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   BVerfG, 17.08.2017 - 1 BvR 1741/17   

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https://dejure.org/2017,33221
BVerfG, 17.08.2017 - 1 BvR 1741/17 (https://dejure.org/2017,33221)
BVerfG, Entscheidung vom 17.08.2017 - 1 BvR 1741/17 (https://dejure.org/2017,33221)
BVerfG, Entscheidung vom 17. August 2017 - 1 BvR 1741/17 (https://dejure.org/2017,33221)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 176 GVG
    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Verfügung (Beschränkung der Bildberichterstattung; Presse- und Rundfunkfreiheit; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Ermessensausübung; Strafverfahren mit gewichtigem ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 169 S 1 GVG, § 169 S 2 GVG, § 176 GVG
    Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl Beschränkungen von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Rahmen eines Strafverfahrens - Folgenabwägung

  • Wolters Kluwer

    Sitzungspolizeiliche Anordnung zur Beschränkung der Presseberichterstattung über ein Strafverfahren; Untersagung der Anfertigung von Bildaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl Beschränkungen von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Rahmen eines Strafverfahrens - Folgenabwägung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sitzungspolizeiliche Anordnung zur Beschränkung der Presseberichterstattung über ein Strafverfahren; Untersagung der Anfertigung von Bildaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de

    Sitzungspolizeiliche Anordnung zur Beschränkung der Presseberichterstattung über ein Strafverfahren; Untersagung der Anfertigung von Bildaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl Beschränkungen von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Rahmen eines Strafverfahrens - Folgenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Presseberichterstattung im Schlecker-Verfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sitzungspolizeiliche Anordnung in Strafsachen - und die einstweilige Anordnung aus Karlsruhe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Aufnahmen des Angeklagten vor der Hauptverhandlung

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Einschränkungen von Bildern aus dem Gerichtssaal: Springer-Verlag darf beim Schlecker-Prozess nur tageweise filmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3288
  • MMR 2017, 740
  • K&R 2017, 713
  • afp 2017, 405
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

    Auszug aus BVerfG, 17.08.2017 - 1 BvR 1741/17
    a) Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bildaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung untersagt oder Beschränkungen unterworfen wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. September 2016 - 1 BvR 2022/16 -, juris, Rn. 3).

    Beim Erlass solcher Anordnungen hat der Vorsitzende der Bedeutung der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).

    Bei der Ermessensausübung sind einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung zu beachten (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ).

    Zwar besteht aufgrund der öffentlichen Aufmerksamkeit der hier in Rede stehenden Straftaten ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem in Rede stehenden Strafverfahren (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 119, 309 ), und begründen Einschränkungen der Berichterstattung insofern grundsätzlich einen gewichtigen Nachteil für die Pressefreiheit im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG.

  • BVerfG, 09.09.2016 - 1 BvR 2022/16

    Eilantrag gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung im Strafverfahren gegen Müslüm

    Auszug aus BVerfG, 17.08.2017 - 1 BvR 1741/17
    a) Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bildaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung untersagt oder Beschränkungen unterworfen wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. September 2016 - 1 BvR 2022/16 -, juris, Rn. 3).

    Die bloße Lästigkeit der Anwesenheit von Presse und Rundfunk als solche und damit notwendig verbundene untergeordnete Auswirkungen auf die Flüssigkeit des Verfahrensablaufs rechtfertigen demgegenüber das Verbot der Erstellung von Bildaufnahmen ebenso wenig wie nicht weiter konkretisierte Auswirkungen eines Medienrummels oder das Bedürfnis der Verfahrensbeteiligten an einer stressfreien Teilnahme an den Verhandlungsterminen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. September 2016 - 1 BvR 2022/16 -, juris, Rn. 8).

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 17.08.2017 - 1 BvR 1741/17
    Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; stRspr).

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

    Auszug aus BVerfG, 17.08.2017 - 1 BvR 1741/17
    a) Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bildaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung untersagt oder Beschränkungen unterworfen wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. September 2016 - 1 BvR 2022/16 -, juris, Rn. 3).

    Beim Erlass solcher Anordnungen hat der Vorsitzende der Bedeutung der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).

  • BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

    Auszug aus BVerfG, 17.08.2017 - 1 BvR 1741/17
    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; stRspr).
  • BVerfG, 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche

    Auszug aus BVerfG, 17.08.2017 - 1 BvR 1741/17
    Um den Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen, muss er seine Entscheidung dabei jeweils auf konkrete, auf Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogene Gründe zum Schutz der Angeklagten und der sonstigen Verfahrensbeteiligten, eines ungestörten Verlaufs der Sitzung oder der Bedingungen für eine ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung stützen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, NJW 2014, S. 3013 ).
  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 620/07

    Medienberichterstattung über ein Strafverfahren (Zulassung durch das

    Auszug aus BVerfG, 17.08.2017 - 1 BvR 1741/17
    Diese umfasst die bildliche Dokumentation des Erscheinens und der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal (vgl. BVerfGK 10, 435 ).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 17.08.2017 - 1 BvR 1741/17
    Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

    Auszug aus BVerfG, 17.08.2017 - 1 BvR 1741/17
    Bei der Ermessensausübung sind einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung zu beachten (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 17.08.2017 - 1 BvR 1741/17
    Zwar besteht aufgrund der öffentlichen Aufmerksamkeit der hier in Rede stehenden Straftaten ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem in Rede stehenden Strafverfahren (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 119, 309 ), und begründen Einschränkungen der Berichterstattung insofern grundsätzlich einen gewichtigen Nachteil für die Pressefreiheit im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2017 - 2 B 11451/17

    Privatsender SAT.1 vorläufig zur Ausstrahlung von Sendezeiten für unabhängige

    140 2. Doch selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin den Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen ansehen wollte, geböte jedenfalls die in diesem rundfunkrechtlichen Eilverfahren zugleich zu treffende Folgenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer zeitnahen und effektiven Gewährleistung der Meinungsvielfalt im Medienbereich, den Interessen der ausgewählten Beigeladenen sowie dem Privatinteresse der Antragstellerin an einer ungeschmälerten Ausübung des Sendebetriebes ihres Privatsenders die Ablehnung ihres Eilantrags (vgl. zu den Grundsätzen einer derartigen Interessenabwägungen im Bereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. August 2017 - 1 BvR 1741/17 -, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2017 - 2 B 11352/17

    Beurteilungs- und Beförderungssystem für die in der rheinland-pfälzischen Justiz

    In diesem Fall sind vielmehr die Folgen, die einträten, wenn die beantragte Anordnung erginge und sich später die Rechtmäßigkeit der angelegten Beurteilungsmaßstäbe (und damit auch der angegriffenen Beurteilung) herausstellte, denjenigen Folgen gegenüberzustellen, die einträten, wenn die vorläufige Untersagung der Beförderung des Auswahlsiegers abgelehnt würde, sich aber im sich anschließenden Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Beurteilungsmaßstäbe und damit auch der angegriffenen Beurteilung herausstellte (vgl. zu diesem Maßstab bei einer Folgenabwägung im Eilverfahren BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. August 2017- 1 BvR 1741/17 -, juris Rn. 13).
  • VerfGH Berlin, 24.01.2018 - VerfGH 20 A/18

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Außervollzugsetzung einer

    Insoweit ist auch das Interesse an einer bildlichen Dokumentation des Erscheinens und der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten einschließlich des Angeklagten und seines Verteidigers vor Beginn der Hauptverhandlung zu berücksichtigen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 17. August 2017 - 1 BvR 1741/17 -, juris Rn. 13).
  • OLG Hamburg, 12.09.2018 - 1 Ws 71/18

    Strafverfahren: Sitzungspolizeiliches Verbot von Foto- und Filmaufnahmen im

    Die erforderliche Ermessensausübung hat danach einerseits die Rundfunkfreiheit mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und andererseits den Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, namentlich der Angeklagten, aber auch die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege zu beachten (vgl. BVerfG, Beschl. [Kammer] v. 17. August 2017 - 1 BvR 1741/17, NJW 2017, 3288 f.; Beschl. v. 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14, NJW 2014, 3013; Beschl. v. 19. Dezember 2007, a.a.O., S. 321 f.; vgl. Beschl. v. 14. Juli 1994, a.a.O., BVerfGE 91, 125, 138 f.; HansOLG Bremen, a.a.O., S. 551).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2017 - 2 B 11207/17

    Beamtenrechtliches Auswahlverfahren in der rheinland-pfälzischen Justiz; Rügen

    In diesem Fall sind vielmehr die Folgen, die einträten, wenn die beantragte Anordnung erginge und sich später die Rechtmäßigkeit der angelegten Beurteilungsmaßstäbe (und damit auch der angegriffenen Beurteilung) herausstellte, denjenigen Folgen gegenüberzustellen, die einträten, wenn die vorläufige Untersagung der Beförderung des Auswahlsiegers abgelehnt würde, sich aber im sich anschließenden Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Beurteilungsmaßstäbe und damit auch der angegriffenen Beurteilung herausstellte (vgl. zu diesem Maßstab bei einer Folgenabwägung im Eilverfahren BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. August 2017- 1 BvR 1741/17 -, juris Rn. 13).
  • LG Regensburg, 30.09.2019 - 23 S 162/18

    Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten und (hier: Rechtsmittel-) Streitwert

    Diese Ansicht entspricht der Rechtsprechung zum Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bei teilweisem Obsiegen, nach welcher Anwaltskosten nicht im Verhältnis des Obsiegens in der Hauptforderung zuzusprechen sind, sondern die Anwaltskosten maßgeblich sind, die sich aus dem Streitwert in Höhe der begründeten Forderung ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 18.07.2017 in NJW 2017, 3288 sowie Feldmann "Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten" R+S 2016, 546 ff.).
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