Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 20.07.2015

Rechtsprechung
   BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15   

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https://dejure.org/2015,38103
BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15 (https://dejure.org/2015,38103)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2015 - IV ZR 28/15 (https://dejure.org/2015,38103)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 (https://dejure.org/2015,38103)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 153 Abs 3 VVG, § 242 BGB
    Kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Höhe der Bewertungsreserve

  • IWW

    § 242 BGB, § ... 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 308 ZPO, § 322 ZPO, § 153 Abs. 1 VVG, § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG, § 153 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VVG, § 153 VVG, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EGVVG, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 EGVVG, §§ 54 ff. der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, § 259 Abs. 1 BGB, § 153 Abs. 3 VVG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer bzgl. der Auszahlung einer höheren als die vom Versicherer ausgezahlten Bewertungsreserve; Beurteilung des Umfangs des Auskunftsanspruchs nach den Umständen des Einzelfalles unter Wahrung des Grundsatzes ...

  • rewis.io

    Kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Höhe der Bewertungsreserve

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 153; BGB § 242
    Auskunftsanspruch über Berechnung der Bewertungsreserve gem. § 153 Abs. 3 VVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 153; BGB § 242
    Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer bzgl. der Auszahlung einer höheren als die vom Versicherer ausgezahlten Bewertungsreserve; Beurteilung des Umfangs des Auskunftsanspruchs nach den Umständen des Einzelfalles unter Wahrung des Grundsatzes ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflicht des Versicherers zu Bewertungsreserve umfasst keine Rechnungslegung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auskunftspflicht des Versicherers zu Bewertungsreserve umfasst keine Rechnungslegung

Besprechungen u.ä. (3)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Auskunftsanspruch gegen den Versicherer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch des Versicherungsnehmers auf Auskunft über die Berechnung von Bewertungsreserven in der Lebensversicherung

  • ilex-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Versicherte sind bei der Kapitallebensversicherung an der Bewertungsreserve zu beteiligen und diese ist offenzulegen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 708
  • MDR 2016, 210
  • VersR 2016, 173
  • WM 2016, 77
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 26.06.2013 - IV ZR 39/10

    Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15
    Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 20; BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, NJW 2003, 668 unter II 2 b (1)).

    Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 aaO; BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 22).

    Ferner hat er auf das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Versicherers verwiesen (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26).

    Andererseits wird das Berufungsgericht ein gegebenenfalls berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten in Rechnung zu stellen haben (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19).

    Schließlich wird auch unter Berücksichtigung der weiten Fassung des Antrags, mit dem eine mathematische Berechnung verlangt wird, zu beachten sein, dass der Versicherer lediglich Auskunft, nicht dagegen Rechnungslegung schuldet (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 aaO Rn. 26).

  • BGH, 11.02.2015 - IV ZR 213/14

    Zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und Bewertungsreserven

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15
    Diese Regelung hat für Bewertungsreserven aber keine Bedeutung, weil bei Altverträgen keine Vereinbarungen über deren Verteilung getroffen wurden (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, VersR 2015, 433 Rn. 11).

    Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 24; vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, VersR 2010, 656 Rn. 29 f. m.w.N.).

    Ferner steht dem Versicherungsnehmer kein Auskunftsanspruch zu, wenn vom Bestehen eines weitergehenden Zahlungsanspruchs, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, von vornherein nicht ausgegangen werden kann (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 26).

    cc) Ein Auskunftsanspruch des Klägers scheidet auch nicht deshalb aus, weil bereits feststünde, dass ein weiterer Zahlungsanspruch nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, VersR 2015, 433 Rn. 26).

    Hierbei wird es im Rahmen seiner Entscheidungsfindung einerseits zu berücksichtigen haben, dass dem Versicherungsnehmer zur Durchsetzung seines Anspruchs aus § 153 Abs. 3 VVG grundsätzlich ein Auskunftsanspruch zustehen kann (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 24 f.).

  • BGH, 07.01.2014 - IV ZR 216/13

    Mindestrückkaufswert bei Unwirksamkeit der in den Allgemeinen Bedingungen

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15
    Auch in seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 war entscheidend, dass ein Auskunftsanspruch, der zwecks Berechnung des Rückkaufswerts unter anderem die Überlassung des Algorithmus und der zugrunde liegenden Einsatzwerte an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zum Inhalt habe, nicht in Betracht kommt (IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19).

    Andererseits wird das Berufungsgericht ein gegebenenfalls berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten in Rechnung zu stellen haben (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19).

  • BGH, 31.05.2011 - VI ZR 154/10

    Auslegung des LugÜ I obliegt den deutschen Gerichten; Zuständigkeit deutscher

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15
    a) Die vom Berufungsgericht - hilfsweise - angestellten Überlegungen zur Begründetheit der Klage gelten als nicht geschrieben und sind vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht zu beachten (BGH, Urteile vom 19. Oktober 2012 - V ZR 233/11, ZWE 2013, 47 Rn. 14; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, NJW 2011, 2809 Rn. 45).

    Diese Voraussetzung ist etwa erfüllt, wenn der Klagevortrag in jeder Richtung unschlüssig ist und auch durch weiteres Parteivorbringen nicht schlüssig gemacht werden kann (BGH, Urteile vom 31. Mai 2011 aaO; vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 29; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 13).

  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 168/00

    "P-Vermerk"; Konkretisierung des Streitgegenstands; Bestimmtheit eines

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15
    Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 20; BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, NJW 2003, 668 unter II 2 b (1)).
  • BGH, 01.12.1997 - II ZR 312/96

    Auslegung eines Klageantrags auf Auskunft

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15
    Infolgedessen müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 312/96, NJW-RR 1998, 1005 unter II 1).
  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 12/05

    Planfreigabesystem

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15
    Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 aaO; BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 22).
  • BGH, 24.03.2010 - IV ZR 296/07

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Anspruch der Versicherten auf

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15
    Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 24; vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, VersR 2010, 656 Rn. 29 f. m.w.N.).
  • BGH, 29.06.2010 - VI ZR 122/09

    Prüfung der internationalen Zuständigkeit bei deliktischen Ansprüchen;

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15
    Diese Voraussetzung ist etwa erfüllt, wenn der Klagevortrag in jeder Richtung unschlüssig ist und auch durch weiteres Parteivorbringen nicht schlüssig gemacht werden kann (BGH, Urteile vom 31. Mai 2011 aaO; vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 29; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 13).
  • BGH, 29.11.2011 - XI ZR 172/11

    Internationale Zuständigkeit: Verbrauchergerichtsstand für eine

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15
    Diese Voraussetzung ist etwa erfüllt, wenn der Klagevortrag in jeder Richtung unschlüssig ist und auch durch weiteres Parteivorbringen nicht schlüssig gemacht werden kann (BGH, Urteile vom 31. Mai 2011 aaO; vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 29; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 13).
  • BGH, 19.10.2012 - V ZR 233/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschränkung der Anfechtungsklage auf einen

  • OLG Köln, 19.12.2014 - 20 U 150/14

    Auskunftsansprüche des Versicherungsnehmers in der Kapitallebensversicherung

  • BGH, 12.12.2014 - V ZR 53/14

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Grenzen der Auslegung von

  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 68/17

    Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags durch konkrete Bezeichnung des

    Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. Januar 2013, VIII ZR 94/12, NJW 2013, 1367 Rn. 12 und vom 2. Dezember 2015, IV ZR 28/15, NJW 2016, 708, Rn. 8; jeweils mwN).

    Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 unter I 2 a mwN; vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, NJW-RR 2007, 1530 Rn. 23; vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 12; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, NJW 2016, 708 Rn. 8; jeweils mwN).

    Dabei ist im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (BGH, Urteile vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, aaO; vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, aaO unter II 1 a; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, aaO Rn. 10; vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, aaO; Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 50/13, NJW-RR 2015, 301 Rn. 10; vom 27. Januar 2015 - II ZR 191/13, juris Rn. 10; vom 20. Januar 2016 - I ZB 102/14, WM 2016, 1190 Rn. 15; vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO Rn. 14; jeweils mwN).

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Prozessrecht das materielle Recht verwirklichen und nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll (BGH, Urteile vom 1. Dezember 1997 - II ZR 312/96, NJW-RR 1998, 1005 unter II 1; vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, aaO; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, aaO).

  • BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 235/21

    Personenbezogene Daten - Bestimmtheit des Klageantrags

    bb) Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (BGH 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 - Rn. 8) .

    Infolgedessen müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (BGH 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 - Rn. 10) .

    Das Prozessrecht soll das materielle Recht verwirklichen, dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern (vgl. BGH 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 - Rn. 10) .

    Dabei ist - anders als beim Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO - in besonderer Weise zu beachten, dass der Anspruchsteller durch sein Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die eine genauere Bezeichnung dessen, was über ihn an personenbezogenen Daten gespeichert ist, ermöglichen (vgl. BGH 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 - Rn. 9; vgl. zum Vorrang der "Auskunft" vor dem Anspruch auf eine "Kopie" auch BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - Rn. 25) .

  • BGH, 27.06.2018 - IV ZR 201/17

    Ermittlung der Bewertungsreserve in der Lebensversicherung

    Der Versicherungsnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig für seine Behauptung, die ihm vom Versicherer bei Vertragsende ausgezahlte Bewertungsreserve sei zu gering und er habe Anspruch auf einen höheren Betrag (Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15, VersR 2016, 1236 Rn. 7; Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, VersR 2016, 173 Rn. 15 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.07.2015 - 1 BvQ 25/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,19700
BVerfG, 20.07.2015 - 1 BvQ 25/15 (https://dejure.org/2015,19700)
BVerfG, Entscheidung vom 20.07.2015 - 1 BvQ 25/15 (https://dejure.org/2015,19700)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 (https://dejure.org/2015,19700)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung des Antrags auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2015

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 3 S 1 BVerfGG, § 32 Abs 3 S 3 BVerfGG, § 94 Abs 1 BVerfGG, § 94 Abs 3 BVerfGG, § 94 Abs 4 BVerfGG
    Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine eA: Prozessgegner des Ausgangsverfahrens nicht widerspruchsberechtigt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 8 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG
    Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung einer eA: Aufrechterhaltung der Folgenabwägung

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Versammlung "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" mit dem Eigentumsgrundrecht

  • rewis.io

    Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung einer eA: Aufrechterhaltung der Folgenabwägung

  • ra.de
  • rewis.io

    Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine eA: Prozessgegner des Ausgangsverfahrens nicht widerspruchsberechtigt

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 93d Abs. 2
    Vereinbarkeit der Versammlung "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" mit dem Eigentumsgrundrecht

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 93d Abs. 2
    Vereinbarkeit der Versammlung "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" mit dem Eigentumsgrundrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 139, 378
  • NJW 2016, 708
  • NVwZ 2016, 50
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Passau, 13.07.2015 - 17 C 1163/15

    "Bierdosen-Flashmob in Passau"

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2015 - 1 BvQ 25/15
    1. Durch Beschluss vom 13. Juli 2015 - 17 C 1163/15 - wies das Amtsgericht Passau einen Antrag des Leiters der Versammlung "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" auf Aufhebung eines gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots auf dem Passauer Nibelungenplatz für die Dauer der Versammlung in der Zeit von ca. 18:15 Uhr bis ca. 18:30 Uhr am 20. Juli 2015 sowie auf Deaktivierung der auf dem Nibelungenplatz stattfindenden Videoüberwachung für die entsprechende Zeit zurück.

    Die Kammer hat die Beschlüsse des Amtsgerichts Passau vom 13. Juli 2015 - 17 C 1163/15 - und vom 17. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - sowie des Landgerichts Passau vom 16. Juli 2015 - 2 T 127/15 - aufgehoben und die Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Passau vom 14. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - bis zum Tag nach der Versammlung ausgesetzt.

  • LG Passau, 16.07.2015 - 2 T 127/15

    "Bierdosen-Flashmob in Passau"

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2015 - 1 BvQ 25/15
    Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht Passau mit Beschluss vom 16. Juli 2015 - 2 T 127/15 - zurückgewiesen.

    Die Kammer hat die Beschlüsse des Amtsgerichts Passau vom 13. Juli 2015 - 17 C 1163/15 - und vom 17. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - sowie des Landgerichts Passau vom 16. Juli 2015 - 2 T 127/15 - aufgehoben und die Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Passau vom 14. Juli 2015 - 13 C 1219/15 - bis zum Tag nach der Versammlung ausgesetzt.

  • BVerfG, 14.09.1993 - 2 BvR 1952/93

    Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Widerspruchs gegen die Ablehnungder Aussetzung

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2015 - 1 BvQ 25/15
    Über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheidet - anders als gemäß § 93d Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 3 BVerfGG über den Widerspruch - die Kammer (vgl. BVerfGE 89, 119 ).
  • BVerfG, 13.10.2021 - 1 BvR 1750/21

    Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung im

    Die Zuständigkeit des Senats, in solchen Konstellationen entscheiden zu können, bleibt davon unberührt (vgl. BVerfGE 139, 378 ).

    Ihm fehlt aber als einem nicht am Verfahren Beteiligten die Befugnis zum Widerspruch (vgl. BVerfGE 89, 119 ; 99, 49 ; 139, 378 ; stRspr).

    Eine Beteiligtenstellung können im Verfassungsbeschwerdeverfahren außer dem Beschwerdeführer selbst, der allerdings nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG nicht widerspruchsberechtigt ist, lediglich die in § 94 Abs. 1, 2 und 4 BVerfGG genannten Verfassungsorgane erlangen, § 94 Abs. 5 BVerfGG (vgl. BVerfGE 99, 49 ; 139, 378 m.w.N.).

  • BVerfG, 20.12.2022 - 1 BvR 1654/22

    Unzulässiger Widerspruch eines nicht widerspruchsberechtigten Jugendamts gegen

    Die Zuständigkeit des Senats, in solchen Konstellationen entscheiden zu können, bleibt davon unberührt (vgl. BVerfGE 139, 378 ).

    Eine Beteiligtenstellung können im Verfassungsbeschwerdeverfahren außer den Beschwerdeführenden selbst, die allerdings nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG nicht widerspruchsberechtigt sind, lediglich die in § 94 Abs. 1, 2 und 4 BVerfGG genannten Verfassungsorgane erlangen, § 94 Abs. 5 BVerfGG (vgl. BVerfGE 99, 49 ; 139, 378 m.w.N.).

  • VG Mainz, 08.06.2017 - 1 K 4/14

    Kostenersatz für eine polizeiliche Gebäuderäumung nach Hausbesetzung;

    Hiergegen können auch nicht die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 18. und 20 Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 - herangezogen werden.
  • BVerfG, 17.09.2022 - 1 BvR 618/22

    Unzulässiger Widerspruch gegen einstweilige Anordnung und erfolglose

    Die Zuständigkeit des Senats, in solchen Konstellationen entscheiden zu können, bleibt davon unberührt (vgl. BVerfGE 139, 378 ).
  • VG Mainz, 20.06.2017 - 1 L 625/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen ein Versammlungsverbot

    Gegen dieses Ergebnis können auch nicht mit Erfolg die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 18. und 20 Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 - herangezogen werden.
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