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   BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 545/14   

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https://dejure.org/2016,33273
BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 545/14 (https://dejure.org/2016,33273)
BAG, Entscheidung vom 27.07.2016 - 7 AZR 545/14 (https://dejure.org/2016,33273)
BAG, Entscheidung vom 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 (https://dejure.org/2016,33273)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 2 Nr 1 TzBfG
    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

  • IWW

    § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 Halbs. 1 KSchG, § 17 Satz 1 TzBfG, § 1 Abs. 1 SGB III, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, § 561 ZPO, § 612a BGB

  • Wolters Kluwer

    Vorübergehender betrieblicher Bedarf als Befristungsgrund; Anforderungen an Projektarbeit als Befristungsgrund

  • Betriebs-Berater

    Befristung wegen vorübergehendem Bedarf an der Arbeitsleistung

  • bag-urteil.com

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

  • Betriebs-Berater

    Befristung wegen vorübergehendem Bedarf an der Arbeitsleistung

  • rewis.io

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

  • ra.de
  • RA Kotz

    Befristung wegen vorübergehendem Bedarf an der Arbeitsleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
    Befristung; vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

  • rechtsportal.de

    Vorübergehender betrieblicher Bedarf als Befristungsgrund

  • datenbank.nwb.de

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zu den Voraussetzungen einer Projektbefristung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Projekt als Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristete Arbeitsverhältnisse - und der Grundsatz der Gleichbehandlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristung - bei vorübergehendem Bedarf an der Arbeitsleistung

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei Projektarbeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3388
  • NZA 2016, 1531
  • BB 2016, 2612
  • BB 2016, 2682
  • DB 2016, 3055
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 07.11.2007 - 7 AZR 484/06

    Projektbefristung

    Auszug aus BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 545/14
    Die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer in einem Projekt oder im Rahmen von Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt werden soll, obliegt den Tatsachengerichten, die den Sachverhalt vollständig und widerspruchsfrei zu würdigen haben (BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 17; 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 14; 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 20) .

    Unerheblich ist es, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz außerhalb des Projekts befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (vgl. BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 19; 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 21) .

    Die gegenteilige Erwägung des Landesarbeitsgerichts, dass die Förderung durch ESF-Mittel lediglich den finanziellen Rahmen der Tätigkeit der Klägerin abstecke, diese aber nicht zu einer Zusatzaufgabe mache, lässt außer Betracht, dass es regelmäßig für das Vorliegen eines Projekts spricht, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der damit verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden (vgl. BAG 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 34) .

    Dies ist erst dann der Fall, wenn die Vertragslaufzeit derart hinter der bei Vertragsschluss voraussehbaren Dauer des vorübergehenden Bedarfs zurückbleibt, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (vgl. BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 20; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 14, aaO; 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 21) .

  • BAG, 24.09.2014 - 7 AZR 987/12

    Befristungskontrolle - vorübergehender Beschäftigungsbedarf - Universität

    Auszug aus BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 545/14
    Die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer in einem Projekt oder im Rahmen von Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt werden soll, obliegt den Tatsachengerichten, die den Sachverhalt vollständig und widerspruchsfrei zu würdigen haben (BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 17; 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 14; 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 20) .

    Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkreter Anhaltspunkte (BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 18; 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 15) .

    Unerheblich ist es, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz außerhalb des Projekts befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (vgl. BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 19; 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 21) .

    Dies ist erst dann der Fall, wenn die Vertragslaufzeit derart hinter der bei Vertragsschluss voraussehbaren Dauer des vorübergehenden Bedarfs zurückbleibt, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (vgl. BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 20; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 14, aaO; 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 21) .

  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 513/07

    Vertragsverlängerung - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 545/14
    Dies beruht darauf, dass die Vertragsfreiheit Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz genießt (BAG 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 127, 239) .

    Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruchsgrundlage für den Abschluss eines weiteren - befristeten oder unbefristeten - Arbeitsvertrags sein kann (verneinend für die Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung BAG 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - Rn. 22 f., BAGE 127, 239; aA KR/Bader 11. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 89; offengelassen für einen Einstellungsanspruch nach § 612a BGB iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz BAG 21. September 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 36) .

  • BAG, 07.05.2008 - 7 AZR 146/07

    Projektbefristung

    Auszug aus BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 545/14
    Die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer in einem Projekt oder im Rahmen von Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt werden soll, obliegt den Tatsachengerichten, die den Sachverhalt vollständig und widerspruchsfrei zu würdigen haben (BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 17; 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 14; 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 20) .

    Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkreter Anhaltspunkte (BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 18; 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 15) .

  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08

    Befristung - vorübergehender Bedarf - Haushalt

    Auszug aus BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 545/14
    Der Arbeitgeber kann bei Befristungen, die auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG normierten Sachgrund gestützt sind, frei darüber entscheiden, ob er den Zeitraum des von ihm prognostizierten zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs ganz oder nur teilweise durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen abdeckt (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 14, BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 19; 13. Oktober 2004 - 7 AZR 654/03 - zu I 3 c der Gründe) .

    Dies ist erst dann der Fall, wenn die Vertragslaufzeit derart hinter der bei Vertragsschluss voraussehbaren Dauer des vorübergehenden Bedarfs zurückbleibt, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (vgl. BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 20; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 14, aaO; 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 21) .

  • BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 277/12

    Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender betrieblicher Bedarf an der

    Auszug aus BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 545/14
    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12 - Rn. 14; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 16 mwN) .

    Unsicherheiten über die künftige organisatorische Struktur der Bewältigung sozialstaatlicher Daueraufgaben und der Zuständigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende rechtfertigen die Befristung eines Arbeitsvertrags nicht (vgl. BAG 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12 - Rn. 18; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 20 ff.; 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 26 mwN) .

  • BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 950/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

    Auszug aus BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 545/14
    Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitsgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 13) .

    Der Arbeitgeber kann bei Befristungen, die auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG normierten Sachgrund gestützt sind, frei darüber entscheiden, ob er den Zeitraum des von ihm prognostizierten zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs ganz oder nur teilweise durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen abdeckt (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 14, BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 19; 13. Oktober 2004 - 7 AZR 654/03 - zu I 3 c der Gründe) .

  • BAG, 15.10.2014 - 7 AZR 893/12

    Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender betrieblicher Bedarf

    Auszug aus BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 545/14
    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12 - Rn. 14; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 16 mwN) .

    Unsicherheiten über die künftige organisatorische Struktur der Bewältigung sozialstaatlicher Daueraufgaben und der Zuständigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende rechtfertigen die Befristung eines Arbeitsvertrags nicht (vgl. BAG 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12 - Rn. 18; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 20 ff.; 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 26 mwN) .

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 150/10

    Befristung und Maßregelungsverbot

    Auszug aus BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 545/14
    Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruchsgrundlage für den Abschluss eines weiteren - befristeten oder unbefristeten - Arbeitsvertrags sein kann (verneinend für die Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung BAG 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - Rn. 22 f., BAGE 127, 239; aA KR/Bader 11. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 89; offengelassen für einen Einstellungsanspruch nach § 612a BGB iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz BAG 21. September 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 36) .
  • LAG Niedersachsen, 18.06.2014 - 2 Sa 1242/13

    Befristung zur beschäftigungsbegleitenden Betreuung schwer vermittelbarer

    Auszug aus BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 545/14
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. Juni 2014 - 2 Sa 1242/13 - aufgehoben.
  • BAG, 13.10.2004 - 7 AZR 654/03

    Befristung - Vertretung

  • BAG, 02.06.2010 - 7 AZR 136/09

    Befristung - Vertretung - sonstiger Sachgrund

  • BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 519/13

    Befristung nach dem WissZeitVG - wissenschaftliches Personal

  • BAG, 11.09.2013 - 7 AZR 107/12

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer sog. Optionskommune

  • BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 520/16

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung - Inhaltskontrolle

    Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 688/14 - Rn. 13; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN) .

    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr., BAG 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 28; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12 - Rn. 14; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., aaO) .

  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 49/15

    Sachgrundlose Befristung - Vertragslaufzeit - Verkürzung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 13 mwN) .
  • BAG, 21.08.2019 - 7 AZR 572/17

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt

    Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf in dem Betrieb oder der Dienststelle kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (vgl. etwa BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 16; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17 mwN) , oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird (vgl. hierzu BT-Drs. 14/4374 S. 19) .

    Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkreter Anhaltspunkte (BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 17; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 19; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 18; 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 15; 7. April 2004 - 7 AZR 441/03 - zu II 2 a aa der Gründe) .

    Es ist unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz außerhalb des Projekts befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 19; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 19; 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 21) .

    (1) Die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer in einem Projekt oder im Rahmen von Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt werden soll, obliegt den Tatsachengerichten (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 18; 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 14; 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 20) .

  • BAG, 21.11.2018 - 7 AZR 234/17

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt

    Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (vgl. etwa BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 16; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17 mwN) .

    Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkreter Anhaltspunkte (BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 17; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 19; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 18; 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 15; 7. April 2004 - 7 AZR 441/03 - zu II 2 a aa der Gründe) .

    Es ist unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz außerhalb des Projekts befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 19; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 19; 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 21) .

    Die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer in einem Projekt oder im Rahmen von Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt werden sollte, obliegt den Tatsachengerichten, die den Sachverhalt vollständig und widerspruchsfrei zu würdigen haben (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 18; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 17) .

  • ArbG Münster, 25.03.2021 - 3 Ca 391/20

    Schmerzensgeld wegen Fotoveröffentlichung

    Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf in dem Betrieb oder der Dienststelle kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (vgl. etwa BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 16; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17 mwN), oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird (vgl. hierzu BT-Drs. 14/4374 S. 19).

    Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkreter Anhaltspunkte (BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 17; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 19; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 18; 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 15; 7. April 2004 - 7 AZR 441/03 - zu II 2 a aa der Gründe).

    Es ist unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz außerhalb des Projekts befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 19; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 19; 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 21).

  • BAG, 23.05.2018 - 7 AZR 16/17

    Befristung - Haushalt - Rechtsmissbrauch

    Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers gegeben sein als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (vgl. etwa BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17 mwN) .
  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12 - Rn. 14) .
  • LAG Hessen, 16.12.2016 - 14 Sa 978/15

    Voraussetzungen der Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen nur

    aa) Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitsgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Juris, BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Juris; BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Juris).

    Deshalb kann der Arbeitgeber einen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht dadurch herbeiführen, dass er im Wesentlichen unveränderte Daueraufgaben in organisatorisch eigenständige "Projekte" aufteilt ( BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - NZA 2016, 1531 ).

    Für das Vorliegen eines Projekts spricht es regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der in dem Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden ( BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - NZA 2016, 1531 ).

    Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkreter Anhaltspunkte (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - NZA 2016, 1531; BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - NZA 2015, 301; BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Juris) .

    Auch der vom BAG als Indiz für das Vorliegen eines Projekts gewertete Umstand, dass dem Arbeitgeber für die Durchführung der in dem Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden (BAG 27. Juli 2016 -7 AZR 545/14 - NZA 2016, 1531), ist hier erfüllt.

    Die bei Vertragsschluss anzustellende Prognose muss sich nur darauf beziehen, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nur zeitweise und nicht dauerhaft besteht, nicht darauf, dass der Beschäftigungsbedarf zum Zeitpunkt des Befristungsablauf entfallen sein wird ( BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - NZA 2016, 1531; BAG 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Juris ).

    Der Arbeitgeber kann bei Befristungen, die auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG normierten Sachgrund gestützt sind, frei darüber entscheiden, ob er den Zeitraum des von ihm prognostizierten zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs ganz oder nur teilweise durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen abdeckt (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - BAGE 133, 319; BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - NZA 2016, 1531 ) .

    Dies ist erst dann der Fall, wenn die Vertragslaufzeit derart hinter der bei Vertragsschluss voraussehbaren Dauer des vorübergehenden Bedarfs zurückbleibt, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint ( BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - NZA 2016, 1531).

    Das Bundesarbeitsgericht hat sowohl darüber entschieden - und zwar konkret betreffend die Rechtsvorgängerin der hiesigen Beklagten - ob eine Projektbefristung denkbar ist, wenn der Arbeitgeber ausschließlich oder überwiegend Projekte durchführt, die der Erfüllung der Daueraufgabe des Auftraggebers dienen (BAG 25. August 2004 - 7 AZR 7/04 -, BAGE 111, 377) als auch darüber, ob es erheblich ist, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz außerhalb des Projekts befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - NZA 2015, 301; BAG 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - NZA 2008, 467) als auch darüber, ob und wann das Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer eines Projekts geeignet ist, den Sachgrund für die Befristung in Frage zu stellen (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - NZA 2016, 1531).

  • BAG, 24.02.2021 - 7 AZR 108/20

    Sachgrundlose Befristung - Verlängerung - Arbeitszeitreduzierung

    Der Arbeitgeber kann bei Befristungen, die auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG normierten Sachgrund gestützt sind, frei darüber entscheiden, ob er den Zeitraum des von ihm prognostizierten zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs ganz oder nur teilweise durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen abdeckt (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 33; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 14, BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 19; 13. Oktober 2004 - 7 AZR 654/03 - zu I 3 c der Gründe) .

    Dies ist erst dann der Fall, wenn die Vertragslaufzeit derart hinter der bei Vertragsschluss voraussehbaren Dauer des vorübergehenden Bedarfs zurückbleibt, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 33; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 20; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 14, aaO; 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 21) .

  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 688/14

    Befristung - Vorübergehender Bedarf

    a) Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 11, BAGE 133, 319) , oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird, etwa wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage (vgl. hierzu BT-Drs. 14/4374 S. 19) .

    b) Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN) .

    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12 - Rn. 14; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 16 mwN) .

    Die Beklagte kann einen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht dadurch herbeiführen, dass sie im Wesentlichen unveränderte Daueraufgaben in organisatorisch eigenständige "Projekte" oder Zusatzaufgaben aufteilt (vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 18) .

  • BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 212/17

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

  • BAG, 16.01.2018 - 7 AZR 21/16

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt- Drittmittel

  • ArbG Köln, 25.06.2021 - 19 Ca 7500/20
  • BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 243/17

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

  • LAG Hessen, 09.12.2016 - 3 Sa 294/16

    Auch wenn der Zweck einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft im

  • BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 236/17

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.03.2017 - 5 Sa 82/16

    Befristung - vorübergehender Beschäftigungsbedarf - Projektbefristung

  • BAG, 16.01.2018 - 7 AZR 22/16

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt

  • LAG Hamburg, 16.11.2016 - 5 Sa 35/16

    Befristungskontrollklage - Projektbefristung - missbräuchliche Ausnutzung der

  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.09.2019 - 3 Sa 304/18

    Sachgrundbefristung - Änderungsvereinbarung - vorübergehender

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.12.2016 - 26 Sa 682/16

    Befristung - sachlicher Grund - vorübergehender Bedarf

  • LAG Hessen, 23.01.2017 - 16 Sa 703/16

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen vorübergehenden betrieblichen Bedarfs

  • LAG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - 9 Sa 79/16

    Befristung - Sachgrund - Denkmalpflege - Rettungsgrabung

  • ArbG Karlsruhe, 09.02.2017 - 6 Ca 87/16

    Befristung - institutioneller Rechtsmissbrauch - mehrere Vertragsarbeitgeber

  • LAG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - 9 Sa 80/16

    Befristung - Sachgrund - Denkmalpflege - Rettungsgrabung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 17 Sa 1448/16

    Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage;

  • LAG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - 11 Sa 62/16

    Befristung - Denkmalpflege - Rettungsgrabung - Projektarbeit

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2016 - 5 Sa 998/16

    Projektbefristung

  • LAG Hamm, 02.10.2020 - 16 Sa 1462/19

    Befristete Änderung einzelner Vertragsbedingungen Dreiwochenfrist für den

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2017 - 7 Sa 1954/16

    Befristung - vorübergehender Bedarf - tariflicher Ausschluss sachgrundloser

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2017 - 2 Sa 238/16

    Befristungskontrollklage - Sachgrundlose Befristung nach § 14 Absatz 2 TzBfG -

  • LAG Köln, 09.11.2016 - 11 Sa 155/16

    Befristung; Mehrbedarf; Vertretung; Aufgabenpool

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 01.12.2021 - 3 Sa 118/21

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - keine Berücksichtigung einer

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 17 Sa 1448/16 17 Sa 1468/16

    Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage -

  • ArbG München, 09.09.2020 - 8 Ca 10000/18

    Befristeter Arbeitsvertrag, Befristetes Arbeitsverhältnis, Befristungsgrund,

  • ArbG Bonn, 20.05.2022 - 6 Ca 2162/21
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