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   EuGH, 16.02.2017 - C-219/15   

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https://dejure.org/2017,2862
EuGH, 16.02.2017 - C-219/15 (https://dejure.org/2017,2862)
EuGH, Entscheidung vom 16.02.2017 - C-219/15 (https://dejure.org/2017,2862)
EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - C-219/15 (https://dejure.org/2017,2862)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schmitt

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Industriepolitik - Richtlinie 93/42/EWG - Konformitätsprüfung von Medizinprodukten - Vom Hersteller beauftragte benannte Stelle - Pflichten dieser Stelle - Fehlerhafte Brustimplantate - Herstellung unter Verwendung von ...

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 93/42/EWG Art. 11 Abs. 1 a; Richtlinie 93/42/EWG Anh. II Nr. 3.3; Richtlinie 93/42/EWG Anh. II Nr. 4.3; Richtlinie 93/42/EWG Anh. II Nr. 5.3; Richtlinie 93/42/EWG Anh. II Nr. 5.4
    Pflichten und Haftung der vom Hersteller beauftragten benannten Stelle bei der Konformitätsbewertung von Medizinprodukten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Industriepolitik - Richtlinie 93/42/EWG - Konformitätsprüfung von Medizinprodukten - Vom Hersteller beauftragte benannte Stelle - Pflichten dieser Stelle - Fehlerhafte Brustimplantate - Herstellung unter Verwendung von ...

  • rechtsportal.de

    Medizinprodukt

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Arzneimittelrecht: Elisabeth Schmitt/TÜV Rheinland LGA Products

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Brustimplantate aus minderwertigem Industriesilikon

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zum möglichen Schadensersatzanspruch gegen TÜV Rheinland wegen fehlerhafter vom TÜV zertifizierter Brustimplantate

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Schmitt

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Industriepolitik - Richtlinie 93/42/EWG - Konformitätsprüfung von Medizinprodukten - Vom Hersteller beauftragte benannte Stelle - Pflichten dieser Stelle - Fehlerhafte Brustimplantate - Herstellung unter Verwendung von ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Brustimplantate aus Industriesilikon - und die TÜV-Prüfungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Brustimplantate aus minderwertigem Industriesiikon: Zur Haftung des TÜV hinsichtlich der Überprüfung des Qualitätssicherungssystems des Herstellers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Der Gerichtshof verkündet sein Urteil in Sachen Brustimplantate aus minderwertigem Industriesilikon

  • spiegel.de (Pressebericht, 16.02.2017)

    Kaum Chancen auf Schmerzensgeld im Implantate-Skandal

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 17.02.2017)

    Implantate: Zertifizierung bedeutet bislang nicht Überwachung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 16.02.2017)

    Implantate: Kaum Chancen auf Schmerzensgeld

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Brustimplantate aus Industriesilikon: Haftet der TÜV?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Haftung des TÜV Rheinlands für Brustimplantate aus minderwertigem Industriesilikon - Prüfstellen trifft keine generelle Pflicht zur unangemeldeten Produktprüfung

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Prüferhaftung für Medizinprodukte bejaht: Muss der TÜV für fehlerhafte Brustimplantate zahlen?

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine generelle Prüfungspflicht: Zur Haftung der benannten Stelle für fehlerhafte Medizinprodukte (Brustimplantate aus minderwertigem Industriesilikon)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Schmitt

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Industriepolitik - Richtlinie 93/42/EWG - Konformitätsprüfung von Medizinprodukten - Vom Hersteller beauftragte benannte Stelle - Pflichten dieser Stelle - Fehlerhafte Brustimplantate - Herstellung unter Verwendung von ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1161
  • GRUR 2017, 633
  • GRUR Int. 2017, 352
  • EuZW 2017, 318
  • VersR 2017, 462
  • VersR 2017, 496
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.10.2004 - C-222/02

    DIE RICHTLINIEN ÜBER DAS BANKENRECHT VERLEIHEN DEM EINZELNEN NICHT DAS RECHT, VON

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-219/15
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich weder aus dem Umstand, dass eine Richtlinie bestimmten Stellen Überwachungspflichten auferlegt, noch daraus, dass diese Richtlinie auch den Schutz der Geschädigten bezweckt, zwingend ergibt, dass sie Rechte zugunsten der Geschädigten für den Fall schaffen soll, dass die betreffenden Stellen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, was insbesondere dann gilt, wenn die Richtlinie keine ausdrückliche Bestimmung enthält, die derartige Rechte gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2004, Paul u. a., C-222/02, EU:C:2004:606, Rn. 38 bis 40).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-288/08

    Nordiska Dental - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/42/EWG -

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-219/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof unter Bezugnahme auf insbesondere die Erwägungsgründe 3 und 5 der Richtlinie 93/42 bereits entschieden hat, dass diese nicht nur auf den Schutz der Gesundheit im engeren Sinne, sondern auch auf die Sicherheit von Personen gerichtet ist und dass sie außerdem nicht nur die Anwender von Medizinprodukten und die Patienten, sondern ganz allgemein "Dritte" betrifft (Urteil vom 19. November 2009, Nordiska Dental, C-288/08, EU:C:2009:718, Rn. 29).
  • EuGH, 24.11.2016 - C-662/15

    Lohmann & Rauscher International - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-219/15
    Wie der Gerichtshof in den Rn. 35 bis 38 des Urteils vom 24. November 2016, Lohmann & Rauscher International (C-662/15, EU:C:2016:903), dargelegt hat, ermöglicht es nämlich die Kombination aus diesen Verpflichtungen im Rahmen der Schutz-, Beobachtungs- und Melde- sowie Gesundheitsüberwachungsverfahren, die alle in der Richtlinie vorgesehen sind, die Gesundheit und die Sicherheit von Personen zu schützen.
  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov u.a. - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-219/15
    Nach ständiger Rechtsprechung schließt allerdings die durch die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. 1985, L 210, S. 29) eingeführte Regelung die Anwendung anderer Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung nicht aus, sofern diese auf anderen Grundlagen - etwa Verschulden - beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 47).
  • OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17

    Kein Schadensersatz von VW für Käufer von Diesel mit Abschaltautomatik

    Unabhängig davon ist aus dem Zusammenhang des Vorlagebeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 09.04.2015 (VII ZR 36/14, zitiert nach juris, Rz. 20) im sog. Brustimplantatefall im Zusammenhang mit der darauf ergangenen Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.02.2017, C-219/15 (zitiert nach juris, Rz.n. 55-60), nicht abzuleiten, dass die im nationalen Recht erforderliche Schutzgesetzeigenschaft im europarechtlichen Kontext überflüssig ist, sondern es im Gegenteil im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB eines Schutzgesetzes zugunsten des jeweils Geschädigten bedarf.

    Gerade einen derartigen Bezug zu Individualinteressen sieht der Europäische Gerichtshof aber in seiner Vorabentscheidung vom 16.02.2017, C-219/15, zitiert nach juris, Rzn. 55, 56, als Erfordernis für eine Schutzgesetzeigenschaft an.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von

    Mercedes Benz Group beruft sich in ihren schriftlichen Erklärungen u. a. auf das Urteil vom 16. Februar 2017, Schmitt (C-219/15, EU:C:2017:128, Rn. 49 bis 60), und vertritt die Auffassung, dass der Erwerber des fraglichen Fahrzeugs keinen Ersatzanspruch habe.
  • BGH, 27.02.2020 - VII ZR 151/18

    Zur Haftung der "Benannten Stelle" gegenüber Patientinnen im Zusammenhang mit dem

    Die vom Hersteller P. beauftragte Benannte Stelle gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte haftet gegenüber Patientinnen, denen Silikonbrustimplantate dieses Herstellers eingesetzt wurden, nicht nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-219/15, NJW 2017, 1161; Fortführung von BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - VII ZR 36/14, NJW 2017, 2617).

    Zwar obliegt es in erster Linie dem Hersteller zu gewährleisten, dass das Medizinprodukt den Anforderungen der Richtlinie entspricht, doch sieht die Richtlinie auch für die Mitgliedstaaten und die Benannten Stellen Verpflichtungen vor, die diesem Zweck dienen (EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-219/15, NJW 2017, 1161, juris Rn. 50 f.).

    Für das Tätigwerden der Benannten Stelle im Rahmen des Verfahrens der EG-Konformitätserklärung folgt - wie der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich festgehalten hat - aus dem Wortlaut und der Systematik der Richtlinie 93/42/EWG, dass durch dieses Verfahren die Gesundheit und die Sicherheit von Personen geschützt werden sollen (EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-219/15, NJW 2017, 1161, juris Rn. 53).

    Die Benannte Stelle führt regelmäßig die erforderlichen Inspektionen und Bewertungen durch (Nr. 5.3) und kann darüber hinaus unangemeldete Besichtigungen beim Hersteller durchführen und erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen, was bei Hinweisen auf ein nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprechendes Medizinprodukt auch eine Produktprüfung und die Sichtung der Geschäftsunterlagen des Herstellers umfassen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - VII ZR 36/14 Rn. 25, NJW 2017, 2617; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-219/15, NJW 2017, 1161, juris Rn. 38 ff.).

    Das wird insbesondere in ihrer auch vom Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich herausgestellten Pflicht deutlich, gegebenenfalls "alle erforderlichen Maßnahmen" zu ergreifen, um ihrer Verpflichtung zur Feststellung, ob die Konformitätserklärung aufrecht erhalten werden kann, und den vorstehend wiedergegebenen Regelungen des Anhangs II der Richtlinie nachzukommen (EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-219/15, NJW 2017, 1161, juris Rn. 48).

    Die Ablehnung einer deliktischen Haftung der Benannten Stelle bei schuldhaften Pflichtverletzungen würde überdies den Sinn und Zweck des Konformitätsbewertungsverfahrens, das in der europäischen Konzeption des Medizinprodukterechts an die Stelle eines behördlichen Zulassungsverfahrens tritt, infrage stellen und seine Bedeutung entwerten (vgl. Degen, VersR 2017, 462, 466).

  • LG Braunschweig, 31.08.2017 - 3 O 21/17

    Schadensersatzklage eines Käufers eines vom Abgasskandal betroffen Fahrzeugs

    Die oben zitierte, auf diesen beiden Entscheidungen beruhende Ansicht von Wagner, die soweit ersichtlich zumindest in ihrer allgemeingültigen Tragweite eine Einzelmeinung darstellt, dürfte sich inzwischen zumindest durch die Entscheidung des EuGH vom 16.02.2017 (C-219/15) erledigt haben.

    Die Voraussetzungen, unter denen eine von einer benannten Stelle begangene schuldhafte Verletzung der ihr im Rahmen dieses Verfahrens gemäß der Richtlinie obliegenden Pflichten ihre Haftung gegenüber den Endempfängern begründen könne, unterlägen vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dem nationalen Recht (EuGH, Urteil vom 16.02.2017, C-219/15, Tenor zu Ziffer 2. und Rn. 59 f. - zitiert nach juris).

  • BGH, 22.06.2017 - VII ZR 36/14

    Entscheidung in Sachen Silikonbrustimplantate

    des Anhangs II der Richtlinie nachzukommen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017, C-219/15, NJW 2017, 1161).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 16. Februar 2017 (C-219/15 S. 14 f.) die Fragen wie folgt beantwortet (NJW 2017, 1161):.

    Diese Pflicht, die eine Produktprüfung und die Sichtung der Geschäftsunterlagen des Herstellers umfassen kann, besteht aber nicht generell, sondern nur, wenn Hinweise vorliegen, dass das Medizinprodukt den Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung nicht genügt (EuGH, NJW 2017, 1161).

    Da eine Haftung der Beklagten mangels Pflichtverletzung ausscheidet, kann dahin gestellt bleiben, ob zugunsten der Klägerin grundsätzlich das Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder § 823 BGB Anwendung findet (zum Diskussionsstand siehe Rehmann, StoffR 2017, 96; Oeben, MPR 2017, 42; Degen, VersR 2017, 462; Rott, NJW 2017, 1146; Unger, EuZW 2017, 299; Graf, MPR 2016, 43; Spickhoff, LMK 2017, 389314).

    Der Senat weist darauf hin, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Februar 2017 aus der Richtlinie 93/42/EWG selbst sich keine zivilrechtliche Haftung der benannten Stelle ergibt (NJW 2017, 1161 Rn. 56).

    Das schließt allerdings die Anwendung anderer Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung nach deutschem Recht nicht aus, sofern diese auf anderen Grundlagen - etwa Verschulden - beruhen (NJW 2017, 1161 Rn. 58 f.).

  • LG Erfurt, 25.03.2019 - 8 O 1045/18

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH: Unionales Zulassungsrecht als

    Es kommt dem EuGH zu, unionsweit verbindlich das einem Hersteller und den staatlichen Behörden obliegende konkrete "Pflichtenprogramm" bei der Kfz-Zulassung herauszuarbeiten (vgl. zur Haftung bei fehlerhaften Medizinprodukten EuGH - Schmitt/TÜVRheinland, Rs. C-219/15, ECLI:EU:C:2017:128, Urt. v. 16.02.2017).
  • OLG München, 29.08.2019 - 8 U 1449/19

    Versuch der Ausweitung des Dieselskandals auf andere Hersteller - hier: BMW

    Gerade einen derartigen Bezug zu Individualinteressen sieht der Europäische Gerichtshof aber in seiner Vorabentscheidung vom 16.02.2017, C - 219/15, Rz. 55, 56, als Erfordernis für eine Schutzgesetzeigenschaft an (dazu s.u.).

    Darauf hat der EuGH entschieden, dass die Voraussetzungen, unter denen eine von einer benannten Stelle begangene schuldhafte Verletzung der ihr im Rahmen dieses Verfahrens gemäß dieser Richtlinie obliegenden Pflichten ihre Haftung gegenüber den Endempfängern begründen kann, vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dem nationalen Recht unterliegen (EuGH, Urteil vom 16.2.2017 - C-219/15 [Schmitt/TÜV Rheinland] zur Haftung für Schäden durch fehlerhafte Brustimplantate).

  • OLG Nürnberg, 27.06.2018 - 4 U 979/14

    Unbegründeter Schadensersatzanspruch wegen Operationskosten für den Einsatz von

    a) Der EuGH stellt in seinem Urteil vom 16.02.2017 (Rs.: C-219/15, Rn 15) klar, dass, obwohl die Medizinprodukterichtlinie auch dem Schutz der Patienten dient, eine haftungsrechtliche Verantwortung der "Benannten Stelle" nach der Richtlinie weder vorgesehen noch erforderlich ist.

    Dies hat der EuGH in seinem Urteil bestätigt (EuGH, Urteil vom 16.02.2017, Rs.: C-219/15 -, juris).

    Wie der EuGH in seinem Urteil vom 16.02.2017 (Rs.: C-219/15) ausgeführt hat, ergibt sich aus der dem Medizinproduktegesetz zugrunde liegenden Richtlinie 93/42/EWG selbst keine zivilrechtliche Haftung etwaiger Verantwortlicher für etwaige Verstöße gegen die Richtlinie.

    Wenngleich der EuGH (Urteil vom 16.02.2017 (Rs.: C-219/15) festgestellt hat, dass die Richtlinie 93/42/EWG und damit auch die auf ihr basierenden nationalen Rechtsnormen auch dem Schutz der Endempfänger der Medizinprodukte dienen, ist damit nichts über die konkrete Art des Schutzes und die Sinnhaftigkeit und Tragbarkeit eines individuellen, zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gesagt.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 16.02.2017 - Rs.: C-219/15 -, juris).

    Vor dem Hintergrund, dass der EuGH (Urteil vom 16.02.2017 - Rs.: C-219/15 -, juris) zu dem Schluss kommt, dass die Richtlinie 93/42/EWG selbst keine zivilrechtliche Haftung fordert, ist nicht ersichtlich, dass der Effektivitätsgrundsatz dies über den Umweg des nationalen Rechts gebieten könnte, denn Anhaltspunkte dafür, dass die Richtlinie einem nationalen Durchsetzungsdefizit ausgesetzt sein könnte, sieht der EuGH selbst nicht.

  • OLG München, 04.12.2019 - 3 U 2943/19

    "Abgasskandal" - Schadensersatz des Käufers eines Fahrzeugs mit manipulierter

    Gerade einen derartigen Bezug zu Individualinteressen sieht der Europäische Gerichtshof aber in seiner Vorabentscheidung vom 16.02.2017, Az.: C - 219/15, Rn. 55, 56, als Erfordernis für eine Schutzgesetzeigenschaft an (OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - Az.: 7 U 134/17 - Rn. 144 bei JURIS und OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 - Az.: 8 U 1449/19 - Rn. 82 bei JURIS).
  • LG München I, 23.11.2018 - 37 O 6706/18

    Haftungsumfang des § 826 BGB - Darlegung negativer Tatsachen

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen eine auf einer europäischen Richtlinie beruhende Norm Schadensersatzansprüche auslöst, unterliegt vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dem nationalen Recht (EuGH, Urt. v. 16.02.2017 - C-219/15 - TÜV, Rn.60).

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen eine auf einer europäischen Richtlinie beruhende Norm Schadensersatzansprüche auslöst, unterliegt vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dem nationalen Recht (EuGH, Urt. v. 16.02.2017 - C-219/15 - TÜV, Rn.60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-581/18

    Generalanwalt Bobek: Der Haftpflichtversicherungsschutz der PIP, einer

  • OLG Frankfurt, 20.01.2020 - 12 U 52/17

    Schadenersatz für den Einsatz von Brustimplantaten aus Industriesilikon statt

  • OLG Frankfurt, 20.01.2020 - 12 U 2/17

    Schadenersatz für den Einsatz von Brustimplantaten mit Industriesilikon

  • OLG München, 04.12.2019 - 3 U 3466/19

    Keine Haftung des Herstellers für ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug (EA

  • OLG München, 04.12.2019 - 3 U 2220/19

    Kein Schadensersatz für ein Fahrzeug mit "Schummelsoftware" (hier: von den

  • OLG München, 04.12.2019 - 3 U 2420/19

    Diesel-Skandal: Kein Schadensersatzanspruch gegen Hersteller eines Motors mit

  • OLG Frankfurt, 21.03.2018 - 4 U 269/16

    Schadenersatz wegen fehlerhafter Silikon-Brustimplantate

  • LG Heidelberg, 02.06.2017 - 4 O 359/15

    Haftung des TÜV im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen fehlerhafter

  • OLG München, 04.12.2019 - 3 U 4570/19

    Kein Schadensersatz für ein vom Diesel-Abgasskandal betroffenes

  • OLG München, 04.12.2019 - 3 U 3985/19

    (Kein) Schadensersatz wegen von dem "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs

  • OLG München, 04.12.2019 - 3 U 3129/19

    Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller eines Fahrzeugs mit Abschaltlogik

  • OLG München, 04.12.2019 - 3 U 4839/19

    Kein Schadensersatz für ein Fahrzeug mit "Schummelsoftware" (hier: "durchaus

  • OLG München, 01.07.2022 - 8 U 1671/22

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten

  • OLG München, 04.12.2019 - 3 U 3913/19

    Kein Schadensersatz gegen Hersteller eines von dem sog. "Abgasskandal"

  • OLG Karlsruhe, 27.06.2018 - 7 U 96/17

    Erneut scheitert Frau mit Klage wegen Pfusch-Implantaten

  • OLG München, 04.12.2019 - 3 U 3984/19

    Kein Anspruch auf Schadenersatz bei Erwerb eines gebrauchten, vom Abgasskandal

  • OLG München, 04.12.2019 - 3 U 3051/19

    Unbegründeter Schadensersatzanspruch Zug um Zug gegen Rückgabe eines von dem

  • OLG München, 04.12.2019 - 3 U 4840/19

    VW-Abgasskandal: Kein Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den Hersteller bei

  • OLG München, 10.01.2020 - 3 U 5980/19

    Kein Schadensersatz wegen vermeintlicher Abgasmanipulation mittels eines sog.

  • OLG München, 22.01.2020 - 3 U 5449/19

    Schadensersatz im Zusammenhang mit der Rückgabe eines von dem sog. Abgasskandal

  • OLG München, 29.08.2022 - 9 U 3481/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Skoda

  • OLG Bamberg, 01.08.2022 - 10 U 62/22

    Kein Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit

  • OLG München, 04.07.2022 - 8 U 7374/21

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten ud eingebauten

  • OLG Stuttgart, 28.09.2022 - 3 U 128/21
  • OLG München, 12.07.2022 - 8 U 463/21

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten

  • OLG München, 04.12.2019 - 3 U 290/19

    Unbegründeter Schadensersatzanspruch beim Kauf eines vom sogenannten

  • OLG Bamberg, 22.02.2023 - 10 U 119/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs

  • OLG Bamberg, 29.08.2022 - 10 U 65/22

    Keine Schadensersatzansprüche für Diesel-Fahrzeug mit Thermofenster

  • LG Kassel, 21.05.2019 - 9 O 1544/17
  • OLG Hamm, 19.09.2018 - 3 U 125/17

    Brustimplantate; Medizinprodukte; benannte Stelle; Überwachung

  • OLG München, 19.07.2022 - 8 U 5204/21

    Kein Schadensersatzanspruch gegen Audi wegen des entwickelten, hergestellten und

  • LG Kassel, 21.05.2019 - 9 O 346/18
  • LG Köln, 04.04.2017 - 3 O 29/16

    Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem

  • OLG München, 03.03.2021 - 8 U 6937/20

    Keine Ansprüche wegen Verwendung eines Thermofensters

  • LG Kassel, 03.01.2020 - 6 O 833/19
  • LG München II, 05.09.2019 - 8 O 5338/18

    Kein Schadensersatz für Kauf eines vom Diesel-Abgasskandal erfassten

  • OLG Bamberg, 25.07.2022 - 10 U 32/22

    Keine Aussetzung von Diesel-Fällen

  • OLG München, 18.07.2022 - 8 U 5100/21

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Audi A3

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