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   OLG Köln, 10.11.2015 - I-15 U 97/15   

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OLG Köln, 10.11.2015 - I-15 U 97/15 (https://dejure.org/2015,38335)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.11.2015 - I-15 U 97/15 (https://dejure.org/2015,38335)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. November 2015 - I-15 U 97/15 (https://dejure.org/2015,38335)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rabüro.de

    Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung einer Schauspielerin durch Veröffentlichung eines im Trailerbereich entstandenen Fotos, das sie im Frühstadium einer Schwangerschaft zeigt

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Presseberichterstattung über die Schwangerschaft einer Schauspielerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Presseberichterstattung über die Schwangerschaft einer Schauspielerin unzulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Presseberichterstattung über die Schwangerschaft einer Schauspielerin unzulässig

  • urheberrecht-leipzig.de (Kurzinformation)

    Zeitungsfoto mit schwangerer Schauspielerin - Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit Geldentschädigung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schauspielerin steht wegen ungenehmigter Fotos zur Berichterstattung über möglicher Schwangerschaft Unterlassungs- und Entschädigungsanspruch zu - Schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 818
  • ZUM 2016, 443
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 243/06

    Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

    Auszug aus OLG Köln, 10.11.2015 - 15 U 97/15
    Dabei erfordert schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BVerfGE 120, 180; BGH [Urt. v. 1.7.2008 - VI ZR 243/06] NJW 2008, 3138).

    Nicht alles, wofür sich die Menschen aus Langeweile, Neugier oder Sensationslust interessieren, rechtfertigt eine Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit (vgl. BGH, [Urt. v. 1.7.2008 - VI ZR 243/06], NJW 2008, 3138).

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und

    Auszug aus OLG Köln, 10.11.2015 - 15 U 97/15
    Da die Entschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen aber kein billiger Ausgleich für erlittene Unbill im Sinne eines Schmerzensgeldes nach § 847 BGB ist, sondern ein Anspruch, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG zurückgeht, weil ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion bliebe und der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde, steht der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers sowie die Präventionswirkung im Vordergrund (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94, juris Rn. 14).

    Daraus folgt, dass in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2004 - VI ZR 255/03, juris Rn. 24 m.w.N.; BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94, juris Rn. 13).

  • LG Köln, 03.06.2015 - 28 O 466/14

    Babybauch - Verletzung des Persönlichkeitsrechts?

    Auszug aus OLG Köln, 10.11.2015 - 15 U 97/15
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3.6.2015 (28 O 466/14) wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 3.6.2015 (28 O 466/14) die Klage abzuweisen.

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

    Auszug aus OLG Köln, 10.11.2015 - 15 U 97/15
    Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass für Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt; in solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (BGH, Urt. v. 9.3.2004 - VI ZR 217/03, BGHZ 158, 218; BGH, Urt. v. 9.2.2010 - VI ZR 243/08, juris Rn. 34 m.w.N.).
  • OLG München, 25.02.2014 - 18 U 2770/13
    Auszug aus OLG Köln, 10.11.2015 - 15 U 97/15
    Andere mögliche Themen, wie beispielsweise die Vereinbarkeit des Berufs der Klägerin mit einer Schwangerschaft (vgl. insoweit die Entscheidung des OLG München - 18 U 2770/13 - zur ersten Schwangerschaft der Klägerin, Bl. 37 AH) oder die Auswirkungen der Schwangerschaft auf künftige Drehtermine oder Filme der Klägerin, die zumindest in die Nähe einer sachbezogenen Diskussion hätten führen können, werden in der Wortberichterstattung nicht thematisiert.
  • BGH, 09.03.2004 - VI ZR 217/03

    Zulässigkeit der Verbreitung eines Bildnisses einer Begleitperson; Umfang des

    Auszug aus OLG Köln, 10.11.2015 - 15 U 97/15
    Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass für Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt; in solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (BGH, Urt. v. 9.3.2004 - VI ZR 217/03, BGHZ 158, 218; BGH, Urt. v. 9.2.2010 - VI ZR 243/08, juris Rn. 34 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus OLG Köln, 10.11.2015 - 15 U 97/15
    Dabei erfordert schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BVerfGE 120, 180; BGH [Urt. v. 1.7.2008 - VI ZR 243/06] NJW 2008, 3138).
  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255/03

    Prominentenkinder

    Auszug aus OLG Köln, 10.11.2015 - 15 U 97/15
    Daraus folgt, dass in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2004 - VI ZR 255/03, juris Rn. 24 m.w.N.; BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94, juris Rn. 13).
  • OLG Köln, 21.02.2019 - 15 U 139/18

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Prominenten durch

    (1) Zwar kann eine sog. Selbstöffnung nicht nur bei der Wortberichterstattung, sondern u.U. auch im Bereich der Bildnisveröffentlichung schädlich sein (vgl. Senat v. 22.03.2018 - 15 U 121/17, BeckRS 2018, 4123 Rn. 19; Wandtke/Bullinger/ Fricke , UrhG, 4. Aufl. 2014, § 23 Rn. 32 m.w.N.; verneint nur im Einzelfall bei Senat v. 10.11.2015 - 15 U 97/15, NJW 2016, 818; siehe allgemein zu diesem Aspekt auch BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 27), wenn - wie etwa bei Home-Stories - nicht nur mit Äußerungen, sondern auch mit Bildnissen zu einem bestimmten Thema frei umgegangen wird.
  • OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 161/16

    Unterlassungsansprüche eines Prominenten hinsichtlich der Darstellung eines

    Sähe man das anders, ließe sich über Spekulationen und Vermutungen sonst zu fast jeder Person in der Nähe eines Prominenten ohne weiteres ein Berichterstattungsinteresse "herbeikonstruieren", was dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zuwiderlaufen würde (vgl. zu Spekulationen über eine Schwangerschaft auch Senat, Urteil vom 10.11.2015 - 15 U 97/15, NJW 2016, 818).
  • OLG Köln, 22.03.2018 - 15 U 121/17

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Berichterstattung über den privaten

    (a) Soweit der Beklagtenvertreter im Termin argumentiert hat, dass eine Art "Selbstöffnung" für die Rolle "als fürsorgender Vater" erfolgt sei, die nicht nur eine Wortberichterstattung, sondern auch eine Bildberichterstattung rechtfertige, ist zwar richtig, dass eine sog. Selbstöffnung u.U. auch im Bereich der Bildnisveröffentlichung schädlich sein kann (vgl. dazu Wandtke/Bullinger/ Fricke , UrhG, 4. Aufl. 2014, § 23 Rn. 32 m.w.N.; verneint im Einzelfall bei Senat v. 10.11.2015 - 15 U 97/15, NJW 2016, 818; siehe allgemein zu diesem Aspekt jetzt auch BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 27).
  • OLG Köln, 14.03.2018 - 15 U 190/17

    Höhe der Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

    Auch ist der vorliegende Fall wertungsmäßig ersichtlich nicht vergleichbar mit der Veröffentlichung nur eines einzigen zu Zeiten einer Liebesbeziehung angefertigten Nacktbildes nach Beziehungsende im Internet (OLG Hamm v. 20.02.2017 - 3 U 138/15, GRUR-RS 2017, 111832: 7000 EUR) und erst recht nicht mit der Veröffentlichung von Schwangerschaftsbildern einer Schauspielerin, wie sie der beklagtenseits zitierten Entscheidung des Senats v. 10.11.2015 - 15 U 97/15, ZUM 2016, 443 zugrunde lagen.
  • KG, 16.09.2021 - 10 U 63/19

    Schwangere Hauptdarstellerin - Text- und Bildberichterstattung über

    Das gilt jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Schwangerschaft nach außen für jedermann zweifelsfrei erkennbar wird und dadurch eine soziale Dimension erlangt, die ein Heraustreten aus dem Kernbereich der Privatsphäre bewirkt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.11.2015 - 15 U 97/15 -, Juris, Rn. 15; NJW 2016, 818ff.; LG Köln, Urteil vom 28.10.2011 - 28 O 510/11 -, Juris, Rn. 31).
  • LG Hamburg, 23.06.2023 - 324 O 433/22

    Persönlichkeitsschutz: Zulässigkeit der Berichterstattung über eine Mitteilung in

    Hiernach fällt auch eine Schwangerschaft in den thematischen Bereich des Kernbereichs der Privatsphäre, jedenfalls soweit sie noch nicht von außen für jedermann zweifelsfrei optisch wahrnehmbar ist und dadurch eine soziale Dimension erlangt (KG Berlin, Urt. v. 16.09.2021, Az. 10 U 63/19 - Juris Rn. 27; OLG Köln, Urt. v. 10.11.2015, Az. 15 U 97/15 - Juris Rn. 17).
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