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   BGH, 24.08.2016 - VIII ZR 261/15   

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https://dejure.org/2016,30494
BGH, 24.08.2016 - VIII ZR 261/15 (https://dejure.org/2016,30494)
BGH, Entscheidung vom 24.08.2016 - VIII ZR 261/15 (https://dejure.org/2016,30494)
BGH, Entscheidung vom 24. August 2016 - VIII ZR 261/15 (https://dejure.org/2016,30494)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 543 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a BGB, § 543 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst b BGB, § 543 Abs 2 S 2 BGB, § 543 Abs 2 S 3 BGB, § 546a BGB
    Wohnraummiete: Ausschluss der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Tilgung der Rückstände durch unverzügliche Aufrechnung; Voraussetzungen der Schonfristzahlung; formelle Ordnungsgemäßheit einer auf einer Schätzung beruhenden Heizkostenabrechnung

  • IWW

    § 560 Abs. 4 BGB, § ... 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB, § 573 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 546 Abs. 1 BGB, § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 546a Abs. 1 BGB, § 554 BGB, § 543 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB, § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 9a HeizkostenV, § 273 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss des Rechts des Vermieters zur fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses durch eine vollständige Zahlung des Rückstandes vor Zugang der Kündigung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Aufrechnung mit Mietschulden muss unverzüglich nach Kündigungsausspruch erklärt werden; §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b, 569 Abs. 3 Nr. 2; 556 Abs. 3 BGB; §§ 9, 9a HeizkostenV

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Ausschluss der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Tilgung der Rückstände durch unverzügliche Aufrechnung; Voraussetzungen der Schonfristzahlung; formelle Ordnungsgemäßheit einer auf einer Schätzung beruhenden Heizkostenabrechnung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Miet- und Pachtrecht

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss des Rechts des Vermieters zur fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses durch eine vollständige Zahlung des Rückstandes vor Zugang der Kündigung

  • rechtsportal.de

    BGB § 543 Abs. 2 S. 2; BGB § 556 Abs. 3
    Ausschluss des Rechts des Vermieters zur fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses durch eine vollständige Zahlung des Rückstandes vor Zugang der Kündigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kündigung wegen Zahlungsverzugs nur ausgeschlossen bei Aufrechnung über gesamten Rückstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Zahlungsverzugs und Anforderung an eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch Aufrechnung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Heilung der fristlosen Kündigung wegen Mietrückstands

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Mietrückstand: Zahlung bewahrt vor Kündigung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss eines Kündigungsrechts nur durch vollständige Zahlung des Rückstandes vor Zugang der Kündigung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Nur der vollständige Ausgleich der Mietrückstände beseitigt Wirkung einer fristlosen Kündigung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was Vermieter und Mieter über die Kündigungsmöglichkeiten wegen Mietrückstands wissen sollten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung bei Mietzahlungsverzug ist auch nach Teilzahlung weiter möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung des Mietvertrages bei Zahlungsverzug

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Beseitigung einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsrückstands

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Nur vollständige Zahlung kann Kündigung wegen Mietrückstands kippen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs setzt vollständigen Ausgleich der Mietrückstände voraus - Verbleib einer Restforderung rechtfertigt Räumungsklage des Vermieters

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Kündigung trotz Teilzahlung des Mietrückstands?

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rückständige Miete ausgeglichen: Erlischt das Kündigungsrecht des Vermieters? (IMR 2016, 453)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Heizkostenabrechnung: Formelle Anforderungen bei Schätzung (IMR 2016, 451)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3437
  • MDR 2016, 1257
  • NZM 2016, 765
  • ZMR 2017, 30
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 231/17

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter

    Da der Beklagte zu 1 den Rückstand nicht vor dem Zugang der Kündigungserklärung ausgeglichen hatte, war die Kündigung nicht gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BGB ausgeschlossen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. August 2016 - VIII ZR 261/15, NJW 2016, 3437 Rn. 22; vom 27. September 2017 - VIII ZR 193/16, NJW 2018, 939 Rn. 27, 30; jeweils mwN).

    (1) Das Gesetz sieht verschiedene Tatbestände vor, nach denen eine wirksame fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nachträglich unwirksam wird, nämlich bei unverzüglicher Tilgung der Rückstände durch eine Aufrechnung des Mieters (§ 543 Abs. 2 Satz 3 BGB; vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. August 2016 - VIII ZR 261/15, aaO; vom 27. September 2017 - VIII ZR 193/16, aaO Rn. 27) oder durch eine spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Erhebung einer Räumungsklage erfolgte Zahlung der Mietrückstände beziehungsweise eine binnen dieser Frist von einer öffentlichen Stelle eingegangene Verpflichtung zur Befriedigung des Vermieters (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB).

  • BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 193/16

    Wohnraummiete: Ausschluss der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch

    Ist durch Auflauf eines Zahlungsrückstands des Mieters in der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder Buchst. b BGB genannten Höhe ein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses entstanden, wird dieses nach § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB nur durch eine vollständige Zahlung des Rückstandes vor Zugang der Kündigung ausgeschlossen (Bestätigung der Senatsurteile vom 14. Juli 1970, VIII ZR 12/69, ZMR 1971, 27 unter II 4; vom 23. September 1987, VIII ZR 265/86, NJW-RR 1988, 77 unter II 2 a [jeweils zu § 554 BGB aF]; vom 26. Januar 2005, VIII ZR 90/04, WM 2005, 459 unter II 2 d bb; vom 11. Januar 2006, VIII ZR 364/04, NJW 2006, 1585 Rn. 10 und vom 24. August 2016, VIII ZR 261/15, NJW 2016, 3437 Rn. 23 [jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB]).

    Der Senat hat seine oben dargestellte ständige Rechtsprechung zuletzt- nach Erlass des Berufungsurteils - durch Urteil vom 24. August 2016 (VIII ZR 261/15, NJW 2016, 3437) erneut bestätigt und zusammenfassend ausgeführt, dass eine nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich gerechtfertigte Kündigung nur unter bestimmten, vom Gesetz im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen ausgeschlossen ist oder unwirksam wird.

    Sämtliche genannten Vorschriften setzen allerdings, was das Berufungsgericht hinsichtlich des hier in Rede stehenden Kündigungsausschlusses nach § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB verkannt hat, eine vollständige Befriedigung des Vermieters voraus (Senatsurteil vom 24. August 2016 - VIII ZR 261/15, aaO Rn. 21 ff. mwN).

  • BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 261/17

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter

    Da die Mieter diesen Rückstand nicht vor dem Zugang der Kündigungserklärung ausgeglichen hatten, war die Kündigung nicht gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BGB ausgeschlossen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. August 2016 - VIII ZR 261/15, NJW 2016, 3437 Rn. 22; vom 27. September 2017 - VIII ZR 193/16, NJW 2018, 939 Rn. 27, 30; jeweils mwN).

    (1) Das Gesetz sieht verschiedene Tatbestände vor, nach denen eine wirksame fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nachträglich unwirksam wird, nämlich bei unverzüglicher Tilgung der Rückstände durch eine Aufrechnung des Mieters (§ 543 Abs. 2 Satz 3 BGB; vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. August 2016 - VIII ZR 261/15, aaO; vom 27. September 2017 - VIII ZR 193/16, aaO Rn. 27) oder durch eine spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Erhebung einer Räumungsklage erfolgte Zahlung der Mietrückstände beziehungsweise eine binnen dieser Frist von einer öffentlichen Stelle eingegangene Verpflichtung zur Befriedigung des Vermieters (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB).

  • LG Dessau-Roßlau, 29.12.2016 - 5 S 141/16

    Wohnraummiete: Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs;

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher offen gelassen (vgl. bislang BGH, Urteil vom 23.09.1987 - VIII ZR 265/86 -, NJW-RR 88, 77 und BGH, Urteil vom 24.08.2016 - VIII ZR 261/15 - zitiert nach juris).

    Insoweit ist aber unerheblich, dass der Beklagte nicht auch die Betriebskostennachzahlungen nach Abrechnung vollständig beglichen hat; Nachzahlungsansprüche aus Nebenkostenabrechnungen, Verzugszinsen, Schadensersatzansprüche, Kostenerstattungsansprüche und andere nicht periodische Zahlungen bleiben hier außer Betracht, und zwar auch dann, wenn der Vermieter auch wegen dieser Beträge gekündigt hat, denn § 569 spricht ausdrücklich von der "fälligen Miete" und der "fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB" (vgl. zum Ganzen: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 569 Rn. 40-42; BGH, Urteil vom 24.08.2016 - VIII ZR 261/15 -, Rn. 23 - zitiert nach juris -).

  • OLG Frankfurt, 14.02.2018 - 2 U 142/17

    Verwendung des Begriffs "Nebenkosten" ausreichend für Umlage der Betriebskosten

    Auch die Tatsache, dass es sich bei der Angabe um eine Schätzung handelt, ist ohne Relevanz, da der Vermieter für die Herstellung der formellen Voraussetzungen einer Nebenkostenabrechnung die Grundlagen seiner Schätzung nicht angeben muss, es handelt sich ausschließlich um eine Frage, die auf der Ebene der inhaltlichen Richtigkeit zu erörtern ist (BGH NJW 2016, 3437 [3438] ; BGH NZM 2015, 219 ; Wall Betriebs- und Heizkostenkommentar 4. Aufl. 2015 Rn. 1780).
  • BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 264/19

    Vergleichbarkeit von Räumen im Sinne der HeizkostenVO für die eine Schätzung des

    Für die formelle Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung ist es auch ohne Bedeutung, ob die dort für den jeweiligen Mieter angesetzten Kosten auf abgelesenen Messwerten oder einer Schätzung beruhen und ob eine vom Vermieter vorgenommene Schätzung den Anforderungen des § 9a HeizkostenV entspricht (vgl. Senatsurteile vom 24. August 2016 - VIII ZR 261/15, NJW 2016, 3437 Rn. 27; vom 12. November 2014 - VIII ZR 112/14, aaO Rn. 18).
  • OLG München, 20.07.2017 - 32 U 4337/16

    Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung gewerblicher Mietverhältnisse

    Ist durch Auflauf eines Rückstands in der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) oder Nr. 3 b) BGB genannten Höhe ein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses entstanden, wird dieses nach § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB nur durch eine vollständige Zahlung des Rückstandes vor Zugang der Kündigung ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 24. August 2016 - VIII ZR 261/15 -, juris; Alberts in Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, § 543 BGB Rn. 59).
  • OLG Frankfurt, 22.03.2018 - 2 U 142/17

    Anspruch der Mieterin von Gewerberaum auf erneute Abrechnung der Betriebskosten

    Auch die Tatsache, dass es sich bei der Angabe um eine Schätzung handelt, ist ohne Relevanz, da der Vermieter für die Herstellung der formellen Voraussetzungen einer Nebenkostenabrechnung die Grundlagen seiner Schätzung nicht angeben muss, es handelt sich ausschließlich um eine Frage, die auf der Ebene der inhaltlichen Richtigkeit zu erörtern ist (BGH NJW 2016, 3437 [3438]; BGH NZM 2015, 219 ; Wall Betriebs- und Heizkostenkommentar 4. Aufl. 2015 Rn. 1780).
  • AG Hamburg-Blankenese, 20.02.2019 - 531 C 255/18

    Verspätungen der Bank sind dem Mieter nicht anzulasten

    Die Schonfristzahlung der Beklagten setzt nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB eine vollständige Tilgung der fälligen Mieten und der aufgelaufenen Entschädigung nach § 546 a BGB innerhalb der 2-Monats-Frist ab Zustellung der Räumungsklage voraus (vergleiche BGH ZMR 2017, 30).
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