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   BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 249/15   

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https://dejure.org/2017,908
BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 249/15 (https://dejure.org/2017,908)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2017 - VIII ZR 249/15 (https://dejure.org/2017,908)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2017 - VIII ZR 249/15 (https://dejure.org/2017,908)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 278 BGB, § 556 Abs 3 S 1 Halbs 1 BGB, § 556 Abs 3 S 2 BGB, § 556 Abs 3 S 3 Halbs 2 BGB, § 28 Abs 3 WoEigG
    Betriebskostenabrechnung bei Wohnungsmiete: Verspätung der Abrechnung wegen verspäteten Wohnungseigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung

  • IWW

    § 556 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § ... 259 BGB, § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 556 Abs. 3 BGB, § 556 Abs. 4 BGB, § 28 Abs. 5 WEG, § 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB, § 278 BGB, § 389 BGB, § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, § 28 Abs. 3 WEG, § 535 Abs. 2, Abs. 2 BGB, § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB, § 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BGB, § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV), § 556 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrKV, § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 556, § 16 Abs. 2 WEG, Art. 1 des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), § 556 Abs. 3 Satz 2, 3 BGB, § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB, § 556 Abs. 1 BGB, § 556 Abs. 1, § 556a Abs. 1 BGB, § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 BetrKV, § 556 Abs. 3 Satz 4 BGB, § 276 BGB

  • Wolters Kluwer

    Abrechnung des Vermieters einer Eigentumswohnung über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters innerhalb der Jahresfrist; Abrechnung ohne Vorliegen des Beschlusses der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft; ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 278, § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und 3; WEG § 28 Abs. 3 und 5
    Fristgemäße Abrechnung der Betriebskosten gegenüber dem Mieter auch bei noch fehlendem WEG-Beschluss über die Jahresabrechnung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wohnungseigentümer muss auch ohne Jahresabrechnung des Verwalters die Betriebkostenabrechnung innerhalb der Jahresfrist erstellen, § 556 BGB

  • rewis.io

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnungsmiete: Verspätung der Abrechnung wegen verspäteten Wohnungseigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abrechnung des Vermieters einer Eigentumswohnung über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters innerhalb der Jahresfrist; Abrechnung ohne Vorliegen des Beschlusses der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft; ...

  • rechtsportal.de

    Abrechnung des Vermieters einer Eigentumswohnung über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters innerhalb der Jahresfrist; Abrechnung ohne Vorliegen des Beschlusses der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft; ...

  • datenbank.nwb.de

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnungsmiete: Verspätung der Abrechnung wegen verspäteten Wohnungseigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verspätete WEG-Abrechnung: Kann der Wohnungsvermieter Betriebskosten nachfordern?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (27)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Betriebskostennachforderungen des Vermieters einer Eigentumswohnung bei verspäteter WEG-Abrechnung

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Auch der Vermieter einer Eigentumswohnung muss rechtzeitig über die Betriebskosten abrechnen

  • faz.net (Pressebericht, 25.01.2017)

    Wie lange muss man Nebenkosten nachzahlen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebskostennachforderungen für eine vermietete Eigentumswohnung - und die verspätete WEG-Abrechnung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebskostennachforderungen des Vermieters einer Eigentumswohnung bei verspäteter WEG-Abrechnung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Betriebskostennachforderungen des Vermieters einer Eigentumswohnung bei verspäteter WEG-Abrechnung

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    BGH entscheidet über Betriebskostennachforderungen des Vermieters einer Eigentumswohnung bei verspäteter WEG-Abrechnung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Betriebskostennachforderung bei verspäteter WEG-Abrechnung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betriebskostennachforderungen des Vermieters einer Eigentumswohnung bei verspäteter WEG-Abrechnung

  • spiegel.de (Pressemeldung, 25.01.2017)

    Mieter müssen verspätete Nebenkosten-Abrechnung nicht zahlen

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Verspätete WEG-Abrechnung rechtfertigt keine verspätete Abrechnung der Nebenkosten gegenüber Mieter

  • dresdner-fachanwaelte.de (Kurzinformation)

    Nachforderungsanspruch auf Betriebskosten - Untätigkeit schützt vor Strafe nicht!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bei zu später WEG-Abrechnung sind Nachforderungen beim Mieter ausgeschlossen!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung bei der vermieteten Eigentumswohung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung durch WEG-Verwalter verspätet - kein Nachforderungsanspruch des Vermieters

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verspätete Nebenkostenabrechnung/Betriebskostenabrechnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Frist zur Nachforderung von Betriebskosten gilt auch bei verspäteter WEG-Abrechnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachforderungsanspruch auf Betriebskosten - Untätigkeit schützt vor Strafe nicht!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nebenkostenabrechnung versus WEG-Jahresabrechnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristgerechte Betriebskostenabrechnung bei der Eigentumswohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Noch keine Jahresabrechnung - Vermieter muss Nebenkosten dennoch rechtzeitig abrechnen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Jahresfrist für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abrechnungspflicht für vermietenden Eigentümer bei fehlender Abrechnung der WEG

  • haerlein.de (Pressemitteilung)

    Was Vermieter einer Eigentumswohnung und deren Mieter wissen sollten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietrechtliche Betriebskostenabrechnung im Wohnungseigentum

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung für 2018 erst im Jahr 2020 bekommen

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Abrechnung über Betriebskostenvorauszahlungen einer vermieteten Eigentumswohnung bei verspäteter WEG-Abrechnung durch die Hausverwaltung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abrechnungsfrist für Betriebskosten bei vermieteter Eigentumswohnung? (IMR 2017, 129)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2608
  • MDR 2017, 385
  • NZM 2017, 216
  • ZMR 2017, 303
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 21.01.2009 - VIII ZR 107/08

    Einhaltung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten durch den Wohnungsvermieter

    Auszug aus BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 249/15
    Für die nach § 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB mögliche Entlastung des Vermieters hinsichtlich einer von ihm nicht fristgerecht vorgenommenen Betriebskostenabrechnung hat dieser konkret darzulegen, welche Bemühungen er unternommen hat, um eine rechtzeitige Abrechnung sicherzustellen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 21. Januar 2009, VIII ZR 107/08, NJW 2009, 2197 Rn. 13).

    Beide Regelungen gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteile vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 unter II 1 b; vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, NJW 2006, 903, Rn. 13; vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 220/05, NZM 2006, 740 Rn. 17; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Rn. 13; vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 107/08, NJW 2009, 2197 Rn. 15; vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 296/09, aaO Rn. 19).

    Für das Vertretenmüssen im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB gilt § 276 BGB; nach § 278 BGB hat der Vermieter auch ein Fehlverhalten seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten (BGH, Urteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 107/08, aaO Rn. 13).

    Hierzu gehörte insbesondere die Darlegung der Bemühungen, die er unternommen hat, um eine rechtzeitige Abrechnung sicherzustellen (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 107/08, aaO; vgl. v. Brunn/Emmerich in Bub/Treier, aaO, III. Rn. 262).

  • BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 296/09

    Vorbehaltlose Erstattung des sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergebenden

    Auszug aus BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 249/15
    In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags wurde als Ergänzung der für den Vermieter vorgesehenen Abrechnungs- und Ausschlussfrist die - bereits in der Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 14/4553, S. 86 f.) im Interesse der Ausgewogenheit angeregte - Einfügung einer Einwendungsfrist für den Mieter vorgeschlagen, damit im Interesse der Rechtssicherheit schnell Klarheit über die gegenseitigen Forderungen bestehe (BT-Drucks. 14/5663, S. 75, 79; vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 296/09, NJW 2011, 843 Rn. 20 mwN).

    Beide Regelungen gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteile vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 unter II 1 b; vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, NJW 2006, 903, Rn. 13; vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 220/05, NZM 2006, 740 Rn. 17; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Rn. 13; vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 107/08, NJW 2009, 2197 Rn. 15; vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 296/09, aaO Rn. 19).

    Durch die vorgenannten gesetzlichen Regelungen ist damit umfassend gewährleistet, dass die Mietvertragsparteien nach überschaubarer Zeit Klarheit über ihre Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen Abrechnungszeitraum erlangen (Senatsurteil vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 296/09, aaO Rn. 21).

  • BGH, 08.02.1974 - V ZR 21/72

    Wirksamkeit eines Kaufvertrags über ein Grundstück; Baurechtliche Genehmigung für

    Auszug aus BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 249/15
    Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGH, Urteile vom 21. April 1954 - VI ZR 55/53, BGHZ 13, 111, 113; vom 8. Februar 1974 - V ZR 21/72, BGHZ 62, 119, 124; vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 29; vom 23. September 2010 - III ZR 246/09, BGHZ 187, 86 Rn. 18 mwN; st. Rspr.).

    Der Grund dafür, dass der Schuldner für das Verschulden eines Dritten einzustehen hat, liegt in der Erweiterung seines Geschäfts- und Risikobereichs; die Hilfsperson übernimmt eine Aufgabe, die im Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt (BGH, Urteile vom 8. Februar 1974 - V ZR 21/72, aaO; vom 13. Januar 1984 - V ZR 205/82, NJW 1984, 1748, unter II 2 b aa; vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, aaO).

  • BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 64/09

    Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen

    Auszug aus BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 249/15
    Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGH, Urteile vom 21. April 1954 - VI ZR 55/53, BGHZ 13, 111, 113; vom 8. Februar 1974 - V ZR 21/72, BGHZ 62, 119, 124; vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 29; vom 23. September 2010 - III ZR 246/09, BGHZ 187, 86 Rn. 18 mwN; st. Rspr.).

    Der Grund dafür, dass der Schuldner für das Verschulden eines Dritten einzustehen hat, liegt in der Erweiterung seines Geschäfts- und Risikobereichs; die Hilfsperson übernimmt eine Aufgabe, die im Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt (BGH, Urteile vom 8. Februar 1974 - V ZR 21/72, aaO; vom 13. Januar 1984 - V ZR 205/82, NJW 1984, 1748, unter II 2 b aa; vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, aaO).

  • BGH, 04.12.2009 - V ZR 44/09

    Buchung von tatsächlichen und geschuldeten Zahlungen der Wohnungseigentümer auf

    Auszug aus BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 249/15
    (1) Aus dem Wortlaut des § 556 BGB lässt sich nicht herleiten, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG über die vom Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstellenden Abrechnung über die gesamten im Kalenderjahr angefallenen tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 10; vom 17. Februar 2012 - V ZR 251/10, NJW 2012, 1434 Rn. 11; vom 11. Oktober 2013 - V ZR 271/12, NJW 2014, 145 Rn. 6; jeweils mwN) Voraussetzung für das Anfallen beziehungsweise die Fälligkeit und für die Abrechnung der Betriebskosten im Wohnraummietverhältnis ist.

    Allein durch die vom Verwalter gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres vorzunehmende Erstellung der Jahresabrechnung (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, aaO; vom 17. Februar 2012 - V ZR 251/10, aaO; vom 11. Oktober 2013 - V ZR 271/12, aaO) erfüllt dieser keine dem Vermieter gegenüber dem Mieter aufgrund des Mietverhältnisses obliegende Verbindlichkeit.

  • BGH, 17.02.2012 - V ZR 251/10

    Verwalter muss in der Jahresabrechnung die Heizkosten nach Verbrauch auf die

    Auszug aus BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 249/15
    (1) Aus dem Wortlaut des § 556 BGB lässt sich nicht herleiten, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG über die vom Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstellenden Abrechnung über die gesamten im Kalenderjahr angefallenen tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 10; vom 17. Februar 2012 - V ZR 251/10, NJW 2012, 1434 Rn. 11; vom 11. Oktober 2013 - V ZR 271/12, NJW 2014, 145 Rn. 6; jeweils mwN) Voraussetzung für das Anfallen beziehungsweise die Fälligkeit und für die Abrechnung der Betriebskosten im Wohnraummietverhältnis ist.

    Allein durch die vom Verwalter gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres vorzunehmende Erstellung der Jahresabrechnung (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, aaO; vom 17. Februar 2012 - V ZR 251/10, aaO; vom 11. Oktober 2013 - V ZR 271/12, aaO) erfüllt dieser keine dem Vermieter gegenüber dem Mieter aufgrund des Mietverhältnisses obliegende Verbindlichkeit.

  • BGH, 11.10.2013 - V ZR 271/12

    Wohnungseigentum: Notwendiger Inhalt einer Gesamtjahresabrechnung

    Auszug aus BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 249/15
    (1) Aus dem Wortlaut des § 556 BGB lässt sich nicht herleiten, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG über die vom Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstellenden Abrechnung über die gesamten im Kalenderjahr angefallenen tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 10; vom 17. Februar 2012 - V ZR 251/10, NJW 2012, 1434 Rn. 11; vom 11. Oktober 2013 - V ZR 271/12, NJW 2014, 145 Rn. 6; jeweils mwN) Voraussetzung für das Anfallen beziehungsweise die Fälligkeit und für die Abrechnung der Betriebskosten im Wohnraummietverhältnis ist.

    Allein durch die vom Verwalter gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres vorzunehmende Erstellung der Jahresabrechnung (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, aaO; vom 17. Februar 2012 - V ZR 251/10, aaO; vom 11. Oktober 2013 - V ZR 271/12, aaO) erfüllt dieser keine dem Vermieter gegenüber dem Mieter aufgrund des Mietverhältnisses obliegende Verbindlichkeit.

  • BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95

    Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers

    Auszug aus BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 249/15
    Zwar entsteht - hinsichtlich der die Vorschüsse nach dem Wirtschaftsplan übersteigenden sogenannten Abrechnungsspitze (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11, NJW 2012, 2797 Rn. 20 mwN) - die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen Eigentümern, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen (§ 16 Abs. 2 WEG), im Innenverhältnis nicht bereits durch die Entstehung der Kosten und Lasten, sondern erst durch den - rechtswirksamen - Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresabrechnung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 230 ff.; Urteile vom 22. Juli 2011 - V ZR 245/09, juris Rn. 53; vom 9. März 2012 - V ZR 147/11, NJW 2012, 2796 Rn. 7; vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11, aaO; jeweils mwN), während der Wohnungseigentümer die Kosten und Lasten seines Sondereigentums ohnehin selbst zu tragen hat (§ 16 Abs. 2 WEG).

    Der Beschluss der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG entfaltet jedoch gegenüber einem Dritten, wie hier dem Mieter, keine Bindung (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197, 203; Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, aaO S. 230; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO Rn. 318).

  • BGH, 21.04.1954 - VI ZR 55/53

    Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 249/15
    Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGH, Urteile vom 21. April 1954 - VI ZR 55/53, BGHZ 13, 111, 113; vom 8. Februar 1974 - V ZR 21/72, BGHZ 62, 119, 124; vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 29; vom 23. September 2010 - III ZR 246/09, BGHZ 187, 86 Rn. 18 mwN; st. Rspr.).
  • BGH, 05.07.2006 - VIII ZR 220/05

    Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Abrechnung der Nebenkosten durch den

    Auszug aus BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 249/15
    Beide Regelungen gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteile vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 unter II 1 b; vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, NJW 2006, 903, Rn. 13; vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 220/05, NZM 2006, 740 Rn. 17; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06, NJW 2008, 1150 Rn. 13; vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 107/08, NJW 2009, 2197 Rn. 15; vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 296/09, aaO Rn. 19).
  • BGH, 23.06.2016 - I ZB 5/16

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckung der Verurteilung eines Verwalters

  • BGH, 23.09.2010 - III ZR 246/09

    Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers für die Verletzung eines

  • BGH, 30.04.2008 - VIII ZR 240/07

    Anforderungen an die Einhaltung von Abrechnungszeiträumen in der

  • BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 190/06

    Begriff der Nachforderung von Mietnebenkosten

  • LG Mühlhausen, 21.11.2007 - 2 T 109/06
  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 94/05

    Ansprüche des Wohnungsmieters bei Versäumung der Frist für die Abrechnung der

  • BGH, 17.11.2004 - VIII ZR 115/04

    Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung

  • BGH, 11.05.2016 - VIII ZR 209/15

    Wohnraummiete: Einwendungsausschlusses wegen Fristablaufs bei Abrechnung nicht

  • LG Frankfurt/Main, 14.10.2011 - 9 S 2/11

    Wohnungseigentum- Verwalter haftet nicht für verspätete Betriebskostenabrechnung

  • BGH, 13.01.1984 - V ZR 205/82

    Haftung des Vertragspartners für Pflichtwidrigkeiten des Notars im Rahmen

  • AG Wetzlar, 26.02.2002 - 39 C 2295/01

    Anspruch auf Zahlung für durch einen Auszug bedingt entstandene

  • OLG Zweibrücken, 11.05.2007 - 3 W 153/06

    Wohnungseigentumsverwalter: Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung bei

  • KG, 25.06.1990 - 8 REMiet 2634/90

    Mängel am Gemeinschaftseigentum: Instandsetzungsanspruch des Mieters?

  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 171/11

    Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen:

  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

  • LG Itzehoe, 19.09.2002 - 4 S 61/02
  • BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 19/07

    Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung einer "Nutzerwechselgebühr" in den

  • BGH, 14.02.2007 - VIII ZR 123/06

    Umlage der Kosten für Öltankreinigung auf den Mieter zulässig

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2000 - 10 U 160/97

    Keine Pflicht des Mieters zum Ausgleich des Saldos aus der Nebenkostenabrechnung

  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 147/11

    Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss über bereits entstandene

  • BGH, 22.07.2011 - V ZR 245/09

    Wohnungseigentumssache: Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft für eine

  • BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 221/08

    Umlage der Kosten für Öltankreinigung auf den Mieter zulässig

  • AG Erfurt, 14.08.2013 - 5 C (WEG) 51/12

    Keine Aufrechnung gegen fällige Hausgeldansprüche!

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 188/17

    Haftungsmaßstab bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von

    f) Eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 und 3 wäre dem Beklagten zu 1 zuzurechnen, da sie zur Leitung und Durchführung des Trainings von ihm bestellt worden sind und damit seine Erfüllungsgehilfen waren, denn sie sind mit seinem Willen bei der Erfüllung einer ihm obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfspersonen tätig geworden (vgl. nur BGH, Urteile vom 25. Januar 2017 - VIII ZR 249/15, NJW 2017, 2608 Rn. 43, vom 24. Januar 2019 - I ZR 160/17, NJW 2019, 1596, Rn. 48).
  • BGH, 24.01.2019 - I ZR 160/17

    Makleralleinauftrag: Schadensersatzanspruch des Maklerkunden wegen

    Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 - VIII ZR 249/15, NJW 2017, 2608 Rn. 43).
  • OLG Schleswig, 29.10.2018 - 5 U 290/18

    Missbräuchliche Verwendung von PIN und TAN

    Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 -VIII ZR 249/15, Rn. 43 mwN; st. Rspr.).

    Der Grund dafür, dass der Schuldner für das Verschulden eines Dritten einzustehen hat, liegt in der Erweiterung seines Geschäfts- und Risikobereichs; die Hilfsperson übernimmt eine Aufgabe, die im Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt (BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 - VIII ZR 249/15, Rn. 43 mwN).

  • BGH, 14.03.2017 - VIII ZR 50/16

    Betriebskostenabrechnung bei einer vermieteten Eigentumswohnung: Geltendmachung

    Vielmehr hat der Vermieter einer Eigentumswohnung über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB - wie hier seitens des Klägers erfolgt - abzurechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung des Verwalters noch nicht vorliegt (Senatsurteil vom 25. Januar 2017 - VIII ZR 249/15, juris Rn. 17, 20 ff.).

    Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger über die streitgegenständlichen Betriebskosten auch ohne Vorliegen eines Beschlusses der Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft (§ 28 Abs. 5 i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 WEG) abrechnen durfte und er demzufolge aus der Betriebskostenabrechnung einen Nachzahlungsanspruch gegen den Beklagten geltend machen kann, steht im Einklang mit den Grundsätzen des oben genannten Senatsurteils vom 25. Januar 2017 (VIII ZR 249/15, aaO).

    Die Frage des laufenden Entstehens und des Anfallens der Betriebskosten für die vermietete Eigentumswohnung ist damit unabhängig hiervon nach den Grundsätzen des Wohnraummietrechts und dem Inhalt des konkreten Mietverhältnisses zu beurteilen (Senatsurteil vom 25. Januar 2017 - VIII ZR 249/15, aaO Rn. 23 f. mwN).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 2017 (VIII ZR 249/15, aaO Rn. 25 ff., 36 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, dient § 556 Abs. 3 BGB der Abrechnungssicherheit für den Mieter und der Streitvermeidung und gewährleistet - was die Revision nicht hinreichend in den Blick nimmt - eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss.

  • OLG Nürnberg, 06.04.2021 - 3 U 2801/19

    Was ist, wenn der Fußballspieler nicht will?

    Der Grund dafür, dass der Schuldner für das Verschulden eines Dritten einzustehen hat, liegt in der Erweiterung seines Geschäfts- und Risikobereichs; die Hilfsperson übernimmt eine Aufgabe, die im Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt (BGH, Urteil vom 25.01.2017 - VIII ZR 249/15, NJW 2017, 2608, Rn. 43).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2023 - L 8 BA 222/18
    Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Hauptverbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 23.06.2022 - L 4 BA 52/18 - juris Rn. 122 m.w.N.; BGH Urt. v. 25.01.2017 - VIII ZR 249/15 - juris Rn. 43 m.w.N.; Ulber in: Erman BGB, Kommentar, 17. Aufl. 2023, § 278 Rn. 18 m.w.N.; Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 278 Rn. 19 m.w.N.).

    Die Hilfsperson übernimmt entsprechend eine Aufgabe, die im Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt (vgl. BGH Urt. v. 25.01.2017 - VIII ZR 249/15 - juris Rn. 43 m.w.N.).

  • LG München I, 28.12.2021 - 5 HKO 19057/18

    Äußerungen und aktienrechtliche Treuepflicht

    Es ist nicht erkennbar, inwieweit hier ein Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB tätig geworden sein könnte, also eine Person, die mit dem Willen der Beklagten zu 1) als Schuldnerin bei der Erfüllung einer ihr obliegenden Verbindlichkeit als deren Hilfsperson tätig wurde (vgl. BGH NJW 2017, 2608, 2612 = NZM 2017, 216, 220 = WuM 2017, 138, 143 m.w.N. aus der Rspr.), also im Zusammenhang mit der Wahrung der aktienrechtlichen Treuepflicht.
  • LG Düsseldorf, 18.09.2019 - 25 S 18/19
    Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (Urteil vom 10. Februar 2017, - V ZR 166/16; Urteil vom 25. Januar 2017, - VIII ZR 249/15) ausgeführt, dass mit der Beschlussfassung über die Genehmigung eines Wirtschaftsplans die konkrete Beitragspflicht der Wohnungseigentümer entsteht.
  • LG München I, 18.01.2018 - 31 S 11267/17

    Unverschuldet verfristete Geltendmachung eines Heizkostensaldos

    Die Entscheidung steht auch im Einklang mit der Entscheidung des BGH vom 25.01.17, Az: VIII ZR 249/15.
  • BGH, 21.02.2019 - I ZR 160/17

    Schadensersatzanspruch des Maklerkunden wegen Pflichtverletzungen des Maklers/

    Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 - VIII ZR 249/15, NJW 2017, 2608 Rn. 43).
  • VGH Bayern, 20.03.2019 - 8 BV 17.862

    Keine Verpflichtung zur Herstellung eines mangelfreien Kreuzungsbauwerks

  • OLG Dresden, 10.01.2024 - 13 U 765/23

    Zusammenbruch nach Triathlon: Streit um Schadensersatz

  • AG Hamburg-Blankenese, 05.07.2017 - 539 C 44/16

    Unbestimmter Beschluss ist nichtig!

  • LG Düsseldorf, 02.09.2020 - 25 S 23/19

    Zu den Anforderungen an die Bestellung eines Verwalters

  • LG Düsseldorf, 02.09.2020 - 25 S 23/95 C 88/18
  • BVerwG, 20.03.2019 - 8 BV 17.862
  • AG Hamburg-Blankenese, 18.12.2019 - 531 C 200/19

    Kautionsrückzahlungsansprüche Mieter nach Beendigung Mietverhältnis

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