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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17   

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BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17 (https://dejure.org/2017,21510)
BVerfG, Entscheidung vom 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17 (https://dejure.org/2017,21510)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 (https://dejure.org/2017,21510)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1 Abs 1 VersammlG, § 14 Abs 1 VersammlG
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Versammlungsrechtliche Entscheidung über Duldung des sogenannten G20-Protestcamps geboten - Frage der Einbeziehung von Infrastruktureinrichtungen in Schutzbereich des Versammlungsrechts ungeklärt und im Eilverfahren nicht klärbar - ...

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung der Freien und Hansestadt Hamburg zur Entscheidung über die Duldung einer Protestveranstaltung in der Form des politischen Protestcamps als Versammlungsbehörde; Schutz der Einrichtung von Protestcamps unter Inanspruchnahme öffentlicher Anlagen durch die ...

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Versammlungsrechtliche Entscheidung über Duldung des sogenannten G20-Protestcamps geboten - Frage der Einbeziehung von Infrastruktureinrichtungen in Schutzbereich des Versammlungsrechts ungeklärt und im Eilverfahren nicht klärbar - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung der Freien und Hansestadt Hamburg zur Entscheidung über die Duldung einer Protestveranstaltung in der Form des politischen Protestcamps als Versammlungsbehörde; Schutz der Einrichtung von Protestcamps unter Inanspruchnahme öffentlicher Anlagen durch die ...

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 8 Abs. 1
    Verpflichtung der Freien und Hansestadt Hamburg zur Entscheidung über die Duldung einer Protestveranstaltung in der Form des politischen Protestcamps als Versammlungsbehörde; Schutz der Einrichtung von Protestcamps unter Inanspruchnahme öffentlicher Anlagen durch die ...

  • datenbank.nwb.de

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Versammlungsrechtliche Entscheidung über Duldung des sogenannten G20-Protestcamps geboten - Frage der Einbeziehung von Infrastruktureinrichtungen in Schutzbereich des Versammlungsrechts ungeklärt und im Eilverfahren nicht klärbar - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    G20-Protestcamp muss vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts unterstellt werden, kann aber beschränkt werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    G20-Protestcamp - ein Verbot ist doch nicht so einfach...

  • lto.de (Pressebericht, 28.06.2017)

    Eilantrag teilweise stattgegeben: Teilsieg für G20-Demonstranten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    G20-Protestcamp muss vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts unterstellt werden, kann aber beschränkt werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verpflichtung der Versammlungsbehörde zur Duldung des politischen Protestcamps anlässlich des G20-Gipfels

  • datev.de (Kurzinformation)

    G20-Protestcamp muss den Regeln des Versammlungsrechts unterstellt werden, kann aber beschränkt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Stadt Hamburg muss G20-Protestcamp vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts unterstellen - Umfang des Camps kann begrenzt und mit Auflagen versehen werden

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schrödingers Camp oder die Versammlungsfreiheit vor dem Gesetz

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Versammlungsfreiheit bei dauerhaften Massenveranstaltungen - G20 Hamburg

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Polizei als letzte Instanz?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3364
  • NVwZ 2017, 1374
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17
    Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17
    Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17
    Im Ergebnis der somit vorzunehmenden Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr) hat danach der Antrag in eingeschränktem Umfang Erfolg und ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, die darauf beschränkt bleibt, die Sache zur weiteren Entscheidung nach Maßgabe der Gründe an die Versammlungsbehörde zu verweisen (b).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17
    Dabei haben die Gründe, welche der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17
    Im Ergebnis der somit vorzunehmenden Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr) hat danach der Antrag in eingeschränktem Umfang Erfolg und ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, die darauf beschränkt bleibt, die Sache zur weiteren Entscheidung nach Maßgabe der Gründe an die Versammlungsbehörde zu verweisen (b).
  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17
    Im Ergebnis der somit vorzunehmenden Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr) hat danach der Antrag in eingeschränktem Umfang Erfolg und ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, die darauf beschränkt bleibt, die Sache zur weiteren Entscheidung nach Maßgabe der Gründe an die Versammlungsbehörde zu verweisen (b).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvE 4/13

    Eilantrag der NPD gegen den Bundespräsidenten abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17
    Dabei haben die Gründe, welche der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15

    Einstweilige Anordnung zur Durchführung einer Versammlung in Passau

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17
    b) Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist demzufolge im Wege einer Folgenabwägung für den konkreten Einzelfall vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris, Rn. 7).
  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 46.16

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor

    bb) Soweit in dem Camp Reddelich nach den Feststellungen des Berufungsurteils öffentliche politische Veranstaltungen stattgefunden haben, erscheint es zwar möglich, dass es sich hierbei zumindest teilweise um mit dem übergreifenden Protestanliegen anlässlich des G8-Gipfels verbundene kommunikative Anliegen und Aktivitäten gehandelt hat, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet und deshalb durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützt waren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 - NVwZ 2017, 1374 Rn. 22 in Bezug auf das anlässlich des G20-Gipfels im Juli 2017 geplante Protestcamp im Hamburger Stadtpark).
  • BVerwG, 24.05.2022 - 6 C 9.20

    Das "Klimacamp 2017" im Rheinland unterfiel mit Infrastruktureinrichtungen der

    Mit Verfügung vom 14. August 2017 bestätigte das Polizeipräsidium Aachen das Klimacamp "vorsorglich" als Versammlung, wobei es sich auf den von dem Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 - (NVwZ 2017, 1374) gewährten Eilrechtsschutz für ein sog. Protestcamp während des G 20-Gipfels im Sommer 2017 in Hamburg bezog.

    Es hat sie dort als weitgehend ungeklärt bezeichnet und sie einer Aufbereitung durch die Fachgerichte mit einem sich gegebenenfalls anschließenden verfassungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 - NVwZ 2017, 1374 Rn. 21 ff.; dies bestätigend: BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 - NVwZ 2020, 1508 Rn. 13).

    Der Versammlungsbegriff ist generell offen für Fortschreibungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 - NVwZ 2017, 1374 Rn. 22).

  • VG Hamburg, 15.07.2020 - 10 K 307/18

    Zur Versammlungseigenschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 GG eines Protestcamps während des

    Sollte die in Kürze zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1387/17, betreffend das G20 Protestcamp im Hamburger Stadtpark) zu einer veränderten Einschätzung führen, würde es seitens der Beklagten zu einer unverzüglichen Kontaktaufnahme kommen.

    Ebenfalls am 28. Juni 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1387/17) über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Duldung des Protestcamps im Hamburger Stadtpark.

    Am 5. Juli 2017 entschied das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (4 Bs 148/17, juris) auf eine Beschwerde des Anmelders des Protestcamps Entenwerder, dass das geplante Camp nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17) vorsorglich den Regelungen des Versammlungsrechts zu unterstellen sei (OVG Hamburg a.a.O., juris Rn. 43).

    Ausgehend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17) werde das Protestcamp vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts unterstellt.

    Auch vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17) sei auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen worden.

    Das habe auch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17) deutlich gemacht.

    Erst die Eilsituation, die rechtlichen Unsicherheiten, ob und inwieweit Protestcamps dem Art. 8 Abs. 1 GG unterfallen könnten, und geschuldete Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17), das Camp Hamburger Stadtpark vorsorglich dem Versammlungsrecht zu unterstellen, hätten in der Folge dazu geführt, dass das Camp am Vorhornweg als Versammlung bestätigt worden sei.

    Ein solches Interesse besteht jedoch vorliegend aufgrund der Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, weil das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17, juris) im vergleichbaren Fall des Protestcamps im Hamburger Stadtpark auf eine ungeklärte verfassungsrechtliche Rechtlage hingewiesen hat.

    Die Beklagte - Behörde für Inneres und Sport - konnte die streitgegenständlichen Maßnahmen mit Rücksicht auf die seinerzeit unklare verfassungsrechtliche Bewertung von derartigen Veranstaltungen mit Zelten zu Übernachtungszwecken (BVerfG, Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17, juris Rn. 22 f.) auf § 15 Abs. 1 VersG in analoger Anwendung stützen.

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel in Hamburg nochmals betont, dass die Behörden berechtigt sind, "die Errichtung von solchen Zelten und Einrichtungen zu untersagen, die ohne Bezug auf Akte der Meinungskundgabe allein der Beherbergung von Personen dienen sollen, welche anderweitig an Versammlungen teilnehmen wollen" (BVerfG, Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17, juris Rn. 29 a.E.).

    Die Kläger haben die rechtlichen Erkenntnisse aus dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017 (4 Bs 125/17) und dem des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2017 (1 BvR 1387/17) im Zusammenhang mit dem Protestcamp im Hamburger Stadtpark im Wesentlichen nur zum Anlass genommen, ihr Konzept im Sinne einer "Papierlage" durch kommunikative, auf den Meinungsaustausch gerichtete Elemente "nachzubessern", nicht aber ihr ursprüngliches Ziel aufgegeben.

    Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17, juris Rn. 23).

  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 - ) im Wesentlichen darauf abgestellt, dass mangels konkreter Angaben des Antragstellers in der Anmeldung zum Zweck der Veranstaltung sowie dazu, ob und in welchem Umfang der begehrte Versammlungsort (Straße des 17. Juni) sowie die vorgesehene Infrastruktur (Schilder, Plakate, Lautsprecheranlage, Bühne, Leinwände, Zelte, Wohnwagen) zur Verwirklichung welcher Versammlungselemente wesensnotwendig seien, nicht feststellbar sei, ob und inwieweit das geplante Protestcamp als Versammlung von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt sei.

    Das gilt unabhängig von der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor im Einzelnen ungeklärten Frage, ob und in welchem Umfang Art. 8 Abs. 1 GG die Einrichtung von Protestcamps unter Inanspruchnahme öffentlicher Anlagen schützt (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 -, Rn. 21 f. ).

  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 45.16

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor

    bb) Soweit in dem Camp Reddelich nach den Feststellungen des Berufungsurteils öffentliche politische Veranstaltungen stattgefunden haben, erscheint es zwar möglich, dass es sich hierbei zumindest teilweise um mit dem übergreifenden Protestanliegen anlässlich des G8-Gipfels verbundene kommunikative Anliegen und Aktivitäten gehandelt hat, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet und deshalb durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützt waren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss, vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 - NVwZ 2017, 1374 Rn. 22 in Bezug auf das anlässlich des G20-Gipfels im Juli 2017 geplante Protestcamp im Hamburger Stadtpark).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2020 - 1 S 101.20

    Versammlungsrecht: Vorbeugendes Verbot einer Versammlung gegen Coronamaßnahmen;

    Zwar kann im Hinblick auf die Offenheit des Versammlungsgrundrechts für neue Formen nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einzelfall auch ein länger dauerndes Protestcamp einschließlich der angemeldeten Infrastruktureinrichtungen vom Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst sein (vgl. BVerfG, einstweilige Anordnung vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 - juris Rn. 22; Senatsbeschluss vom 21. August 2020 - OVG 1 S 99/20 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2020 - 15 A 3138/18

    Dauerversammlung "Protestcamp" Übernachtungsfläche Infrastrukturelle

    vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 22. August 2007- 6 C 22.06 -, juris Rn. 14 und 17; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 15 B 1555/19 -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Urteil vom 22. September 2015- 10 B 14.2246 -, juris Rn. 61; offen gehalten ist die versammlungsrechtliche Bewertung neuer Protestformen einschließlich der dabei verwendeten infrastrukturellen Einrichtungen in BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 -, juris Rn. 22.
  • VG Hamburg, 04.05.2022 - 21 K 264/18

    Zur Absperrung des Zugangs zu der Elbinsel Entenwerder zur Errichtung eines

    Mit Beschluss vom 28. Juni 2017 (Az.: 1 BvR 1387/17) verpflichtete das Bundesverfassungsgericht die Beklagte, über die Duldung der Veranstaltung mit dem Motto "Antikapitalistisches Camp - Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen" als Versammlungsbehörde nach Maßgabe der Entscheidungsgründe (II 2 b cc) versammlungsrechtlich zu entscheiden.

    Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom gleichen Tag (Az.: 1 BvR 1387/17) mangels Ausschöpfung des Rechtsweges abgelehnt.

    Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 1387/17) sei das Protestcamp vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts zu unterstellen.

    Dass das gesamte Protestcamp als Versammlung anzusehen sei, folge schon aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 1387/17).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Juni 2017 (1 BvR 1387/17, juris, Rn. 21 ff.) hinsichtlich der vorliegenden Versammlung ausgeführt, dass ein solches Protestcamp schwierige und in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ungeklärte Fragen hinsichtlich der Versammlungsfreiheit aufwerfe.

    Vielmehr ist der Versammlungsbegriff generell offen für Fortschreibungen (BVerfG, Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17, juris, Rn. 22; Friedrich, DÖV 2019, 55, 55; Hartmann, NVwZ 2018, 200, 204 ff.).

  • VGH Bayern, 08.03.2022 - 10 B 21.1694

    Augsburger Klimacamp als Versammlung eingestuft

    Davon ist nicht auszugehen, wenn die Infrastruktureinrichtungen allein der Beherbergung von Personen dienen sollen, welche anderweitig an Versammlungen teilnehmen (vgl. BVerfG, B.v. 28.6.2017 - 1 BvR 1387/17 - juris Rn. 29 a.E.).

    1 VwGO vorliegen (vgl. BVerfG, B.v. 28.6.2017 - 1 BvR 1387/17 - juris Rn. 21).

  • VG Hamburg, 02.07.2017 - 75 G 8/17

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine erneute teilweise Untersagungsverfügung

    Das Bundesverfassungsgericht gab dem Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 28. Juni 2017 (Az: 1 BvR 1387/17) insoweit statt, als es die Antragsgegnerin verpflichtete, über die Duldung der beabsichtigten Veranstaltung im Stadtpark versammlungsrechtlich zu entscheiden.

    Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 30. Juni 2017 (Az: 1 BvR 1387/17) ab.

    Vorliegend finden diese Maßstäbe Anwendung, da das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2017 (1 BvR 1387/17, Rn. 29) angeordnet hat, dass die Versammlungsbehörde das von dem Antragsteller geplante Protestcamp (in seiner Gesamtheit) vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts zu unterstellen hat.

    Die Behörde ist nach der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17, Rn. 29) berechtigt, bei der versammlungsrechtlichen Entscheidung auch zu berücksichtigen, "in welchem Umfang die Maßnahmen notwendige Infrastruktur zu eigenständigen Versammlungselementen darstellen und wieweit sie darüber hinausgehen.

    Einerseits muss dem Antragsteller die Durchführung eines Protestcamps anlässlich des G20-Gipfels möglichst weitgehend ermöglicht, andererseits müssen aber nachhaltige Schäden des Parks verhindert und die diesbezüglichen Risiken für die öffentliche Hand möglichst gering gehalten werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.6.2017, 1 BvR 1387/17, Rn. 29).

  • VG Hamburg, 01.07.2017 - 75 G 3/17

    Überwiegend erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines Protestcamps im Elbpark

  • OVG Bremen, 04.05.2021 - 1 B 215/21

    Zur Reichweite des Versammlungsbegriffs - Infrastruktur zur Verwirklichung des

  • VG Ansbach, 27.10.2021 - AN 4 S 21.01807

    Klimacamp unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit

  • OVG Hamburg, 04.08.2022 - 4 Bs 113/22

    Beschwerde der Stadt Hamburg ohne Erfolg - Schlafzelte beim Klimacamp bleiben

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2019 - 1 S 54.19

    Protestcamp "We4Future": Aufstellen privater Zelte und eines Küchenzeltes

  • OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 PA 53/23

    Dauermahnwache; Dauerversammlung; infrastrukturelle Einrichtungen; Protestcamp;

  • VG Karlsruhe, 02.06.2021 - 3 K 2016/21

    Karlsruhe: Eilantrag gegen Auflagen für Querdenken-Demonstration erfolglos

  • VGH Hessen, 11.09.2020 - 2 B 2254/20

    Protestcamp in Schweinsberg (Stadtallendorf) ist rechtmäßig

  • VG Bremen, 28.04.2021 - 5 V 807/21

    Klimaprotestcamp, Versammlungsrecht - Klimacamp; Protestcamp; Versammlung;

  • VG Hamburg, 30.06.2017 - 7 E 6480/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Demonstration "Gutes Leben für alle statt

  • OVG Sachsen, 08.11.2022 - 5 B 195/22

    Versammlung; Protestcamp; Waldbesetzung; Kooperationspflicht; Versammlungsleiter;

  • VG Berlin, 05.06.2019 - 1 L 179.19

    Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Auflagen im Falle des Protestcamp

  • VG Karlsruhe, 05.04.2023 - 3 K 1316/23
  • VG Freiburg, 26.07.2019 - 6 K 3099/19

    Einlegung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor

  • OVG Hamburg, 01.03.2023 - 4 Bf 221/20

    Beschränkungen eines G20-Protestcamps am Altonaer Volkspark waren rechtmäßig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2019 - 15 B 771/19

    Keine Verlegung des Demonstrationscamps "Rheinisches Revier Kohlefrei"

  • VG Hamburg, 07.07.2017 - 75 G 12/17

    Erfolgloser Eilantrag zu einem Protestcamp im Altonaer Volkspark

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2020 - 15 B 1421/20

    Klimacamp und Versammlungsfreiheit

  • VG Aachen, 18.07.2019 - 6 L 807/19

    Mahnwache im Hambacher Forst: Wind- und Sturmschutz aus alten Paletten fällt

  • VG Karlsruhe, 15.01.2021 - 7 K 147/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einschränkung einer Versammlung

  • VG Hamburg, 02.08.2022 - 19 E 3183/22

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen bei

  • VG Hamburg, 30.06.2017 - 3 E 6460/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Versammlungen "Freihandel macht Flucht"

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2020 - 1 S 99.20

    Versammlung (verneint); Versammlungszweck (nicht erkennbar); Veranstaltung;

  • VG Köln, 21.09.2020 - 20 L 1693/20
  • VG Aachen, 25.08.2017 - 6 L 1406/17

    Klimacamp im Rheinland 2017 - Eilverfahren auf Zuweisung von weiteren Flächen zur

  • VG München, 06.09.2021 - M 13 SE 21.4681

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen Auflagen eines sog. Protestcamps

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Rechtsprechung
   BVerfG, 27.09.2017 - 2 BvR 1691/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,38370
BVerfG, 27.09.2017 - 2 BvR 1691/17 (https://dejure.org/2017,38370)
BVerfG, Entscheidung vom 27.09.2017 - 2 BvR 1691/17 (https://dejure.org/2017,38370)
BVerfG, Entscheidung vom 27. September 2017 - 2 BvR 1691/17 (https://dejure.org/2017,38370)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 34 Abs. 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG; § 125 StGB
    Nachträgliche Auferlegung einer Missbrauchsgebühr (wahrheitswidriger Vortrag zur Verfassungsbeschwerde gegen einen Haftbefehl wegen Landfriedensbruchs im Zusammenhang mit dem G20-Gpifel; Bekanntwerden des von dem Beschwerdeführer unrichtig dargestellten Inhalts einer ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nachträgliche Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen unrichtigen Tatsachenvortrags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG
    Nachträgliche Auferlegung einer Missbrauchsgebühr - hier: unrichtige Angaben über Inhalt einer im fachgerichtlichen Verfahren als Beweismittel entscheidungserheblichen Polizeivideoaufzeichnung über unfriedlichen Verlauf einer Demonstration im Umfeld des G20-Gipfels

  • rewis.io

    Nachträgliche Auferlegung einer Missbrauchsgebühr - hier: unrichtige Angaben über Inhalt einer im fachgerichtlichen Verfahren als Beweismittel entscheidungserheblichen Polizeivideoaufzeichnung über unfriedlichen Verlauf einer Demonstration im Umfeld des G20-Gipfels

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Missbrauchsgebühr bei nachträglich erwiesenem falschem Vortrag

  • datenbank.nwb.de

    Nachträgliche Auferlegung einer Missbrauchsgebühr - hier: unrichtige Angaben über Inhalt einer im fachgerichtlichen Verfahren als Beweismittel entscheidungserheblichen Polizeivideoaufzeichnung über unfriedlichen Verlauf einer Demonstration im Umfeld des G20-Gipfels

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Nachträgliche Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen unrichtigen Tatsachenvortrags

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nachträgliche Mißbrauchsgebühr - das Nachtreten des Bundesverfassungsgerichts

  • lto.de (Kurzinformation)

    Falsche Angaben zu G20-Ausschreitungen: 600 Euro Missbrauchsgebühr für Anwältin

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen unrichtigen Tatsachenvortrags

  • welt.de (Pressebericht, 12.10.2017)

    G-20-Beschwerde: Strafgeld gegen Anwältin

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen unrichtigen Tatsachenvortrags

Besprechungen u.ä.

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Missbrauchsgebühr bei nachträglich erwiesenem falschem Vortrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3364
  • NVwZ-RR 2017, 945
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 2187/08

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Bewilligung einer Auslieferung nach

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2017 - 2 BvR 1691/17
    a) Eine Missbrauchsgebühr kann etwa dann verhängt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde den Versuch unternimmt, dem Bundesverfassungsgericht die Kenntnis von für die Entscheidung offensichtlich bedeutsamen Tatsachen vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 2190/16 -, juris, Rn. 8 m.w.N.), oder wenn gegenüber dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden (vgl. BVerfGK 14, 468 m.w.N.).

    Dabei genügt es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolgt, ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich (BVerfGK 14, 468 m.w.N.).

    Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn die Missbräuchlichkeit diesem zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 14, 468 ).

  • BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1435/05

    Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen Prozessbevollmächtigte

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2017 - 2 BvR 1691/17
    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ).

    Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn die Missbräuchlichkeit diesem zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 14, 468 ).

  • BVerfG, 15.02.2017 - 2 BvR 2190/16

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr (Vorenthalten verfahrensrelevanter

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2017 - 2 BvR 1691/17
    a) Eine Missbrauchsgebühr kann etwa dann verhängt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde den Versuch unternimmt, dem Bundesverfassungsgericht die Kenntnis von für die Entscheidung offensichtlich bedeutsamen Tatsachen vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 2190/16 -, juris, Rn. 8 m.w.N.), oder wenn gegenüber dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden (vgl. BVerfGK 14, 468 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 1 BvR 2635/12

    Zum Mitwirkungsverbot wegen Vorbefassung in derselben Sache

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2017 - 2 BvR 1691/17
    Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. BVerfGE 133, 163 ).
  • BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06

    Offensichtliche Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen ablehnende

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2017 - 2 BvR 1691/17
    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ).
  • OLG München, 07.02.2018 - 13 W 119/18

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auch kann eine Missbrauchsgebühr etwa dann verhängt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde den Versuch unternimmt, dem Bundesverfassungsgericht die Kenntnis von für die Entscheidung offensichtlich bedeutsamen Tatsachen vorzuenthalten oder wenn gegenüber dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.09.2017, Az.: 2 BvR 1691/17 = NJW 2017, 3364; zitiert nach Beck-Online).
  • BVerfG, 04.04.2018 - 2 BvR 412/18

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei Einlegung von mehreren hundert im

    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch solche erkennbar substanzlosen Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2017 - 2 BvR 1691/17 -, juris, Rn. 3).
  • BVerfG, 23.10.2018 - 2 BvR 2153/18

    Offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde und Auferlegung einer

    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2017 - 2 BvR 1691/17 -, juris, Rn. 3).
  • BVerfG, 08.08.2018 - 2 BvR 1342/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung sowie unzureichender

    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch solche erkennbar substanzlosen Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2017 - 2 BvR 1691/17 -, juris, Rn. 3).
  • BVerfG, 20.08.2020 - 1 BvQ 60/20

    Unzureichend begründete Eilanträge und Androhung einer Missbrauchsgebühr mit

    Dabei genügt es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolgt; ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich (BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2017 - 2 BvR 1691/17 -, Rn. 4).
  • BVerfG, 24.05.2019 - 2 BvR 2710/18

    Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde und

    Das Bundesverfassungsgericht muss es daher nicht hinnehmen, durch solche erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2017 - 2 BvR 1691/17 -, juris, Rn. 3).
  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 1032/18

    Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend substantiierten

    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch solche erkennbar substanzlosen Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2017 - 2 BvR 1691/17 -, juris, Rn. 3).
  • BVerfG, 24.09.2018 - 1 BvR 1764/18

    Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde und Auferlegung einer

    Dabei genügt es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolgt, ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGK 14, 468 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2017 - 2 BvR 1691/17 -, NJW 2017, 3364; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 19.12.2018 - 2 BvR 2459/18

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässigen

    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2017 - 2 BvR 1691/17 -, juris, Rn. 3).
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