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   BGH, 16.08.2016 - 5 StR 182/16   

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https://dejure.org/2016,30351
BGH, 16.08.2016 - 5 StR 182/16 (https://dejure.org/2016,30351)
BGH, Entscheidung vom 16.08.2016 - 5 StR 182/16 (https://dejure.org/2016,30351)
BGH, Entscheidung vom 16. August 2016 - 5 StR 182/16 (https://dejure.org/2016,30351)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG
    Verhältnis von Geldwäsche und Verurteilung wegen der Vortatbegehung auf wahldeutiger Grundlage (Anwendbarkeit der allgemeinen Konkurrenzregel; persönlicher Strafaufhebungsgrund); Verfassungsmäßigkeit der unechten Wahlfeststellung

  • lexetius.com

    StGB § 261 Abs. 2 Nr. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 Abs 1 StGB, § 243 Abs 1 S 2 Nr 3 StGB, § 259 Abs 1 StGB, § 260 Abs 1 Nr 1 StGB, § 261 Abs 2 Nr 1 StGB
    Gesetzesalternative Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei bei gleichzeitiger Geldwäsche

  • Wolters Kluwer

    Gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche; Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage; Geltendmachung der Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung ...

  • rewis.io

    Gesetzesalternative Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei bei gleichzeitiger Geldwäsche

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 261 Abs. 2 Nr. 1
    § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB kein »Auffangtatbestand«

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 261 Abs. 2 Nr. 1
    Gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche; Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage; Geltendmachung der Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung ...

  • rechtsportal.de

    Gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche; Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage; Geltendmachung der Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Ungleichartige Wahlfeststellung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei - und die Geldwäsche

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die abgelehnte erneute Vernehmung eines Zeugen

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 61, 245
  • NJW 2016, 3117
  • NJW 2016, 3317
  • NStZ 2017, 93
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 11.03.2015 - 2 StR 495/12

    Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen; echte Wahlfeststellung

    Auszug aus BGH, 16.08.2016 - 5 StR 182/16
    a) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet die ungleichartige Wahlfeststellung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 - 1 ARs 14/14, NStZ-RR 2014, 308; vom 30. September 2014 - 3 ARs 13/14, NStZ-RR 2015, 39; vom 11. September 2014 - 4 ARs 12/14, NStZ-RR 2015, 40; vom 16. Juli 2014 - 5 ARs 39/14, NStZ-RR 2014, 307; aM BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - 2 StR 495/12).

    Damit einhergehend fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die - aufgrund der Anknüpfung an die in § 261 Abs. 1 StGB aufgeführten Katalogtaten in ihrem Regelungsbereich eingeschränkte und hinsichtlich des Schutzgutes jedenfalls nicht unmittelbar auf Eigentum und Vermögen zielende (vgl. BGH, aaO) - Geldwäsche insgesamt oder einzelne ihrer Tathandlungen als "Auffangtatbestand' gegenüber (sämtlichen) Eigentums- und Vermögensdelikten oder gar allen im Vortatenkatalog aufgeführten Straftaten ausgestalten wollte, um so der wahldeutigen Schuldfeststellung generell die Basis zu entziehen (abweichend womöglich BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - 2 StR 495/12 Rn. 75 f.).

  • BGH, 20.09.2000 - 5 StR 252/00

    Vortat bei der Geldwäsche; Gewerbsmäßige Steuerhehlerei; Notwendige Teilnahme;:

    Auszug aus BGH, 16.08.2016 - 5 StR 182/16
    Um eine Doppelbestrafung zu vermeiden, wurde in § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ein persönlicher Strafausschließungsgrund bzw. eine Konkurrenzregel (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2000 - 5 StR 252/00, NJW 2000, 3725; Beschluss vom 26. Februar 2003 - 5 StR 423/02, BGHSt 48, 240, 245) eingeführt, wonach bei einer Strafbarkeit wegen der Beteiligung an der Katalogvortat die zugleich verwirklichte Geldwäsche straflos gestellt wird.

    Nach diesem Regelungsgefüge bleibt im Blick auf die dann mögliche Postpendenzfeststellung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - 2 StR 157/95, BGHR StGB vor § 1 Wahlfeststellung Postpendenz 5; Beschluss vom 26. Februar 2003 - 5 StR 423/02, aaO; Urteil vom 20. September 2000 - 5 StR 252/00, aaO) bei nicht nachweisbarer Vortatbeteiligung, aber sicherer Verwirklichung des Geldwäschetatbestandes von vornherein kein Raum für eine ungleichartige Wahlfeststellung zwischen Vortat und Geldwäsche.

  • BGH, 26.02.2003 - 5 StR 423/02

    Unzulässige Erhebung von Verfahrensrügen (pauschale Beanstandung der Verwertung

    Auszug aus BGH, 16.08.2016 - 5 StR 182/16
    Um eine Doppelbestrafung zu vermeiden, wurde in § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ein persönlicher Strafausschließungsgrund bzw. eine Konkurrenzregel (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2000 - 5 StR 252/00, NJW 2000, 3725; Beschluss vom 26. Februar 2003 - 5 StR 423/02, BGHSt 48, 240, 245) eingeführt, wonach bei einer Strafbarkeit wegen der Beteiligung an der Katalogvortat die zugleich verwirklichte Geldwäsche straflos gestellt wird.

    Nach diesem Regelungsgefüge bleibt im Blick auf die dann mögliche Postpendenzfeststellung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - 2 StR 157/95, BGHR StGB vor § 1 Wahlfeststellung Postpendenz 5; Beschluss vom 26. Februar 2003 - 5 StR 423/02, aaO; Urteil vom 20. September 2000 - 5 StR 252/00, aaO) bei nicht nachweisbarer Vortatbeteiligung, aber sicherer Verwirklichung des Geldwäschetatbestandes von vornherein kein Raum für eine ungleichartige Wahlfeststellung zwischen Vortat und Geldwäsche.

  • BGH, 24.06.2014 - 1 ARs 14/14

    Anfrageverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

    Auszug aus BGH, 16.08.2016 - 5 StR 182/16
    a) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet die ungleichartige Wahlfeststellung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 - 1 ARs 14/14, NStZ-RR 2014, 308; vom 30. September 2014 - 3 ARs 13/14, NStZ-RR 2015, 39; vom 11. September 2014 - 4 ARs 12/14, NStZ-RR 2015, 40; vom 16. Juli 2014 - 5 ARs 39/14, NStZ-RR 2014, 307; aM BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - 2 StR 495/12).
  • BGH, 13.12.2001 - 5 StR 322/01

    Unzulässige Verfahrensrüge; Beweisantrag

    Auszug aus BGH, 16.08.2016 - 5 StR 182/16
    Wird mit der Revision die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines bereits angehörten Zeugen geltend gemacht, muss nach ständiger Rechtsprechung mitgeteilt werden, dass und wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hat; denn nur dann kann geprüft werden, ob es sich nicht um einen bloßen Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder auf Feststellung ihres Inhalts handelte und ob der Antrag als Beweisantrag zu verbescheiden war oder - wie hier geschehen und beanstandet - als Beweisanregung abgelehnt werden durfte (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 2000 - 4 StR 647/99, BGHSt 46, 73, 80; vom 13. Dezember 2001 - 5 StR 322/01; vom 16. Juni 2005 - 3 StR 338/04; Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 21/15, jeweils mwN).
  • BGH, 19.04.1951 - 3 StR 165/51

    Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Täterschaft und Anstiftung beim

    Auszug aus BGH, 16.08.2016 - 5 StR 182/16
    Die wahldeutige Verurteilung des Angeklagten steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 19. April 1951 - 3 StR 165/51, BGHSt 1, 127; umfangreiche Rechtsprechungsnachweise bei LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 141 ff.; KMR/Stuckenberg, StPO, 68. EL, August 2013, § 261 Rn. 136 ff.); sie ist rechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 21.06.1995 - 2 StR 157/95

    Umtausch von Lösegeld - §§ 264, 266 StPO, prozessualer Tatbegriff:

    Auszug aus BGH, 16.08.2016 - 5 StR 182/16
    Nach diesem Regelungsgefüge bleibt im Blick auf die dann mögliche Postpendenzfeststellung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - 2 StR 157/95, BGHR StGB vor § 1 Wahlfeststellung Postpendenz 5; Beschluss vom 26. Februar 2003 - 5 StR 423/02, aaO; Urteil vom 20. September 2000 - 5 StR 252/00, aaO) bei nicht nachweisbarer Vortatbeteiligung, aber sicherer Verwirklichung des Geldwäschetatbestandes von vornherein kein Raum für eine ungleichartige Wahlfeststellung zwischen Vortat und Geldwäsche.
  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 338/04

    Aufklärungspflicht; verfahrensbeendende Absprache (Strafrahmenobergrenze;

    Auszug aus BGH, 16.08.2016 - 5 StR 182/16
    Wird mit der Revision die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines bereits angehörten Zeugen geltend gemacht, muss nach ständiger Rechtsprechung mitgeteilt werden, dass und wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hat; denn nur dann kann geprüft werden, ob es sich nicht um einen bloßen Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder auf Feststellung ihres Inhalts handelte und ob der Antrag als Beweisantrag zu verbescheiden war oder - wie hier geschehen und beanstandet - als Beweisanregung abgelehnt werden durfte (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 2000 - 4 StR 647/99, BGHSt 46, 73, 80; vom 13. Dezember 2001 - 5 StR 322/01; vom 16. Juni 2005 - 3 StR 338/04; Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 21/15, jeweils mwN).
  • BGH, 01.06.2015 - 4 StR 21/15

    Revisionsbegründungsfrist (Beginn der Frist bei Zustellung an mehrere

    Auszug aus BGH, 16.08.2016 - 5 StR 182/16
    Wird mit der Revision die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines bereits angehörten Zeugen geltend gemacht, muss nach ständiger Rechtsprechung mitgeteilt werden, dass und wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hat; denn nur dann kann geprüft werden, ob es sich nicht um einen bloßen Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder auf Feststellung ihres Inhalts handelte und ob der Antrag als Beweisantrag zu verbescheiden war oder - wie hier geschehen und beanstandet - als Beweisanregung abgelehnt werden durfte (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 2000 - 4 StR 647/99, BGHSt 46, 73, 80; vom 13. Dezember 2001 - 5 StR 322/01; vom 16. Juni 2005 - 3 StR 338/04; Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 21/15, jeweils mwN).
  • BGH, 24.01.2006 - 1 StR 357/05

    Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und (gewerbsmäßiger) Hehlerei

    Auszug aus BGH, 16.08.2016 - 5 StR 182/16
    Demgemäß greift nach ihrem eindeutigen und nicht durch Auslegung korrigierbaren Wortlaut die Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ein, die der Verurteilung wegen der Katalogvortat den Vorrang gegenüber der Verurteilung wegen etwa zugleich verwirklichter Geldwäsche einräumt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347, 358).
  • BGH, 11.09.2014 - 4 ARs 12/14

    Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

  • BGH, 30.09.2014 - 3 ARs 13/14

    Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

  • BGH, 16.07.2014 - 5 ARs 39/14

    Anfrageverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

  • BGH, 18.05.2000 - 4 StR 647/99

    Videovernehmung eines Auslandszeugen

  • BGH, 08.05.2017 - GSSt 1/17

    Ungleichartige Wahlfehlstellung (verfassungsrechtliche Zulässigkeit;

    Mit Beschluss vom 16. August 2016 (5 StR 182/16, BGHSt 61, 245) hat der 5. Strafsenat entschieden, dass die gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB einen Schuldspruch wegen Geldwäsche ausschließe.

    Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien kann dabei entnommen werden, dass die Vorschrift keine Anwendung finden soll, wenn sich der Angeklagte zwar sicher wegen der Beteiligung an der Vortat strafbar gemacht hat, aber statt auf eindeutiger auf wahldeutiger Grundlage zu verurteilen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - 5 StR 182/16, aaO).

  • BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18

    Die Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und

    Nachdem der 5. Strafsenat entschieden hatte, dass die gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwäsche ausschließt (vgl. Urteil vom 16. August 2016 - 5 StR 182/16 -, BGHSt 61, 245 ), legte der 2. Strafsenat gemäß § 132 Abs. 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen die Fragen vor, ob die gesetzesalternative Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verfassungsgemäß ist, bejahendenfalls, ob sie bei gleichzeitiger Erfüllung des Tatbestands der Geldwäsche ausgeschlossen ist.
  • BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12

    Zweiter Strafsenat legt die Frage der Zulässigkeit wahldeutiger Verurteilung

    Der 5. Strafsenat hat durch Urteil vom 16. August 2016 - 5 StR 182/16 - (NJW 2016, 3317 f., für BGHSt bestimmt) entschieden, dass die gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB einen Schuldspruch wegen Geldwäsche ausschließe (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB).
  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12

    Wahlfeststellung (Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo; Anwendung

    Nachdem der 5. Strafsenat durch Urteil vom 16. August 2016 - 5 StR 182/16 (BGHSt 61, 245 ff.) diese Frage dahin entschieden hat, dass die gesetzesalternative Verurteilung wegen gewerbsmäßig begangenen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwäsche ausschließe, hat der Senat durch Beschluss vom 2. November 2016 gemäß § 132 Abs. 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen die Fragen vorgelegt, ob die gesetzesalternative Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verfassungsgemäß ist, bejahendenfalls, ob sie bei gleichzeitiger Erfüllung des Tatbestands der Geldwäsche ausgeschlossen ist.
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