Rechtsprechung
   BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,591
BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 (https://dejure.org/2017,591)
BVerfG, Entscheidung vom 16.01.2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 (https://dejure.org/2017,591)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 (https://dejure.org/2017,591)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,591) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 21e Abs. 3 GVG; § 222b StPO
    Geschäftsverteilung und Garantie des gesetzlichen Richters (nachträgliche Änderung der Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren bei Einrichtung einer Hilfsstrafkammer; Erfordernis einer generell-abstrakten Regelung im Geschäftsverteilungsplan selbst; Verbot einer ...

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Änderung der Zuständigkeit einer Strafkammer für bereits anhängige Strafverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans mit der Garantie des gesetzlichen Richters; Abhängigkeit der Änderungen in der Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren von der Eröffnung oder nicht Eröffnung des Hauptverfahrens; Wahrung der Unabhängigkeit ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans mit der Garantie des gesetzlichen Richters; Abhängigkeit der Änderungen in der Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren von der Eröffnung oder nicht Eröffnung des Hauptverfahrens; Wahrung der Unabhängigkeit ...

  • rechtsportal.de

    Vereinbarkeit eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans mit der Garantie des gesetzlichen Richters; Abhängigkeit der Änderungen in der Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren von der Eröffnung oder nicht Eröffnung des Hauptverfahrens; Wahrung der Unabhängigkeit ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Besetzungseinwand: Wie muss er abgefasst/formuliert sein, oder: Strenge Anforderungen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Nachträgliche Änderung des GVP - bei bereits anhängigen Verfahren nicht so einfach

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Änderung der Zuständigkeit einer Strafkammer - für bereits anhängige Strafverfahren

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1233
  • StV 2017, 772
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2011/16
    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 95, 322 ).

    Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

    Jedoch müssen sämtliche Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes, der die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten der jeweiligen Spruchkörper ergänzt, die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

    Die Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes müssen also im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings' aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2011/16
    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

    Jedoch müssen sämtliche Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes, der die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten der jeweiligen Spruchkörper ergänzt, die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2011/16
    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Die Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes müssen also im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings' aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

  • BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2011/16
    Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

    Jedoch müssen sämtliche Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes, der die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten der jeweiligen Spruchkörper ergänzt, die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

  • BVerfG, 23.12.2016 - 2 BvR 2023/16

    Geschäftsverteilung und Garantie des gesetzlichen Richters (nachträgliche

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2011/16
    Mit Anklageschrift vom 23. Juli 2014, eingegangen beim Landgericht Rostock am 5. August 2014, 1egte die Staatsanwaltschaft Rostock den Beschwerdeführern mit einer weiteren Mitangeklagten (vgl. Parallelverfahren 2 BvR 2023/16) begangene Steuerstraftaten zur Last.

    Der Generalbundesanwalt hat auf seine Stellungnahme in dem Parallelverfahren 2 BvR 2023/16 Bezug genommen.

  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2011/16
    Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 95, 322 ).

    Die Regelungen eines Geschäftsverteilungsplanes müssen also im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings' aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2011/16
    Betrifft ein Verfahren nicht allein die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung einer im Voraus abstrakt-generellen Zuständigkeitsregel (etwa eines Geschäftsverteilungsplanes oder der Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG) durch einen Spruchkörper im Einzelfall, sondern die Vorfrage, ob eine Zuständigkeitsregel eines Geschäftsverteilungsplanes überhaupt als generell-abstrakte Regelung im Sinne der Garantie des gesetzlichen Richters anzusehen ist, nimmt das Bundesverfassungsgericht dagegen keine bloße Willkürprüfung vor, sondern überprüft vollumfänglich, ob die angewendete Regelung generell-abstrakt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, juris, Rn. 21 f.).
  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2011/16
    Das Bundesverfassungsgericht beanstandet Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen vielmehr nur dann, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 unter Hinweis auf BVerfGE 29, 198 ).
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2011/16
    Das Bundesverfassungsgericht beanstandet Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen vielmehr nur dann, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 unter Hinweis auf BVerfGE 29, 198 ).
  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75

    Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2011/16
    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).
  • BGH, 28.09.1954 - 5 StR 275/53
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 8/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

  • BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20

    Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund

    Auch die Regelungen in den Geschäftsverteilungsplänen, welche die gesetzlichen Bestimmungen ergänzen, müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper festschreiben, damit die einzelne Sache "blindlings' aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 14; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16 u.a., NJW 2017, 1233 Rn. 24; vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322, 329).

    Diese Unterscheidung hat das Verfassungsgericht auch in neueren Entscheidungen bekräftigt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17, NJW 2018, 1155 Rn. 20; vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16 u.a., NJW 2017, 1233 Rn. 27 f.).

  • BGH, 17.01.2023 - 2 StR 87/22

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts;

    Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen in den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper festschreiben, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1233, 1234; BGH, Urteil vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20).

    Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann nicht nur zulässig, sondern verfassungsrechtlich geboten sein, wenn nur auf diese Weise die Gewährung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit, insbesondere eine beschleunigte Behandlung von Strafsachen, erreicht werden kann (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1233, 1234).

    Nach diesen rechtlichen Maßstäben steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer Änderung des zuständigen Spruchkörpers auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also etwa außer mehreren anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl künftig eingehender Sachen erfasst, und dies nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. BVerfG, NJW 2017, 1233, 1234).

  • BAG, 18.09.2019 - 5 AZN 640/19

    Nichtzulassungsbeschwerde - absoluter Revisionsgrund - nicht vorschriftsmäßige

    a) Dabei kann dahinstehen, in welchem Umfang Geschäftsverteilungspläne eines Gerichts angesichts von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dessen Zweck verlangt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welcher Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (BVerfG 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 - Rn. 21 mwN) , auslegbar sind (vgl. dazu etwa BAG 23. März 2010 - 9 AZN 1030/09 - Rn. 9; Kissel/Mayer GVG 9. Aufl. § 16 Rn. 9 f. und § 21e Rn. 95; MüKoZPO/Zimmermann 5. Aufl. § 21e GVG Rn. 15, jeweils mwN) .

    Es wäre zudem mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar, die Anwendung der eindeutigen Regelung in Nr. 3.1 der Anlage 1 zum Geschäftsverteilungsplan 2018 des Landesarbeitsgerichts München davon abhängig zu machen, ob etwa der Kammervorsitzende oder die Geschäftsstelle zu der Auffassung gelangen, durch ein vorangegangenes Zwischen- oder Teilurteil sei die Instanz "insoweit" vollständig beendet (vgl. BVerfG 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 - Rn. 26) .

  • OLG Köln, 09.01.2020 - 2 Ws 716/19
    (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.02.2018, 2 BvR 2675/17, juris; BVerfG, Beschluss vom 16.11.2017, 2 BvR 2011/16, juris; BGH, Beschluss vom 12.01.2015, 3 StR 490/15, juris).

    Eine solche Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper, die gerade Adressaten der generell-abstrakten Zuständigkeit sein sollen, genügt nicht den oben angeführten Anforderungen, die an die Neuverteilung bestehender Zuständigkeit gestellt werden (vgl. zur Unzulässigkeit sogenannter Stichtagsregelungen insbesondere: BVerfG, Beschluss vom 20.02.2018, 2 BvR 2675/17, juris; BVerfG, Beschluss vom 16.11.2017, 2 BvR 2011/16, juris).

    Entscheidend ist, dass der Geschäftsverteilungsplan eine derartige Übertragung von Zuständigkeitsbestimmungen grundsätzlich nicht vorsehen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.11.2017, 2 BvR 2011/16, juris).

  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 345/19

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Anforderung an den Geschäftsverteilungsplan;

    Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil des Landgerichts und den nachfolgenden Senatsbeschluss mit Beschlüssen vom 23. Dezember 2016 (2 BvR 2023/16) und vom 16. Januar 2017 (2 BvR 2011/16 und 2034/16) wegen einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts der Angeklagten auf ihren gesetzlichen Richter auf und verwies die Sache "an eine andere Strafkammer des Landgerichts Rostock" zurück.
  • BGH, 05.10.2021 - 3 StR 485/20

    Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung: Terminierungen

    Eine Entziehung des gesetzlichen Richters und damit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine richterliche Entscheidung in Auslegung und Anwendung geltenden Rechts einschließlich gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne ist vielmehr nur bei einer objektiv willkürlichen Entscheidung gegeben (BVerfG, Beschlüsse vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17, NJW 2018, 1155 Rn. 20; vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16 u.a., NJW 2017, 1233 Rn. 27; vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11, BVerfGE 138, 64 Rn. 71 mwN; vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, 2690; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 5 StR 401/20, NStZ 2021, 434, 435; Sachs/Degenhart, GG, 9. Aufl., Art. 101 Rn. 17 mwN; Jarass/Pieroth/Kment, GG, 16. Aufl., Art. 101 Rn. 17 mwN).
  • BVerfG, 05.12.2017 - 2 BvR 222/11

    Festsetzung des Gegenstandswerts

    Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000 EUR und wenn die Verfassungsbeschwerde auf Grund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 EUR (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 -, juris, Rn. 36).
  • BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20

    Unterjährige Änderung der Geschäftsverteilung für bereits anhängige Verfahren

    Mit dieser umfassenden Rechtmäßigkeitsprüfung korrespondieren indes entsprechende Vortragspflichten: Der Beschwerdeführer hat sämtliche zur - nach den herkömmlichen Kriterien Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik des Präsidiumsbeschlusses sowie dessen Sinn und Zweck (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, BVerfGK 15, 247, 251 f. und vom 10. August 1995 - 1 BvR 1644/94 Rn. 14) - gebotenen Auslegung des unterjährigen Umverteilungsbeschlusses bedeutsamen Verfahrenstatsachen vorzutragen, um dem Erstgericht bzw. nachfolgend dem Revisionsgericht die umfassende und eingehende Prüfung zu ermöglichen, ob die Überleitungsklausel eine Möglichkeit zur Manipulation eröffnet oder nicht (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 Rn. 24; vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 Rn. 25 und vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09, BVerfGK 15, 247, 252 f.).
  • BVerfG, 25.01.2018 - 2 BvR 987/16

    Berichtigungsbeschluss

    Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000 EUR und, wenn die Verfassungsbeschwerde auf Grund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 EUR (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 -, juris, Rn. 36, vom 29. November 2017 - 2 BvR 221/11 -, juris, Rn. 1 und vom 5. Dezember 2017 - 2 BvR 222/11 -, juris, Rn. 1).
  • BVerfG, 29.11.2017 - 2 BvR 221/11

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000,00 EUR und, wenn die Verfassungsbeschwerde auf Grund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000,00 EUR (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16 und 2 BvR 2034/16 -, juris, Rn. 36).
  • BGH, 21.04.2022 - StB 13/22

    Gesetzlicher Richter: Voraussetzungen der Einrichtung eines Hilfssenats und

  • OLG Dresden, 28.10.2021 - 3 Ws 95/21

    Wann und wie wird die Entscheidung über die Besetzungsreduktion nach neuem Recht

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht