Weitere Entscheidung unten: EuGH, 16.02.2017

Rechtsprechung
   BVerfG, 04.04.2017 - 2 BvR 2551/12   

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BVerfG, 04.04.2017 - 2 BvR 2551/12 (https://dejure.org/2017,11476)
BVerfG, Entscheidung vom 04.04.2017 - 2 BvR 2551/12 (https://dejure.org/2017,11476)
BVerfG, Entscheidung vom 04. April 2017 - 2 BvR 2551/12 (https://dejure.org/2017,11476)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 2 GG; § 103 StPO; § 105 StPO
    Durchsuchung bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Begrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses; hinreichende Bestimmtheit in Bezug auf den Tatzeitraum; erforderliche Angaben; Beschränkung auf ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 370 AO 1977, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchung von Geschäftsräumen verletzt bei unzureichender Begrenzung der Durchsuchung Art 13 Abs 1, Abs 2 GG - hier: fehlende Eingrenzung des Tatzeitraums bzgl des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung - mangelnde Angaben zum ...

  • IWW

    Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 370 AO 1977, § 37 Abs 2 S 2 RVG

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Unternehmens; Verdacht der Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Schutz der räumlichen Privatsphäre; Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchung von Geschäftsräumen verletzt bei unzureichender Begrenzung der Durchsuchung Art 13 Abs 1, Abs 2 GG - hier: fehlende Eingrenzung des Tatzeitraums bzgl des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung - mangelnde Angaben zum ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verfahrensrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Unternehmens; Verdacht der Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Schutz der räumlichen Privatsphäre; Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchung von Geschäftsräumen verletzt bei unzureichender Begrenzung der Durchsuchung Art 13 Abs 1, Abs 2 GG - hier: fehlende Eingrenzung des Tatzeitraums bzgl des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung - mangelnde Angaben zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Durchsuchungsanordnung ohne Tatzeitraum geht nicht, Gesundbeten des GBA hilft auch nicht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Unzureichende Begrenzung der Durchsuchung verletzt Art. 13 GG

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2016
  • StV 2018, 133
  • WM 2017, 900
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2017 - 2 BvR 2551/12
    Hierdurch erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142 ).

    Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Maßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 103, 142 ).

    Dazu muss der Beschluss den Tatvorwurf und die konkreten Beweismittel so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (BVerfGE 42, 212 ; 50, 48 ; 103, 142 ).

    Der Richter muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ).

    Dies versetzt dann den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ).

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2017 - 2 BvR 2551/12
    Hierdurch erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142 ).

    Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Maßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 103, 142 ).

    Dazu muss der Beschluss den Tatvorwurf und die konkreten Beweismittel so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (BVerfGE 42, 212 ; 50, 48 ; 103, 142 ).

    Dies versetzt dann den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2017 - 2 BvR 2551/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 20, 162 ; 96, 44 ; 115, 166 ).

    Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Maßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 103, 142 ).

    Der Richter muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ).

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2017 - 2 BvR 2551/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 20, 162 ; 96, 44 ; 115, 166 ).

    Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, wobei vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen nicht ausreichen, um einen solchen Verdacht zu begründen (vgl. BVerfGE 115, 166 ).

  • LG Bochum, 04.10.2012 - 6 Qs 360 Js 1/11

    Anforderungen an eine Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2017 - 2 BvR 2551/12
    Der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 14. Oktober 2011 - 64 Gs 3520/11 -, der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 17. Februar 2012 - 64 Gs 3520/11 - und der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 4. Oktober 2012 - II-6 Qs-360 Js 1/11 (1809)-2/12 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes.

    Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 4. Oktober 2012 - II-6 Qs-360 Js 1/11 (1809)-2/12 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

  • BGH, 26.10.2016 - 1 StR 172/16

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2017 - 2 BvR 2551/12
    Bei Hinterziehung von Einkommensteuer ist die Tat mit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides, in dem die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde, beendet (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 1 StR 602/14 - m.w.N.), im Fall der Begehung durch Unterlassen dann, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten im Veranlagungsbezirk für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 1 StR 172/16 - m.w.N.).
  • BGH, 28.07.2015 - 1 StR 602/14

    Revision des Angeklagten im Fall Schreiber verworfen

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2017 - 2 BvR 2551/12
    Bei Hinterziehung von Einkommensteuer ist die Tat mit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides, in dem die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde, beendet (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 1 StR 602/14 - m.w.N.), im Fall der Begehung durch Unterlassen dann, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten im Veranlagungsbezirk für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 1 StR 172/16 - m.w.N.).
  • BVerfG, 05.03.2012 - 2 BvR 1345/08

    Durchsuchungsbeschluss; Begrenzungsfunktion; Tatvorwurf (Konkretisierung);

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2017 - 2 BvR 2551/12
    Der Rahmen der Durchsuchung war damit nicht hinreichend präzisiert, so dass der Durchsuchungsbeschluss seiner Begrenzungsfunktion nicht gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. März 2012 - 2 BvR 1345/08 -, juris, Rn. 17).
  • BVerfG, 15.11.1978 - 2 BvR 65/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluß

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2017 - 2 BvR 2551/12
    Dazu muss der Beschluss den Tatvorwurf und die konkreten Beweismittel so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (BVerfGE 42, 212 ; 50, 48 ; 103, 142 ).
  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1118/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2017 - 2 BvR 2551/12
    Hierdurch erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20

    Drittes Strafurteil zu Cum-Ex: Angeklagter muss wegen Steuerhinterziehung in Haft

    Erforderlich und ausreichend ist insoweit, dass der Richter die aufzuklärende Tat in dem Durchsuchungsbeschluss, wenn auch kurz, doch so genau umschreibt, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (BGH, Urteil vom 10.11.2016 - 4 StR 86/16, juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 04.04.2017 - 2 BvR 2551/12, juris Rn. 20).
  • BVerfG, 19.06.2018 - 2 BvR 1260/16

    Durchsuchung einer Wohnung (Wohnungsgrundrecht; Ermittlungsverfahren wegen

    Der Betroffene wird auf diese Weise zugleich in den Stand versetzt, die Durchsuchung zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 96, 44 ; 103, 142 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03 -, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2017 - 2 BvR 2551/12 -, juris, Rn. 20).
  • BVerfG, 19.04.2023 - 2 BvR 2180/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Durchsuchung wegen des Verdachts

    Die Ausführungen des Amtsgerichts waren daher für die Verdachtsannahme einer Steuerhinterziehung als Geldwäschevortat (vgl. § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b StGB a.F.) nicht tragfähig (vgl. BVerfGK 8, 349 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03, 2 BvR 2104/03 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2017 - 2 BvR 2551/12 -, Rn. 22 ff.).
  • LG Köln, 03.03.2020 - 106 Qs 10/19
    Dazu gehören Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs, die zu suchenden Beweismittel und die zu durchsuchenden Räume (vgl. BVerfG, NJW 2017, 2016/2017; Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 105 Rn. 5 f.; Bruns, in: KK-StPO, a.a.O., § 105 Rn. 4).

    Zu den erforderlichen inhaltlichen Angaben zählt nämlich auch die Tatzeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.06.2018, Az. 2 BvR 1260/16 = BeckRS 2018, 26668, Rz. 31 f.; BVerfG, NJW 2017, 2016/2017 Rz. 21 ff.; Bruns, in: KK-StPO, a.a.O., § 105 Rn. 4).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es auch nicht möglich, die notwendige zeitliche Eingrenzung mittelbar aus der Erwägung herzuleiten, dass einem Durchsuchungsbeschluss stets eine immanente Beschränkung auf nichtverjährte Straftaten zu eigen sei (vgl. BVerfG, NJW 2017, 2016/2017 Rz. 25).

  • BVerfG, 29.07.2020 - 2 BvR 1324/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung einer

    Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03 -, Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2008 - 2 BvR 1910/05 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2017 - 2 BvR 2551/12 -, Rn. 20).
  • BVerfG, 19.04.2023 - 2 BvR 2069/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Verletzung des Rechts auf die

    Die Ausführungen des Amtsgerichts waren daher für die Verdachtsannahme einer Steuerhinterziehung als Geldwäschevortat (vgl. § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b StGB a.F.) nicht tragfähig (vgl. BVerfGK 8, 349 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03, 2 BvR 2104/03 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2017 - 2 BvR 2551/12 -, Rn. 22 ff.).
  • LG Hannover, 03.07.2017 - 34 Qs 29/17

    Durchsuchungsbeschluss, Anforderungen

    Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Maßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (stRspr. des BVerfG, vgl. zuletzt: BVerfG, Beschluss vom 04. April 2017 - 2 BvR 2551/12 - Rn. 20, juris)).
  • VG Berlin, 01.03.2019 - 1 K 441.16

    Rigaer Straße: Klage gegen Polizeieinsatz von 2016 ist unzulässig

    So ist der Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG weit auszulegen und erstreckt sich auch auf Geschäftsräume (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 1 BvR 280/66, juris Leitsatz Nr. 1; vom 4. April 2017 - 2 BvR 2551/12, juris Rn. 19).
  • LG Frankfurt/Main, 28.08.2018 - 24 Qs 4/18
    Die Durchsuchungsanordnungen genügen schließlich auch inhaltlich den Begründungs- und Begrenzungsanforderungen, die das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verlangen (vgl. dazu BVerfG (K) Beschluss vom 04.04.2017 - 2 BvR 2551/12 - juris Rz. 20; Beschluss vom 19.06.2018 - 2 BvR 1260/16 - Rz. 28f.; BGH Urteil vom 10.11.2016 - 4 StR 86/16 - juris Rz. 14 jeweils mit weiteren Nachweisen).
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Rechtsprechung
   EuGH, 16.02.2017 - C-555/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,2906
EuGH, 16.02.2017 - C-555/14 (https://dejure.org/2017,2906)
EuGH, Entscheidung vom 16.02.2017 - C-555/14 (https://dejure.org/2017,2906)
EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - C-555/14 (https://dejure.org/2017,2906)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    IOS Finance EFC

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2011/7/EU - Geschäftsverkehr zwischen privaten Unternehmen und öffentlichen Stellen - Nationale Regelung, die die sofortige Begleichung einer Hauptforderung von dem Verzicht ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    IOS Finance EFC

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2011/7/EU - Geschäftsverkehr zwischen privaten Unternehmen und öffentlichen Stellen - Nationale Regelung, die die sofortige Begleichung einer Hauptforderung von dem Verzicht ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    IOS Finance EFC

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2011/7/EU - Geschäftsverkehr zwischen privaten Unternehmen und öffentlichen Stellen - Nationale Regelung, die die sofortige Begleichung einer Hauptforderung von dem Verzicht ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2016
  • EuZW 2017, 542
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 15.12.2016 - C-256/15

    Nemec

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-555/14
    Die Richtlinie 2011/7 nimmt jedoch, um dieses Ziel zu erreichen, keine vollständige Harmonisierung der Regeln zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vor (vgl. entsprechend zur Richtlinie 2000/35 Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec, C-256/15, EU:C:2016:954, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.10.2016 - C-114/15

    Audace u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und

    Auszug aus EuGH, 16.02.2017 - C-555/14
    Denn nur die nationalen Gerichte sind dafür zuständig, über die Auslegung innerstaatlichen Rechts zu befinden (Urteil vom 27. Oktober 2016, Audace u. a., C-114/15, EU:C:2016:813, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.2019 - C-131/18

    Gambietz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Bekämpfung von

    Diese Richtlinie soll nämlich den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr bekämpfen, der nach dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen Vertragsbruch darstellt, der für die Schuldner durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt (Urteile vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 24, und vom 13. September 2018, Ceská pojis?¥ovna, C-287/17, EU:C:2018:707, Rn. 25).
  • EuGH, 20.10.2022 - C-406/21

    A (Non-recouvrement des intérêts pour retard de paiement)

    Insoweit möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Erkenntnisse aus den Urteilen vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, EU:C:2017:121), und vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-122/18, EU:C:2020:41), anwendbar sind, weil in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, der Zahlungsverzug öffentlichen Stellen zuzuschreiben war, während der Verzug im Ausgangsrechtsstreit einem Privatrechtssubjekt zuzuschreiben ist.

    Laut Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 ist ihr Ziel die Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, der nach dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen Vertragsbruch darstellt, der für die Schuldner durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt (Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 24).

    Die Richtlinie 2011/7 nimmt jedoch, um dieses Ziel zu erreichen, keine vollständige Harmonisierung der Regeln zum Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vor (Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie die Richtlinie 2000/35 stellt die Richtlinie 2011/7 hierzu nämlich nur eine Reihe von Vorschriften auf, darunter die zu den Verzugszinsen und zur Entschädigung für Beitreibungskosten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 26).

    Wie sich aus dem 28. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, soll das Verbot, dieses Recht vertraglich auszuschließen, einen Missbrauch der Vertragsfreiheit zum Nachteil der Gläubiger verhindern, die zum Zeitpunkt des betreffenden Vertragsschlusses darauf nicht verzichten dürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 29).

    Anders ausgedrückt zielt Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/7 darauf ab, zu verhindern, dass Gläubiger auf Verzugszinsen und Entschädigung für Beitreibungskosten bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verzichten, wenn sie also ihre Vertragsfreiheit ausüben und die Gefahr eines Missbrauchs dieser Freiheit durch den Schuldner zum Nachteil der Gläubiger besteht (Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121" Rn. 30).

    Dies wird auch durch den 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie bestätigt, in dem es heißt, dass durch sie kein Gläubiger verpflichtet werden sollte, Verzugszinsen zu fordern (Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 31 und 32).

    Ein solcher Verzicht ist allerdings davon abhängig, dass er tatsächlich frei erklärt wurde; er darf also nicht einen Missbrauch zum Nachteil des Gläubigers darstellen, der auf den Schuldner zurückzuführen wäre (Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 33 und 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-585/20

    BFF Finance Iberia S.A.U.

    Diese Auslegung wird durch die Urteile IOS Finance(9) und RL(10)bestätigt, die einen weiten sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/7 festlegen, so dass sie für alle Zahlungen gelten kann, die als Entgelt im Geschäftsverkehr geleistet werden.

    4 Der Gerichtshof hatte Art. 6 der Richtlinie 2011/7 auszulegen in den Urteilen vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, im Folgenden: Urteil IOS Finance, EU:C:2017:121), vom 1. Juni 2017, Zarski (C-330/16, im Folgenden: Urteil Zarski, EU:C:2017:418), vom 13. September 2018, Ceská pojis?¥ovna (C-287/17, im Folgenden: Urteil Ceská pojis?¥ovna, EU:C:2018:707), und vom 9. Juli 2020, RL (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-199/19, im Folgenden: Urteil RL, EU:C:2020:548), sowie im Beschluss vom 11. April 2019, Gambietz (C-131/18, EU:C:2019:306).

    5 Der Gerichtshof hat Art. 4 der Richtlinie 2011/7 in den Urteilen IOS Finance und vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-122/18, im Folgenden: Urteil Kommission/Italien, EU:C:2020:41), ausgelegt.

    9 Der Rechtssache, in der das Urteil IOS Finance ergangen ist, lag auch ein Antrag auf Beitreibung mehrerer Forderungen in zusammengefasster Form durch ein Inkassounternehmen zugrunde, an das diese Forderungen von mehreren Unternehmen abgetreten worden waren.

    25 Vgl. Urteil IOS Finance (Rn. 27).

    35 Vgl. in diesem Sinne Urteil IOS Finance (Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG München, 18.01.2024 - 19 U 3956/23

    Vorfälligkeitsentschädigung, Darlehensverträge, vorzeitige Rückzahlung,

    Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und ob ihre Auslegung richtig ist, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (EuGH, Urteil v. 26.03.2020, Az. C-66/19, Rz. 31 [ECLI:EU:C:2020:242]; Urteil v. 03.07.2019, Az. C-242/18, Rz. 47 [ECLI:EU:C:2019:558]; Urteil v. 14.06.2017, Az. C-685/15, Rz. 45 [ECLI:EU:C:2017:452]; Urteil v. 16.02.2017, Az. C-555/14, Rz. 21 [ECLI:EU:C:2017:121]; BGH, Urteil v. 29.06.2021, Az. XI ZR 19/20, Rz. 26; Beschluss v. 31.03.2020, Az. XI ZR 581/18; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 05.12.2023, Az. 24 U 145/23, juris Rz. 24; OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.01.2023, Az. 9 U 58/22, juris Rz. 44; OLG Köln, Beschluss v. 20.01.2022, Az. 12 U 45/21, juris Rz. 64; OLG Stuttgart, Beschluss v. 21.09.2020, Az. 6 U 126/18, juris Rz. 16).
  • EuGH, 28.01.2020 - C-122/18

    Italien hätte sicherstellen müssen, dass öffentliche Stellen im Geschäftsverkehr

    Drittens macht die Kommission geltend, die von ihr angeregte Auslegung von Art. 4 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2011/7 werde durch das Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, EU:C:2017:121), auf das sich die Italienische Republik in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme berufen habe, nicht in Frage gestellt.

    Was schließlich das Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, EU:C:2017:121), angehe, so habe der Gerichtshof darin einen Regelungsmechanismus gebilligt, der die systematisch verspätete Zahlung der Schulden öffentlicher Stellen gestatte, die zugunsten der Gläubiger bestünden, die nicht auf die Verzugszinsen und auf die Entschädigung der Beitreibungskosten verzichtet hätten.

    Diese Schlussfolgerung wird durch das Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, EU:C:2017:121), auf das sich die Italienische Republik beruft, keineswegs in Frage gestellt.

  • EuGH, 13.09.2018 - C-287/17

    Ceská pojisťovna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht -

    Zweitens ist zum Ziel der Richtlinie 2011/7 hervorzuheben, dass diese Richtlinie den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr bekämpfen soll, der nach dem zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen Vertragsbruch darstellt, der für die Schuldner durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt (Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 24).
  • EuGH, 03.07.2019 - C-242/18

    UniCredit Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass er nicht befugt ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist; diese Auslegung fällt nämlich in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (Urteile vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 21, und vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 45).
  • OLG München, 25.10.2023 - 19 U 1861/23

    Anspruch einer Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

    Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und ob ihre Auslegung richtig ist, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (EuGH, Urteil v. 26.03.2020, Az. C-66/19, Rz. 31 [ECLI:EU:C:2020:242]; Urteil v. 03.07.2019, Az. C-242/18, Rz. 47 [ECLI:EU:C:2019:558]; Urteil v. 14.06.2017, Az. C-685/15, Rz. 45 [ECLI:EU:C:2017:452]; Urteil v. 16.02.2017, Az. C-555/14, Rz. 21 [ECLI:EU:C:2017:121]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-287/17

    Ceská pojisťovna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht -

    Aus den in den Rn. 21 und 22 des Urteils vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, EU:C:2017:121), dargelegten Gründen vermag die zeitliche Anwendbarkeit der Richtlinie 2011/7 im vorliegenden Fall nicht in Frage gestellt zu werden.

    3 Eine Reihe von Urteilen betrifft andere Bestimmungen dieser Richtlinie: u. a. Urteil vom 26. Februar 2015, Federconsorzi und Liquidazione giudiziale dei beni ceduti ai creditori della Federconsorzi (C-104/14, EU:C:2015:125) (zur Auslegung der Art. 7 und 12 der Richtlinie), Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, EU:C:2017:121) (zu der Frage, ob mit dieser Richtlinie und insbesondere ihrem Art. 7 Abs. 2 und 3 eine nationale Regelung vereinbar ist, die es Gläubigern erlaubt, auf die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Verzugszinsen und auf Entschädigung für Beitreibungskosten im Gegenzug für die sofortige Zahlung der fälligen Hauptschuld zu verzichten), und Urteil vom 1. Juni 2017, Zarski (C-330/16, EU:C:2017:418) (im Wesentlichen zu Art. 12 der Richtlinie, der deren Umsetzung betrifft).

    5 Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC (C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 24).

  • EuGH, 20.10.2022 - C-585/20

    BFF Finance Iberia

    Nach Art. 4 Abs. 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei diesen Geschäftsvorgängen Gläubiger, die ihre Verpflichtungen erfüllt haben und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten haben, nach Ablauf der in den Abs. 3, 4 oder 6 dieses Artikels festgelegten Fristen Anspruch auf den gesetzlichen Zins bei Zahlungsverzug haben, ohne dass es einer Mahnung bedarf, es sei denn, der Schuldner ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich (Urteil vom 16. Februar 2017, 10S Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 27).
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