Weitere Entscheidung unten: EuGH, 19.07.2016

Rechtsprechung
   BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11   

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BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11 (https://dejure.org/2016,27332)
BVerfG, Entscheidung vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11 (https://dejure.org/2016,27332)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 (https://dejure.org/2016,27332)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit für die Gewährung existenzsichernder Leistungen (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) kann grundsätzlich unabhängig von einem Unterhaltsanspruch das Einkommen und Vermögen von Personen berücksichtigt werden, von denen in ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines Familienangehörigen bei der Gewährung von Grundsicherung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Beschränkung des Grundsicherungsanspruchs volljähriger, im elterlichen Haushalt lebender Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Bedarfsgemeinschaft mit Eltern bei gekürztem Regelleistungsanspruchs sowie Anrechnung von elterlichem Vermögen und Einkommen ...

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von Personen bei der Ermittlung der Bedürftigkeit für die Gewährung existenzsichernder Leistungen unabhängig von einem Unterhaltsanspruch; Zumutbare Erwartbarkeit eines tatsächlichen Füreinandereinstehens bei einer familiären ...

  • doev.de PDF

    Berücksichtigung von Einkommen eines Familienangehörigen bei der Gewährung von Grundsicherung

  • rewis.io

    Beschränkung des Grundsicherungsanspruchs volljähriger, im elterlichen Haushalt lebender Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Bedarfsgemeinschaft mit Eltern bei gekürztem Regelleistungsanspruchs sowie Anrechnung von elterlichem Vermögen und Einkommen ...

  • ra.de
  • tp-presseagentur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von Personen bei der Ermittlung der Bedürftigkeit für die Gewährung existenzsichernder Leistungen unabhängig von einem Unterhaltsanspruch; Zumutbare Erwartbarkeit eines tatsächlichen Füreinandereinstehens bei einer familiären ...

  • rechtsportal.de

    GG Art. 1 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 1
    Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von Personen bei der Ermittlung der Bedürftigkeit für die Gewährung existenzsichernder Leistungen unabhängig von einem Unterhaltsanspruch; Zumutbare Erwartbarkeit eines tatsächlichen Füreinandereinstehens bei einer familiären ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines Familienangehörigen bei der Gewährung von Grundsicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundsicherung - und die Familienangehörigen als Bedarfsgemeinschaft

  • lto.de (Kurzinformation)

    Einkommensanrechnung verfassungsgemäß: Keine volle Grundsicherung im Hotel Mama

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Einkommen eines Familienangehörigen bei der Gewährung von Grundsicherung nicht verfassungswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines Familienangehörigen bei der Gewährung von Grundsicherung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Ermittlung der Bedürftigkeit für Gewährung existenzsichernder Leistungen

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines Familienangehörigen bei der Gewährung von Grundsicherung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Berücksichtigung von Einkommen eines Familienangehörigen bei Gewährung von Grundsicherung erfolglos - Beim Zusammenleben im Elternhaus darf Erwerbsunfähigkeitsrente des Vaters auch auf Grundsicherungsleistung des erwachsenen Kindes angerechnet ...

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 142, 353
  • NJW 2016, 3774
  • FamRZ 2016, 1839
 
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Wird zitiert von ... (183)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11
    Den nach § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB II geltenden Regelsatz, von dem die hier maßgeblichen Leistungen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II abgeleitet sind, hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1, 3, 4/09 - (BVerfGE 125, 175) für mit dem Grundgesetz unvereinbar, jedoch bis zu einer Neuregelung für weiter anwendbar erklärt.

    Dies gilt - unabhängig von der Festlegung der Regelleistung selbst (zu § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB II vgl. BVerfGE 125, 175 ) - jedenfalls bei einer aus zwei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft für die Bestimmung der existenzsichernden Leistungen gemäß dem damals geltenden § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II, auch wenn bei dem erwachsenen Kind eine Regelleistung von 80 % der Regelleistung für Alleinstehende angesetzt und elterliches Einkommen und Vermögen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II berücksichtigt wird, obwohl diesem kein Unterhaltsanspruch korrespondiert.

    Diese hat das Bundesverfassungsgericht für mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt (vgl. zur Ableitung der Regelleistung für in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Partnerinnen und Partner BVerfGE 125, 175 sowie zum Sozialgeld a.a.O. ).

    Doch wurde die Vorgabe zur Bestimmung der Regelleistung in § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 9. Februar 2010 nicht für nichtig, sondern für übergangsweise weiter anwendbar erklärt, um die Anspruchsgrundlage für existenzsichernde Leistungen zu erhalten (vgl. BVerfGE 125, 175 ).

    Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ).

    aa) Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ).

    Er hat einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs, muss seine Entscheidung jedoch an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichten (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ) und die Leistungen zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruchs müssen tragfähig, also durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen sachlich differenziert begründet werden können (vgl. BVerfGE 137, 34 ).

    cc) Der Staat hat im Rahmen seines Auftrags zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrags dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins erfüllt werden, wenn einem Menschen die hierfür erforderlichen notwendigen materiellen Mittel weder aus seiner Erwerbstätigkeit noch aus seinem Vermögen oder durch Zuwendungen Dritter zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 125, 175 ).

    aa) Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ).

    Lassen sich die Leistungen nachvollziehbar und sachlich differenziert tragfähig begründen, stehen sie mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ).

    Entscheidend ist zur Sicherung des nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gewährleisteten Existenzminimums von Verfassungs wegen allein, dass dieses für jede individuelle hilfebedürftige Person ausreichend bemessen ist (vgl. BVerfGE 125, 175 ).

    Dass diese im entscheidungserheblichen Zeitraum nicht evident unzureichend war, hat der Senat bereits entschieden (vgl. BVerfGE 125, 175 ).

    aa) Die mittelbar angegriffene Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II, die der Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrunde liegt, ist - unbeschadet ihrer Ableitung von einer mit der Verfassung nicht vereinbaren Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II (dazu unter A II, Rn. 15, und C I 1, Rn. 34; vgl. BVerfGE 125, 175) - mit den Anforderungen des Grundgesetzes vereinbar.

    Das Bundesverfassungsgericht hat für Partnerinnen und Partner bereits ausdrücklich gebilligt, dass der Bedarf einer weiteren erwachsenen Person in einer Bedarfsgemeinschaft in einer Höhe von insgesamt 180 % für zwei Personen von dem statistisch ermittelten Bedarf der Alleinstehenden abgeleitet werden darf (vgl. BVerfGE 125, 175 ), da die Erhebung nach Haushalten geeignet sei, den tatsächlichen Bedarf auch für solche Lebenssituationen zu ermitteln.

    Nach wie vor fehlen zwar Daten zu den relevanten Haushalten, zum Verwandtschaftsverhältnis oder zum Konsumverhalten in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die der Gesetzgeber zur Bestimmung des existenzsichernden Bedarfs nutzt (vgl. BVerfGE 125, 175 ).

    (1) Der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen ist nach Maßgabe von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG so auszugestalten, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ; 99, 246 ; 120, 125 ; 125, 175 ; 137, 34 ).

    So dürfen etwa Kinder nicht pauschal als "kleine Erwachsene" behandelt werden, sondern ihr Bedarf ist orientiert an tragfähigen Erkenntnissen sachgerecht zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ).

    Existenzsichernde Leistungen müssen durch einen Anspruch gesichert sein (vgl. BVerfGE 125, 175 ) und der Gesetzgeber muss dafür Sorge tragen, dass der existenzielle Bedarf tatsächlich gesichert ist und so die Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz nicht verfehlt wird (vgl. BVerfGE 137, 34 ).

    Der Gesetzgeber ist zur Bereitstellung von Mitteln zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz nur in dem Umfang verpflichtet, in dem die hierfür erforderlichen materiellen Mittel nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder durch Zuwendungen Dritter zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 125, 175 ).

    Soweit der angegriffene Satz von 80 % der Regelleistung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II) von der bis zum 31. Dezember 2010 fortgeltenden vollen Regelleistung abgeleitet ist, bezieht er sich zwar auf einen Ausgangspunkt, der den Anforderungen des Grundgesetzes nicht entsprach (vgl. BVerfGE 125, 175 ).

    Die volle Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II galt jedoch trotz Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz bis zur Neuregelung fort (vgl. BVerfGE 125, 175 ).

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11
    Die Regelsätze wurden wiederholt erhöht und erwiesen sich nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10, 12/12, 1 BvR 1691/13 - (BVerfGE 137, 34) in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453) sowie der bis zu dieser Entscheidung ergangenen weiteren Fassungen und Nachfolgeregelungen als noch mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Bei dessen Ausfüllung hat er auch völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 132, 134 ; 137, 34 ).

    aa) Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ).

    Er hat einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs, muss seine Entscheidung jedoch an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichten (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ) und die Leistungen zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruchs müssen tragfähig, also durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen sachlich differenziert begründet werden können (vgl. BVerfGE 137, 34 ).

    Die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, dürfen im Ergebnis nicht verfehlt werden (BVerfGE 137, 34 ).

    aa) Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ).

    Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfGE 137, 34 ).

    Lassen sich die Leistungen nachvollziehbar und sachlich differenziert tragfähig begründen, stehen sie mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ).

    aa) Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfGE 137, 34 ; zu einer solchen Situation BVerfGE 132, 134 ).

    (2) Der Einwand des Beschwerdeführers, die Höhe der Regelleistung für junge Erwachsene sei mit 80 % der Regelleistung von Alleinstehenden schlicht gegriffen und nicht mittels eines sachgerechten und transparenten Verfahrens ermittelt worden, verkennt, dass die Verfassung keine besonderen Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren macht; verlangt ist vielmehr die sachlich differenzierende, im Ergebnis tragfähige Begründbarkeit der festgesetzten Beträge in ihrer Gesamthöhe (zuletzt BVerfGE 137, 34 ).

    Davon ist hier unter Berücksichtigung des Entscheidungsspielraumes des Gesetzgebers in der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 137, 34 ) auszugehen.

    Insofern ist die Bestimmung des Regelbedarfs zweier zusammenlebender und gemeinsam wirtschaftender Erwachsener in Höhe von 90 % des im SGB II für eine alleinstehende Person geltenden Regelbedarfs nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 137, 34 ).

    Auch hier ist der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse und sein Gestaltungsspielraum bei der Art und Höhe der jeweiligen Leistungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 137, 34 ).

    (1) Der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen ist nach Maßgabe von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG so auszugestalten, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ; 99, 246 ; 120, 125 ; 125, 175 ; 137, 34 ).

    So dürfen etwa Kinder nicht pauschal als "kleine Erwachsene" behandelt werden, sondern ihr Bedarf ist orientiert an tragfähigen Erkenntnissen sachgerecht zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ).

    Existenzsichernde Leistungen müssen durch einen Anspruch gesichert sein (vgl. BVerfGE 125, 175 ) und der Gesetzgeber muss dafür Sorge tragen, dass der existenzielle Bedarf tatsächlich gesichert ist und so die Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz nicht verfehlt wird (vgl. BVerfGE 137, 34 ).

    Daher müssen auftretende Unterdeckungen entweder ausgeglichen werden können oder es muss ein gesonderter Anspruch auf Ausgleich im Bedarfsfall bestehen (vgl. BVerfGE 137, 34 ).

    Dabei ist hier nicht zu entscheiden, ob es verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist, Bedürftigen bei Auszug aus der Wohnung einer Bedarfsgemeinschaft ohne Zustimmung des Leistungsträgers weiter nur 80 % der existenzsichernden Regelleistung für Alleinstehende und keinerlei Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen, obgleich der existenznotwendige Bedarf stets zu sichern ist (vgl. BVerfGE 137, 34 ).

    Die dann rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene volle Regelleistung ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfGE 137, 34 ).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11
    Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ).

    Bei dessen Ausfüllung hat er auch völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 132, 134 ; 137, 34 ).

    aa) Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ).

    Er hat einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs, muss seine Entscheidung jedoch an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichten (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ) und die Leistungen zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruchs müssen tragfähig, also durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen sachlich differenziert begründet werden können (vgl. BVerfGE 137, 34 ).

    aa) Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ).

    Lassen sich die Leistungen nachvollziehbar und sachlich differenziert tragfähig begründen, stehen sie mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ).

    aa) Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfGE 137, 34 ; zu einer solchen Situation BVerfGE 132, 134 ).

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11
    Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit kann daher grundsätzlich auch das Einkommen und Vermögen von Personen einbezogen werden, von denen in einer Gemeinschaft ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (vgl. BVerfGE 87, 234 , auch BVerfGE 75, 382 ).

    Die Anrechnung darf nur nicht zu einer Benachteiligung von Ehe und Familie führen (Art. 6 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 87, 234 ).

    Nicht angerechnet werden darf, was zu leisten die Verpflichteten außerstande sind (vgl. zum Unterhaltsrecht BVerfGE 28, 324 ) oder was sie ohne rechtliche Verpflichtungen erkennbar nicht zu leisten bereit sind (vgl. BVerfGE 71, 146 ; 87, 234 ).

    Das hat zur Folge, dass zwei in einem solchen Näheverhältnis zusammenlebende Personen einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs einer alleinwirtschaftenden Person liegt (vgl. BVerfGE 75, 382 ; 87, 234 ).

    Hier kann der Gesetzgeber davon ausgehen, dass einander nahestehende Menschen zur Sicherung ihrer Existenz typischerweise ihre vorhandenen Mittel - wie hier die Erwerbsunfähigkeitsrente des Vaters - miteinander teilen (vgl. BVerfGE 87, 234 ).

    Der Gesetzgeber darf sich von der plausiblen Annahme leiten lassen, dass eine verwandtschaftliche Bindung in der Kernfamilie, also zwischen Eltern und Kindern, grundsätzlich so eng ist, dass ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann und regelmäßig "aus einem Topf" gewirtschaftet wird (vgl. BVerfGE 75, 382 ; 87, 234 ).

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11
    Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit kann daher grundsätzlich auch das Einkommen und Vermögen von Personen einbezogen werden, von denen in einer Gemeinschaft ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (vgl. BVerfGE 87, 234 , auch BVerfGE 75, 382 ).

    Das gilt jedenfalls im Rahmen einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft und im Verhältnis einander unterhaltspflichtiger Verwandter, soweit wechselseitige Unterhaltsansprüche bestehen (vgl. BVerfGE 75, 382 ).

    Das hat zur Folge, dass zwei in einem solchen Näheverhältnis zusammenlebende Personen einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs einer alleinwirtschaftenden Person liegt (vgl. BVerfGE 75, 382 ; 87, 234 ).

    Daher kann die familiäre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft durchaus Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein, sofern damit keine Benachteiligung von Ehe oder Familie einhergeht, die mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 28, 324 ; 69, 188 ; 75, 382 ).

    Diese Einkommensanrechnung verletzt auch nicht die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 99, 216 ; 133, 59 ), denn der Gesetzgeber knüpft hier für wirtschaftliche Rechtsfolgen - ohne die Familie zu diskriminieren - lediglich an die familiäre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft an (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 28, 324 ; 69, 188 ; 75, 382 ).

    Der Gesetzgeber darf sich von der plausiblen Annahme leiten lassen, dass eine verwandtschaftliche Bindung in der Kernfamilie, also zwischen Eltern und Kindern, grundsätzlich so eng ist, dass ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann und regelmäßig "aus einem Topf" gewirtschaftet wird (vgl. BVerfGE 75, 382 ; 87, 234 ).

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11
    Nicht angerechnet werden darf, was zu leisten die Verpflichteten außerstande sind (vgl. zum Unterhaltsrecht BVerfGE 28, 324 ) oder was sie ohne rechtliche Verpflichtungen erkennbar nicht zu leisten bereit sind (vgl. BVerfGE 71, 146 ; 87, 234 ).

    Daher kann die familiäre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft durchaus Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein, sofern damit keine Benachteiligung von Ehe oder Familie einhergeht, die mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 28, 324 ; 69, 188 ; 75, 382 ).

    Diese Einkommensanrechnung verletzt auch nicht die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 99, 216 ; 133, 59 ), denn der Gesetzgeber knüpft hier für wirtschaftliche Rechtsfolgen - ohne die Familie zu diskriminieren - lediglich an die familiäre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft an (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 28, 324 ; 69, 188 ; 75, 382 ).

  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11
    Allerdings ist eine Anrechnung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn zivilrechtlich kein (vgl. BVerfGE 9, 20 ) oder nur ein geringerer Unterhaltsanspruch (vgl. BVerfGE 71, 146 ) besteht.

    Maßgebend sind aber insoweit nicht möglicherweise bestehende Rechtsansprüche, sondern die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfebedürftigen, also das tatsächliche Wirtschaften "aus einem Topf" (vgl. BVerfGE 9, 20 ).

    Eine solche Absenkung der Regelleistung aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftens in häuslicher Gemeinschaft ist als Orientierung von Sozialleistungen an der Bedürftigkeit auch im Sinne des sozialen Rechtsstaats gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 9, 20 ; 22, 100 ).

  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11
    Allerdings ist eine Anrechnung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn zivilrechtlich kein (vgl. BVerfGE 9, 20 ) oder nur ein geringerer Unterhaltsanspruch (vgl. BVerfGE 71, 146 ) besteht.

    Nicht angerechnet werden darf, was zu leisten die Verpflichteten außerstande sind (vgl. zum Unterhaltsrecht BVerfGE 28, 324 ) oder was sie ohne rechtliche Verpflichtungen erkennbar nicht zu leisten bereit sind (vgl. BVerfGE 71, 146 ; 87, 234 ).

  • BSG, 14.03.2012 - B 14 AS 17/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung des

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11
    Weigern sich Eltern aber ernsthaft, für ihre nicht unterhaltsberechtigten Kinder einzustehen, fehlt es an einem gemeinsamen Haushalt und damit auch an der Voraussetzung einer Bedarfsgemeinschaft; eine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II scheidet dann aus (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2012 - B 14 AS 17/11 R -, juris, Rn. 29).

    Die Vorschrift ist auch nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2012 - B 14 AS 17/11 R -, juris, Rn. 30; Berlit, in: Münder, SGB 11, 5. Auflage 2013, § 22 Rn. 149 ff.; Luik, in: Eicher, SGB 11, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 186 ff.) so zu verstehen, dass an die Erteilung der Zusicherung auch unter angemessener Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts des erwachsenen Kindes keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden dürfen.

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11
    Daher kann die familiäre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft durchaus Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein, sofern damit keine Benachteiligung von Ehe oder Familie einhergeht, die mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 28, 324 ; 69, 188 ; 75, 382 ).

    Diese Einkommensanrechnung verletzt auch nicht die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 319 ; 99, 216 ; 133, 59 ), denn der Gesetzgeber knüpft hier für wirtschaftliche Rechtsfolgen - ohne die Familie zu diskriminieren - lediglich an die familiäre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft an (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 28, 324 ; 69, 188 ; 75, 382 ).

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R

    Arbeitslosengeld II - fehlende Hilfebedürftigkeit des Ehegatten wegen

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 842/77

    Ausbürgerung II

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81

    Junge Transsexuelle

  • BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

  • BVerfG, 20.06.1967 - 1 BvL 29/66

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung der Ausbildungszulage für

  • BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvE 7/11

    Parlamentarisches Informationsrecht über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei

  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

  • BSG, 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

  • BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 55/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Er ist nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet, die menschenwürdige Existenz jederzeit realistisch zu sichern, wenn Menschen dies selbst nicht können (grundlegend BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 142, 353 ; dazu auch BTDrucks 17/6833, S. 2).

    Bei dessen Ausfüllung hat er auch völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen (BVerfGE 142, 353 m.w.N.).

    a) Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als einheitliche Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ).

    c) Der Gesetzgeber verfügt bei den Regeln zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums über einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Art und Höhe der Leistungen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ).

    Er hat einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs, muss seine Entscheidung jedoch an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichten (BVerfGE 142, 353 m.w.N.).

    Die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, dürfen im Ergebnis nicht verfehlt werden (BVerfGE 142, 353 m.w.N.).

    Das Grundgesetz verwehrt dem Gesetzgeber jedoch nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 142, 353 ; siehe auch BVerfGE 120, 125 ).

    a) Auch der soziale Rechtsstaat ist darauf angewiesen, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt(BVerfGE 142, 353 ).

    b) Der Gesetzgeber kann den Nachranggrundsatz nicht nur durch eine Pflicht zum vorrangigen Einsatz aktuell verfügbarer Mittel aus Einkommen, Vermögen oder Zuwendungen Dritter zur Geltung bringen (vgl. BVerfGE 142, 353 ).

    Weitere grundrechtliche Maßgaben sind nur dann zu beachten, wenn deren Schutzbereich berührt ist (vgl. BVerfGE 142, 353 ).

    Er bindet Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Grundsicherungsrecht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II an die Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II. Eine solche wirkliche Bedürftigkeit darf der Staat voraussetzen, bevor er selbst Leistungen zur Verfügung stellt, um die Existenz zu sichern (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 142, 353 ; oben Rn. 123).

    Aus dem Grundrecht auf die Unantastbarkeit der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG folgt, dass sich der verfassungsrechtlich in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als einheitliche Gewährleistung (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ) auch auf Mittel zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben erstreckt (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ).

    Verfassungsrechtlich hat der Gesetzgeber zwar einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse und der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs, der sich für die unterschiedlichen Bedarfe auch unterscheidet (vgl. BVerfGE 142, 353 m.w.N.; oben Rn. 121), doch ist eine Hierarchisierung der Bedarfe aufgrund der einheitlichen Gewährleistung nicht zulässig (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; oben Rn. 119).

    Auch der Gesetzgeber geht bei der Berechnung des Regelbedarfs davon aus, dass in der Bedarfsgemeinschaft "aus einem Topf" (BVerfGE 142, 353 ) gewirtschaftet wird.

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Anforderungen, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 1 ; 142, 353 ; 145, 20 ).
  • OVG Bremen, 21.02.2018 - 2 LC 139/17

    Gebührenbescheid über Polizeieinsatzkosten der Polizei Bremen vom 18.08.2015 -

    Im Übrigen liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, Regelungen auf eine typisierende Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse zu gründen, die auch im Übrigen nicht sachwidrig erscheint (BVerfG, Beschluss vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 -, juris Rn. 59).
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Rechtsprechung
   EuGH, 19.07.2016 - C-526/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,20308
EuGH, 19.07.2016 - C-526/14 (https://dejure.org/2016,20308)
EuGH, Entscheidung vom 19.07.2016 - C-526/14 (https://dejure.org/2016,20308)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juli 2016 - C-526/14 (https://dejure.org/2016,20308)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kotnik u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gültigkeit und Auslegung der Bankenmitteilung der Kommission - Auslegung der Richtlinien 2001/24/EG und 2012/30/EU - Staatliche Beihilfen für Banken im Kontext der Finanzkrise - Lastenverteilung - Liquidation des Eigenkapitals der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kotnik u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gültigkeit und Auslegung der Bankenmitteilung der Kommission - Auslegung der Richtlinien 2001/24/EG und 2012/30/EU - Staatliche Beihilfen für Banken im Kontext der Finanzkrise - Lastenverteilung - Liquidation des Eigenkapitals der ...

  • Betriebs-Berater

    Gläubigerbeteiligung bei Bankenrettung ist zulässig

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3774
  • EuZW 2016, 793
  • WM 2016, 1479
  • NZG 2016, 1071
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 08.03.2016 - C-431/14

    Der Gerichtshof bestätigt, dass der griechische Staat verpflichtet ist, von

    Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
    38 Hierbei verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C - 75/05 P und C - 80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 59, sowie vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C - 431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 68).

    40 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt die Kommission dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C - 431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Demnach kann die Kommission durch Erlass von Verhaltensnormen nicht auf die Ausübung des Ermessens, das ihr Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV verleiht, verzichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C - 431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 71).

    Der Erlass einer Mitteilung wie der Bankenmitteilung entbindet die Kommission also nicht von ihrer Pflicht, die spezifischen außergewöhnlichen Umstände zu prüfen, auf die sich ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall bei dem Ersuchen um unmittelbare Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV beruft, und ihre Ablehnung eines solchen Antrags zu begründen (Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C - 431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 72).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-85/12

    Das Zahlungsmoratorium, das die isländischen Behörden der Bank LBI bewilligt

    Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
    104 Es ist festzustellen, dass die Richtlinie 2001/24, wie aus ihrem sechsten Erwägungsgrund hervorgeht, zum Ziel hat, ein System der gegenseitigen Anerkennung der Sanierungsmaßnahmen einzuführen, ohne eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet anzustreben (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI, C - 85/12, EU:C:2013:697, Rn. 39).

    105 Dieses Ziel erfordert es, dass die von den Behörden und Gerichten des Herkunftsmitgliedstaats, d. h. des Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut zugelassen wurde, ergriffenen Sanierungsmaßnahmen in allen anderen Mitgliedstaaten die Wirkungen entfalten, die ihnen das Recht dieses Mitgliedstaats beilegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI, C - 85/12, EU:C:2013:697, Rn. 22).

  • EuGH, 12.03.1996 - C-441/93

    Pafitis u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
    Diese Auslegung kann im Übrigen nicht durch das Urteil vom 12. März 1993, Pafitis u. a. (C - 441/93, EU:C:1996:92), in Frage gestellt werden.

    91 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Generalanwalt in den Nrn. 105 und 107 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die in der Rechtssache Pafitis u. a. (C - 441/93, EU:C:1996:92) angefochtene nationale Regelung im Zeitraum von 1986 bis 1990 verabschiedet wurde und der Gerichtshof sein Urteil im Jahr 1996 verkündete, d. h. noch weit vor Beginn der dritten Durchführungsphase der Wirtschafts - und Währungsunion mit der Einführung des Euro, der Einrichtung des Eurosystems und den damit zusammenhängenden Änderungen der Unionsverträge.

  • EuGH, 13.06.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler

    Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
    Denn eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne zur Erreichung der in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV vorgesehenen Ziele notwendig zu sein, kann nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden (Urteil vom 13. Juni 2013, Urteil HGA u. a./Kommission, C - 630/11 P bis C - 633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 104 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich nämlich jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C - 537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 63, sowie vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C - 630/11 P bis C - 633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 132).

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer

    Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
    Die damit geschaffene Verhütungsregelung ist darauf gerichtet, dass nur mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen durchgeführt werden (vgl. Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C - 284/12, EU:C:2013:755, Rn. 25 und 26).

    37 Für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV ist ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt (vgl. Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C - 284/12, EU:C:2013:755, Rn. 28).

  • EuGH, 26.06.2012 - C-335/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des

    Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, zählt der Grundsatz des Vertrauensschutzes zwar zu den tragenden Grundsätzen der Union, doch sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die Unionsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können, und zwar insbesondere auf einem Gebiet wie dem der staatlichen Beihilfen im Banksektor, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2012, Polen/Kommission, C - 335/09 P, EU:C:2012:385, Rn. 180).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-537/08

    Kahla Thüringen Porzellan / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
    Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich nämlich jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C - 537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 63, sowie vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C - 630/11 P bis C - 633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 132).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-519/07

    Kommission / Koninklijke FrieslandCampina - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
    68 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, selbst wenn man annimmt, dass die Union zuvor eine Lage geschaffen hat, die geeignet war, ein berechtigtes Vertrauen zu begründen, was hier nicht der Fall ist, ein unbestreitbares öffentliches Interesse dem Erlass von Übergangsmaßnahmen für Sachlagen entgegenstehen kann, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden, in ihrer Entwicklung aber noch nicht abgeschlossen sind (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Affish, C - 183/95, EU:C:1997:373, Rn. 57, und vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C - 519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 85).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-183/95

    Affish

    Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
    68 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, selbst wenn man annimmt, dass die Union zuvor eine Lage geschaffen hat, die geeignet war, ein berechtigtes Vertrauen zu begründen, was hier nicht der Fall ist, ein unbestreitbares öffentliches Interesse dem Erlass von Übergangsmaßnahmen für Sachlagen entgegenstehen kann, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung entstanden, in ihrer Entwicklung aber noch nicht abgeschlossen sind (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Affish, C - 183/95, EU:C:1997:373, Rn. 57, und vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C - 519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 85).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

    Auszug aus EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
    38 Hierbei verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C - 75/05 P und C - 80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 59, sowie vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C - 431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 68).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

    Ferner habe der Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), für Recht erkannt, dass der Erlass einer Mitteilung die Kommission nicht von ihrer Pflicht entbinde, bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 AEUV die spezifischen Umstände zu prüfen.

    In diesem Zusammenhang ist zum Zweck der Prüfung des vorliegenden Rechtsmittelgrundes darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierbei verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Ausübung dieses Ermessens kann die Kommission Leitlinien erlassen, um die Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage sie die Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten geplanten Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt zu beurteilen beabsichtigt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 39).

    Dadurch, dass die Kommission Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, beschränkt sie selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Erlass der Mitteilung von 2009 entbindet die Kommission also nicht von ihrer Pflicht, die spezifischen außergewöhnlichen Umstände zu prüfen, auf die sich ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall bei dem Ersuchen um unmittelbare Anwendung von Art. 107 Abs. 3 AEUV beruft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn ein Mitgliedstaat eine Beihilfe, die den Voraussetzungen der Verordnung Nr. 800/2008 entspricht, bei der Kommission anmeldet, ist diese nämlich grundsätzlich verpflichtet, diese Beihilfe zu genehmigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 43).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 107 Abs. 3 AEUV muss eine regionale Investitionsbeihilfe nämlich, um mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein, für die Durchführung der Investition und somit für die Verwirklichung der Ziele dieser Vorschrift notwendig sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, C-459/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:515, Rn. 33, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 104 und 105, sowie vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 49).

  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

    Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72, und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Ziel, die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten, gleichzeitig aber übermäßige öffentliche Ausgaben zu vermeiden und Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu beschränken, ein hochrangiges öffentliches Interesse darstellt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 69).

    Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich somit jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, zählt der Grundsatz des Vertrauensschutzes zwar zu den tragenden Grundsätzen der Union, doch sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die Unionsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können, und zwar insbesondere auf einem Gebiet wie dem der staatlichen Beihilfen im Bankensektor, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof dazu entschieden hat, tragen die Anteilseigner der Banken nach den allgemeinen Regeln, die für die Rechtsstellung von Anteilseignern von Kapitalgesellschaften gelten, ihr Investitionsrisiko in vollem Umfang (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 73).

    Da die Anteilseigner, wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen festgestellt hat, bis zur Höhe des Grundkapitals der Bank für deren Schulden haften, kann darin, dass nach den Rn. 40 bis 46 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ("Bankenmitteilung") (ABl. 2013, C 216, S. 1) die Anteilseigner zur Schließung von Kapitallücken einer Bank vor der Gewährung einer staatlichen Beihilfe in demselben Umfang wie beim Fehlen einer solchen staatlichen Beihilfe dazu beizutragen haben, die Verluste der Bank zu absorbieren, keine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts gesehen werden (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 74).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).

    Nach Ansicht der Klägerinnen kann die Entscheidung im Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil jene Rechtssache das gesamte Finanzsystem eines Mitgliedstaats betroffen habe, das von einer systemischen Krise bedroht gewesen sei, während die vorliegende Rechtssache nur ein einzelnes Unternehmen betreffe.

    Hierzu genügt die Feststellung, dass der Gerichtshof in Rn. 50 des Urteils vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), entschieden hat, dass die Gefahr besteht, dass die Insolvenz einer oder mehrerer Banken rasch auf andere Banken - sowohl im Herkunftsstaat als auch in anderen Mitgliedstaaten - übergreift.

    Wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen entschieden hat, haben die Verluste der Anteilseigner von notleidenden Banken jedenfalls dasselbe Ausmaß unabhängig davon, ob sie ihren Grund in einem Urteil zur Feststellung der Insolvenz aufgrund der Nichtgewährung einer staatlichen Beihilfe oder in einem Verfahren zur Gewährung einer solchen Beihilfe unter der Voraussetzung der Lastenverteilung haben (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 75).

  • EuGH, 31.01.2023 - C-284/21

    Kommission/ Braesch u.a.

    Diese Feststellung stehe im Widerspruch zu den Rn. 99 und 100 des Urteils vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), denen zufolge der Umstand, dass eine staatliche Beihilfemaßnahme den Rn. 40 bis 46 der Bankenmitteilung entspreche, zwar ausreiche, damit die Kommission diese Maßnahme für mit dem Binnenmarkt vereinbar erkläre, hierfür aber nicht notwendig sei.

    Der Gerichtshof habe in Rn. 100 des Urteils vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), nicht anders entschieden, als er zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der betreffende Mitgliedstaat zwar nicht verpflichtet sei, Lastenverteilungsmaßnahmen nach der Bankenmitteilung vorzuschreiben, diese aber vorschreiben müsse, damit die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werde.

    So war die Italienische Republik zum einen durch nichts daran gehindert, einen Umstrukturierungsplan und Verpflichtungszusagen mit anderen Maßnahmen anzumelden, selbst wenn die Kommission dann möglicherweise das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 hätte eröffnen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 43 und 44).

    Indem nämlich die Kommission Verhaltensnormen wie diejenigen in der Bankenmitteilung erlässt, um die Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage sie die Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten geplanten Beihilfen mit dem Binnenmarkt zu beurteilen beabsichtigt, und indem sie durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese Verhaltensnormen von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, beschränkt sie sich selbst in der Ausübung des ihr durch Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV insoweit eingeräumten Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das ändert jedoch nichts daran, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, der Umstand, dass eine staatliche Beihilfe eine Lastenverteilungsmaßnahme vorsieht, die die in der Bankenmitteilung, insbesondere in deren Rn. 44, genannten Kriterien erfüllt, zwar eine grundsätzlich ausreichende Bedingung dafür darstellt, dass die Kommission diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, hierfür aber nicht zwingend notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 99).

    Die Mitgliedstaaten behalten jedoch die Möglichkeit, bei der Kommission geplante staatliche Beihilfen anzumelden, die nicht den in der Bankenmitteilung vorgesehenen Kriterien entsprechen, und die Kommission kann, wie aus Rn. 45 dieser Mitteilung hervorgeht, solche Vorhaben in Ausnahmefällen genehmigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 43).

    Der Erlass einer Mitteilung wie der Bankenmitteilung entbindet die Kommission also nicht von ihrer Pflicht, die spezifischen außergewöhnlichen Umstände zu prüfen, auf die sich ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall bei dem Ersuchen um unmittelbare Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV beruft, und ihre Ablehnung eines solchen Ersuchens zu begründen (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Bankenmitteilung hat daher keine Bindungswirkung gegenüber den Mitgliedstaaten und kann ihnen insbesondere nicht vorschreiben, dass sie Lastenverteilungsmaßnahmen vornehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 44, 45 und 70).

    In einem solchen Fall kann das Beihilfevorhaben allerdings nicht nach Rn. 15 der Bankenmitteilung als auf das erforderliche Minimum beschränkt angesehen werden, so dass der Mitgliedstaat sowie die Banken, die Empfänger der geplanten staatlichen Beihilfen sein sollen, dann das Risiko eines Beschlusses der Kommission, mit dem diese Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden, tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 100).

  • EuG, 01.06.2022 - T-510/17

    Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und CRU

    Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72, und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Ziel, die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten, gleichzeitig aber übermäßige öffentliche Ausgaben zu vermeiden und Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu beschränken, ein hochrangiges öffentliches Interesse darstellt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 69).

    Wie der Gerichtshof dazu entschieden hat, tragen die Anteilseigner der Banken nach den allgemeinen Regeln, die für die Rechtsstellung von Anteilseignern von Kapitalgesellschaften gelten, ihr Investitionsrisiko in vollem Umfang (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 73).

    Da die Anteilseigner, wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen festgestellt hat, bis zur Höhe des Grundkapitals der Bank für deren Schulden haften, kann darin, dass nach den Rn. 40 bis 46 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ("Bankenmitteilung") (ABl. 2013, C 216, S. 1) die Anteilseigner zur Schließung von Kapitallücken einer Bank vor der Gewährung einer staatlichen Beihilfe in demselben Umfang wie beim Fehlen einer solchen staatlichen Beihilfe dazu beizutragen haben, die Verluste der Bank zu absorbieren, keine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts gesehen werden (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 74).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).

    Wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen entschieden hat, haben die Verluste der Anteilseigner von notleidenden Banken jedenfalls dasselbe Ausmaß unabhängig davon, ob sie ihren Grund in einem Urteil zur Feststellung der Insolvenz aufgrund der Nichtgewährung einer staatlichen Beihilfe oder in einem Verfahren zur Gewährung einer solchen Beihilfe unter der Voraussetzung der Lastenverteilung haben (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 75).

    Der Gerichtshof hat auf Rn. 46 der Bankenmitteilung hingewiesen, wonach "der Grundsatz eingehalten werden [muss], dass "keine Schlechterstellung von Gläubigern" ... erfolgen darf", und "[n]achrangige Gläubiger ... folglich für ihr Instrument nicht weniger erhalten [dürfen] als das, was sie erhalten hätten, wenn keine staatliche Beihilfe gewährt worden wäre" (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 77).

    Unter diesen Umständen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass Lastenverteilungsmaßnahmen, wie sie in der Bankenmitteilung vorgesehen sind, einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Anteilseigner und der nachrangigen Gläubiger darstellen (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 78 und 79).

    Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich somit jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C-597/18 P, C-598/18 P, C-603/18 P und C-604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

    Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72, und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).

    Dem Gerichtshof zufolge stellt das Ziel, die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten, gleichzeitig aber übermäßige öffentliche Ausgaben zu vermeiden und Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu beschränken, ein hochrangiges öffentliches Interesse dar (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 69).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, tragen die Anteilseigner der Banken nach den allgemeinen Regeln, die für die Rechtsstellung von Anteilseignern von Kapitalgesellschaften gelten, ihr Investitionsrisiko in vollem Umfang (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 73).

    Da die Anteilseigner, wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen festgestellt hat, bis zur Höhe des Grundkapitals der Bank für deren Schulden haften, kann darin, dass nach den Rn. 40 bis 46 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ("Bankenmitteilung") (ABl. 2013, C 216, S. 1) die Anteilseigner zur Schließung von Kapitallücken einer Bank vor der Gewährung einer staatlichen Beihilfe in demselben Umfang wie beim Fehlen einer solchen staatlichen Beihilfe dazu beizutragen haben, die Verluste der Bank zu absorbieren, keine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts gesehen werden (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 74).

    Wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen entschieden hat, haben die Verluste der Anteilseigner von notleidenden Banken jedenfalls dasselbe Ausmaß unabhängig davon, ob sie ihren Grund in einem Urteil zur Feststellung der Insolvenz aufgrund der Nichtgewährung einer staatlichen Beihilfe oder in einem Verfahren zur Gewährung einer solchen Beihilfe unter der Voraussetzung der Lastenverteilung haben (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 75).

    Der Gerichtshof hat auf Rn. 46 der Bankenmitteilung hingewiesen, wonach "der Grundsatz eingehalten werden [muss], dass "keine Schlechterstellung von Gläubigern" ... erfolgen darf", und "[n]achrangige Gläubiger ... folglich für ihr Instrument nicht weniger erhalten [dürfen] als das, was sie erhalten hätten, wenn keine staatliche Beihilfe gewährt worden wäre" (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 77).

    Unter diesen Umständen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass Lastenverteilungsmaßnahmen, wie sie in der Bankenmitteilung vorgesehen sind, einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Anteilseigner und der nachrangigen Gläubiger darstellen (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 78 und 79).

  • EuG, 01.06.2022 - T-570/17

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und

    Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72, und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Ziel, die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten, gleichzeitig aber übermäßige öffentliche Ausgaben zu vermeiden und Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu beschränken, ein hochrangiges öffentliches Interesse darstellt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 69).

    Wie der Gerichtshof dazu entschieden hat, tragen die Anteilseigner der Banken nach den allgemeinen Regeln, die für die Rechtsstellung von Anteilseignern von Kapitalgesellschaften gelten, ihr Investitionsrisiko in vollem Umfang (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 73).

    Da die Anteilseigner, wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen festgestellt hat, bis zur Höhe des Grundkapitals der Bank für deren Schulden haften, kann darin, dass nach den Rn. 40 bis 46 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ("Bankenmitteilung") (ABl. 2013, C 216, S. 1) die Anteilseigner zur Schließung von Kapitallücken einer Bank vor der Gewährung einer staatlichen Beihilfe in demselben Umfang wie beim Fehlen einer solchen staatlichen Beihilfe dazu beizutragen haben, die Verluste der Bank zu absorbieren, keine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts gesehen werden (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 74).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).

    Wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen entschieden hat, haben die Verluste der Anteilseigner von notleidenden Banken jedenfalls dasselbe Ausmaß unabhängig davon, ob sie ihren Grund in einem Urteil zur Feststellung der Insolvenz aufgrund der Nichtgewährung einer staatlichen Beihilfe oder in einem Verfahren zur Gewährung einer solchen Beihilfe unter der Voraussetzung der Lastenverteilung haben (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 75).

    Der Gerichtshof hat auf Rn. 46 der Bankenmitteilung hingewiesen, wonach "der Grundsatz eingehalten werden [muss], dass "keine Schlechterstellung von Gläubigern" ... erfolgen darf", und "[n]achrangige Gläubiger ... folglich für ihr Instrument nicht weniger erhalten [dürfen] als das, was sie erhalten hätten, wenn keine staatliche Beihilfe gewährt worden wäre" (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 77).

    Unter diesen Umständen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass Lastenverteilungsmaßnahmen, wie sie in der Bankenmitteilung vorgesehen sind, einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Anteilseigner und der nachrangigen Gläubiger darstellen (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 78 und 79).

  • EuG, 10.05.2023 - T-34/21

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die von

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 37).

    Hierbei verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung über ein weites Ermessen, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission beschränkt dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 39 und 40).

    Daraus folgt, dass die Kommission ein Beihilfevorhaben, das von diesen Regeln abweicht, unter außergewöhnlichen Umständen genehmigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 41 und 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle

    37 Vgl. u. a. Urteile vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa (C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 28), vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 37), vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados (C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 96), sowie vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea (C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 42).

    38 Vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a. (C-346/03 und C-529/03, EU:C:2006:130, Rn. 84), vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission (C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 68), sowie vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-498/22

    Novo Banco u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sanierung und Liquidation von

    23 Sie haben insoweit auf das Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 68 und 69), verwiesen.

    38 Vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 68 und 69).

    39 Vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 40 und 80).

    60 Vgl. Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91), betreffend die Investoren sowie vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54), betreffend die Aktionäre und Gläubiger.

  • EuGH, 13.07.2023 - C-73/22

    Grupa Azoty u.a./ Kommission

    Dieses Versäumnis habe zu einer unzureichenden Begründung geführt, die insbesondere der Begründung des Urteils des Gerichtshofs vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), und des Beschlusses des Gerichts vom 23. November 2015, EREF/Kommission (T-694/14, EU:T:2015:915), widerspreche.

    Insoweit weisen die Rechtsmittelführerinnen darauf hin, dass sich die angefochtenen Beschlüsse am Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570), und am Beschluss des Gerichts vom 23. November 2015, EREF/Kommission (T-694/14, EU:T:2015:915), orientierten, obwohl diese Gerichtsentscheidungen Rechtsakte beträfen, die den Mitgliedstaaten, anders als die streitigen Leitlinien, ein Ermessen ließen.

    Die Kommission verfügt hierbei über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 37 bis 39, und vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo, C-470/20, EU:C:2022:981, Rn. 29).

    Sie kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 40, und vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a., C-284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 90).

    Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, bei der Kommission geplante Beihilfen anzumelden, die nicht den in den Leitlinien festgelegten Voraussetzungen entsprechen, und die Kommission kann solche Vorhaben in Ausnahmefällen genehmigen (vgl. u. a. Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 41 und 43, und vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a., C-284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 92 und 93).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-45/21

    Banka Slovenije - Vorabentscheidungsverfahren - Stabilität des Finanzsystems -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-83/20

    BPC Lux 2 u.a.

  • EuGH, 16.12.2020 - C-597/18

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, soweit es die

  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka

  • EuG, 13.07.2018 - T-680/13

    Das Gericht weist die Schadensersatzklagen mehrerer Einzelpersonen und

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-410/20

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU -

  • OLG München, 25.06.2018 - 17 U 2168/15

    Bayerische Landesbank gegen HETA (vormals Hypo Alpe Adria) ist unterbrochen.

  • EuGH, 11.01.2024 - C-440/22

    Wizz Air Hungary/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-535/22

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

  • EuG, 13.07.2018 - T-786/14

    Bourdouvali u.a. / Rat u.a.

  • EuG, 22.06.2022 - T-657/20

    Staatliche Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-504/19

    Banco de Portugal u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Bankenaufsicht - Sanierung

  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV -

  • EuGH, 03.09.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

  • EuGH, 15.12.2022 - C-470/20

    Veejaam und Espo

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-470/20

    Veejaam und Espo

  • EuG, 09.09.2020 - T-745/17

    Kerkosand/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für ein

  • EuGH, 05.05.2022 - C-83/20

    Die der Maßnahme zur Abwicklung der Banco Espírito Santo zugrundeliegende

  • EuG, 28.02.2024 - T-390/20

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-911/19

    Institutionelles Recht

  • EuG, 01.06.2022 - T-523/17

    Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und CRU

  • EuG, 12.09.2017 - T-671/14

    Bayerische Motoren Werke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regionale

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-11/22

    Est Wind Power - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuG, 15.11.2023 - T-732/19

    PNB Banka u.a./ CRU

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-73/22

    Grupa Azoty u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Leitlinien

  • EuGH, 28.09.2023 - C-320/21

    Staatliche Beihilfen zugunsten von SAS während der Covid-19-Pandemie: Der

  • EuGH, 13.09.2022 - C-45/21

    Geldpolitik und Bankenabwicklung in der Eurozone: Der Gerichtshof präzisiert die

  • EuGH, 28.09.2023 - C-321/21

    Ryanair / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 2

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-934/19

    Algebris (UK ) und Anchorage Capital Group/ SRB - Rechtsmittel - Bankenunion -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-874/19

    Aeris Invest/ CRU - Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-598/22

    Società Italiana Imprese Balneari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV

  • EuG, 18.10.2023 - T-769/20

    Ryanair/ Kommission (Nordica ; COVID-19)

  • EuGH, 08.03.2022 - C-213/19

    Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf

  • EuGH, 29.06.2023 - C-763/21

    TUIfly/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen, die die

  • EuGH, 20.09.2018 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche

  • EuGH, 30.09.2016 - C-526/14

    Kotnik u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

  • EuGH, 05.05.2022 - C-410/20

    Banco Santander

  • EuG, 10.11.2021 - T-678/20

    Solar Electric u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Markt für aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-209/21

    Ryanair / Kommission

  • EuG, 21.12.2022 - T-260/21

    Das Gericht weist die Klagen der Unternehmen Breuninger und Falke gegen den

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-750/21

    Pilatus Bank/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher

  • EuG, 06.04.2017 - T-219/14

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

  • EuGH, 14.12.2017 - C-243/16

    Miravitlles Ciurana u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht -

  • EuG, 21.12.2022 - T-306/21

    Falke/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Rahmenregelung zur Gewährung von

  • EuG, 04.05.2022 - T-423/14

    Larko/ Kommission

  • EuGH, 17.12.2020 - C-431/19

    Inpost Paczkomaty/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 106

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-284/21

    Kommission/ Braesch u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2019 - C-243/18

    Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy/ Galocha - Rechtsmittel - Öffentlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische

  • EuG, 06.10.2021 - T-167/19

    Tempus Energy Germany und T Energy Sweden/ Kommission

  • EuG, 19.03.2019 - T-282/16

    Inpost Paczkomaty / Kommission

  • EuGH, 19.10.2023 - C-325/22

    Ministar na zemedelieto, hranite i gorite

  • EGMR, 31.01.2023 - 58598/21

    FREIRE LOPES c. PORTUGAL

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-352/20

    HOLD Alapkezelő - Vorabentscheidungsersuchen - Finanzmarktregulierung -

  • EGMR, 14.09.2021 - 49969/14

    PINTAR AND OTHERS v. SLOVENIA

  • VG Berlin, 20.01.2021 - 26 K 424.18

    ETS-Leitlinien der Europäischen Kommission; staatliche Beihilfe zur Kompensation

  • EGMR, 02.09.2021 - 43209/19

    SKOCZYLAS AND SCOTCHSTONE CAPITAL FUND LTD v. IRELAND

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