Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.03.2017

Rechtsprechung
   BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,23316
BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16 (https://dejure.org/2016,23316)
BGH, Entscheidung vom 20.07.2016 - IV ZR 45/16 (https://dejure.org/2016,23316)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 2016 - IV ZR 45/16 (https://dejure.org/2016,23316)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,23316) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 204 Abs 1 S 1 Nr 1 VVG
    Private Krankenversicherung: Erneute Gesundheitsprüfung im Falle eines Tarifwechsels bei einer Mehrleistung im Zieltarif

  • IWW

    § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 VVG, § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG, §§ 19 ff. VVG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung des Versicherers zur Erhebung von Risikozuschlägen anlässlich eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung; Beschränkung der erneuten Gesundheitsprüfung auf die Mehrleistung im Zieltarif; Versicherungswechsel bei einem bestehenden ...

  • rewis.io

    Private Krankenversicherung: Erneute Gesundheitsprüfung im Falle eines Tarifwechsels bei einer Mehrleistung im Zieltarif

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • versicherungsrechtsiegen.de

    Private Krankenversicherung: Gesundheitsprüfung im Falle eines Tarifwechsels

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Bei Tarifwechsel darf Versicherer eine Gesundheitsprüfung nur für die zu einem Risikozuschlag berechtigende Mehrleistung verlangen

  • captain-huk.de PDF
  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gesundheitsprüfung bei Tarifwechsel innerhalb der Privaten Krankenkasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Berechtigung des Versicherers zur Erhebung von Risikozuschlägen anlässlich eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung; Beschränkung der erneuten Gesundheitsprüfung auf die Mehrleistung im Zieltarif; Versicherungswechsel bei einem bestehenden ...

  • rechtsportal.de

    VVG § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Berechtigung des Versicherers zur Erhebung von Risikozuschlägen anlässlich eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung; Beschränkung der erneuten Gesundheitsprüfung auf die Mehrleistung im Zieltarif; Versicherungswechsel bei einem bestehenden ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Private Krankenversicherung: Zur Erhebung von Risikozuschlägen bei einem Tarifwechsel

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Erneute Gesundheitsprüfung bei Tarifwechsel nur für Mehrleistung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine vollständig neue Gesundheitsprüfung für Mehrleistung nach Tarifwechsel

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 116 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Privatbehandlung/Private Krankenversicherung/Beihilfe | Private Krankenversicherung | Erhebung von Risikozuschlägen bei einem Tarifwechsel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 169
  • MDR 2016, 1143
  • MDR 2016, 13
  • VersR 2016, 1108
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.04.2016 - IV ZR 393/15

    Private Krankenversicherung: Tarifwechsel mit Mehrleistung im Zieltarif;

    Auszug aus BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16
    Mit diesem Tarifwechselrecht wird bezweckt, insbesondere älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres Tarifs ("Herkunftstarif") die Möglichkeit zu eröffnen, eingetretene Kostensteigerungen durch einen Wechsel in einen anderen Tarif des Versicherers ("Zieltarif") zu vermeiden (Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15, juris Rn. 8; vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15, VersR 2015, 1012 Rn. 8; vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12, VersR 2012, 1422 Rn. 7; BVerwG VersR 2010, 1345 Rn. 27).

    Dieser Tarifwechselanspruch ist ein Optionsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen des den Versicherer treffenden Kontrahierungszwangs auf Inhaltsänderung des bestehenden Krankenversicherungsvertrages (Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15, vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15 und vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12 je aaO; BVerwG aaO Rn. 30).

    b) Ist die Beklagte mithin grundsätzlich berechtigt, vom Kläger einen angemessenen Risikozuschlag zu verlangen, so ist bei dessen Berechnung zu beachten, dass es durch den Tarifwechsel nicht zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages kommt, sondern der bisherige Krankenversicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird (Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15 aaO Rn. 13; vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15 aaO Rn. 21; BVerwG aaO Rn. 30).

    Der Versicherer darf daher im weiteren Vertragsverlauf von dieser Einstufung nicht zuungunsten des Versicherten abweichen, und zwar auch dann nicht, wenn im Lichte späterer Erkenntnisse, etwa aufgrund des weiteren Krankheitsverlaufs oder neuerer Ergebnisse der medizinischen Forschung, die damalige Einstufung zu günstig war (Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15 aaO Rn. 13; vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15, VersR 2015, 1012 Rn. 16, dort auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Bezüglich dieser Mehrleistung des Zieltarifs hat der Vertrag den Charakter einer Zusatzversicherung (Senatsurteil vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15 aaO Rn. 14; MünchKomm-VVG/Boetius, § 204 Rn. 334).

    Hinsichtlich der Mehrleistung kann der Versicherer daher für die Berechnung des angemessenen Risikozuschlages auch eine Gesundheitsprüfung vornehmen (Senatsurteil vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15 aaO Rn. 15; Kalis in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 5. Aufl. § 204 Rn. 80; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 204 Rn. 15; MünchKomm-VVG/Boetius aaO Rn. 335; Lehmann, VersR 2010, 992, 994).

  • BGH, 15.07.2015 - IV ZR 70/15

    Private Krankenversicherung: Erhebung eines individuellen Risikozuschlags bei

    Auszug aus BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16
    Mit diesem Tarifwechselrecht wird bezweckt, insbesondere älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres Tarifs ("Herkunftstarif") die Möglichkeit zu eröffnen, eingetretene Kostensteigerungen durch einen Wechsel in einen anderen Tarif des Versicherers ("Zieltarif") zu vermeiden (Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15, juris Rn. 8; vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15, VersR 2015, 1012 Rn. 8; vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12, VersR 2012, 1422 Rn. 7; BVerwG VersR 2010, 1345 Rn. 27).

    Dieser Tarifwechselanspruch ist ein Optionsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen des den Versicherer treffenden Kontrahierungszwangs auf Inhaltsänderung des bestehenden Krankenversicherungsvertrages (Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15, vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15 und vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12 je aaO; BVerwG aaO Rn. 30).

    b) Ist die Beklagte mithin grundsätzlich berechtigt, vom Kläger einen angemessenen Risikozuschlag zu verlangen, so ist bei dessen Berechnung zu beachten, dass es durch den Tarifwechsel nicht zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages kommt, sondern der bisherige Krankenversicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird (Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15 aaO Rn. 13; vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15 aaO Rn. 21; BVerwG aaO Rn. 30).

    Der Versicherer darf daher im weiteren Vertragsverlauf von dieser Einstufung nicht zuungunsten des Versicherten abweichen, und zwar auch dann nicht, wenn im Lichte späterer Erkenntnisse, etwa aufgrund des weiteren Krankheitsverlaufs oder neuerer Ergebnisse der medizinischen Forschung, die damalige Einstufung zu günstig war (Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15 aaO Rn. 13; vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15, VersR 2015, 1012 Rn. 16, dort auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Davon geht auch der Senat aus (Urteil vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15, VersR 2015, 1012 Rn. 13).

  • BGH, 12.09.2012 - IV ZR 28/12

    Unzulässigkeit der Kombination eines absoluten jährlichen Selbstbehalts sowie

    Auszug aus BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16
    Mit diesem Tarifwechselrecht wird bezweckt, insbesondere älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres Tarifs ("Herkunftstarif") die Möglichkeit zu eröffnen, eingetretene Kostensteigerungen durch einen Wechsel in einen anderen Tarif des Versicherers ("Zieltarif") zu vermeiden (Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15, juris Rn. 8; vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15, VersR 2015, 1012 Rn. 8; vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12, VersR 2012, 1422 Rn. 7; BVerwG VersR 2010, 1345 Rn. 27).

    Dieser Tarifwechselanspruch ist ein Optionsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen des den Versicherer treffenden Kontrahierungszwangs auf Inhaltsänderung des bestehenden Krankenversicherungsvertrages (Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15, vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15 und vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12 je aaO; BVerwG aaO Rn. 30).

    Zu diesen zählt auch der Wegfall eines Selbstbehalts oder - wie hier - ein geringerer Selbstbehalt im Zieltarif gegenüber dem Herkunftstarif (vgl. Senatsurteil vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12, VersR 2012, 1422 Rn. 8; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 204 Rn. 15; Voit in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 204 Rn. 30).

    Eine Saldierung mit möglichen Minderleistungen findet entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht statt (Senatsurteil vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12 aaO Rn. 11).

  • BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 42.09

    Krankenversicherung; substitutive; Tarifstrukturzuschlag; Prämie;

    Auszug aus BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16
    Mit diesem Tarifwechselrecht wird bezweckt, insbesondere älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres Tarifs ("Herkunftstarif") die Möglichkeit zu eröffnen, eingetretene Kostensteigerungen durch einen Wechsel in einen anderen Tarif des Versicherers ("Zieltarif") zu vermeiden (Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15, juris Rn. 8; vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15, VersR 2015, 1012 Rn. 8; vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12, VersR 2012, 1422 Rn. 7; BVerwG VersR 2010, 1345 Rn. 27).

    Der Senat weicht mit seiner Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (VersR 2010, 1345; 2007, 1253; 1999, 743) ab, so dass eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht geboten ist.

    Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich entschieden, dass bei einem Tarifwechsel die Erhebung eines pauschalen Tarifstrukturzuschlages nicht in Betracht kommt (VersR 2010, 1345 Rn. 20, 26 f.).

  • BVerwG, 05.03.1999 - 1 A 1.97

    Risikozuschläge bei Tarifwechsel in der Krankenkosten-Vollversicherung

    Auszug aus BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16
    Der Senat weicht mit seiner Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (VersR 2010, 1345; 2007, 1253; 1999, 743) ab, so dass eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht geboten ist.

    Hierzu verhält sich auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1999 nicht (VersR 1999, 743).

  • BGH, 03.11.2014 - IV ZR 230/14

    Privater Rentenversicherungsvertrag mit Kostenausgleichsvereinbarung: Kündigung

    Auszug aus BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16
    Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem Verfahrensfehler beruht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2015 - IV ZB 27/15, ZEV 2016, 31 Rn. 12; vom 3. November 2014 - IV ZR 230/14, r+s 2015, 458 Rn. 11).
  • BVerwG, 21.03.2007 - 6 C 26.06

    Krankenversicherung, Tarifwechsel, gleichartiger Versicherungsschutz,

    Auszug aus BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16
    Der Senat weicht mit seiner Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (VersR 2010, 1345; 2007, 1253; 1999, 743) ab, so dass eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht geboten ist.
  • OLG Karlsruhe, 14.01.2016 - 22 U 106/15

    PKV: Keine neue Gesundheitsprüfung bei Tarifwechsel nach § 204 VVG

    Auszug aus BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16
    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in r+s 2016, 190 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, über die vom Kläger erstmals zulässigerweise im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge sei zu befinden, weil der auf Feststellung einer erfolgten Vertragsänderung gerichtete Hauptantrag unbegründet sei.
  • BGH, 02.12.2015 - IV ZB 27/15

    Nachlasssache: Grenzen der Amtsermittlungspflichten des Nachlassgerichts bei

    Auszug aus BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16
    Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem Verfahrensfehler beruht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2015 - IV ZB 27/15, ZEV 2016, 31 Rn. 12; vom 3. November 2014 - IV ZR 230/14, r+s 2015, 458 Rn. 11).
  • LG Düsseldorf, 24.03.2016 - 9 S 41/15

    Gesundheitsprüfung eines Versicherten beim Tarifwechsel des privaten

    Auszug aus BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16
    An dieser Auffassung ist auch unter Berücksichtigung der hieran von der Revisionserwiderung geübten Kritik festzuhalten (so auch LG Düsseldorf VersR 2016, 912; anders Egger, VersR 2016, 885).
  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 77/17

    Einordnung einer im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel getroffenen

    cc) Der Einordnung der Vereinbarung vom 26. April 2013 als Versicherungsmaklervertrag steht auch nicht entgegen, dass bei einem Tarifwechsel gemäß § 204 VVG im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bisherige Versicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15, NJW 2016, 3599 Rn. 13 = VersR 2016, 718; Urteil vom 20. Juli 2016 - IV ZR 45/16, NJW 2017, 169 Rn. 14 = VersR 2016, 1108).
  • BGH, 11.04.2018 - IV ZR 215/16

    Rechtsschutzversicherung: Umwandlung des Befreiungsanspruchs des

    Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem Verfahrensfehler beruht (Senatsurteil vom 20. Juli 2016 - IV ZR 45/16, VersR 2016, 1108 Rn. 10 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 13.06.2018 - 6 U 122/17

    Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte Rechtsdienstleistung: Vermittlung eines

    (bb) Das Landgericht hat berücksichtigt, dass es durch einen Tarifwechsel im Sinn von § 204 VVG nach nicht zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags kommt, sondern der bisherige Krankenversicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 - IV ZR 45/16, NJW 2017, 169 Rn. 14 mwN; BVerwGE 137, 179 Rn. 30 = VersR 2010, 1345).

    Der Tarifwechselanspruch des Versicherungsnehmers ist danach ein Optionsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen des den Versicherer treffenden Kontrahierungszwangs auf Inhaltsänderung des bestehenden Krankenversicherungsvertrags (BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 - IV ZR 45/16, NJW 2017, 169 Rn. 12 mwN; BVerwG, aaO Rn. 30).

    Aus der Erhaltung des Versicherungsvertrags folgt nämlich, dass zu den aus dem Vertrag erworbenen - und wegen seines Fortbestands erhaltenen - Rechten (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG) auch die Bewertung des Gesundheitszustands zählt, wie sie der Versicherer bei Abschluss des Vertrags im Herkunftstarif vorgenommen hat (vgl. BGH, NJW 2017, 169 Rn. 14 mwN).

  • AG Düsseldorf, 15.02.2023 - 18 C 682/20

    Ausschluss von Mehrleistungen nach Tarifwechsel

    Zu Mehrleistungen in diesem Sinne zählt auch der Wegfall eines Selbstbehalts oder ein geringerer Selbstbehalt im Zieltarif gegenüber dem Herkunftstarif (BGH, Urteil vom 20.7.2016 - IV ZR 45/16 = NJW 2017, 169 Rn. 13, beck-online m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 02.03.2017 - I ZR 45/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,25769
BGH, 02.03.2017 - I ZR 45/16 (https://dejure.org/2017,25769)
BGH, Entscheidung vom 02.03.2017 - I ZR 45/16 (https://dejure.org/2017,25769)
BGH, Entscheidung vom 02. März 2017 - I ZR 45/16 (https://dejure.org/2017,25769)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,25769) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 36 Abs 1 S 1 UrhG
    Urheberrecht: Verpflichtung von Werknutzern und Vereinigungen von Urhebern zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln - Verhandlungspflicht

  • IWW

    § 36 UrhG, § ... 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG, §§ 15 ff. UrhG, § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 36 Abs. 3 UrhG, § 148 ZPO, § 36 Abs. 1 UrhG, § 32 UrhG, §§ 36, 36a UrhG, § 36 Abs. 3, 4, § 36a UrhG, § 36 Abs. 3 Satz 1 UrhG, § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UrhG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JurPC

    Verhandlungspflicht

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsklage betreffend das Nichtbestehen der Verpflichtung zu Verhandlungen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen oder Auftragsproduktionen; Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln durch Werknutzer und ...

  • kanzlei.biz

    Weder Vereinigungen von Urhebern, noch Werknutzer oder Vereinigungen solcher trifft eine Verhandlungspflicht über Vergütungsregeln

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    § 36 Abs. 1 S. 1 UrhG

  • rewis.io

    Urheberrecht: Verpflichtung von Werknutzern und Vereinigungen von Urhebern zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln - Verhandlungspflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    UrhG § 36 Abs. 1 S. 1
    Feststellungsklage betreffend das Nichtbestehen der Verpflichtung zu Verhandlungen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen oder Auftragsproduktionen; Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln durch Werknutzer und ...

  • rechtsportal.de

    Feststellungsklage betreffend das Nichtbestehen der Verpflichtung zu Verhandlungen über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen oder Auftragsproduktionen; Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln durch Werknutzer und ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Verhandlungspflicht

  • datenbank.nwb.de

    Urheberrecht: Verpflichtung von Werknutzern und Vereinigungen von Urhebern zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln - Verhandlungspflicht

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für die in § 36 UrhG genannten Parteien

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Verpflichtung zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln durch Werknutzer und Vereinigungen von Urhebern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 169
  • MDR 2016, 1143
  • MDR 2017, 1136
  • GRUR 2017, 894
  • VersR 2016, 1108
  • MMR 2017, 691
  • K&R 2017, 648
  • ZUM 2017, 929
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 64/10

    Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens

    Auszug aus BGH, 02.03.2017 - I ZR 45/16
    Die vom Kläger begehrte Feststellung, nicht zu Verhandlungen mit dem Beklagten über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen oder Auftragsproduktionen verpflichtet zu sein, betrifft das Nichtbestehen einer rechtlich geregelten Beziehung zwischen den Parteien, mithin das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (zur Frage, ob die Verpflichtung zur Einlassung auf ein Schlichtungsverfahren gemäß § 36 Abs. 3 UrhG ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 148 ZPO darstellt, vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 64/10, GRUR 2011, 808 Rn. 9 = WRP 2011, 1196 - Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens).

    Dass die Parteien schriftsätzlich nicht nur über das Bestehen einer Verhandlungspflicht, sondern auch über eine Pflicht des Klägers zur Einlassung auf ein Schlichtungsverfahren gestritten haben (zu einer darauf bezogenen negativen Feststellungsklage vgl. BGH, GRUR 2011, 808 Rn. 4 und 9 - Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens), ist angesichts des eindeutig allein auf eine Verhandlungspflicht bezogenen Klageantrags, mit dem der Kläger den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens festgelegt hat, nicht von Bedeutung (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

  • LG München I, 05.05.2015 - 33 O 10898/14

    Werknutzerbegriff im Bereich der Produktion für Fernsehanstalten

    Auszug aus BGH, 02.03.2017 - I ZR 45/16
    Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf Auftragsproduktionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen antragsgemäß stattgegeben und sie hinsichtlich der Eigenproduktionen abgewiesen (LG München I, GRUR-RR 2015, 369).
  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 127/14

    Abschlagspflicht - Arzneimittelrabatte: Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung

    Auszug aus BGH, 02.03.2017 - I ZR 45/16
    Für eine Rechtsberühmung reicht es aus, dass der Beklagte geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 127/14, GRUR 2016, 93 Rn. 15 = WRP 2016, 48 - Abschlagspflicht I, mwN).
  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 63/15

    Zu den Ansprüchen eines bei der Stipendienvergabe nicht berücksichtigten

    Auszug aus BGH, 02.03.2017 - I ZR 45/16
    Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder zu Gegenständen zu verstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 63/15, WM 2017, 301 Rn. 42 mwN).
  • BGH, 12.03.2020 - I ZR 126/18

    WarnWetter-App - Die "DWD WarnWetter-App" darf nur für Wetterwarnungen kostenlos

    Im Falle der negativen Feststellungsklage kann eine Gefährdung darin liegen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 45/16, GRUR 2017, 894 Rn. 13 = WRP 2017, 1119 - Verhandlungspflicht).

    Es reicht aber auch aus, wenn der Beklagte auf andere Weise geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (BGH, GRUR 2017, 894 Rn. 13 - Verhandlungspflicht).

  • OLG München, 21.12.2017 - 29 U 2619/16

    Nachvergütungsansprüche für den Chef-Kameramann des Films "Das Boot"

    Bei Auftragsproduktionen, Koproduktionen und Lizenzproduktionen schließen Kameraleute ihre Verträge ausschließlich mit dem jeweiligen Filmhersteller (vgl. BGH GRUR 2017, 894 Tz. 1 - Verhandlungspflicht).
  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 176/18

    Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

    Dazu können auch einzelne, sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen, die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 45/16, GRUR 2017, 894 Rn. 12 = WRP 2017, 1119 - Verhandlungspflicht, mwN).
  • OLG Stuttgart, 26.09.2018 - 4 U 2/18

    Anspruch des Kameramanns des Films "Das Boot" auf weitere Beteiligung nach dem

    Der Wortlaut dieser vertraglichen Vereinbarungen spricht massiv dafür, dass Sd. und Y. Koproduzenten sowohl von Film- als auch Fernsehfassung waren, denn nach der Definition des Bundesgerichtshofs liegen Koproduktionen dann vor, wenn die beauftragten Werke durch die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und den Filmhersteller jeweils anteilig finanziert werden, während Lizenzproduktionen sich dadurch auszeichnen, dass die Anstalt (nur) die erforderlichen Rechte erwirbt, ohne den Film in Auftrag gegeben oder koproduziert zu haben (BGH GRUR 2017, 894 Rn. 1 - Verhandlungspflicht) .
  • BGH, 22.07.2021 - VII ZR 113/20

    Negative Feststellungsklage betreffend die Feststellung des Nichtbestehens von

    Eine solche Gefahr ist im Falle einer negativen Feststellungsklage jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 Rn. 96, BGHZ 225, 59; Urteil vom 9. Mai 2019 - VII ZR 154/18 Rn. 30, BauR 2019, 1648 = NZBau 2019, 572; Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 45/16 Rn. 13, GRUR 2017, 894; Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09 Rn. 15, WRP 2011, 1628; Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08 Rn. 12, 19, NJW 2010, 1877; Urteil vom 22. März 1995 - XII ZR 20/94, NJW 1995, 2032, juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).
  • OLG München, 24.05.2023 - 34 SchH 9/14

    Bildung einer Schlichtungsstelle für gemeinsame Vergütungsregelungen

    Mit Urteil vom 02.03.2017 (Az.: I ZR 45/16) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass für die in § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG genannten Parteien keine Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln besteht.

    Der Aussetzungsbeschluss vom 22.12.2015 war wie beantragt in Bezug auf Auftragsproduktionen aufzuheben, da der Bundesgerichtshof unter dem 02.03.2017 (Az.: I ZR 45/16) die vermeintliche Vorfrage entschieden hat.

    Weder bewirkt § 7 AktO eine verfahrensrechtliche Beendigung, noch ist wegen der seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.03.2017 - I ZR 45/16 verstrichenen Zeit von einer fiktiven Antragsrücknahme auszugehen.

  • FG München, 24.05.2023 - 34 SchH 9/14
    Mit Urteil vom 02.03.2017 (Az.: I ZR 45/16) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass für die in § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG genannten Parteien keine Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln besteht.

    Der Aussetzungsbeschluss vom 22.12.2015 war wie beantragt in Bezug auf Auftragsproduktionen aufzuheben, da der Bundesgerichtshof unter dem 02.03.2017 (Az.: I ZR 45/16) die vermeintliche Vorfrage entschieden hat.

    Weder bewirkt § 7 AktO eine verfahrensrechtliche Beendigung, noch ist wegen der seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.03.2017 - I ZR 45/16 verstrichenen Zeit von einer fiktiven Antragsrücknahme auszugehen.

  • LG Köln, 01.06.2021 - 33 O 44/20
    Im Fall der negativen Feststellungsklage kann eine Gefährdung darin liegen, dass sich die Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (BGH GRUR 2017, 894 = NJOZ 2018, 1551 = WRP 2017, 1119 Rn. 13 - Verhandlungspflicht).

    Es reicht aber auch aus, wenn die Beklagte auf andere Weise geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (BGH GRUR 2017, 894 = NJOZ 2018, 1551 Rn. 13 - Verhandlungspflicht).

  • OLG Celle, 28.11.2019 - 8 U 55/19

    Wohngebäudeversicherung - Leitungswasserschaden - Risikoausschluss für

    Demgegenüber können bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen, die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht zum isolierten Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 45/16; BGH, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13; BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07).
  • LG Köln, 29.03.2022 - 31 O 31/21
    Im Fall der negativen Feststellungsklage kann eine Gefährdung darin liegen, dass sich die Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (BGH GRUR 2017, 894 = NJOZ 2018, 1551 = WRP 2017, 1119 Rn. 13 - Verhandlungspflicht).

    Es reicht aber auch aus, wenn die Beklagte auf andere Weise geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (BGH GRUR 2017, 894 = NJOZ 2018, 1551 Rn. 13 - Verhandlungspflicht).

  • LG Düsseldorf, 05.12.2018 - 38 O 152/16

    Neues Etikett des Bieres "Chiemseer"

  • LG Düsseldorf, 05.12.2018 - 38 O 152-16
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht