ohne Vertagung durchentschieden und damit die Vertretung durch den beigeordneten Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung verhindert hat, hat es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren ebenso verletzt wie auf prozessuale Gleichbehandlung mit bemittelten Klägern (BSG Urteil vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R - juris RdNr 20 f; BGH Beschluss vom 12.7.2016 - VIII ZB 25/15 - juris RdNr 21; BFH Beschluss vom 27.11.1997 - VII R 15/97 - juris RdNr 6; vgl LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 29.8.2011 - L 6 AS 150/11 NZB - juris RdNr 13; Bayerischer VGH Beschluss vom 15.3.2018 - 10 ZB 18.354 - juris RdNr 4) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2020 - 6 Sa 227/19

    Unzulässige Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil - Nichtverhandeln -

    Die Vorschrift findet auch auf die im Termin zwar erschienene, aber nicht verhandlungsbereite und deshalb im Sinne von § 333 ZPO säumige Partei Anwendung (vgl. BGH 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15 - Rn. 10 ff., zitiert nach juris).
  • OLG Braunschweig, 23.06.2023 - 1 UF 165/22

    Gebot der Rechtsschutzgleichheit; Bedürftiger; Verfahrenskostenhilfeantrag;

    Dies kann zur Folge haben, dass ein Bedürftiger bei einem noch nicht abgeschlossenen Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens verlangen kann, wenn ihm anderenfalls gerade aufgrund seiner Mittellosigkeit die Vornahme der zur Wahrung seiner Rechtsposition erforderlichen Verfahrenshandlungen, wie sie einem bemittelten Beteiligten zur Verfügung stünden, verwehrt oder unverhältnismäßig erschwert würden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - VIII ZB 25/15 , juris Rn. 21).
  • LG Berlin, 01.10.2018 - 55 S 44/18

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Erlass eines zweiten

    Es genügt, dass das Ausbleiben des Klägers zu 1) im Verhandlungstermin gerade auf seine Bedürftigkeit zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15, Tz.21).
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