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   BGH, 21.12.2015 - I ZB 107/14   

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https://dejure.org/2015,43865
BGH, 21.12.2015 - I ZB 107/14 (https://dejure.org/2015,43865)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2015 - I ZB 107/14 (https://dejure.org/2015,43865)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14 (https://dejure.org/2015,43865)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 754 Abs 1 ZPO, § 775 Nr 4 ZPO, § 802b ZPO, § 882c Abs 1 S 2 ZPO, § 882c Abs 1 Nr 1 ZPO
    Hinderungsgründe für eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: Festgesetzter Zahlungsplan; Stundungs- oder Stillhalteabrede zwischen Eintragungsanordnung und einer Entscheidung über den Widerspruch

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis; Betreiben der Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger wegen Geldforderungen; Entgegenstehen eines Zahlungsplans der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ; Vereinbarung einer Stundungs- oder ...

  • rewis.io

    Hinderungsgründe für eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: Festgesetzter Zahlungsplan; Stundungs- oder Stillhalteabrede zwischen Eintragungsanordnung und einer Entscheidung über den Widerspruch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis; Betreiben der Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger wegen Geldforderungen; Entgegenstehen eines Zahlungsplans der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis; Vereinbarung einer Stundungs- oder ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schuldnerverzeichnis - und der festgesetzte Zahlungsplan

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schuldnerverzeichnis - und die nachträgliche Stundungsvereinbrung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ratenzahlungsvereinbarung steht Anordnung der Eintragung in Schuldnerverzeichnis entgegen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ratenzahlungsvereinbarung steht Anordnung der Eintragung in Schuldnerverzeichnis entgegen

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 876
  • MDR 2016, 354
  • WM 2016, 649
  • Rpfleger 2016, 360
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Darmstadt, 30.10.2013 - 5 T 352/13

    Die Vereinbarung einer Ratenzahlung steht einer Eintragung in das zentrale

    Auszug aus BGH, 21.12.2015 - I ZB 107/14
    Auch wenn sich der Vorbehalt eines Zahlungsplans nach § 802b ZPO aufgrund der sprachlichen Fassung des § 882c Abs. 1 ZPO allein auf den Eintragungsgrund Nr. 3 (fehlender Befriedigungsnachweis) bezieht, folgt aus der in § 802b Abs. 1 Satz 2 ZPO allgemein vorgesehenen Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs seine Geltung für sämtliche Eintragungsgründe des § 882c Abs. 1 ZPO (vgl. LG Karlsruhe, DGVZ 2013, 211, 213; LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 5 T 352/13, juris Rn. 17; BeckOK ZPO/Fleck aaO § 802b Rn. 11a; Mock in Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl., § 882c ZPO Rn. 14a).

    Gleichwohl handelt es sich bei dem Eintragungsverfahren inhaltlich nicht um ein kontradiktorisches, sondern ein einseitiges Verfahren, das nicht im Interesse des Gläubigers, sondern der Allgemeinheit durchgeführt wird (LG Bamberg, Beschluss vom 19. September 2013 - 3 T 157/13, juris; LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 5 T 352/13, juris; LG Karlsruhe, DGVZ 2014, 260; aA AG Schöneberg, JurBüro 2015, 272; vgl. auch LG Hannover, 12. September 2013 - 52 T 58/13, juris).

  • LG Bamberg, 19.09.2013 - 3 T 157/13

    Verstoß des Schuldners gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft

    Auszug aus BGH, 21.12.2015 - I ZB 107/14
    Gleichwohl handelt es sich bei dem Eintragungsverfahren inhaltlich nicht um ein kontradiktorisches, sondern ein einseitiges Verfahren, das nicht im Interesse des Gläubigers, sondern der Allgemeinheit durchgeführt wird (LG Bamberg, Beschluss vom 19. September 2013 - 3 T 157/13, juris; LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 5 T 352/13, juris; LG Karlsruhe, DGVZ 2014, 260; aA AG Schöneberg, JurBüro 2015, 272; vgl. auch LG Hannover, 12. September 2013 - 52 T 58/13, juris).
  • LG Hannover, 12.09.2013 - 52 T 58/13
    Auszug aus BGH, 21.12.2015 - I ZB 107/14
    Gleichwohl handelt es sich bei dem Eintragungsverfahren inhaltlich nicht um ein kontradiktorisches, sondern ein einseitiges Verfahren, das nicht im Interesse des Gläubigers, sondern der Allgemeinheit durchgeführt wird (LG Bamberg, Beschluss vom 19. September 2013 - 3 T 157/13, juris; LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 5 T 352/13, juris; LG Karlsruhe, DGVZ 2014, 260; aA AG Schöneberg, JurBüro 2015, 272; vgl. auch LG Hannover, 12. September 2013 - 52 T 58/13, juris).
  • LG Stuttgart, 26.06.2014 - 10 T 82/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Formunwirksame Anordnung der Eintragung in das

    Auszug aus BGH, 21.12.2015 - I ZB 107/14
    Gleichwohl handelt es sich bei dem Eintragungsverfahren inhaltlich nicht um ein kontradiktorisches, sondern ein einseitiges Verfahren, das nicht im Interesse des Gläubigers, sondern der Allgemeinheit durchgeführt wird (LG Bamberg, Beschluss vom 19. September 2013 - 3 T 157/13, juris; LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 5 T 352/13, juris; LG Karlsruhe, DGVZ 2014, 260; aA AG Schöneberg, JurBüro 2015, 272; vgl. auch LG Hannover, 12. September 2013 - 52 T 58/13, juris).
  • LG Paderborn, 18.07.2013 - 5 T 242/13

    Eintragung eines untergetauchten Schuldners in das Schuldnerverzeichnis; Antrag

    Auszug aus BGH, 21.12.2015 - I ZB 107/14
    (3) Demgegenüber vertreten Teile der Rechtsprechung und Literatur den Standpunkt, dass erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch oder einer nachfolgenden Beschwerde gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis die Berücksichtigung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen endet und bis dahin folglich eine Stundung gemäß § 775 Nr. 4 ZPO bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen zu berücksichtigen ist (LG Berlin, DGVZ 2013, 213; LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 5 T 353/13 - juris; LG Detmold, DGVZ 2015, 22; Voit in Musielak/Voit aaO § 882d Rn. 3).
  • BGH, 18.05.2017 - VII ZB 38/16

    Forderungspfändung: Aufhebung im Wege der Vollstreckungserinnerung unter Berufung

    aa) Zwar ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) als gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen statthafter Rechtsbehelf begründet, wenn die Zwangsvollstreckung nicht eingestellt wird, obgleich die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 775 Nr. 4 ZPO gegeben sind (vgl. Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 775 Rn. 14; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 775 Rn. 35; Schuschke/Walker/Raebel, ZPO, 6. Aufl., § 775 Rn. 14; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14, NJW 2016, 876 Rn. 19).
  • BAG, 20.09.2017 - 6 AZR 58/16

    Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher

    Schließlich konnte der Gläubiger nach dem im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Grundsatz der Parteiherrschaft (dazu BGH 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14 - Rn. 22; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. Vor § 704 Rn. 19) bereits nach § 806b ZPO aF seine Einwilligung oder seine Genehmigung jederzeit widerrufen (Stein/Jonas/Münzberg aaO; Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 806b Rn. 2) .
  • BGH, 20.10.2021 - I ZB 18/21

    Eintragung des Schuldners ins Schuldnerverzeichnis: Eintragung nach Rücknahme des

    Es handelt sich um ein Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckung, das im Interesse der Allgemeinheit an Auskünften über die Kreditunwürdigkeit einer Person von Amts wegen durchgeführt wird (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 37; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14, NJW 2016, 876 Rn. 22).

    Es entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, dass noch während des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens über die Eintragungsanordnung von den Parteien veranlasste tatsächliche Veränderungen ein Eintragungshindernis begründen können (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 39; BGH, NJW 2016, 876 Rn. 26).

    Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen unterliegen daher bis zur Bestandskraft der Eintragungsanordnung der Disposition der Parteien (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 24 f.; vgl. auch BGH, NJW-RR 2017, 511 Rn. 13; Schuschke/Grieß in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 882c ZPO Rn. 4a).

    (1) Zu den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen zählt auch das Fehlen eines Vollstreckungshindernisses im Sinne des § 775 ZPO (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 19).

    Der Senat hat entschieden, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung, die die Parteien ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers geschlossen haben, als Vollstreckungshindernis nach § 775 Nr. 4 ZPO die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis hindert (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 30).

    Eine unter Mitwirkung des Gerichtsvollziehers getroffene Parteivereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO hat den Charakter eines bloßen vollstreckungsrechtlichen Vertrags ohne materiell-rechtliche Wirkung (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 28; Hergenröder, DGVZ 2012, 105, 115 f.; BeckOK.ZPO/Fleck aaO § 802b Rn. 11).

    Der Gesetzgeber hat den mit einer solchen Vereinbarung verbundenen Vollstreckungsaufschub nach § 802b Abs. 2 Satz 2 ZPO für maßgeblich erachtet, um ein Eintragungshindernis zu begründen (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 39; BGH, NJW 2016, 876 Rn. 28).

    Insbesondere ist der Gläubiger auch mit Blick auf das Obsiegen der Schuldnerin nicht mit Kosten des Verfahrens zu belasten, weil es sich bei dem Eintragungsverfahren um ein einseitiges, im Interesse nicht des Gläubigers, sondern der Allgemeinheit durchgeführtes Amtsverfahren handelt (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 32).

  • BGH, 09.02.2017 - I ZB 56/16

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vorzeitige Löschung einer Eintragung im

    Anders als in dem vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 21. Dezember 2015 entschiedenen Fall (I ZB 107/14, NJW 2016, 876) handele es sich vorliegend nicht um ein Widerspruchsverfahren gegen die Eintragungsanordnung, sondern um einen Antrag auf vorzeitige Löschung der erfolgten Eintragung.

    aa) Eine Ratenzahlungsvereinbarung der Parteien stellt zwar einen Grund zur Einstellung der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO dar, der der Anordnung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 ZPO entgegensteht (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 15).

    Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragungsanordnung sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen aber nicht mehr zu berücksichtigen, so dass eine nachträgliche Ratenzahlungsvereinbarung keinen Löschungsgrund für die Eintragung darstellen kann (vgl. BGH, NJW 2016, 876 Rn. 24 f. i.V.m. Rn. 16 f.).

    Aus dem Charakter des Eintragungsverfahrens als Amtsverfahren folgt, dass sich Gläubiger und Schuldner nicht darüber einigen können, eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu unterlassen (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 22).

  • LG Stuttgart, 12.03.2020 - 19 T 364/19

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Kostenentscheidung nach Beendigung des Verfahrens

    Hierbei ist anerkannt (vgl. zur Stundungsübereinkunft: BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14 m.w.N.), dass ein Vollstreckungshindernis nach § 775 Nr. 4 oder Nr. 5 ZPO auch ein Eintragungshindernis darstellt.

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage zwischenzeitlich entschieden (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14) und festgestellt, dass erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch oder einer nachfolgenden Beschwerde gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis die Berücksichtigung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen endet und bis dahin eine Befriedigung des Gläubigers gemäß § 775 Nr. 4, Nr. 5 ZPO bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen zu berücksichtigen ist.

    Dies steht mit der Vorschrift des § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Einklang, wonach die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14).

    Der Umstand, dass die Gesetzesbegründung ausdrücklich eine im Widerspruchsverfahren abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung als Eintragungshindernis benennt (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 39), steht dem auch nicht entgegen, da sich die Aussage allein auf eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14), so dass hieraus für die entsprechende Wirkung einer zwischen den Parteien ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers geschlossenen Vereinbarung nichts hergeleitet werden kann.

    Aus diesem Grund käme selbst bei einem vollständigen Obsiegens des Schuldners eine Kostenentscheidung zu Lasten der Gläubigerin nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14).

    Gleichwohl handelt es sich bei dem Eintragungsverfahren inhaltlich nicht um ein kontradiktorisches, sondern ein einseitiges Verfahren, das nicht im Interesse des Gläubigers, sondern der Allgemeinheit durchgeführt wird (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber ist deshalb davon ausgegangen, dass als Kostenschuldner allenfalls der Schuldner selbst in Betracht kommt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 56; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14).

    Die Auferlegung von Kosten zu Lasten des Gläubigers kommt daher nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14).

    Dieser Vorschlag wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren jedoch abgelehnt, weil es sich bei dem Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung mangels Eintragungsinteresse des Gläubigers um ein einseitiges Verfahren handele (so auch: BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14), als Kostenschuldner ohnehin nur der Schuldner selbst in Betracht komme und der Kostenbeamte in der Regel vom Ansatz einer Gebühr absehen müsse.

  • BGH, 30.11.2017 - I ZB 5/17

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung

    Bei der vom Gerichtsvollzieher zu bewirkenden Zustellung der Eintragungsanordnung handelt es sich zwar um eine Zustellung von Amts wegen und nicht um eine Zustellung im Parteibetrieb (§ 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung [EU] Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften [EuKoPfVODG], BT-Drs. 18/7560, S. 39; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14, NJW 2016, 876 Rn. 22 und 32).
  • BGH, 27.10.2016 - I ZB 21/16

    Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft: Verzicht des Gläubigers auf die

    Der Gläubiger bestimmt Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs und kann seine Vollstreckungsanträge jederzeit zurücknehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14, NJW 2016, 876 Rn. 22 = DGVZ 2016, 46; Zöller/Stober, 31. Aufl., Vor § 704 Rn. 19).
  • LG Stuttgart, 06.09.2018 - 19 T 264/18

    Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge

    Ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO, der festgesetzt und nicht hinfällig ist, steht der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882c Abs. 1 S. 2 ZPO nicht nur im Falle des Eintragungsgrundes gem. § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sondern auch im Falle der Eintragungsgründe nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO entgegen (BGH, Beschluss vom 21.12.2015, I ZB 107/14).

    Dies gilt selbst dann, wenn eine Stundungs- oder Stillhalteabrede im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO, zwischen Gläubiger und Schuldner nach der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, aber vor der Entscheidung über den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners oder über die sich gegebenenfalls anschließende sofortige Beschwerde vereinbaren (BGH, Beschluss vom 21.12.2015, I ZB 107/14).

    Auch eine Abrede, die Forderung zeitweilig nicht geltend zu machen (ein sog. "pactum de non petendo"), wird je nachdem, ob sie endgültig oder vorübergehend wirken soll, als Befriedigung oder Stundung im Sinne der Norm verstanden (BGH, Beschluss vom 21.12.2015, I ZB 107/14).

    Dieses Eintragungshindernis besteht auch dann, wenn die Vereinbarung erst während des Widerspruchsverfahrens oder sogar während Beschwerdeverfahrens getroffen wurde (BGH, Beschluss vom einen 21.12.2015, I ZB 107/14).

  • OLG Stuttgart, 16.06.2016 - 8 W 189/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Kostenlast für die Zustellung der Eintragungsanordnung

    Die Unzulässigkeit der Erhebung dieser Gebühr kann aufgrund des Beschlusses des BGH vom 21. Dezember 2015, Az. I ZB 107/14, veröff.

    u.a. in NJW 2016, 876, zwischenzeitlich nicht mehr als streitig angesehen werden.

    Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen gibt der Senat seine frühere - vor der Entscheidung des BGH vom 21. Dezember 2015, Az. I ZB 107/14, und der geplanten Gesetzesklarstellung vom 18. Dezember 2015 - ergangene Rechtsprechung (Beschluss vom 9. Februar 2015, Az. 8 W 480/14, veröff. in DGVZ 2015, 91) auf.

  • OLG Stuttgart, 14.01.2019 - 8 W 275/18

    Ausschluss der gütlichen Erledigungshandlung des Gerichtsvollziehers

    Das Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegt weitestgehend dem Grundsatz der Parteiherrschaft (BGH Beschluss vom 21.12.2015 - I ZB 107/14, JURIS Tz. 22).
  • OLG Zweibrücken, 12.12.2016 - 6 W 66/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Auslagenerstattung für die Zustellung einer

  • LG Krefeld, 12.02.2021 - 7 T 87/20
  • LG Frankfurt/Oder, 05.02.2021 - 19 T 214/19

    Weigerung eines Obergerichtsvollziehers zur Überprüfung der Vermögensauskunft des

  • LG Braunschweig, 10.08.2016 - 12 T 425/16

    Anspruch des Gerichtsvollziehers gegenüber dem Gläubiger auf Zahlung der Auslagen

  • OLG München, 20.09.2016 - 11 W 1496/16

    Keine Kostentragungspflicht des Vollstreckungsgläubigers für die Zustellung der

  • KG, 10.02.2017 - 5 W 1/17

    Gerichtsvollzieherkosten: Auslagen für die Zustellung der von Amts wegen

  • OLG Köln, 25.01.2017 - 17 W 223/16

    Kosten des Gerichtsvollziehers für die Zustellung der Anordnung der Eintragung

  • LG Kleve, 14.07.2016 - 4 T 152/16

    Schuldnerverzeichnis; Eintragungsanordnung; Zustellung; Gerichtsvollzieher;

  • LG Hagen, 24.05.2016 - 6 T 303/15

    Antrag auf vorzeitige Löschung der Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis;

  • OLG Celle, 22.08.2016 - 2 W 184/16

    Umfang der vom Vollstreckungsgläubiger zu tragenden Vollstreckungskosten; Pflicht

  • LG Potsdam, 10.10.2016 - 14 T 27/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Gebührenpflichtigkeit der Zustellung der

  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 22.11.2019 - 6 M 1887/19

    Schuldnerverzeichnis, Eintragungsanordnung, Verwechslung, unbeteiligter Dritter,

  • AG Lübeck, 26.05.2016 - 51b M 1/16

    Entstehen einer Gebühr des Gerichtsvollziehers für die Zustellung der

  • OLG Stuttgart, 07.04.2016 - 8 W 181/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Zustellung einer Eintragungsanordnung im

  • LG Wuppertal, 24.02.2022 - 16 T 277/21

    Wiedereinsetzung, Widerspruchsfrist, Widerspruchsbefugnis, Insolvenzgericht,

  • LG München I, 07.12.2021 - 16 T 13844/21

    Keine Bindungswirkung der Entscheidung im Eintragungsverfahren

  • OLG Brandenburg, 03.01.2018 - 6 W 135/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Auslagen für die Zustellung der Anordnung einer

  • OLG Dresden, 03.03.2016 - 3 W 22/16
  • OLG Zweibrücken, 19.02.2016 - 6 W 9/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Gebühr für die Zustellung der Eintragungsanordnung ins

  • OLG Braunschweig, 13.12.2016 - 2 W 67/16

    Tragung der Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung in das

  • LG München I, 07.06.2023 - 20 T 6917/23

    Keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei im Beschwerdeverfahren gegen

  • AG Düsseldorf, 07.07.2017 - 666 M 1273/17

    Vermögensauskunft Verzicht unrichtige Sachbehandlung

  • LG Aachen, 01.08.2016 - 5 T 67/16

    Wegegeld

  • AG Schwerin, 15.07.2016 - 50 M 1709/16

    Zwangsvollstreckung: Erstattung der Kosten für die Postzustellung einer

  • AG Grevenbroich, 15.07.2016 - 30 M 1185/16

    Vergütung des Versuchs einer gütlichen Erledigung i.R.d. Kostenerstattung;

  • AG Düren, 18.05.2016 - 32 M 903/16

    Anspruch des Vollstreckungsgläubigers auf Rückzahlung von Gebühren für die

  • AG Mettmann, 27.12.2017 - 6 M 886/17

    Abrechnung von Auslagen des Gerichtsvollziehers für Amtszustellungen (hier:

  • LG Detmold, 09.03.2016 - 1 T 50/16

    Beschwerde gegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis;

  • AG Berlin-Charlottenburg, 26.05.2016 - 34 M 8036/16

    Kostentragung der Amtszustellung der Eintragungsanordnung

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